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D-3887/2010

D-3887/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 27. Februar 2004 und suchte am 3. März 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. März 2007 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. April 2007 mit Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 ab. A.c. Am 25. März 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils D-2756/2007 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 ab. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen eines zweiten Revisionsgesuchs beantragen, die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 seien in Revision zu ziehen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei bloss die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Kostenentscheid des Urteils D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 sei in jedem Fall aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch zuzuwarten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Als Beweismittel wurden Kopien eines Untersuchungsberichts der Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. Februar 2006 (Beilage 1), von Berichten der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April 2007 (Beilage 2), vom 8. Oktober 2009 (Beilage 3) und vom 28. Januar 2010 (Beilage 4), eines Beschlusses des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 5. Februar 2010 betreffend Erlass eines Haftbefehls gegen den Gesuchsteller (Beilage 5) und eines Haftbefehl des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 8. Februar 2010 (Beilage 6) je mit deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut. D. Am 7. Juni 2010 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe eine Sendung mit Strafakten aus der Türkei erhalten. Zum Beleg lege er einen Briefumschlag bei, in dem ihm die Akten zugestellt worden seien. E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 übermittelte der Rechtsvertreter Kopien der von Anwalt D._______ beglaubigten, in der Eingabe vom 31. Mai 2010 als Beilage 1-6 eingereichten Dokumente zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter zahlreiche weitere Dokumente (Aussageprotokolle, Schreiben der Gendarmeriekommandatur, Schreiben der Staatsanwaltschaften von B._______und C._______ an die Sicherheitsdirektion der Provinz B._______und Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______an die Staatsanwaltschaften von B._______und C._______ teilweise mit deutscher Übersetzung sowie ein Begleitschreiben des beigezogenen Übersetzers vom 21. Juni 2010) zu den Akten. G. Am 6. April 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. H. Die schweizerische Botschaft in Ankara setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2011 über die Ergebnisse ihrer Abklärungen in Kenntnis. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bis zum 23. Juli 2011 Frist zur Einreichung einer Kostennote. Am 19. Juli 2011 wurde die Kostennote eingereicht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE E-6114/2011 vom 18. Januar 2012 E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).

E. 2.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3 In der Eingabe vom 31. Mai 2010 wird als Revisionsgrund Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen, der besagt, dass in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im Revisionsgesuch wird sodann einlässlich ausgeführt, inwiefern durch die eingereichten Beweismittel der angerufene Revisionsgrund in Bezug auf die angefochtenen Urteile D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 verwirklicht sein soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f., ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG) und es wird substanziiert und überzeugend dargelegt, dass diese Beweismittel innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorgesehenen Frist von 90 Tagen nach ihrer Entdeckung eingereicht worden sind. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Der Gesuchsteller hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Urteile und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).

E. 4.1 Im Rahmen des am 25. März 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (D-2958/2010) wurde ein aus dem Jahr 1998 stammendes Vorbereitungsprotokoll für eine Gerichtsverhandlung aus einem unter anderen gegen E._______ laufenden Verfahren eingereicht, in dem der Name des Gesuchstellers erwähnt wird. In der Folge beauftragte der Gesuchsteller einen türkischen Anwalt mit der Vornahme von Abklärungen. Dieser ersuchte die Kreissicherheitsdirektion des Landkreises F._______ mit Schreiben vom 12. März 2010 um Auskunft, ob und wo gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Aufgrund des Antwortschreibens vom 29. März 2010 ergab sich, dass betreffend den Gesuchsteller bei der Generalstaatsanwaltschaft C._______ Akten vorhanden seien. Um an weitere Informationen über dieses Verfahren zu kommen beziehungsweise Einsicht in die Akten zu nehmen, begab sich der türkische Anwalt anschliessend nach C._______. Die dort erhaltenen Akten wurden vom türkischen Anwalt dem Gesuchsteller in die Schweiz übermittelt und im vorliegenden Verfahren eingereicht.

E. 4.2 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei im ersten Revisionsverfahren nicht bereit gewesen, auf das Ergebnis der Abklärungen des türkischen Anwalts zu warten, der vom Gesuchsteller eingeschaltet worden sei. Im Verlauf des ersten Revisionsverfahrens sei belegt worden, dass die Strafakten beim Staatssicherheitsgericht von C._______ gelegen hätten. Da sie nur dort hätten eingesehen werden können und der türkische Anwalt für die Akteneinsicht eine Fahrstrecke von rund 1'000 km habe zurücklegen müssen, sei er erst jetzt in der Lage, die Beweismittel für seine Verfolgung einzureichen.

E. 4.3 Der Gesuchsteller habe sein Asylgesuch mit vielen Beweisurkunden belegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 festgehalten, das BFM habe seine Tätigkeit für die TKP/ML nie bestritten. Da seine Tätigkeit für die TKP/ML nicht in Frage gestellt worden sei, habe er vor Erhalt des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 keine Veranlassung gehabt, nach weiteren Informationen über Verfahrensakten zu suchen, die sich bei nach Europa geflohenen Mitgliedern dieser Organisation befänden. Erst nach Erhalt dieses Urteils habe er die Diskussion mit Freunden wieder aufgenommen. Darauf habe er die erste Beweisurkunde erhalten, auf die sich das erste Revisionsgesuch abgestützt habe. Ein Bekannter von ihm, E._______, habe in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht; in einem von diesem eingereichten Dokument sei auch sein Name gestanden. Damit sei belegt worden, dass sein Name in einem weiteren Verfahren gefallen sei. In diesem Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht G._______ sei seine politische Tätigkeit bekannt gemacht worden. Am 15. April 2010 seien weitere Beweisurkunden eingereicht worden. Unter anderem ein Schreiben der Polizei, mit welchem diese seinem türkischen Anwalt mitgeteilt habe, man dürfe ihn nicht informieren und die Akten seines Mandanten lägen bei der Staatsanwaltschaft von C._______. Deshalb habe sich der türkische Anwalt dorthin begeben. Am 27. April 2010 seien im ersten Revisionsverfahren weitere Auszüge aus Verfahrensakten eingereicht worden, mit denen belegt worden sei, dass der Name des Gesuchstellers in einem weiteren Verfahren gefallen sei. Inzwischen habe sein türkischer Anwalt Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft genommen. Er scheine über 50 Seiten kopiert zu haben. Die neuen Beweisurkunden seien übersetzt worden. In einem Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2006 verweise die Staatsanwaltschaft B._______auf verschiedene Denunziationen und halte die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft C._______ fest. In Bericht der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April 2007 bestätige diese, dass sie am 27. Februar 2007 den Auftrag erhalten habe, den Gesuchsteller zu verhaften. Im Bericht vom 8. Oktober 2009 halte sie fest, dass die Gendarmerie beauftragt worden sei, Ermittlungen einzuleiten, die Fahndung laufe weiter. Im Bericht vom 28. Januar 2010 teile sie der Staatsanwaltschaft von C._______ mit, dass keine Angaben über den Aufenthaltsort des Gesuchstellers gemacht werden könnten. Am 5. Februar 2010 habe das Schwurgericht von C._______ beschlossen, einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller zu erlassen. Es werde ihm vorgeworfen, für die TKP/ML-TIKKO aktiv gewesen zu sein. Am 8. Februar 2010 habe das Gericht den Haftbefehl erlassen. Aufgrund dieser Urkunden stehe fest, dass gegen den Gesuchsteller ein Verfahren hängig sei. Es ergebe sich, dass bis zum Erlass des Haftbefehls nur lokal nach ihm gefahndet worden sei. Dies dürfte erklären, weshalb die Botschaft keinen Eintrag in einem zentralen Fahndungsregister gefunden habe. Das Verfahren sei erst Ende Februar 2006 in C._______ anhängig gemacht worden, weshalb die Botschaft bei der ersten Abklärung nichts habe finden können. Mit den Beweisurkunden werde belegt, dass die Vermutungen des Gesuchstellers, es sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden, richtig gewesen seien; dieses Verfahren sei seit Ende Februar 2006 hängig. Mit den Urkunden werde auch belegt, dass nach ihm gesucht werde. Vor dem 27. Februar 2007 sei er nicht einmal lokal gesucht worden. Es dürfe deshalb nicht verwundern, dass die Botschaft bei den Abklärungen im August 2005 keine Hinweise auf die Verfolgung des Gesuchstellers gefunden habe. Nach Erlass des Haftbefehls vom 8. Februar 2010 werde er nun landesweit gesucht. Damit stehe fest, dass das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 unrichtig sei. Er sei im damaligen Zeitpunkt landesweit gesucht worden, das Gericht habe aber noch keine Kenntnis vom Haftbefehl gehabt.

E. 4.4 Das Revisionsgesuch richte sich auch gegen das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010, weil dieses das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 bestätigt habe. Beide Urteile müssten aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden. Die Beweisurkunden seien vor der Fällung der beiden Urteile entstanden. Sie hätten aber erst jetzt eingebracht werden können, weil sie erst aufgefunden worden seien. Es handle sich um unechte Noven, die im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen werden könnten. Der Gesuchsteller habe sie nicht bereits im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einreichen können, weil der entscheidende Hinweis darauf, wo das Verfahren hängig sei und sich die Akten befänden, erst nach dem Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 bekannt geworden sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht das erste Revisionsgesuch nicht so rasch abgewiesen, hätten die angerufenen Beweisurkunden bereits im ersten Revisionsverfahren eingereicht werden können. Im Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 sei dem Gesuchsteller vorgehalten worden, er hätte die in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren einreichen können. Diese Ansicht sei nicht richtig, denn es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er während des ganzen Beschwerdeverfahrens auf der Suche nach weiteren Beweismitteln sei. Es könne insbesondere nicht erwartet werden, dass er alle Freunde und deren Freunde danach frage, ob sie über Dokumente verfügten, in denen sein Name erscheine. Die Akten von E._______ seien zufällig aufgetaucht, weil jemand Verbindung zu ihm hergestellt habe. Das Gleiche gelte für die neuen Beweisurkunden.

E. 4.5 Mit den neu eingereichten Beweisurkunden stehe fest, dass der Gesuchsteller in der Türkei seit Februar 2007 lokal und seit Februar 2010 landesweit gesucht werde. Es dürfe deshalb nicht erstaunen, dass die Botschaft laut ihrem Bericht vom 17. August 2005 nichts gefunden habe. Es werde deshalb beantragt, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.

E. 4.6 In der Eingabe vom 22. Juni 2010 wird darauf hingewiesen, dass sich mehrere Protokolle, die bereits früher eingereicht worden seien, nicht nur in den Dossiers anderer Personen, sondern auch im Dossier des Gesuchstellers befänden. Damit werde die Feststellung widerlegt, die von den Verhafteten gemachten Aussagen hätten keine Folgen für ihn gehabt. Es stehe nun fest, dass gegen ihn ein Verfahren laufe und dass sich Kopien der entsprechenden Aussageprotokolle in diesem Dossier befänden. Aus weiteren Aktenstücken ergebe sich, dass die Sicherheitskräfte ihn tatsächlich festnehmen und vor Gericht stellen wollten, da sie die Anschuldigungen der verhafteten TKP/ML-Mitglieder ernst nähmen. Der türkische Anwalt des Gesuchstellers habe diese Beweisurkunden beglaubigt.

E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils - wie erwähnt - verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen.

E. 5.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).

E. 5.3 Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente (Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______vom 27. Februar 2006 [Beilage 1], Berichte der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April 2007 [Beilage 2], vom 8. Oktober 2009 [Beilage 3] und vom 28. Januar 2010 [Beilage 4], Beschluss des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 5. Februar 2010 betreffend Erlass eines Haftbefehls gegen den Gesuchsteller [Beilage 5], Haftbefehl des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 8. Februar 2010 [Beilage 6]) datieren alle vor den angefochtenen Urteilen D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010. Es handelt sich somit um Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die schweizerische Botschaft in Ankara bestätigte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011, dass diese Dokumente authentisch sind. Ergänzend fügte sie an, der Gesuchsteller sei im GBTS ("Genel Bilgi Toplama Sistemi" [zentrales Registrierungssystem]) verzeichnet und es werde nach ihm gefahndet. Über ihn bestehe ein Datenblatt, das am 8. Februar 2010 von der Gendarmerie von B._______aufgrund eines Haftbefehls erstellt worden sei, der am selben Tag vom (...) in C._______ wegen des Vorwurfs der "Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO" erlassen worden sei. Der Gesuchsteller unterliege seit Erlass des Haftbefehls einem Passverbot. Hinsichtlich des gegen ihn geführten Verfahrens lägen keine neuen Erkenntnisse vor. Im Jahr 2006 sei wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" von der sonderbefugten Staatsanwaltschaft in C._______ ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Das Verfahren sei noch am Laufen, jedoch sei es in der Ermittlungsphase stecken geblieben, da der Gesuchsteller flüchtig sei. Gemäss Angaben eines Vertrauensanwaltes werde aufgrund von Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung nach ihm gefahndet. Demnach bestehe die Möglichkeit, dass er nach seiner Aussageleistung aus der Haft entlassen würde.

E. 5.4 Im Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 befand das Bundesverwaltungsgericht, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen oder zu beweisen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und/oder dass er dort gesucht werde. Das Gericht ging - wie bereits das BFM in seiner Verfügung vom 16. März 2007 - davon aus, dass die türkischen Behörden ihn nicht der TKP/ML-TIKKO zuordneten. Aufgrund der im Revisionsverfahren als Beilagen 1-6 eingereichten Dokumente und den Abklärungen der schweizerische Botschaft steht inzwischen jedoch fest, dass in der Türkei gegen den Gesuchsteller wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" ein Ermittlungsverfahren eröffnet und gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Haftbefehl erlassen worden ist. Die revisionsweise eingereichten Dokumente erweisen sich mithin als erheblich im Sinne Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a), da sie offensichtlich geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 in Bezug auf die Frage, ob der Gesuchsteller wegen seiner Tätigkeiten für die TKP/ML-TIKKO in der Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen muss, in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen kann.

E. 5.5 Der Beschluss des (...) Schwurgerichts von C._______ betreffend Erlass eines Haftbefehls (Beilage 5) und der daraufhin erlassene Haftbefehl (Beilage 6) datieren vom 5. Februar 2010 beziehungsweise vom 8. Februar 2010. Die Entdeckung der Existenz dieser Dokumente vor Ausfällung des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 wäre damit hypothetisch allenfalls möglich gewesen, wenn der Gesuchsteller seinen türkischen Anwalt damals bereits mit entsprechenden Nachforschungen beauftragt hätte. Angesichts der plausiblen Ausführungen im Revisionsgesuch ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller selbst in diesem Fall den Beschluss des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 5. Februar 2010 und den Haftbefehl 8. Februar 2010 aus rein praktischen Gründen nicht mehr im Rahmen des mit Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise des mit Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 abgeschlossenen ersten Revisionsverfahrens hätte einreichen können. Der Gesuchsteller hätte mit anderen Worten die unter dem Aspekt der revisionsrechtlichen Erheblichkeit bedeutsamsten Dokumente für den Nachweis der Tatsache, dass in der Türkei gegen ihn wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist und er aus diesem Grund mittels Haftbefehl gesucht wird, in den vorangegangen Verfahren selbst dann nicht mehr einreichen können, wenn er seinen türkischen Anwalt bereits im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit der Vornahme entsprechender Nachforschungen beauftragt hätte.

E. 5.6 Festzuhalten bleibt, dass vor diesem Hintergrund - übereinstimmend mit dem Ergebnis im vorliegenden Verfahren D-3887/2010 - bereits das erste Revisionsverfahren D-1958/2010 gutgeheissen worden wäre, wenn die nunmehr als Beilagen 1-6 eingereichten Dokumente bereits in jenem Verfahren Eingang in die Akten gefunden hätten.

E. 5.7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das Gesuch um Revision der Urteile D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet erweist.

E. 5.7.2 Das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter der Verfahrensnummer (...) wieder aufzunehmen. Aufzuheben ist gleichzeitig auch das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010. Das diesem zugrunde liegende Revisionsverfahren ist aufgrund des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden zu betrachten. Die dem Gesuchsteller im Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- sind diesem zurückzuerstatten.

E. 5.7.3 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos.

E. 5.7.4 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die Kostennote vom 19. Juli 2011 ist die Parteientschädigung für das vorliegende Revisionsverfahren auf Fr. 2'060.30 festzusetzen. Gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist dem Gesuchsteller zudem für das gegenstandslos gewordene Revisionsverfahren D-1958/2010 eine Parteienschädigung zuzusprechen. Da für dieses Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Dem Gesuchsteller ist demnach für die beiden Verfahren D-3887/2010 und D-1958/2010 vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von total Fr. 3'260.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

E. 5.7.5 Durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos geworden dahin, da die Ausrichtung eines Honorars an einen amtlich bestellten Anwalt lediglich subsidiär im Falle eines Unterliegens in Betracht fällt.

E. 6 Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 165). Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
  3. Das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 wird aufgehoben. Die dem Gesuchsteller darin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden diesem zurückerstattet.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'260.30 ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3887/2010law/bah/sed Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Gesuchsteller, Gegenstand Revisionsgesuch; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010. Sachverhalt: A. A.a. Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 27. Februar 2004 und suchte am 3. März 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. März 2007 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. April 2007 mit Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 ab. A.c. Am 25. März 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils D-2756/2007 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 ab. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen eines zweiten Revisionsgesuchs beantragen, die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 seien in Revision zu ziehen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei bloss die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Kostenentscheid des Urteils D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 sei in jedem Fall aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch zuzuwarten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Als Beweismittel wurden Kopien eines Untersuchungsberichts der Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. Februar 2006 (Beilage 1), von Berichten der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April 2007 (Beilage 2), vom 8. Oktober 2009 (Beilage 3) und vom 28. Januar 2010 (Beilage 4), eines Beschlusses des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 5. Februar 2010 betreffend Erlass eines Haftbefehls gegen den Gesuchsteller (Beilage 5) und eines Haftbefehl des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 8. Februar 2010 (Beilage 6) je mit deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut. D. Am 7. Juni 2010 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe eine Sendung mit Strafakten aus der Türkei erhalten. Zum Beleg lege er einen Briefumschlag bei, in dem ihm die Akten zugestellt worden seien. E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 übermittelte der Rechtsvertreter Kopien der von Anwalt D._______ beglaubigten, in der Eingabe vom 31. Mai 2010 als Beilage 1-6 eingereichten Dokumente zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter zahlreiche weitere Dokumente (Aussageprotokolle, Schreiben der Gendarmeriekommandatur, Schreiben der Staatsanwaltschaften von B._______und C._______ an die Sicherheitsdirektion der Provinz B._______und Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______an die Staatsanwaltschaften von B._______und C._______ teilweise mit deutscher Übersetzung sowie ein Begleitschreiben des beigezogenen Übersetzers vom 21. Juni 2010) zu den Akten. G. Am 6. April 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. H. Die schweizerische Botschaft in Ankara setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2011 über die Ergebnisse ihrer Abklärungen in Kenntnis. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bis zum 23. Juli 2011 Frist zur Einreichung einer Kostennote. Am 19. Juli 2011 wurde die Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE E-6114/2011 vom 18. Januar 2012 E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). 2.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3. In der Eingabe vom 31. Mai 2010 wird als Revisionsgrund Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen, der besagt, dass in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im Revisionsgesuch wird sodann einlässlich ausgeführt, inwiefern durch die eingereichten Beweismittel der angerufene Revisionsgrund in Bezug auf die angefochtenen Urteile D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 verwirklicht sein soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f., ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG) und es wird substanziiert und überzeugend dargelegt, dass diese Beweismittel innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorgesehenen Frist von 90 Tagen nach ihrer Entdeckung eingereicht worden sind. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Der Gesuchsteller hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Urteile und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 4. 4.1. Im Rahmen des am 25. März 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (D-2958/2010) wurde ein aus dem Jahr 1998 stammendes Vorbereitungsprotokoll für eine Gerichtsverhandlung aus einem unter anderen gegen E._______ laufenden Verfahren eingereicht, in dem der Name des Gesuchstellers erwähnt wird. In der Folge beauftragte der Gesuchsteller einen türkischen Anwalt mit der Vornahme von Abklärungen. Dieser ersuchte die Kreissicherheitsdirektion des Landkreises F._______ mit Schreiben vom 12. März 2010 um Auskunft, ob und wo gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Aufgrund des Antwortschreibens vom 29. März 2010 ergab sich, dass betreffend den Gesuchsteller bei der Generalstaatsanwaltschaft C._______ Akten vorhanden seien. Um an weitere Informationen über dieses Verfahren zu kommen beziehungsweise Einsicht in die Akten zu nehmen, begab sich der türkische Anwalt anschliessend nach C._______. Die dort erhaltenen Akten wurden vom türkischen Anwalt dem Gesuchsteller in die Schweiz übermittelt und im vorliegenden Verfahren eingereicht. 4.2. Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei im ersten Revisionsverfahren nicht bereit gewesen, auf das Ergebnis der Abklärungen des türkischen Anwalts zu warten, der vom Gesuchsteller eingeschaltet worden sei. Im Verlauf des ersten Revisionsverfahrens sei belegt worden, dass die Strafakten beim Staatssicherheitsgericht von C._______ gelegen hätten. Da sie nur dort hätten eingesehen werden können und der türkische Anwalt für die Akteneinsicht eine Fahrstrecke von rund 1'000 km habe zurücklegen müssen, sei er erst jetzt in der Lage, die Beweismittel für seine Verfolgung einzureichen. 4.3. Der Gesuchsteller habe sein Asylgesuch mit vielen Beweisurkunden belegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 festgehalten, das BFM habe seine Tätigkeit für die TKP/ML nie bestritten. Da seine Tätigkeit für die TKP/ML nicht in Frage gestellt worden sei, habe er vor Erhalt des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 keine Veranlassung gehabt, nach weiteren Informationen über Verfahrensakten zu suchen, die sich bei nach Europa geflohenen Mitgliedern dieser Organisation befänden. Erst nach Erhalt dieses Urteils habe er die Diskussion mit Freunden wieder aufgenommen. Darauf habe er die erste Beweisurkunde erhalten, auf die sich das erste Revisionsgesuch abgestützt habe. Ein Bekannter von ihm, E._______, habe in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht; in einem von diesem eingereichten Dokument sei auch sein Name gestanden. Damit sei belegt worden, dass sein Name in einem weiteren Verfahren gefallen sei. In diesem Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht G._______ sei seine politische Tätigkeit bekannt gemacht worden. Am 15. April 2010 seien weitere Beweisurkunden eingereicht worden. Unter anderem ein Schreiben der Polizei, mit welchem diese seinem türkischen Anwalt mitgeteilt habe, man dürfe ihn nicht informieren und die Akten seines Mandanten lägen bei der Staatsanwaltschaft von C._______. Deshalb habe sich der türkische Anwalt dorthin begeben. Am 27. April 2010 seien im ersten Revisionsverfahren weitere Auszüge aus Verfahrensakten eingereicht worden, mit denen belegt worden sei, dass der Name des Gesuchstellers in einem weiteren Verfahren gefallen sei. Inzwischen habe sein türkischer Anwalt Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft genommen. Er scheine über 50 Seiten kopiert zu haben. Die neuen Beweisurkunden seien übersetzt worden. In einem Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2006 verweise die Staatsanwaltschaft B._______auf verschiedene Denunziationen und halte die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft C._______ fest. In Bericht der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April 2007 bestätige diese, dass sie am 27. Februar 2007 den Auftrag erhalten habe, den Gesuchsteller zu verhaften. Im Bericht vom 8. Oktober 2009 halte sie fest, dass die Gendarmerie beauftragt worden sei, Ermittlungen einzuleiten, die Fahndung laufe weiter. Im Bericht vom 28. Januar 2010 teile sie der Staatsanwaltschaft von C._______ mit, dass keine Angaben über den Aufenthaltsort des Gesuchstellers gemacht werden könnten. Am 5. Februar 2010 habe das Schwurgericht von C._______ beschlossen, einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller zu erlassen. Es werde ihm vorgeworfen, für die TKP/ML-TIKKO aktiv gewesen zu sein. Am 8. Februar 2010 habe das Gericht den Haftbefehl erlassen. Aufgrund dieser Urkunden stehe fest, dass gegen den Gesuchsteller ein Verfahren hängig sei. Es ergebe sich, dass bis zum Erlass des Haftbefehls nur lokal nach ihm gefahndet worden sei. Dies dürfte erklären, weshalb die Botschaft keinen Eintrag in einem zentralen Fahndungsregister gefunden habe. Das Verfahren sei erst Ende Februar 2006 in C._______ anhängig gemacht worden, weshalb die Botschaft bei der ersten Abklärung nichts habe finden können. Mit den Beweisurkunden werde belegt, dass die Vermutungen des Gesuchstellers, es sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden, richtig gewesen seien; dieses Verfahren sei seit Ende Februar 2006 hängig. Mit den Urkunden werde auch belegt, dass nach ihm gesucht werde. Vor dem 27. Februar 2007 sei er nicht einmal lokal gesucht worden. Es dürfe deshalb nicht verwundern, dass die Botschaft bei den Abklärungen im August 2005 keine Hinweise auf die Verfolgung des Gesuchstellers gefunden habe. Nach Erlass des Haftbefehls vom 8. Februar 2010 werde er nun landesweit gesucht. Damit stehe fest, dass das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 unrichtig sei. Er sei im damaligen Zeitpunkt landesweit gesucht worden, das Gericht habe aber noch keine Kenntnis vom Haftbefehl gehabt. 4.4. Das Revisionsgesuch richte sich auch gegen das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010, weil dieses das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 bestätigt habe. Beide Urteile müssten aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden. Die Beweisurkunden seien vor der Fällung der beiden Urteile entstanden. Sie hätten aber erst jetzt eingebracht werden können, weil sie erst aufgefunden worden seien. Es handle sich um unechte Noven, die im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen werden könnten. Der Gesuchsteller habe sie nicht bereits im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einreichen können, weil der entscheidende Hinweis darauf, wo das Verfahren hängig sei und sich die Akten befänden, erst nach dem Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 bekannt geworden sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht das erste Revisionsgesuch nicht so rasch abgewiesen, hätten die angerufenen Beweisurkunden bereits im ersten Revisionsverfahren eingereicht werden können. Im Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 sei dem Gesuchsteller vorgehalten worden, er hätte die in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren einreichen können. Diese Ansicht sei nicht richtig, denn es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er während des ganzen Beschwerdeverfahrens auf der Suche nach weiteren Beweismitteln sei. Es könne insbesondere nicht erwartet werden, dass er alle Freunde und deren Freunde danach frage, ob sie über Dokumente verfügten, in denen sein Name erscheine. Die Akten von E._______ seien zufällig aufgetaucht, weil jemand Verbindung zu ihm hergestellt habe. Das Gleiche gelte für die neuen Beweisurkunden. 4.5. Mit den neu eingereichten Beweisurkunden stehe fest, dass der Gesuchsteller in der Türkei seit Februar 2007 lokal und seit Februar 2010 landesweit gesucht werde. Es dürfe deshalb nicht erstaunen, dass die Botschaft laut ihrem Bericht vom 17. August 2005 nichts gefunden habe. Es werde deshalb beantragt, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. 4.6. In der Eingabe vom 22. Juni 2010 wird darauf hingewiesen, dass sich mehrere Protokolle, die bereits früher eingereicht worden seien, nicht nur in den Dossiers anderer Personen, sondern auch im Dossier des Gesuchstellers befänden. Damit werde die Feststellung widerlegt, die von den Verhafteten gemachten Aussagen hätten keine Folgen für ihn gehabt. Es stehe nun fest, dass gegen ihn ein Verfahren laufe und dass sich Kopien der entsprechenden Aussageprotokolle in diesem Dossier befänden. Aus weiteren Aktenstücken ergebe sich, dass die Sicherheitskräfte ihn tatsächlich festnehmen und vor Gericht stellen wollten, da sie die Anschuldigungen der verhafteten TKP/ML-Mitglieder ernst nähmen. Der türkische Anwalt des Gesuchstellers habe diese Beweisurkunden beglaubigt. 5. 5.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils - wie erwähnt - verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. 5.2. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 5.3. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente (Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______vom 27. Februar 2006 [Beilage 1], Berichte der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April 2007 [Beilage 2], vom 8. Oktober 2009 [Beilage 3] und vom 28. Januar 2010 [Beilage 4], Beschluss des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 5. Februar 2010 betreffend Erlass eines Haftbefehls gegen den Gesuchsteller [Beilage 5], Haftbefehl des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 8. Februar 2010 [Beilage 6]) datieren alle vor den angefochtenen Urteilen D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010. Es handelt sich somit um Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die schweizerische Botschaft in Ankara bestätigte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011, dass diese Dokumente authentisch sind. Ergänzend fügte sie an, der Gesuchsteller sei im GBTS ("Genel Bilgi Toplama Sistemi" [zentrales Registrierungssystem]) verzeichnet und es werde nach ihm gefahndet. Über ihn bestehe ein Datenblatt, das am 8. Februar 2010 von der Gendarmerie von B._______aufgrund eines Haftbefehls erstellt worden sei, der am selben Tag vom (...) in C._______ wegen des Vorwurfs der "Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO" erlassen worden sei. Der Gesuchsteller unterliege seit Erlass des Haftbefehls einem Passverbot. Hinsichtlich des gegen ihn geführten Verfahrens lägen keine neuen Erkenntnisse vor. Im Jahr 2006 sei wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" von der sonderbefugten Staatsanwaltschaft in C._______ ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Das Verfahren sei noch am Laufen, jedoch sei es in der Ermittlungsphase stecken geblieben, da der Gesuchsteller flüchtig sei. Gemäss Angaben eines Vertrauensanwaltes werde aufgrund von Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung nach ihm gefahndet. Demnach bestehe die Möglichkeit, dass er nach seiner Aussageleistung aus der Haft entlassen würde. 5.4. Im Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 befand das Bundesverwaltungsgericht, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen oder zu beweisen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und/oder dass er dort gesucht werde. Das Gericht ging - wie bereits das BFM in seiner Verfügung vom 16. März 2007 - davon aus, dass die türkischen Behörden ihn nicht der TKP/ML-TIKKO zuordneten. Aufgrund der im Revisionsverfahren als Beilagen 1-6 eingereichten Dokumente und den Abklärungen der schweizerische Botschaft steht inzwischen jedoch fest, dass in der Türkei gegen den Gesuchsteller wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" ein Ermittlungsverfahren eröffnet und gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Haftbefehl erlassen worden ist. Die revisionsweise eingereichten Dokumente erweisen sich mithin als erheblich im Sinne Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a), da sie offensichtlich geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 in Bezug auf die Frage, ob der Gesuchsteller wegen seiner Tätigkeiten für die TKP/ML-TIKKO in der Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen muss, in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen kann. 5.5. Der Beschluss des (...) Schwurgerichts von C._______ betreffend Erlass eines Haftbefehls (Beilage 5) und der daraufhin erlassene Haftbefehl (Beilage 6) datieren vom 5. Februar 2010 beziehungsweise vom 8. Februar 2010. Die Entdeckung der Existenz dieser Dokumente vor Ausfällung des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 wäre damit hypothetisch allenfalls möglich gewesen, wenn der Gesuchsteller seinen türkischen Anwalt damals bereits mit entsprechenden Nachforschungen beauftragt hätte. Angesichts der plausiblen Ausführungen im Revisionsgesuch ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller selbst in diesem Fall den Beschluss des (...) Schwurgerichts von C._______ vom 5. Februar 2010 und den Haftbefehl 8. Februar 2010 aus rein praktischen Gründen nicht mehr im Rahmen des mit Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise des mit Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 abgeschlossenen ersten Revisionsverfahrens hätte einreichen können. Der Gesuchsteller hätte mit anderen Worten die unter dem Aspekt der revisionsrechtlichen Erheblichkeit bedeutsamsten Dokumente für den Nachweis der Tatsache, dass in der Türkei gegen ihn wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist und er aus diesem Grund mittels Haftbefehl gesucht wird, in den vorangegangen Verfahren selbst dann nicht mehr einreichen können, wenn er seinen türkischen Anwalt bereits im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit der Vornahme entsprechender Nachforschungen beauftragt hätte. 5.6. Festzuhalten bleibt, dass vor diesem Hintergrund - übereinstimmend mit dem Ergebnis im vorliegenden Verfahren D-3887/2010 - bereits das erste Revisionsverfahren D-1958/2010 gutgeheissen worden wäre, wenn die nunmehr als Beilagen 1-6 eingereichten Dokumente bereits in jenem Verfahren Eingang in die Akten gefunden hätten. 5.7. 5.7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das Gesuch um Revision der Urteile D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet erweist. 5.7.2. Das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter der Verfahrensnummer (...) wieder aufzunehmen. Aufzuheben ist gleichzeitig auch das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010. Das diesem zugrunde liegende Revisionsverfahren ist aufgrund des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden zu betrachten. Die dem Gesuchsteller im Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- sind diesem zurückzuerstatten. 5.7.3. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 5.7.4. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die Kostennote vom 19. Juli 2011 ist die Parteientschädigung für das vorliegende Revisionsverfahren auf Fr. 2'060.30 festzusetzen. Gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist dem Gesuchsteller zudem für das gegenstandslos gewordene Revisionsverfahren D-1958/2010 eine Parteienschädigung zuzusprechen. Da für dieses Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Dem Gesuchsteller ist demnach für die beiden Verfahren D-3887/2010 und D-1958/2010 vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von total Fr. 3'260.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5.7.5. Durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos geworden dahin, da die Ausrichtung eines Honorars an einen amtlich bestellten Anwalt lediglich subsidiär im Falle eines Unterliegens in Betracht fällt.

6. Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 165). Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.

3. Das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 wird aufgehoben. Die dem Gesuchsteller darin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden diesem zurückerstattet.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'260.30 ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: