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D-3895/2014

D-3895/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - reichte am 23. Ja­nuar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Februar 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl­gründen vom 30. Mai 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Mönch und habe sein ganzes Leben im Dorf Deckyi Dronpa respektive im (nicht weit davon entfernten) Litang-Kloster verbracht, in welches er mit sieben oder acht Jahren eingetreten sei. Am 24. Oktober 2012 habe er zusammen mit einigen Mönchen und weiteren Personen in der Hauptstrasse vor dem Kloster de­mon­st­riert. Die Polizei sei gekommen, daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Als er am Abend des gleichen Tages in seinem Elternhaus angekommen sei, habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen. Er sei über Lhasa und Dram illegal nach Nepal gereist. Am 22. Ja­nuar 2013 sei er auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt, von wo aus er im Zug in die Schweiz weitergereist sei. Bezüglich des detaillierten Inhalts seiner Asylvorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten, die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche unter Bst. B.b. nachstehend wiedergegeben werden, sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 11. Juni 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B.b B.b.a Im Begründungsteil seiner Verfügung ging das BFM zunächst auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft ein. Es führte dazu unter anderem aus, dieser habe offensichtlich nicht gewusst, zu welcher chinesischen Provinz sein Heimatort gehöre, was nicht nachvollzieh­bar sei, zumal sein Dorf und sein Kloster nicht zur Autonomen Region Tibet gehören würden. Auch habe er keine weiteren Gemeinden nennen können, welche innerhalb des Bezirks/Kreis Litang liegen würden (Akten BFM A 13/19 F19, F21-23). Seine Angaben bezüglich der Nummernschilder von Fahrzeugen in seiner Heimat seien ebenfalls nicht zutreffend gewesen, obwohl er offensichtlich bereits Autos gesehen und benutzt habe (A 13/19 F41). Zudem würden seine tatsachenwidrigen Angaben bezüglich des ersten Klosters der Gelug-Schule und dem Begründer dieser Aus­­richtung des tibetischen Buddhismus in Widerspruch dazu stehen, dass er geltend gemacht habe, er sei seit dem Kindesalter in einem Gelug-Kloster ausgebildet worden (A 13/19 F73-77). Letztlich sei es erfahrungswidrig, dass er kein Chinesisch spreche. So könne davon ausgegangen werden, dass er durch seine Sozialisation im Bezirk/Kreis Litang in der Lage sein müsste, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen (A 6/11 S. 3; A 13/19 F24 f.). Bezüglich der Zweifel an seiner Herkunft sei ihm im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine Stellungnahmen hätten jedoch die Zweifel an seiner Herkunft nicht zu entkräften vermocht (A 13/19 F78 f.). Ferner würden die Zweifel an seiner Herkunft durch seine nicht nachvollziehbaren Ausführungen bezüglich seiner angeblich illegalen Ausreise ab seinem Dorf bis nach Nepal gestützt. So erstaune es, dass er nicht in der Lage gewesen sei, tibetische Regionen und gleichnamige Bezirke anzugeben, durch welche man bei dieser Reise fahre (A 13/19 F146 f.). Weiter habe er im Rahmen der Anhörung nicht mehr gewusst, bis wohin er von Lhasa aus im LKW gelangt sei, obwohl er dies bei der BzP noch habe angeben können (A 6/11 S. 5; A 13/19 F153-157). Aufgrund dieser unglaubhaften Schilderungen seiner Ausreise sei davon auszugehen, dass er nie aus Tibet ausgereist sei und stattdessen unter der Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Demnach könne ihm eine Herkunft aus einem tibetischen Gebiet der Volksrepublik China sowie diese Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt wer­den. Bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM zur unglaubhaften Herkunft des Beschwerdeführers wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. B.b.b Das BFM äusserte sich sodann zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen und führte dazu zunächst aus, durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ausserdem seien seine Angaben zur Planung seiner Demonstration, zu seinen diesbezüglichen Erwägungen und zum Ablauf der Demonstration stereotyp und substanzlos gewesen, so dass der Eindruck entstehe, dass er nicht von selbst Erlebtem berichtet habe (A 13/19 F88-99, F104, F113-115). Es sei weiter anzuzweifeln, dass er nach dem Auftauchen der Polizei an der Demonstration zuerst zu seiner Tante geflohen sei, zumal er gemäss seinen Angaben bei der BzP gar keine Tante in seiner Heimat habe (A 6/11 S. 4; A 13/19 F121). Vor dem Hintergrund, dass allein in seinem Kloster ungefähr 1'000 Mönche leben würden, sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass er so schnell identifiziert worden sei, so dass er - und allfällig seine drei Freunde - noch am selben Tag in seinem Elternhaus von der Polizei gesucht worden sei(en) (A 13/19 F55 und F137-139). Letztlich sei es nicht nachvollziehbar, dass sein Vater ihn danach erneut zu seiner Tante ge­schickt haben soll, nur um seine Ausreise am Folgetag so zu organisieren, er erneut wieder in sein Elternhaus habe zurückkehren müssen, wo er jedoch bereits (zuvor) von der Polizei gesucht worden sein soll (A 13/19 F134 und F140-142). Seine Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe würden sich damit als unglaubhaft erweisen. B.b.c Sodann kam das BFM zum Schluss, dass auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Es führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten in der Autonomen Region Ti­bet beziehungsweise in der Volksrepublik China plausibel erklären könn­ten, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt habe und er somit - weder illegal noch legal - auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. B.b.d Schliesslich ging das BFM noch auf die Frage ein, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne. Dazu hielt es im Wesentlichen fest, allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. B.b.e In Bezug auf die Ausführungen des BFM zum Wegweisungsvollzug wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Datum Poststempel: 11. Juli 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in der Sache neu zu urteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) vorliegen würden und es sei ihm eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren, ebenfalls eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. Juli 2014 sowie ein Schreiben des Tibet Bureaus in Genf vom 19. Juni 2014, in welchem die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers bestätigt wird, bei (beides in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 29. Juli 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu­kommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst durch das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) eine Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesem Fall hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen (Art. 54 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auf die sich auch der Beschwerdeführer in seiner Be­schwerde beruft - ist davon auszugehen, dass illegal aus­ge­reiste Asyl­suchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.5, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1).

E. 5.2 Im publizierten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (wahrscheinlich Nepal oder Indien; vgl. BVGE a.a.O. E. 5.3) sprächen, da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft werde auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.9 f.).

E. 6.1 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Es ist zunächst mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, zu welcher chinesischen Provinz sein Heimatort beziehungsweise Litang gehört. Wie er in der Beschwerde geltend macht, trifft es zwar zu, dass er an der Anhörung angab, die Provinz heisse Dothoe (vgl. A 13/19 F19). Diese Angabe ist allerdings - wie dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung mitgeteilt wurde (vgl. A 13/19 F23) - falsch. Die chinesische Provinz, in welcher Litang liegt, heisst C._______. Weiter ist dem BFM auch in dem Punkt zuzustimmen, dass die Angabe des Beschwerdeführers zu den Nummernschildern von Fahrzeugen in seiner Heimat nicht zutreffend ausgefallen ist. So gab er an, bei Personenwagen sei das Schild schwarz und die Nummern seien weiss (A 13/19 F41). Gemäss allgemein zugänglichen Quellen sind die normalen Nummernschilder allerdings blau mit weisser Schrift. Das Beschwerdevorbringen, es gebe in seiner Heimat verschiedenfarbige Nummernschilder, vermag seine falsche Antwort anlässlich der Anhörung nicht zu berichtigen. Schliesslich ist mit dem BFM vor allem darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen - im Stande hätte sein sollen, das erste Kloster der Gelug-Schu­le sowie den eigentlichen Namen des Begründers der Gelug-Schule zu nennen. Auf Beschwerdeebene versucht der Beschwerdeführer zwar mit dem Vor­bringen, das erste Gelug-Kloster ausserhalb von Lhasa sei das von ihm anlässlich der Anhörung genannte Kloster gewesen, den Vorhalt zu entkräften. Mit diesem Vorbringen verkennt er jedoch, dass an der Anhörung explizit nach dem ers­ten Gelug-Kloster "in ganz Tibet" (und nicht nach demjenigen ausserhalb von Lhasa) gefragt wurde und er die Frage offensichtlich richtig verstand (A 13/19 F74 f.). Es ist schliesslich im Zusammenhang mit seinen länderspezifischen Kenntnissen darauf hinzuweisen, dass er in der Beschwerdeschrift vorbringt, er kenne die Ortschaften in Litang bestens, wobei er acht Namen aufzählt. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seiner Aussage an der Anhörung, er kenne nicht viele Ortschaften in Tibet und er kenne nicht einmal die Ortschaften in Litang (A 13/19 F78).

E. 6.2 Es ist sodann - mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen unglaubhaft ausgefallen sind. Dieser Umstand bekräftigt die Annahme einer Täuschung über seine Herkunft, zumal nicht davon auszuge­hen ist, dass eine tatsächlich gefährdete Person auf ein Sachverhaltskon­strukt zurückgreifen würde. Bereits das allgemeine Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet auf einen erfundenen Sachverhalt hin. So beschränkte er seine freie Erzählung zu seinen Asylgründen an der BzP auf drei Sätze (A 6/11 S. 6: "Ich habe politisiert. Am 24. Oktober 2012 habe ich in unserem Bezirkshauptort Litang demonstriert. Am 25. Oktober 2012 bin ich dann geflohen, weil mein Leben in Gefahr war."), an der Anhörung sogar auf einen Satz (A 13/19 F80: "Ich habe mich politisch engagiert und musste fliehen."). Bei Durchsicht seiner nachfolgenden Antworten auf die Fragen anlässlich der An­hö­rung entsteht sodann der Eindruck, dass er Mühe bekundete, seine Asylgründe zu schildern. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar, zumal es dabei lediglich um die Wiedergabe von persönlichen Erlebnissen geht. Der Beschwer­de­füh­rer fragte aber nicht nur mehr­mals, ob er alles erzählen müs­se (A 13/19 F81 und F113), sondern wollte auch einfache Fragen im Zusammenhang mit der Demon­stra­tion nicht verstehen (A 13/19 F87, F113 und F135). Zudem gab er generell sehr kurze (vgl. A 13/19 F82, F88 f. und F131), oft in sich repetitive (vgl. A 13/19 F95, F104 und F123) sowie teilweise ausweichende beziehungsweise allgemeine Antworten (vgl. A 13/19 F95 f. und F118), so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte tatsächlich und per­sön­lich erlebt. Seine Vorbringen sind sodann in mehreren Punkten widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. So konnte er beispielsweise nicht widerspruchsfrei angeben, wie viele Mönche mit ihm zusammen demonstrierten. An der BzP erklärte er, sie seien bei der Demonstration sechs Mönche und noch ein paar Laien gewesen (A 6/11 S. 7). An der Anhörung brachte er zunächst vor, er habe es seinen drei Freunden (Mönche) gesagt und dann seien noch drei weitere Mönche gekommen. Auf die Frage, wie viele Personen dann ungefähr an der Demonstration gewesen seien, antwortete er ungefähr acht oder neun Personen. Auf die weitere Frage, wie viele davon Mönche gewesen seien, erklärte er "vier Mönche und dann noch weitere fünf oder sechs Mönche" (A 13/19 F100 ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zunächst an, er wisse nicht, ob den anderen (Demonstranten) etwas passiert sei; wenn er gesehen hätte, wie die Polizei Leute verhaftet hätte, würde er das erzählen, aber er sei, bevor etwas passiert sei, geflohen und habe es nicht gesehen (A 13/19 F114). Etwas später gab er anderslautend zu Protokoll, er habe gesehen, wie eine Person verhaftet worden sei (A 13/19 F139). Des Weiteren konnte er an der BzP auf die entsprechende Frage nicht angeben, um welche Uhrzeit die Demonstration stattfand (A 6/11 S. 7), an der Anhörung wusste er dann plötzlich, dass sie um 14.30 Uhr stattfand, was er ungefragt zu Protokoll gab (A 13/19 F86). Bezüglich seiner unlogischen respektive nicht nachvollziehbaren Vorbringen kann ferner auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.b vorstehend), die sich als zutreffend erweisen und denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird.

E. 6.3 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Nepal und von dort in die Schweiz legen den Schluss nahe, dass er seine wahre Herkunft zu verheimlichen versucht. Es kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.a vorstehend), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die komplette Unkenntnis des Beschwerdeführers zur Flugreise von Nepal in die Schweiz (Start- und Zielort sowie Ort des Zwischenstopps, benutzte Fluggesellschaften [A 6/11 S. 5]) ebenfalls nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ist und Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150).

E. 6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Chinesisch spricht (vgl. A 6/11 S. 3), ist auch als gewichtiges Indiz zu werten, dass seine Angaben zu seiner Herkunft nicht der Wahrheit entsprechen. So ist davon auszugehen, dass er - hätte er tatsächlich in der geltend gemachten Herkunftsregion gelebt - im Rahmen seines Alltags (auch im Kloster) mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist fest­zuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht werden. Die Erklärung, er sei schon als Kind in das Kloster eingetreten, wo kein Chinesisch unterrichtet worden sei (A 6/11 S. 3 und A 13/19 F25), greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz (vgl. Urteil des BVGer D-3345/2014 vom 26. Sep­tember 2014 E. 5.4).

E. 6.5 Schliesslich spricht vor allem der Umstand, dass der Beschwerde­führer bis heute keine heimatlichen Identitätspapiere einreichte, gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft. Es hätte erwartet werden dürfen, dass er von seiner Seite aus alles unternimmt, um sich entsprechende Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Seine einsilbige Erklärung für das Nichteinreichen seiner Identitätskarte, der Schlepper habe ihm diese in der Schweiz abgenommen (vgl. A 6/11 S. 5 und A 13/19 F26 f.), vermag in Berücksichtigung seiner gesamthaften unglaubhaften Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen.

E. 6.6 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung und in Abwägung aller Elemente ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. Das Gleiche gilt für das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungs­schreiben, welches nur die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers zu bezeugen vermag, die vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird. In Anwendung der in BVGE 2014/12 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, die Wegweisung - mangels Vorliegen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen) - zu bestätigen, und der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFM vor dem Hintergrund der Feststellung in BVGE 2014/12, es müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.8), zu weit geht, wenn es ausführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete chinesische Staats­angehörigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Bst. B.b.d vorstehend). Die allfällige chinesische Staatsangehörigkeit hat allerdings keinen Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen. Einer allfälligen chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde sodann bereits im vorinstanzlichen Entscheid Rechnung getragen, indem ein Vollzug der Weg­weisung in die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.11).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörden zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweist. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 29. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3895/2014 Urteil vom 29. Januar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - reichte am 23. Ja­nuar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Februar 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl­gründen vom 30. Mai 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Mönch und habe sein ganzes Leben im Dorf Deckyi Dronpa respektive im (nicht weit davon entfernten) Litang-Kloster verbracht, in welches er mit sieben oder acht Jahren eingetreten sei. Am 24. Oktober 2012 habe er zusammen mit einigen Mönchen und weiteren Personen in der Hauptstrasse vor dem Kloster de­mon­st­riert. Die Polizei sei gekommen, daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Als er am Abend des gleichen Tages in seinem Elternhaus angekommen sei, habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen. Er sei über Lhasa und Dram illegal nach Nepal gereist. Am 22. Ja­nuar 2013 sei er auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt, von wo aus er im Zug in die Schweiz weitergereist sei. Bezüglich des detaillierten Inhalts seiner Asylvorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten, die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche unter Bst. B.b. nachstehend wiedergegeben werden, sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 11. Juni 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B.b B.b.a Im Begründungsteil seiner Verfügung ging das BFM zunächst auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft ein. Es führte dazu unter anderem aus, dieser habe offensichtlich nicht gewusst, zu welcher chinesischen Provinz sein Heimatort gehöre, was nicht nachvollzieh­bar sei, zumal sein Dorf und sein Kloster nicht zur Autonomen Region Tibet gehören würden. Auch habe er keine weiteren Gemeinden nennen können, welche innerhalb des Bezirks/Kreis Litang liegen würden (Akten BFM A 13/19 F19, F21-23). Seine Angaben bezüglich der Nummernschilder von Fahrzeugen in seiner Heimat seien ebenfalls nicht zutreffend gewesen, obwohl er offensichtlich bereits Autos gesehen und benutzt habe (A 13/19 F41). Zudem würden seine tatsachenwidrigen Angaben bezüglich des ersten Klosters der Gelug-Schule und dem Begründer dieser Aus­­richtung des tibetischen Buddhismus in Widerspruch dazu stehen, dass er geltend gemacht habe, er sei seit dem Kindesalter in einem Gelug-Kloster ausgebildet worden (A 13/19 F73-77). Letztlich sei es erfahrungswidrig, dass er kein Chinesisch spreche. So könne davon ausgegangen werden, dass er durch seine Sozialisation im Bezirk/Kreis Litang in der Lage sein müsste, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen (A 6/11 S. 3; A 13/19 F24 f.). Bezüglich der Zweifel an seiner Herkunft sei ihm im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine Stellungnahmen hätten jedoch die Zweifel an seiner Herkunft nicht zu entkräften vermocht (A 13/19 F78 f.). Ferner würden die Zweifel an seiner Herkunft durch seine nicht nachvollziehbaren Ausführungen bezüglich seiner angeblich illegalen Ausreise ab seinem Dorf bis nach Nepal gestützt. So erstaune es, dass er nicht in der Lage gewesen sei, tibetische Regionen und gleichnamige Bezirke anzugeben, durch welche man bei dieser Reise fahre (A 13/19 F146 f.). Weiter habe er im Rahmen der Anhörung nicht mehr gewusst, bis wohin er von Lhasa aus im LKW gelangt sei, obwohl er dies bei der BzP noch habe angeben können (A 6/11 S. 5; A 13/19 F153-157). Aufgrund dieser unglaubhaften Schilderungen seiner Ausreise sei davon auszugehen, dass er nie aus Tibet ausgereist sei und stattdessen unter der Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Demnach könne ihm eine Herkunft aus einem tibetischen Gebiet der Volksrepublik China sowie diese Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt wer­den. Bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM zur unglaubhaften Herkunft des Beschwerdeführers wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. B.b.b Das BFM äusserte sich sodann zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen und führte dazu zunächst aus, durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ausserdem seien seine Angaben zur Planung seiner Demonstration, zu seinen diesbezüglichen Erwägungen und zum Ablauf der Demonstration stereotyp und substanzlos gewesen, so dass der Eindruck entstehe, dass er nicht von selbst Erlebtem berichtet habe (A 13/19 F88-99, F104, F113-115). Es sei weiter anzuzweifeln, dass er nach dem Auftauchen der Polizei an der Demonstration zuerst zu seiner Tante geflohen sei, zumal er gemäss seinen Angaben bei der BzP gar keine Tante in seiner Heimat habe (A 6/11 S. 4; A 13/19 F121). Vor dem Hintergrund, dass allein in seinem Kloster ungefähr 1'000 Mönche leben würden, sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass er so schnell identifiziert worden sei, so dass er - und allfällig seine drei Freunde - noch am selben Tag in seinem Elternhaus von der Polizei gesucht worden sei(en) (A 13/19 F55 und F137-139). Letztlich sei es nicht nachvollziehbar, dass sein Vater ihn danach erneut zu seiner Tante ge­schickt haben soll, nur um seine Ausreise am Folgetag so zu organisieren, er erneut wieder in sein Elternhaus habe zurückkehren müssen, wo er jedoch bereits (zuvor) von der Polizei gesucht worden sein soll (A 13/19 F134 und F140-142). Seine Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe würden sich damit als unglaubhaft erweisen. B.b.c Sodann kam das BFM zum Schluss, dass auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Es führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten in der Autonomen Region Ti­bet beziehungsweise in der Volksrepublik China plausibel erklären könn­ten, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt habe und er somit - weder illegal noch legal - auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. B.b.d Schliesslich ging das BFM noch auf die Frage ein, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne. Dazu hielt es im Wesentlichen fest, allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. B.b.e In Bezug auf die Ausführungen des BFM zum Wegweisungsvollzug wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Datum Poststempel: 11. Juli 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in der Sache neu zu urteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) vorliegen würden und es sei ihm eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren, ebenfalls eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. Juli 2014 sowie ein Schreiben des Tibet Bureaus in Genf vom 19. Juni 2014, in welchem die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers bestätigt wird, bei (beides in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 29. Juli 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu­kommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst durch das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) eine Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesem Fall hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen (Art. 54 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auf die sich auch der Beschwerdeführer in seiner Be­schwerde beruft - ist davon auszugehen, dass illegal aus­ge­reiste Asyl­suchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.5, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1). 5.2 Im publizierten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (wahrscheinlich Nepal oder Indien; vgl. BVGE a.a.O. E. 5.3) sprächen, da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft werde auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.9 f.). 6. 6.1 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Es ist zunächst mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, zu welcher chinesischen Provinz sein Heimatort beziehungsweise Litang gehört. Wie er in der Beschwerde geltend macht, trifft es zwar zu, dass er an der Anhörung angab, die Provinz heisse Dothoe (vgl. A 13/19 F19). Diese Angabe ist allerdings - wie dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung mitgeteilt wurde (vgl. A 13/19 F23) - falsch. Die chinesische Provinz, in welcher Litang liegt, heisst C._______. Weiter ist dem BFM auch in dem Punkt zuzustimmen, dass die Angabe des Beschwerdeführers zu den Nummernschildern von Fahrzeugen in seiner Heimat nicht zutreffend ausgefallen ist. So gab er an, bei Personenwagen sei das Schild schwarz und die Nummern seien weiss (A 13/19 F41). Gemäss allgemein zugänglichen Quellen sind die normalen Nummernschilder allerdings blau mit weisser Schrift. Das Beschwerdevorbringen, es gebe in seiner Heimat verschiedenfarbige Nummernschilder, vermag seine falsche Antwort anlässlich der Anhörung nicht zu berichtigen. Schliesslich ist mit dem BFM vor allem darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen - im Stande hätte sein sollen, das erste Kloster der Gelug-Schu­le sowie den eigentlichen Namen des Begründers der Gelug-Schule zu nennen. Auf Beschwerdeebene versucht der Beschwerdeführer zwar mit dem Vor­bringen, das erste Gelug-Kloster ausserhalb von Lhasa sei das von ihm anlässlich der Anhörung genannte Kloster gewesen, den Vorhalt zu entkräften. Mit diesem Vorbringen verkennt er jedoch, dass an der Anhörung explizit nach dem ers­ten Gelug-Kloster "in ganz Tibet" (und nicht nach demjenigen ausserhalb von Lhasa) gefragt wurde und er die Frage offensichtlich richtig verstand (A 13/19 F74 f.). Es ist schliesslich im Zusammenhang mit seinen länderspezifischen Kenntnissen darauf hinzuweisen, dass er in der Beschwerdeschrift vorbringt, er kenne die Ortschaften in Litang bestens, wobei er acht Namen aufzählt. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seiner Aussage an der Anhörung, er kenne nicht viele Ortschaften in Tibet und er kenne nicht einmal die Ortschaften in Litang (A 13/19 F78). 6.2 Es ist sodann - mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen unglaubhaft ausgefallen sind. Dieser Umstand bekräftigt die Annahme einer Täuschung über seine Herkunft, zumal nicht davon auszuge­hen ist, dass eine tatsächlich gefährdete Person auf ein Sachverhaltskon­strukt zurückgreifen würde. Bereits das allgemeine Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet auf einen erfundenen Sachverhalt hin. So beschränkte er seine freie Erzählung zu seinen Asylgründen an der BzP auf drei Sätze (A 6/11 S. 6: "Ich habe politisiert. Am 24. Oktober 2012 habe ich in unserem Bezirkshauptort Litang demonstriert. Am 25. Oktober 2012 bin ich dann geflohen, weil mein Leben in Gefahr war."), an der Anhörung sogar auf einen Satz (A 13/19 F80: "Ich habe mich politisch engagiert und musste fliehen."). Bei Durchsicht seiner nachfolgenden Antworten auf die Fragen anlässlich der An­hö­rung entsteht sodann der Eindruck, dass er Mühe bekundete, seine Asylgründe zu schildern. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar, zumal es dabei lediglich um die Wiedergabe von persönlichen Erlebnissen geht. Der Beschwer­de­füh­rer fragte aber nicht nur mehr­mals, ob er alles erzählen müs­se (A 13/19 F81 und F113), sondern wollte auch einfache Fragen im Zusammenhang mit der Demon­stra­tion nicht verstehen (A 13/19 F87, F113 und F135). Zudem gab er generell sehr kurze (vgl. A 13/19 F82, F88 f. und F131), oft in sich repetitive (vgl. A 13/19 F95, F104 und F123) sowie teilweise ausweichende beziehungsweise allgemeine Antworten (vgl. A 13/19 F95 f. und F118), so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte tatsächlich und per­sön­lich erlebt. Seine Vorbringen sind sodann in mehreren Punkten widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. So konnte er beispielsweise nicht widerspruchsfrei angeben, wie viele Mönche mit ihm zusammen demonstrierten. An der BzP erklärte er, sie seien bei der Demonstration sechs Mönche und noch ein paar Laien gewesen (A 6/11 S. 7). An der Anhörung brachte er zunächst vor, er habe es seinen drei Freunden (Mönche) gesagt und dann seien noch drei weitere Mönche gekommen. Auf die Frage, wie viele Personen dann ungefähr an der Demonstration gewesen seien, antwortete er ungefähr acht oder neun Personen. Auf die weitere Frage, wie viele davon Mönche gewesen seien, erklärte er "vier Mönche und dann noch weitere fünf oder sechs Mönche" (A 13/19 F100 ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zunächst an, er wisse nicht, ob den anderen (Demonstranten) etwas passiert sei; wenn er gesehen hätte, wie die Polizei Leute verhaftet hätte, würde er das erzählen, aber er sei, bevor etwas passiert sei, geflohen und habe es nicht gesehen (A 13/19 F114). Etwas später gab er anderslautend zu Protokoll, er habe gesehen, wie eine Person verhaftet worden sei (A 13/19 F139). Des Weiteren konnte er an der BzP auf die entsprechende Frage nicht angeben, um welche Uhrzeit die Demonstration stattfand (A 6/11 S. 7), an der Anhörung wusste er dann plötzlich, dass sie um 14.30 Uhr stattfand, was er ungefragt zu Protokoll gab (A 13/19 F86). Bezüglich seiner unlogischen respektive nicht nachvollziehbaren Vorbringen kann ferner auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.b vorstehend), die sich als zutreffend erweisen und denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. 6.3 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Nepal und von dort in die Schweiz legen den Schluss nahe, dass er seine wahre Herkunft zu verheimlichen versucht. Es kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.a vorstehend), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die komplette Unkenntnis des Beschwerdeführers zur Flugreise von Nepal in die Schweiz (Start- und Zielort sowie Ort des Zwischenstopps, benutzte Fluggesellschaften [A 6/11 S. 5]) ebenfalls nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ist und Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). 6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Chinesisch spricht (vgl. A 6/11 S. 3), ist auch als gewichtiges Indiz zu werten, dass seine Angaben zu seiner Herkunft nicht der Wahrheit entsprechen. So ist davon auszugehen, dass er - hätte er tatsächlich in der geltend gemachten Herkunftsregion gelebt - im Rahmen seines Alltags (auch im Kloster) mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist fest­zuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht werden. Die Erklärung, er sei schon als Kind in das Kloster eingetreten, wo kein Chinesisch unterrichtet worden sei (A 6/11 S. 3 und A 13/19 F25), greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz (vgl. Urteil des BVGer D-3345/2014 vom 26. Sep­tember 2014 E. 5.4). 6.5 Schliesslich spricht vor allem der Umstand, dass der Beschwerde­führer bis heute keine heimatlichen Identitätspapiere einreichte, gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft. Es hätte erwartet werden dürfen, dass er von seiner Seite aus alles unternimmt, um sich entsprechende Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Seine einsilbige Erklärung für das Nichteinreichen seiner Identitätskarte, der Schlepper habe ihm diese in der Schweiz abgenommen (vgl. A 6/11 S. 5 und A 13/19 F26 f.), vermag in Berücksichtigung seiner gesamthaften unglaubhaften Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen. 6.6 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung und in Abwägung aller Elemente ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. Das Gleiche gilt für das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungs­schreiben, welches nur die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers zu bezeugen vermag, die vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird. In Anwendung der in BVGE 2014/12 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, die Wegweisung - mangels Vorliegen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen) - zu bestätigen, und der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFM vor dem Hintergrund der Feststellung in BVGE 2014/12, es müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.8), zu weit geht, wenn es ausführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete chinesische Staats­angehörigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Bst. B.b.d vorstehend). Die allfällige chinesische Staatsangehörigkeit hat allerdings keinen Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen. Einer allfälligen chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde sodann bereits im vorinstanzlichen Entscheid Rechnung getragen, indem ein Vollzug der Weg­weisung in die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.11).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörden zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweist. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 29. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: