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D-3892/2009

D-3892/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3892/2009 law/joc {T 0/2} Urteil vom 24. Juni 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Armenien, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge ein armenischer Staatsangehöriger, am 22. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 27. März 2009 im EVZ B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 - eröffnet am 10. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2009 nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 2), den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositivziffer 3), den Vollzug der Wegweisung durch den Kanton anordnete (Dispositivziffer 4) sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten edierte (Dispositivziffer 5), dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und in jedem Fall von einer Wegweisung abzusehen sowie die Akten seien an die Vorinstanz zwecks materieller Abklärung der Asylgründe zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, in Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen ist, dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6), dass demnach - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - die vom Beschwerdeführer am 31. März 2009 eingereichte Fax-Kopie eines Passes diesen Anforderungen nicht genügt, da diese nicht als fälschungssicher zu erachten und damit nicht geeignet ist, den zweifelsfreien Identitätsnachweis zu erbringen, dass es der Beschwerdeführer demnach unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ vom 22. März 2009 bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informationsblattes (vgl. act. A3) ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Reisepasses vorbringt, er habe diesen aufgrund seiner Flucht zu Hause gelassen und habe sein Heimatland am 4. März 2008 von der Hauptstadt Erewan aus im Auto verlassen und sei zunächst ohne Papiere und ohne kontrolliert zu werden respektive ohne strengen Kontrollen unterlegen gewesen zu sein, nach Georgien und von dort aus weiter nach Russland gelangt, wo er sich bis zum 5. März 2009 bei einem Cousin aufgehalten habe (vgl. act. A1 S. 4 ff., A15 S. 11), dass - in Übereinstimmung mit der Begründung des BFM - angesichts der Tatsache, dass die armenische Regierung im Anschluss an die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Erewan vom 1. März 2008 den Ausnahmezustand verhängte, nicht realistisch erscheint, dass der angeblich polizeilich gesuchte Beschwerdeführer die Hauptstadt ohne jegliche Ausweispapiere und ohne eingehend kontrolliert worden zu sein, verlassen konnte, dass ebenso nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer anschliessend die georgische und russische sowie von dort aus auch die ukrainische Grenze, ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert zu werden, hat passieren können (vgl. act. A1 S. 4 und 7, A15 S. 11), zumal bekanntermassen bei der Einreise in diese Länder strenge Kontrollen herrschen, dass in der Beschwerde denn auch eingeräumt wird, es würden bei der Ausreise aus dem Heimatland des Beschwerdeführers strenge Grenzkontrollen herrschen, dass gleichzeitig entgegnet wird, der Sachverhalt sei durch das BFM durcheinandergebracht und der Beschwerdeführer mit verwirrlichen Detailfragen gelöchert worden, denn dieser habe klar ausgedrückt, dass er "clandestinamente" mit dem privaten Auto des Vaters von E._______ über die Grenze gefahren sei, dass dieser Auffassung indes nicht gefolgt werden kann, da sich die diesbezüglich in der Beschwerde pauschal angegebenen Protokollstellen D35 bis D99 im vorinstanzlichen Aktenstück A15 nach einer Durchsicht nicht als verwirrliche Detailfragen, sondern als allgemein zulässige Fragen respektive Vorhalte des BFM zu widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erweisen, die zur Klärung des Sachverhalts respektive zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungssituation (vgl. dazu nachfolgend) geeignet sind, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er ohne Probleme das Land habe verlassen können (vgl. act. A15 S. 11 D91) damit beantwortete, sie seien mit einem Auto mit georgischem Nummernschild ausgereist, weshalb sie keine Probleme gehabt hätten; sie seien zwar angehalten worden, es habe aber keine strenge Kontrollen gegeben (vgl. act. A15 S. 11 D92), dass er im Weiteren auf Frage hin, wie er von Erewan nach G._______ gelangt sei (vgl. act. A15 S. 12 D100), wiederholt bestätigte, mit dem Auto zunächst nach Georgien gelangt zu sein (vgl. act. A15 S. 12 D101), dass aufgrund dieser Protokollpassagen nicht wie in der Beschwerde angedeutet geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich auf der Strecke nach Georgien im Auto versteckt, zumal er als Erklärung für seine problemlose Ausreise - wie zuvor zitiert - darlegte, dies sei wegen des georgischen Nummernschildes gewesen (vgl. act. A15 S. 12 D 101), dass der italienische Ausdruck "clandestinamente", der soviel wie auf heimliche oder illegale Weise bedeutet, vom Beschwerdeführer nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Georgien, sondern in Bezug auf seine Weiterfahrt von Georgien nach Russland benützt wurde, indem er anlässlich der Erstbefragung erklärte, im März 2008 von Erewan mit dem Auto nach Georgien gereist zu sein und nach seinem einjährigen Aufenthalt in Russland von dort im März 2009 heimlich (clandestinamente) erneut weitergereist zu sein (vgl. act. A1 S. 8), dass entgegen der weiteren Argumentation in der Beschwerde das BFM den Beschwerdeführer sehr wohl auf die Notstandssituation angesprochen hat, indem es nach der Situation im Heimatland unmittelbar nach den Vorkommnissen des 1. März 2008 sowie danach, was die Regierung in jenem Zeitpunkt unternommen habe, gefragt hat (vgl. act. A15 S. 11), dass der Beschwerdeführer dazu lediglich zu Protokoll gab, die Leute hätten nicht gewusst, was passieren würde und die Regierung habe ein ruhiges Treffen verhindert und Leute ermordet (vgl. act. A15 S. 11 f.), jedoch den von der Regierung ausgerufenen Notstand mit keinem Wort erwähnte, was angesichts der Tragweite eines solchen Ereignisses aber zu erwarten gewesen wäre, dass damit bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkts seiner Ausreise aus Erewan erhebliche Zweifel bestehen, dass das BFM im Weiteren zutreffend feststellte, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Einreise in die Schweiz in Widersprüche verstrickte, indem er einmal vorbrachte, die Grenze in B._______ mit dem Autobus überquert zu haben (vgl. act. A1 S. 8), an anderer Stelle jedoch darlegte, ganz normal zu Fuss die Grenze von B._______ überquert zu haben (vgl. act. A15 S. 12) sowie auf Vorhalt sogleich - in unrealistischer Weise - geltend gemacht hat, ein bisschen zu Fuss und ein bisschen per Autobus die Grenze passiert zu haben (vgl. act. A15 S. 12) sowie auf nochmalige Nachfrage hin die ebenso unplausible Antwort gab, als er gesagt habe, er ersuche um Asyl, habe er dies stehend getan (vgl. act. A15 S. 12), dass dem BFM im Weiteren beizupflichten ist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, der sich angeblich ein Jahr lang ohne Identitätspapiere in Russland aufhalten konnte, sich seinen zu Hause befindlichen Reisepass nicht per Post oder persönlich durch seine Angehörigen (vgl. act. A1 S. 5, A15 S. 12 D97) hätte nach Russland zukommen lassen können, dass seine diesbezüglichen - mitunter in der Beschwerde wiederholten - Erklärungen, die Post sei nicht zuverlässig und es sei ihnen nicht gelungen, den Pass zuzusenden sowie seine Schwester habe aufgrund ihres noch jungen Alters nicht daran gedacht, jemanden zu schicken und er habe auch niemanden zuverlässigen gekannt (vgl. act. A1 S. 5, A15 S. 12 D 97 bis D99) nicht stichhaltig erscheinen, zumal es etwa auch möglich gewesen wäre, dafür einen Bekannten oder aber ein privates Zustellungsunternehmen zu engagieren, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere und seines Reisewegs demnach nicht glaubhaft erscheinen und - in Übereinstimmung mit dem BFM - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei mit Ausweisdokumenten, die er den schweizerischen Behörden vorenthält, aus seiner Heimat ausgereist, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden, entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern vorbrachte, nach den am 19. Februar 2008 erfolgten Präsidentschaftswahlen, bei denen er den Kandidaten Levor Ter-Petrosjan unterstützt habe, habe er an den nachfolgenden Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb - wie etliche andere Teilnehmer auch - am 1. März 2008 in einem Zeltlager in Erewan durch Polizisten verprügelt und danach polizeilich gesucht worden (vgl. act. A1 S. 5 f., A15 S. 4 f.), dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom 27. März 2009 und der Anhörung vom 25. Mai 2009 und die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführender nicht nur etwa bezüglich seiner politischen Aktivitäten und seines Motivs, sich für die Partei des damaligen Kandidaten Petrosjan zu engagieren, vage und ungereimte Aussagen machte (vgl. act. A1 S. 5 f., A15 S. 4 und S. 11), sondern - ausser der Partei von Petrosjan und des gewählten Kandidaten Sargsjan - keine weiteren an der Wahl beteiligten Kandidaten oder Parteien nennen konnte (vgl. act. A1 S. 6, A15 S. 6 f.) sowie - trotz seiner angeblichen Teilnahme an den wegen angeblichen Wahlbetrugs durchgeführten Demonstrationen vom Februar/März 2008 - nicht einmal in der Lage war, die Prozentsätze der Stimmen des Siegers Sargsjan oder aber jene des unterlegenen Kandidaten Petrosjan, den er befürwortete, richtig zu beziffern (vgl. act. A15 S. 8), dass sich nebst den vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers feststellen lassen, indem dieser anlässlich der Erstbefragung behauptete, am 10. Februar 2008 sei ihm in H._______ sein Pass abgenommen worden, dennoch habe er wegen der chaotischen Situation wählen können (vgl. act. A1 S. 5 f.), demgegenüber an der einlässlichen Befragung zu Protokoll gab, er habe trotz fehlenden Passes wählen können, da die Polizisten ihn gekannt hätten (vgl. act. A15 S. 7), dass er zudem einmal darlegte, den Pass habe man ihm zurückgegeben, als er bereits nach Russland unterwegs gewesen sei, (vgl. act. A1 S. 6), an anderer Stelle aber vorbrachte, unmittelbar nach den Wahlen, als er noch in Erewan gewesen sei, habe ihm ein Führungsmitglied der Partei namens I._______ etwa am 21. oder am 22. Februar 2008 mitgeteilt, dass er die Pässe wieder erhalten habe (vgl. act. A15 S. 4), dass der Beschwerdeführer entgegen der Argumentation in der Beschwerde in der Befragung im EVZ und insbesondere in der Anhörung zu seinen Asylgründen detailliert befragt wurde, er diese zudem frei schildern konnte und auf entsprechende Nachfragen hin Gelegenheit erhielt, seine Vorbringen zu präzisieren (vgl. act. A15 S. 4 ff.), dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwände oder Argumente geltend gemacht werden, die allenfalls zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts führen könnten, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich darin erschöpfen, Fragmente des vom Beschwerdeführers in den Befragungen bereits dargelegten Sachverhaltes zu wiederholen und pauschal darauf zu verweisen, dieser habe glaubwürdig, nachvollziehbar, übereinstimmend und stichhaltig seine Asylgründe vorgebracht, ohne sich jedoch mit dem vom BFM angeführten Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen, dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers, der über Berufserfahrung und in Armenien mit seinen Grosseltern und seiner Schwester über ein tragbares Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1 S. 1 f., A15 S. 3), im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: