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D-3889/2024

D-3889/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. Dispositivziffern (...) der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer (...) ). Praxisgemäss wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums vom Asyl- beziehungsweise Dublin-Beschwerdeverfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer D-3987/2024 geführt. Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 ((...) ) wurden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen. Die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) (Dispositivziffer (...) der angefochtenen Verfügung), bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. So habe das SEM das eingereichte Identitätsdokument nicht genügend berücksichtigt, indem es zu Unrecht den Beweiswert der eingereichten E-Tazkira pauschal aberkannt und sich dabei auf die Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform bezogen habe, die jedoch hier keine Anwendung finde. Weiter habe das SEM nicht dargelegt, wie es zur Einsicht gekommen sei, dass für die Ausstellung von Identitätsdokumenten ein persönliches Erscheinen notwendig sei. Ausserdem sei er durchaus in der Lage, genauer Auskunft darüber zu geben, wie (...) die eingereichten Identitätsdokumente erhalten habe.

E. 4.2 Da die formellen Rügen im Zusammenhang mit dem durch das SEM festgestellte Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen, wurden sie bereits im ZEMIS-Verfahren D-3987/2024 geprüft. Vorliegend kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil D-3987/2024 des BVGer vom 3. Dezember 2024 E. 4.1 ff.).

E. 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 5.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, dass Kroatien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Insbesondere bestehe keine Zuständigkeit der Schweiz im Sinne von Art. 8 Dublin-III-VO, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch komme der E-Tazkira nur ein geringer Beweiswert zu, da die Angaben auf einer Schätzung des Alters im Zeitpunkt der Ausgabe beruhen könnten. Entsprechend erstaune es, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass (...) an seiner statt diese E-Tazkira habe besorgen können, obwohl der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Dokumente in (...) angeblich über keine Kopien oder andere Dokumente mit seinem Geburtstag verfügt habe. Ausserdem würden Identitätsdokumente grundsätzlich in Anwesenheit der betroffenen Person ausgestellt. Das Altersgutachten sei gemäss geltender Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit ausser Acht zu lassen, weil sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ausserdem sei er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) als Volljähriger registriert. Entsprechend werde er in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz als volljährig betrachtet. Weiter ergebe sich auch keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, da keine Hinweise ersichtlich seien, wonach das kroatische Asylverfahren systematische Mängel aufweise oder der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Ausserdem würden keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden. Zuletzt lägen auch in Würdigung der Akten keine humanitären Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in der Beschwerde, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs die Schweiz zur Durch-führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seiner angegebenen Minderjährigkeit keinen Glauben geschenkt. So begründe sie den angeblich geringen Beweiswert der eingereichten E-Tazkira mit der Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform, die aber hier nicht angewendet werden könne, weil damit pauschal allen afghanischen Identitätsdokumenten die Aussagekraft aberkannt würde, selbst wenn diese wie hier im Original und im elektronischen Format vorlägen. Vielmehr seien die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente aufgrund ihrer zahlreichen Sicherheitsmerkmale ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Die Ausstellung der Tazkira sei ohne sein Beisein möglich gewesen, weil er sich bereits früher einen Pass und eine andere Tazkira habe ausstellen lassen, die ihm in (...) abgenommen worden seien. Ausserdem sei es gemäss Länderanalyse des SEM zu Afghanistan unklar, ob die persönliche Anwesenheit bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten nötig sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Angaben zum Alter der Geschwister nicht widersprüchlich gewesen, wenn von einem durchschnittlichen Altersunterschied von (...) ausgegangen werde. Dass die Aussagen ansonsten vage gewesen seien, sei eine Folge des kulturellen Hintergrundes, da in Afghanistan das Geburtsdatum einen viel tieferen Stellenwert einnehme als in der Schweiz. Angesichts dieses Umstandes seien seine Aussagen als starkes Indiz zu werten. Weiter sei dem in Kroatien registrierten Geburtsdatum nur ein geringer Beweiswert beizumessen, da die dortige Registrierung gemäss Rechtsprechung oft unzuverlässig sei und Minderjährige sich teilweise bewusst als Volljährige ausgäben, um weiterreisen zu können und nicht in Obhut genommen zu werden. Ausserdem habe das SEM in seiner Anfrage vom 27. Mai 2024 zu Unrecht behauptet, dass die Volljährigkeit aufgrund der Altersuntersuchung sehr wahrscheinlich («highly likely») sei, umgekehrt jedoch die Kernaussage ausgelassen, dass nämlich die Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne und das angegebene Alter knapp mit den Ergebnissen der Altersuntersuchung vereinbar sei. Demgegenüber könne das Gutachten mit dem festgestellten Mindestalter von (...) Jahren nicht als Indiz für die Volljährigkeit verwendet werden.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass bezüglich des Altersgutachtens ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Das im Altersgutachten attestierte Mindestalter von (...) Jahren ((...) Jahre und (...) Monate) sei nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum vereinbar. Es sei mit dem Gutachter Kontakt aufgenommen worden und dieser habe die Feststellung bestätigt. Zwar treffe es zu, dass das Gutachten gemäss Grundsatzrechtsprechung weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden dürfe. Allerdings lasse sich aus dem Umstand, dass das geltend gemachte Alter nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar sei ableiten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über sein wahres Alter täusche, da er älter sein müsse, als er angebe. Weiter habe es im Rahmen der Vernehmlassung die Echtheit der E-Tazkira geprüft und dabei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Die kurze Gültigkeitsdauer könne jedoch auf ein Duplikat hindeuten. Ungeachtet dessen sei die Beweiskraft einer Tazkira grundsätzlich nur sehr gering, was auch für E-Tazkiras gelte, da auch diese gegen Bezahlung erhältlich seien und das Geburtsdatum darin oft auf einer blossen Altersschätzung im Ausstellungszeitpunkt beruhe. Weiter liege das in Kroatien registrierte Alter innerhalb des mittels Altersgutachten ermittelten Durchschnittsalter. Der Kritik der in der Anfrage an die kroatischen Behörden angeblich ausgelassenen Kernaussagen sei entgegenzuhalten, dass den kroatischen Behörden das komplette Altersgutachten übermittelt worden sei, wobei die zusammenfassende Beurteilung gänzlich ins Englische übersetzt worden sei.

E. 7.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 5.3 vorstehend), ist zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist. Andernfalls ist sie wenigstens glaubhaft zu machen, da die asylsuchende Person die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 7.3 Betreffend den Beschwerdeführer ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3987/2024 vom 3. Dezember 2024 zum Schluss gekommen, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien - insbesondere aufgrund der auffallend vagen Aussagen anlässlich der EB UMA sowie der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Registrierung in Kroatien - hat das Gericht das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) erachtet. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. Urteil D-3987/2024 E. 7.1 - 7.5) verwiesen werden. Diese führen sodann zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeverfahren an die kroatischen Behörden gelangt.

E. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die (vorinstanzlichen) Ausführungen des Beschwerdeführers die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen vermöchten. Es lägen auch keine wesentlichen Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen würden. Ferner seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten oder im Sinne von Art. 29a Abs. 3 ASylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Anwendung der Souveränitätsklausel veranlassen würden. Der Beschwerdeführer behauptet solches im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht und bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens abgesehen von der Altersfrage nicht, weshalb in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. (...) ) zu verweisen ist.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3889/2024 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. A.c. Der Beschwerdeführer beauftragte am 27. März 2024 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im entsprechenden Bundes-asylzentrum mit der Wahrung seiner Interessen. A.d. Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 19. April 2024 brachte er vor, er sei ungefähr (...) Jahre alt. Im Dezember sei er aus Afghanistan ausgereist. Zunächst sei er über (...) in (...) gereist, wo er (...) gearbeitet habe. Dann sei er für (...) in (...) gewesen. Danach sei er über (...) gereist, ehe er am 24. März 2024 in die Schweiz eingereist sei. In (...) seien ihm seine Tazkira und sein Reisepass von den Behörden abgenommen worden. Da seine Daten in Afghanistan gespeichert worden seien, habe (...) im Nachhinein eine elektronische Tazkira für ihn besorgen können, die er in Kopie vorgelegt habe und im Original nachreichen werde. Zu seinem Leben in Afghanistan gefragt gab er an, im Alter von ungefähr (...) Jahren mit der Schule begonnen zu haben. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen, ehe er (...) mit der Schule aufgehört habe und (...) später - dies sei im (...) Monat des Jahres gewesen - ausgereist sei. Er sei (...) von (...) Geschwistern. Die (...) Geschwister hätten je einen Altersunterschied von etwa (...) , der Altersunterschied zwischen den (...) betrage (...) . (...) sei ungefähr (...) Jahre alt. Er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, die Behörden hätten gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke genommen. Er sei mit ungefähr 20 bis 25 Menschen für vier bis fünf Tage in einen Raum eingesperrt worden und habe nur einmal pro Tag essen erhalten. Er habe dort zusammen mit den anderen Leuten seinen Namen auf ein Blatt Papier schreiben müssen, jedoch sei er nie nach seinem Alter gefragt worden und es habe auch keinen Dolmetscher gegeben. Für alle anwesenden Personen sei das Alter willkürlich anhand des Aussehens aufgeschrieben worden. Welches Alter die Behörden bei ihm festgehalten hätten, wisse er nicht. Die Schweiz sei sein Zielland gewesen. In Kroatien hätte er nicht dieselben Ausbildungsmöglichkeiten wie hier. Ausserdem würden (...) in der Schweiz wohnen. A.e. Mit Eingaben vom 23. und 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer Schulzeugnisse und den F-Ausweis (...) in der Schweiz in Kopie sowie seine E-Tazkira im Original zu den Akten. A.f. Am 30. April 2024 beauftragte das SEM (...) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom (...) betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (gleichentags erfolgt) das durchschnittliche Alter gesamtheitlich (...) bis (...) Jahre (odontologisches Durchschnittsalter: (...) Jahren; Handröntgen: (...) Jahren). Die Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden und die Minderjährigkeit sei möglich. Das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage (...) Jahre. Das angegebene Lebensalter von (...) liege knapp innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. A.g. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden - mit Hinweis auf das Altersgutachten vom 6. Mai 2024 - am 27. Mai 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 10. Juni 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter den Personalien (...) , geboren am (...) registriert sei. A.h. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 begründete das SEM dem Beschwerdeführer, weshalb es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk anzupassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur solchermassen festgestellten Volljährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS. A.i. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzusehen. Eventualiter sei die mangelhafte Begründung des SEM zu überarbeiten und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle einer Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.j. Am 11. Juni 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei in Bezug auf die Zuständigkeit Kroatiens und die Wegweisung aus der Schweiz die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 21. Juni 2024 einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 informierte das Gericht die Parteien, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im separaten Verfahren D-3987/2024 entschieden werde, erteilte der Beschwerde betreffend das Dublin-Verfahren die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 16. August 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. G. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 16. August 2024 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik innert Frist bis zum 5. September 2024 gewährt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. H. Mit Urteil D-3987/2024 vom 3. Dezember 2024 - das zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist - hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024 in Bezug auf das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) bestätigt. I. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 beantwortete das Gericht eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. Dispositivziffern (...) der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer (...) ). Praxisgemäss wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums vom Asyl- beziehungsweise Dublin-Beschwerdeverfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer D-3987/2024 geführt. Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 ((...) ) wurden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen. Die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) (Dispositivziffer (...) der angefochtenen Verfügung), bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. So habe das SEM das eingereichte Identitätsdokument nicht genügend berücksichtigt, indem es zu Unrecht den Beweiswert der eingereichten E-Tazkira pauschal aberkannt und sich dabei auf die Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform bezogen habe, die jedoch hier keine Anwendung finde. Weiter habe das SEM nicht dargelegt, wie es zur Einsicht gekommen sei, dass für die Ausstellung von Identitätsdokumenten ein persönliches Erscheinen notwendig sei. Ausserdem sei er durchaus in der Lage, genauer Auskunft darüber zu geben, wie (...) die eingereichten Identitätsdokumente erhalten habe. 4.2 Da die formellen Rügen im Zusammenhang mit dem durch das SEM festgestellte Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen, wurden sie bereits im ZEMIS-Verfahren D-3987/2024 geprüft. Vorliegend kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil D-3987/2024 des BVGer vom 3. Dezember 2024 E. 4.1 ff.). 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, dass Kroatien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Insbesondere bestehe keine Zuständigkeit der Schweiz im Sinne von Art. 8 Dublin-III-VO, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch komme der E-Tazkira nur ein geringer Beweiswert zu, da die Angaben auf einer Schätzung des Alters im Zeitpunkt der Ausgabe beruhen könnten. Entsprechend erstaune es, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass (...) an seiner statt diese E-Tazkira habe besorgen können, obwohl der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Dokumente in (...) angeblich über keine Kopien oder andere Dokumente mit seinem Geburtstag verfügt habe. Ausserdem würden Identitätsdokumente grundsätzlich in Anwesenheit der betroffenen Person ausgestellt. Das Altersgutachten sei gemäss geltender Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit ausser Acht zu lassen, weil sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ausserdem sei er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) als Volljähriger registriert. Entsprechend werde er in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz als volljährig betrachtet. Weiter ergebe sich auch keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, da keine Hinweise ersichtlich seien, wonach das kroatische Asylverfahren systematische Mängel aufweise oder der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Ausserdem würden keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden. Zuletzt lägen auch in Würdigung der Akten keine humanitären Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in der Beschwerde, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs die Schweiz zur Durch-führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seiner angegebenen Minderjährigkeit keinen Glauben geschenkt. So begründe sie den angeblich geringen Beweiswert der eingereichten E-Tazkira mit der Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform, die aber hier nicht angewendet werden könne, weil damit pauschal allen afghanischen Identitätsdokumenten die Aussagekraft aberkannt würde, selbst wenn diese wie hier im Original und im elektronischen Format vorlägen. Vielmehr seien die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente aufgrund ihrer zahlreichen Sicherheitsmerkmale ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Die Ausstellung der Tazkira sei ohne sein Beisein möglich gewesen, weil er sich bereits früher einen Pass und eine andere Tazkira habe ausstellen lassen, die ihm in (...) abgenommen worden seien. Ausserdem sei es gemäss Länderanalyse des SEM zu Afghanistan unklar, ob die persönliche Anwesenheit bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten nötig sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Angaben zum Alter der Geschwister nicht widersprüchlich gewesen, wenn von einem durchschnittlichen Altersunterschied von (...) ausgegangen werde. Dass die Aussagen ansonsten vage gewesen seien, sei eine Folge des kulturellen Hintergrundes, da in Afghanistan das Geburtsdatum einen viel tieferen Stellenwert einnehme als in der Schweiz. Angesichts dieses Umstandes seien seine Aussagen als starkes Indiz zu werten. Weiter sei dem in Kroatien registrierten Geburtsdatum nur ein geringer Beweiswert beizumessen, da die dortige Registrierung gemäss Rechtsprechung oft unzuverlässig sei und Minderjährige sich teilweise bewusst als Volljährige ausgäben, um weiterreisen zu können und nicht in Obhut genommen zu werden. Ausserdem habe das SEM in seiner Anfrage vom 27. Mai 2024 zu Unrecht behauptet, dass die Volljährigkeit aufgrund der Altersuntersuchung sehr wahrscheinlich («highly likely») sei, umgekehrt jedoch die Kernaussage ausgelassen, dass nämlich die Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne und das angegebene Alter knapp mit den Ergebnissen der Altersuntersuchung vereinbar sei. Demgegenüber könne das Gutachten mit dem festgestellten Mindestalter von (...) Jahren nicht als Indiz für die Volljährigkeit verwendet werden. 6.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass bezüglich des Altersgutachtens ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Das im Altersgutachten attestierte Mindestalter von (...) Jahren ((...) Jahre und (...) Monate) sei nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum vereinbar. Es sei mit dem Gutachter Kontakt aufgenommen worden und dieser habe die Feststellung bestätigt. Zwar treffe es zu, dass das Gutachten gemäss Grundsatzrechtsprechung weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden dürfe. Allerdings lasse sich aus dem Umstand, dass das geltend gemachte Alter nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar sei ableiten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über sein wahres Alter täusche, da er älter sein müsse, als er angebe. Weiter habe es im Rahmen der Vernehmlassung die Echtheit der E-Tazkira geprüft und dabei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Die kurze Gültigkeitsdauer könne jedoch auf ein Duplikat hindeuten. Ungeachtet dessen sei die Beweiskraft einer Tazkira grundsätzlich nur sehr gering, was auch für E-Tazkiras gelte, da auch diese gegen Bezahlung erhältlich seien und das Geburtsdatum darin oft auf einer blossen Altersschätzung im Ausstellungszeitpunkt beruhe. Weiter liege das in Kroatien registrierte Alter innerhalb des mittels Altersgutachten ermittelten Durchschnittsalter. Der Kritik der in der Anfrage an die kroatischen Behörden angeblich ausgelassenen Kernaussagen sei entgegenzuhalten, dass den kroatischen Behörden das komplette Altersgutachten übermittelt worden sei, wobei die zusammenfassende Beurteilung gänzlich ins Englische übersetzt worden sei. 7. 7.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 5.3 vorstehend), ist zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist. Andernfalls ist sie wenigstens glaubhaft zu machen, da die asylsuchende Person die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 7.3 Betreffend den Beschwerdeführer ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3987/2024 vom 3. Dezember 2024 zum Schluss gekommen, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien - insbesondere aufgrund der auffallend vagen Aussagen anlässlich der EB UMA sowie der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Registrierung in Kroatien - hat das Gericht das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) erachtet. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. Urteil D-3987/2024 E. 7.1 - 7.5) verwiesen werden. Diese führen sodann zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeverfahren an die kroatischen Behörden gelangt. 8. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die (vorinstanzlichen) Ausführungen des Beschwerdeführers die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen vermöchten. Es lägen auch keine wesentlichen Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen würden. Ferner seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten oder im Sinne von Art. 29a Abs. 3 ASylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Anwendung der Souveränitätsklausel veranlassen würden. Der Beschwerdeführer behauptet solches im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht und bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens abgesehen von der Altersfrage nicht, weshalb in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. (...) ) zu verweisen ist. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: