Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 25. Juni 2004 und gelangte am 28. Juni 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er sein Asylgesuch gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel einreichte. Anlässlich der Befragung vom 1. Juli 2004 in der Empfangsstelle sowie der direkten Anhörung vom 8. Juli 2004 durch das BFF machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und habe seit dem Kriegsende (Ende Juni 1999) in X._______ (Kosovo) gelebt. Seine Ausbildung als Volkswirtschafter habe er im Jahre 1999 an der Universität Y._______ abgeschlossen, doch sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dementsprechend sei er auch nicht in der Lage gewesen, eine eigene Familie zu gründen. Darüber hinaus sei es ethnischen Serben in X._______ nicht möglich, sich frei zu bewegen. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 sei er auf sich allein gestellt gewesen, zumal er nach der Scheidung seiner Eltern den Kontakt mit seinem Vater verloren habe. Nachdem er im Jahre 2003 ein Visum für Portugal habe erhältlich machen können, sei er nach Norwegen gereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Doch hätten ihn die norwegischen Behörden aufgefordert, nach Portugal zurückzukehren, um dort sein Asylgesuch behandeln zu lassen. Da ihm Portugal als Asylland nicht zugesagt habe, sei er stattdessen im September 2003 in den Heimatstaat gereist. Diesen habe er am 25. Juni 2004 mit ein paar Kollegen wieder verlassen, um in die Schweiz zu reisen. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, es habe sich zwar als unmöglich erwiesen, während der Märzunruhen im Jahre 2004 Übergriffe und Vertreibungsaktionen durch die albanische Bevölkerung wirksam zu unterbinden, doch könne man trotzdem vom Schutzwillen von UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) ausgehen. Namentlich hätten die KFOR-Truppen das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Darüber hinaus seien Polizei und KFOR-Patrouillen und Check-Points wieder überall aktiviert. Dementsprechend seien die geschilderten Nachteile des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Er habe ausserdem die Möglichkeit, sich in einem andern Landesteil von Serbien und Montenegro niederzulassen, wo er nicht einer ethnischen Minderheit angehöre. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 - 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung sowie die nachfolgend aufgeführten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen Bericht vom 9. April 2004 des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, ein Update vom 24. Mai 2004 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 im Kosovo, ein Update vom 1. März 2004 der SFH zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen in Serbien-Montenegro, einen englischsprachigen Bericht vom 7. April 2004 zu Serbien und Montenegro sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. Juli 2004 der Caritas. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer fechte lediglich den angeordneten Wegweisungsvollzug an. Damit seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2004 des BFF (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls) mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und schliesslich werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid werde eine Wegweisung von Angehörigen der serbischen Minderheit in den Kosovo im heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet. Wie allerdings bereits dem Entscheid vom 12. Juli 2004 zu entnehmen sei, werde - in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis der Beschwerdeinstanz - bei ethnischen Serben bei der Erfüllung gewisser Kriterien eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo im übrigen Serbien als zumutbar erachtet. Auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufenthaltsalternative sei bereits im angefochtenen Entscheid summarisch hingewiesen worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer alleinstehend, jung und gesund. Zudem verfüge er über eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung als Universitätsabgänger, welche es ihm ermöglichen sollte, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Nötigenfalls könne er nach einer Rückkehr finanziell von in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützt werden. Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei somit gegeben. In seiner Replik vom 24. März 2007 gab der Beschwerdeführer seinen Ängsten im Zusammenhang mit einem allfälligen negativen Entscheid Ausdruck, wobei er für diesen Fall in Aussicht stellte, er werde sich auf medienwirksame Art und Weise das Leben nehmen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 3.6 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die serbische Minderheit im Kosovo sei gefährdet. Überdies liege der Herkunftsort des Beschwerdeführers - X._______ - in der gefährlichsten Gegend des Kosovo, und es fehlten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Rückkehr. Auch könne er von seinen Verwandten keine Unterstützung erwarten. Ebenso wenig existiere eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, zumal er nicht von einer gesicherten Existenzgrundlage ausgehen könne und ausserhalb des Kosovo über kein soziales Beziehungsnetz verfüge.
E. 3.7 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 3.8 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm für den Fall einer Rückführung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausserhalb des Kosovo in Serbien niederlassen kann, wo er der Mehrheitsethnie angehört. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Rückführung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Rückführung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Rückführung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen.
E. 3.9 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). In der Beschwerdeschrift wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo bestritten. Diesbezüglich räumte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 5. März 2007 ein, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werde eine solche Wegweisung derzeit als nicht zumutbar erachtet. In Anbetracht dieser nach wie vor aktuellen Praxis erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zu den den Kosovo betreffenden Vorbringen und Beweismitteln. Hingegen stellt sich nach wie vor die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Serbien (ausserhalb des Kosovo) zur Verfügung steht. Sie ist zu bejahen, weil davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich in Z._______ registrieren lassen, hat er doch bereits eine dort ausgestellte Geburtsurkunde zu den Akten gereicht. Dementsprechend dürfte die Niederlassung des Beschwerdeführers in Serbien jedenfalls nicht mangels eines Registereintrags scheitern. Des Weiteren ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Update vom 1. März 2004 zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen (Serbien-Montenegro) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass er keiner verletzlichen Gruppe angehört, zumal er als studierter Volkswirtschafter schon aufgrund seiner weit überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikation auch über gesteigerte Erwerbschancen verfügt. Im Übrigen hat er auch in der Schweiz eine gewisse Flexibilität bei der Jobsuche unter Beweis gestellt und sich mit Erfolg in der Gastronomie betätigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Zudem hat der Beschwerdeführer auch serbischen Militärdienst geleistet, weshalb der Bezug zu Serbien grundsätzlich gegeben ist, obwohl er dort - nach eigenen Angaben - über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Indessen stellt das fehlende soziale Netz in Serbien angesichts des Alters von 31 Jahren kein Hindernis dar, kann er sich doch ein neues aufbauen. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 14a Abs. 4 ANAG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f., 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Suiziddrohung - nicht erfüllt. Den Akten können keine Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden, weshalb es sich erübrigt, einen Arztbericht einzuholen. Sollte dennoch im Zusammenhang mit der Suiziddrohung eine ärztliche Behandlung notwendig werden, ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Zudem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Schliesslich kann das BFM dem Beschwerdeführer für die Organisation seiner Rückkehr eine angemessene Ausreisefrist ansetzen.
E. 3.10 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in Berücksichtigung der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.
E. 3.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 3.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Amts für Migration des Kantons B._______ (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) und dem Hinweis auf Bst. E des Sachverhalts und Ziff. 3.8 und 3.9 der Erwägungen - Amt für Migration des Kantons B._______ mit der Bitte, dem Beschwerdeführer dieses Urteil gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, sie ihm notfalls zu übersetzen und uns die Empfangsbestätigung zukommen zu lassen (Ref-Nr. D-3860/2006; Kopie zu den Akten) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-3860/2006 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Scherrer Gerichtsschreiber Winter A._______, Serbien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juli 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 25. Juni 2004 und gelangte am 28. Juni 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er sein Asylgesuch gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel einreichte. Anlässlich der Befragung vom 1. Juli 2004 in der Empfangsstelle sowie der direkten Anhörung vom 8. Juli 2004 durch das BFF machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und habe seit dem Kriegsende (Ende Juni 1999) in X._______ (Kosovo) gelebt. Seine Ausbildung als Volkswirtschafter habe er im Jahre 1999 an der Universität Y._______ abgeschlossen, doch sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dementsprechend sei er auch nicht in der Lage gewesen, eine eigene Familie zu gründen. Darüber hinaus sei es ethnischen Serben in X._______ nicht möglich, sich frei zu bewegen. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 sei er auf sich allein gestellt gewesen, zumal er nach der Scheidung seiner Eltern den Kontakt mit seinem Vater verloren habe. Nachdem er im Jahre 2003 ein Visum für Portugal habe erhältlich machen können, sei er nach Norwegen gereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Doch hätten ihn die norwegischen Behörden aufgefordert, nach Portugal zurückzukehren, um dort sein Asylgesuch behandeln zu lassen. Da ihm Portugal als Asylland nicht zugesagt habe, sei er stattdessen im September 2003 in den Heimatstaat gereist. Diesen habe er am 25. Juni 2004 mit ein paar Kollegen wieder verlassen, um in die Schweiz zu reisen. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, es habe sich zwar als unmöglich erwiesen, während der Märzunruhen im Jahre 2004 Übergriffe und Vertreibungsaktionen durch die albanische Bevölkerung wirksam zu unterbinden, doch könne man trotzdem vom Schutzwillen von UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) ausgehen. Namentlich hätten die KFOR-Truppen das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Darüber hinaus seien Polizei und KFOR-Patrouillen und Check-Points wieder überall aktiviert. Dementsprechend seien die geschilderten Nachteile des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Er habe ausserdem die Möglichkeit, sich in einem andern Landesteil von Serbien und Montenegro niederzulassen, wo er nicht einer ethnischen Minderheit angehöre. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 - 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung sowie die nachfolgend aufgeführten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen Bericht vom 9. April 2004 des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, ein Update vom 24. Mai 2004 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 im Kosovo, ein Update vom 1. März 2004 der SFH zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen in Serbien-Montenegro, einen englischsprachigen Bericht vom 7. April 2004 zu Serbien und Montenegro sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. Juli 2004 der Caritas. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer fechte lediglich den angeordneten Wegweisungsvollzug an. Damit seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2004 des BFF (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls) mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und schliesslich werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid werde eine Wegweisung von Angehörigen der serbischen Minderheit in den Kosovo im heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet. Wie allerdings bereits dem Entscheid vom 12. Juli 2004 zu entnehmen sei, werde - in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis der Beschwerdeinstanz - bei ethnischen Serben bei der Erfüllung gewisser Kriterien eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo im übrigen Serbien als zumutbar erachtet. Auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufenthaltsalternative sei bereits im angefochtenen Entscheid summarisch hingewiesen worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer alleinstehend, jung und gesund. Zudem verfüge er über eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung als Universitätsabgänger, welche es ihm ermöglichen sollte, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Nötigenfalls könne er nach einer Rückkehr finanziell von in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützt werden. Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei somit gegeben. In seiner Replik vom 24. März 2007 gab der Beschwerdeführer seinen Ängsten im Zusammenhang mit einem allfälligen negativen Entscheid Ausdruck, wobei er für diesen Fall in Aussicht stellte, er werde sich auf medienwirksame Art und Weise das Leben nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 3.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 3.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 3.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 3.6. Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die serbische Minderheit im Kosovo sei gefährdet. Überdies liege der Herkunftsort des Beschwerdeführers - X._______ - in der gefährlichsten Gegend des Kosovo, und es fehlten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Rückkehr. Auch könne er von seinen Verwandten keine Unterstützung erwarten. Ebenso wenig existiere eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, zumal er nicht von einer gesicherten Existenzgrundlage ausgehen könne und ausserhalb des Kosovo über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. 3.7. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.8. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm für den Fall einer Rückführung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausserhalb des Kosovo in Serbien niederlassen kann, wo er der Mehrheitsethnie angehört. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Rückführung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Rückführung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Rückführung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. 3.9. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). In der Beschwerdeschrift wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo bestritten. Diesbezüglich räumte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 5. März 2007 ein, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werde eine solche Wegweisung derzeit als nicht zumutbar erachtet. In Anbetracht dieser nach wie vor aktuellen Praxis erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zu den den Kosovo betreffenden Vorbringen und Beweismitteln. Hingegen stellt sich nach wie vor die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Serbien (ausserhalb des Kosovo) zur Verfügung steht. Sie ist zu bejahen, weil davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich in Z._______ registrieren lassen, hat er doch bereits eine dort ausgestellte Geburtsurkunde zu den Akten gereicht. Dementsprechend dürfte die Niederlassung des Beschwerdeführers in Serbien jedenfalls nicht mangels eines Registereintrags scheitern. Des Weiteren ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Update vom 1. März 2004 zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen (Serbien-Montenegro) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass er keiner verletzlichen Gruppe angehört, zumal er als studierter Volkswirtschafter schon aufgrund seiner weit überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikation auch über gesteigerte Erwerbschancen verfügt. Im Übrigen hat er auch in der Schweiz eine gewisse Flexibilität bei der Jobsuche unter Beweis gestellt und sich mit Erfolg in der Gastronomie betätigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Zudem hat der Beschwerdeführer auch serbischen Militärdienst geleistet, weshalb der Bezug zu Serbien grundsätzlich gegeben ist, obwohl er dort - nach eigenen Angaben - über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Indessen stellt das fehlende soziale Netz in Serbien angesichts des Alters von 31 Jahren kein Hindernis dar, kann er sich doch ein neues aufbauen. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 14a Abs. 4 ANAG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f., 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Suiziddrohung - nicht erfüllt. Den Akten können keine Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden, weshalb es sich erübrigt, einen Arztbericht einzuholen. Sollte dennoch im Zusammenhang mit der Suiziddrohung eine ärztliche Behandlung notwendig werden, ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Zudem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Schliesslich kann das BFM dem Beschwerdeführer für die Organisation seiner Rückkehr eine angemessene Ausreisefrist ansetzen. 3.10. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in Berücksichtigung der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. 3.11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 3.12. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Amts für Migration des Kantons B._______ (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) und dem Hinweis auf Bst. E des Sachverhalts und Ziff. 3.8 und 3.9 der Erwägungen
- Amt für Migration des Kantons B._______ mit der Bitte, dem Beschwerdeführer dieses Urteil gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, sie ihm notfalls zu übersetzen und uns die Empfangsbestätigung zukommen zu lassen (Ref-Nr. D-3860/2006; Kopie zu den Akten) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am: