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D-3857/2014

D-3857/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am (...) Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri­schen Botschaft in B._______ telefonisch ein Asylgesuch. Gemäss Mitteilung der Botschaft habe er sein Gesuch in der Folge wieder zurückgezogen. Am 1. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch als gegen­stands­los geworden ab. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). Januar 2013 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 14. Januar 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nach­such­te. Am 21. Januar 2013 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 11. März 2014 statt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und zu­sammen mit der Familie vor der Ausreise in C._______ gelebt zu haben. Er gehöre einer politisch sehr engagierten Familie an. Schon als Kind habe er wegen seiner Ethnie unter staatlichen Unterdrückungsmassnah­men gelitten. Als Sechsjähriger habe er die Niederbrennung seines Her­kunftsdorfes, verbunden mit in der Folge prekären Aufenthaltsbedingun­gen, erleben müssen. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren wegen PKK-Hil­feleistung eröffnet worden. Aus diesem Grund sei er nach D._______ geflo­hen, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. 2003 seien die Angehö­rigen nachgezogen. Nachdem das Verfahren gegen seinen Vater in der Türkei eingestellt worden sei, habe er sich 2005 zusammen mit El­tern und Geschwistern ins Heimatland zurückbegeben. Zwei Onkel seien bei der Guerilla aktiv gewesen; einer sei Mitglied der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP). Zudem seien Freunde von ihm bei der Guerilla tätig. Ein ent­fernter Verwandter seiner Mutter habe ebenfalls ein herausragendes poli­tisches Engagement ausgeübt. Die Tötung des einen aktiven Onkels habe ihn und seine Angehörigen sehr mitgenommen. Bereits als Gymnasi­ast habe er sich politisch betätigt. In C._______ habe er regelmässig - so auch am (...). März 2007 im Rahmen eines Gedenktags für den getöteten Onkel - an prokurdischen Veranstaltungen teilgenom­men. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Sein älte­rer Bruder sei tags darauf festgenommen worden. Wegen dieser Fest­nahme beziehungsweise der polizeilichen Suche nach ihm habe er sich vorüberge­hend in E._______ aufgehalten. Nach der Haftentlassung sei der Bruder 2009 in die Schweiz geflüchtet. Er selbst sei seit dem (...). Februar 2012 Mitglied der BDP. Zuvor habe er deren Vorgängerorganisationen unter­stützt. Nahe beim Parteilokal habe er 2010 ein Kaffeelokal eröffnet, welches von vielen BDP-Jugendlichen und Personen, welche sich für die Guerilla eingesetzt hätten, besucht worden sei. Demzufolge sei er im Fo­kus der Polizei gestanden, zumal auch er wiederholt an regimekritischen Anlässen in der Stadt verbunden mit Polizeieinsätzen teilgenommen habe. Das Lokal sei Anfang 2012 durch die Behörden geschlossen wor­den mit der Begründung, es fehle die erforderliche Bewilligung. Am (...). No­vember 2012 habe ihn die Polizei während seiner Abwesenheit zuhause ge­sucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus von Verwandten gewesen und durch eine Schwester über die erfolgte behördliche Vorsprache infor­miert worden. Aufgrund der Bedrohungslage habe er einen Anwalt zwecks Abklärungen eingeschaltet. Dieser habe ihm mitgeteilt, es werde nicht offiziell gegen ihn ermittelt. Es müsse indes davon ausgegangen wer­den, dass die behördliche Vorsprache im Rahmen eines Einsatzes der Anti-Terror-Einheit zustande gekommen sei. In der Folge habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten und sich in Absprache mit seiner Familie zur Flucht ins Ausland entschlossen. Das Haus sei vermehrt beobachtet worden. Zwei Tage vor der Ausreise sei einer seiner Onkel festgenommen und nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Im Falle der Rück­kehr riskiere er Verfolgung auch wegen des ausstehenden Militärdiens­tes, da er entsprechende Aufgebote nicht beachtet habe. In der Schweiz sei er für ein Internetportal tätig geworden ((...)). Im Impres­sum werde er als Verantwortlicher aufgeführt. B.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Liste gemäss vor­instanzli­cher Akte B 3/1 beziehungsweise S. 2 des angefochtenen Ent­scheids zu verweisen. C. C.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. C.b Die Vorinstanz erwog, gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei keine Strafuntersu­chung gegen ihn im Gange. Es könne mithin ausgeschlossen werden, dass er in der Türkei in ein Gerichtsverfahren aus politischen Grün­den involviert sei. Sein Argument, wonach geheime Ermittlungen der Antiterroreinheit erfolgt seien, mute spekulativ an. Zudem sei die angebli­che Vorsprache vom (...). November 2012 mit Unglaubhaftigkeitselementen behaf­tet. Die Unfähigkeit der Behörden, seiner habhaft zu werden, erscheine in der ge­schilderten Art als stereotyp. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsmoti­vation wäre von einer professionellen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte auszugehen gewesen, welche es seiner Schwester verunmöglicht hätte, ihn zu warnen. Das Vorbringen, die Eltern hätten reali­siert, dass zivil gekleidete Personen das Haus observieren würden, sei mit der zu erwartenden professionellen behördlichen Vorgehensweise wiederum nicht zu vereinbaren. Die behördliche Schliessung des Kaffeelo­kals sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, weil es sich in einem illegal erstellten Gebäude befunden und er keine Bewilli­gung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund könne dieser Vorgang nicht als politisch motivierte Verfolgung gewertet werden. Hätten die Behörden Hinweise für illegale Vorkommnisse im Lokal gehabt, wären weitere Ermitt­lungen erfolgt. Solche mache er indes nicht geltend. Ausserdem sei seine Ausreise erst ein Jahr später erfolgt, wodurch er zu erkennen gebe, dass diese Schliessung ihn nicht zur Flucht im Januar 2013 bewogen habe. Die geltend gemachten Vorfälle anlässlich der Gedenkfeier im Jahr 2007 hätten ihn damals offensichtlich ebenfalls nicht zur Ausreise moti­viert. Umso weniger sei davon auszugehen, dass ihn diese mehrere Jahre später doch noch zur Flucht bewogen hätten. Ein Beizug der Akten seines Bruders (N (...)) ergebe überdies, dass ihn dieser bei der Ver­haftung nicht namentlich genannt habe. Er mache denn auch nicht gel­tend, in diesem Zusammenhang sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wor­den beziehungsweise es sei eine Verurteilung erfolgt. Die ferner vorge­brachten Konsequenzen wegen Dienstverweigerung seien unter den vorliegenden Fallumständen nicht als asylrelevant zu qualifizieren. C.c Die eingereichten Dokumente rechtfertigten keine andere Einschät­zung. Das Anwaltsschreiben sei - wie bereits erwähnt - kein für die angeb­lich drohende Verfolgung taugliches Beweismittel. Die weiteren Be­weismittel - so die Fotos der Protestaktion von 2007 - handelten von ei­nem lange zurückliegenden Sachverhalt oder beträfen ihn nicht persön­lich. Auch aus seiner Tätigkeit für das Portal (...) lasse sich keine Verfolgung herleiten. Er habe dort nicht als Texter gearbeitet. Ge­mäss seinen Angaben befänden sich Mitarbeitende auch in der Türkei. Aus­serdem sei die Kontrolle des Internets und damit auch von Personen für einen Staat allgemein äusserst schwierig, wie die versuchte Schlies­sung von Twitter und Youtube beweise. C.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Der Beizug der Akten des erwähnten Bruders des Be­schwerdeführers, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei, ergebe, dass sich dessen Situation wesentlich anders dargestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest­stellung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Entscheidfindung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht er­suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragte er den Beizug der Akten sei­nes Bruders (N (...)). D.b Zur Begründung machte er geltend, aus einer politisch aktiven Fami­lie zu stammen. Sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor­den. Er selber sei Sympathisant der PKK und in der Jugendarbeit der DEHAP involviert gewesen. Aus diesem Grund seien er und seine Freunde unter polizeilichem Druck gestanden. Zwei dieser Freunde seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe jährlich an Gedenk­veranstaltungen des getöteten Onkels, welcher bei der Guerilla ge­wesen sei, teilgenommen. Aktuell sei er im Portal (...) tätig, was seine Gefährdung - im Sinne einer ihm angelasteten Unterstützung ei­ner terroristischen Organisation - akzentuiere. Er sei auf der Webseite der Oppositionszeitung im Impressum als mitwirkende Person aufgelistet. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise müsse sodann in Anbetracht der Situation vor Ort davon ausgegangen werden, dass die Schliessung sei­nes Internet-Kaffees nicht rechtstaatlich legitimiert gewesen sei. Im Weite­ren sei es in der Türkei und namentlich im Südosten behördliche Usanz, auch gesuchte Personen durch Razzien einzuschüchtern. Die Auf­fassung des BFM, er habe die Razzia vom November 2012 stereotyp ge­schildert, sei in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten im Her­kunftsgebiet mithin nicht haltbar. D.c Der Eingabe lagen das den Bruder des Beschwerdeführer betref­fende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Bestätigungsschreiben von Freunden und Internet-Ausdrucke (darunter ein Ausdruck von (...) mit Foto des Beschwerdeführers) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 8. August 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei­tung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann zu­dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

E. 3 Der nicht näher begründete und fälschlicherweise eventualiter gestellte An­trag, die Sache sei an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und er­neuter Entscheidfindung zurückzuweisen, ist im Sinne nachfolgender Erwä­gungen abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seiner familiären Her­kunft und des eigenen politischen Engagements unter behördlichem Druck gestanden zu sein und im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfol­gung befürchten zu müssen.

E. 5.2 In Anbetracht seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die BDP oder deren Vorgängerorganisationen her­ausragend betätigt hat. Er gab denn auch an, wegen deren Unterstüt­zung weder polizeilich mitgenommen noch inhaftiert worden zu sein (B 13/21 Antworten 58 f. und 81 ff.; B 5/13 S. 8 unten). Die Beschwerdevorbrin­gen im Sinne eines erhöhten Risikoprofils vermögen demnach nicht zu überzeugen, und die diesbezüglichen Beweismittel (Schreiben von Freunden; Teilnahme an einer Jugendaktion) rechtfertigen keine andere Einschätzung. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass unter Umständen bereits ein beschei­denes BDP-Profil zu staatlicher Verfolgung in der Türkei führen kann. Entsprechend könnte auch der Be­schwerdeführer als einfaches Mit­glied asylrelevant in den Fokus der Behör­den geraten sein. Eine solche Situation ver­mochte er für den Zeit­raum vor der Ausreise aber nicht glaubhaft zu machen. So erwog die Vorin­stanz zurecht, gemäss seinen eigenen Vorbringen und dem einge­reichten Anwaltsschreiben sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Die angeblichen Ermittlungen einer Antiterroreinheit sind vom BFM zu­recht als spekulativ und in der präsentierten Form - so beim angeblichen Vorfall vom (...). November 2012 - für stereotyp und unglaubhaft erachtet wor­den. Entgegen den Beschwerdevorbringen wären die Behörden auch in Berücksichtigung der Situation vor Ort nicht in der geschilderten Art vorge­gangen, wenn aus ihrer Sicht gegen ihn gewichtige Verdachtsmo­mente für strafrechtlich Relevantes bestanden hätten. Ergänzend ist festzu­halten, dass bereits im Rahmen der Erstbefragung aufgrund der ste­reotypen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend behördli­che Vorsprache selbst in Berücksichtigung des Summarcharakters nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend ge­machten Form entstand. Überdies gab er bei dieser Befragung krass wi­dersprüchliche Angaben zum Reisepass, was generell Fragen zu sei­nem Aussageverhalten aufwirft (B 5/13 S. 6 ff.). Im Weiteren erachtet das BFM die Schliessung des BDP-nahen Lokals des Beschwerdeführers für rechtsstaatlich legitim, da die erforderliche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Unbesehen der Frage, ob die Behörden auch bei einem nicht von Op­positionellen frequentierten Lokal in gleicher Weise vorgegangen wä­ren, ist diese Massnahme, welche offenbar zu keiner Verfahrenseinleitung geführt hat, von der Intensität her jedenfalls nicht als asylrelevant zu qualifi­zieren. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sicht­weise fehlen wiederum. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer vor sei­ner Ausreise nie festgenommen wurde (B 13/21 Antwort 111).

E. 5.3 Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach der Wieder­einreise wegen seines eigenen politischen Profils im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne begründeter Furcht verfolgt würde, sind den Akten mit­hin ebenfalls nicht zu entnehmen. Abgesehen davon sollen sich gemäss Aussage bei der Anhörung keine Verwandten in Haft befinden (B 13/21 Ant­wort 26). Allein die blosse Möglichkeit, als BDP-Mitglied zukünftig be­langt zu werden, ist nicht als begründete Furcht zu werten. Überdies kommt allfälligen Kurzfestnah­men wegen der Teilnahme an Protestanläs­sen - seien sie von der BDP oder anderen Organisationen iniziiert - in der Regel keine Asylrele­vanz zu, und dem Beschwerdeführer sei im Rah­men eines Gedenkanlasses für einen getöteten Onkel persönlich nichts Gra­vierendes widerfahren (B 13/21 Antwort 34). Dass sein Bruder festge­nommen worden sein soll und in der Folge in die Schweiz floh, ist untenste­hend im Rahmen einer allfällig drohenden Reflexverfolgung zu prü­fen.

E. 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, wegen Nichtleistens des Mi­litärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, ist folgen­des festzuhalten: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts stellen strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär­dienst einzuberufen. Die militärische Inpflichtnahme in der Türkei erfolgt zu­dem einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Be­troffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden gezielt gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Strafrechtliche oder disziplinari­sche Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili­tärdienstpflicht sind daher im türkischen Kontext grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten.

E. 5.4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid detailliert im Sinne die­ser Praxis argumentiert. Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer­den. In der Beschwerdeschrift fehlen Vorbringen, welche auf eine allfällig re­levante Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hindeuten würden. Den Akten kann ferner nicht entnommen werden, dass er bereits vor der Ausreise wegen des ausstehenden Militärdienstes rele­vant behelligt worden wäre.

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi­schen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrecht­lich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge­suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver­folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt be­ziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Re­formprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden insofern geändert, als die Zahl der Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshan­delt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rech­nen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Re­gelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausma­chen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und de­ren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von ei­ner Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Ver­wandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfol­gung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch ak­tive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familien­mitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Es muss also aufgrund der Um­stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begrün­det ist.

E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, gegen seinen Vater sei we­gen PKK-Unterstützung ein Verfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grund sei dieser nach D._______ geflohen, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. 2003 seien der Beschwerdeführer und seine Familie nachgezogen. Nachdem das Verfah­ren gegen seinen Vater in der Türkei eingestellt worden sei, habe die Familie sich 2005 ins Heimatland zurückbege­ben. Dass sein Vater in der Folge noch relevanten Behelligun­gen ausgesetzt gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (B 13/21 Antwort 44). Umso weniger kann diesbezüglich auf eine drohende Reflex­verfolgung für den Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt geschlos­sen werden. Auch im Zusammenhang mit den aufgeführten Ver­wandten und Bekannten im Widerstand fehlen konkrete Anhaltspunkte da­für, dass er nach der Wiedereinreise ihretwegen eine solche asylrele­vante Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte, zumal er für den Zeitpunkt der Ausreise keine - erfolgten oder angedrohten - Massnahmen asylrelevanten Ausmasses geltend machte beziehungsweise glaubhaft machen konnte. Eine Änderung der Situation kann allenfalls darin erblickt werden, dass sein Bruder gemäss beigezoge­nen Akten am (...) 2013 als Flüchtling anerkannt wurde. In der Beschwerde vom 10. Juli 2014 wird indes nicht geltend gemacht, dass dessen Angehörige seither und aus diesem Grund respektive wegen der andauernden Landesabwesenheit seines Bruders behördlich behel­ligt wor­den seien. Aus den Akten des Bruders geht auch nicht schlüssig her­vor, ob er aktuell polizeilich gesucht wird. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr möglicherweise Fragen zu seinem in der Schweiz le­benden Bruder gestellt werden sollten, kann nach dem Gesagten und in Anbetracht der Fallumstände mithin nicht mit beachtlicher Wahr­scheinlich­keit auf eine asylrelevante Gefährdung geschlossen wer­den.

E. 5.6 Schliesslich ist entgegen den Rekursvorbringen nicht davon auszuge­hen, dass der Beschwerdeführer wegen seines durch Beweismittel beleg­ten Engagements für ein regimekritisches Internetportal entscheidend in den Fokus der Behörden geraten wäre. Diesbezüglich kann erneut auf die vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden. In der Be­schwer­de wird zwar geltend gemacht, er sei als mitwirkende Person ex­pli­zit aufgeführt. Allein dieser Umstand reicht aber noch nicht aus, um auf ein herausragendes und aus der Sicht der türkischen Behörden staats­ge­fährdendes Engagement für die kurdische Sache hinzudeuten. In der Beschwerde fehlen jedenfalls substanziierte Hinweise, die auf ein sol­ches herausragendes Engagement verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen in der Schweiz hindeuten würden.

E. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Einschätzung.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua­tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE 2013/2).

E. 7.5.2 Die Beschwerdeführer stammt aus C._______. Dort bestehen famili­äre Anknüpfungspunkte. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenzgefähr­dende Situation gerät.

E. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög­lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 wurde ausserdem das Ge­such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu­geord­net. Diese hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massge­benden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran­teil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3857/2014/mel Urteil vom 16. September 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am (...) Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri­schen Botschaft in B._______ telefonisch ein Asylgesuch. Gemäss Mitteilung der Botschaft habe er sein Gesuch in der Folge wieder zurückgezogen. Am 1. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch als gegen­stands­los geworden ab. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). Januar 2013 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 14. Januar 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nach­such­te. Am 21. Januar 2013 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 11. März 2014 statt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und zu­sammen mit der Familie vor der Ausreise in C._______ gelebt zu haben. Er gehöre einer politisch sehr engagierten Familie an. Schon als Kind habe er wegen seiner Ethnie unter staatlichen Unterdrückungsmassnah­men gelitten. Als Sechsjähriger habe er die Niederbrennung seines Her­kunftsdorfes, verbunden mit in der Folge prekären Aufenthaltsbedingun­gen, erleben müssen. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren wegen PKK-Hil­feleistung eröffnet worden. Aus diesem Grund sei er nach D._______ geflo­hen, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. 2003 seien die Angehö­rigen nachgezogen. Nachdem das Verfahren gegen seinen Vater in der Türkei eingestellt worden sei, habe er sich 2005 zusammen mit El­tern und Geschwistern ins Heimatland zurückbegeben. Zwei Onkel seien bei der Guerilla aktiv gewesen; einer sei Mitglied der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP). Zudem seien Freunde von ihm bei der Guerilla tätig. Ein ent­fernter Verwandter seiner Mutter habe ebenfalls ein herausragendes poli­tisches Engagement ausgeübt. Die Tötung des einen aktiven Onkels habe ihn und seine Angehörigen sehr mitgenommen. Bereits als Gymnasi­ast habe er sich politisch betätigt. In C._______ habe er regelmässig - so auch am (...). März 2007 im Rahmen eines Gedenktags für den getöteten Onkel - an prokurdischen Veranstaltungen teilgenom­men. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Sein älte­rer Bruder sei tags darauf festgenommen worden. Wegen dieser Fest­nahme beziehungsweise der polizeilichen Suche nach ihm habe er sich vorüberge­hend in E._______ aufgehalten. Nach der Haftentlassung sei der Bruder 2009 in die Schweiz geflüchtet. Er selbst sei seit dem (...). Februar 2012 Mitglied der BDP. Zuvor habe er deren Vorgängerorganisationen unter­stützt. Nahe beim Parteilokal habe er 2010 ein Kaffeelokal eröffnet, welches von vielen BDP-Jugendlichen und Personen, welche sich für die Guerilla eingesetzt hätten, besucht worden sei. Demzufolge sei er im Fo­kus der Polizei gestanden, zumal auch er wiederholt an regimekritischen Anlässen in der Stadt verbunden mit Polizeieinsätzen teilgenommen habe. Das Lokal sei Anfang 2012 durch die Behörden geschlossen wor­den mit der Begründung, es fehle die erforderliche Bewilligung. Am (...). No­vember 2012 habe ihn die Polizei während seiner Abwesenheit zuhause ge­sucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus von Verwandten gewesen und durch eine Schwester über die erfolgte behördliche Vorsprache infor­miert worden. Aufgrund der Bedrohungslage habe er einen Anwalt zwecks Abklärungen eingeschaltet. Dieser habe ihm mitgeteilt, es werde nicht offiziell gegen ihn ermittelt. Es müsse indes davon ausgegangen wer­den, dass die behördliche Vorsprache im Rahmen eines Einsatzes der Anti-Terror-Einheit zustande gekommen sei. In der Folge habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten und sich in Absprache mit seiner Familie zur Flucht ins Ausland entschlossen. Das Haus sei vermehrt beobachtet worden. Zwei Tage vor der Ausreise sei einer seiner Onkel festgenommen und nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Im Falle der Rück­kehr riskiere er Verfolgung auch wegen des ausstehenden Militärdiens­tes, da er entsprechende Aufgebote nicht beachtet habe. In der Schweiz sei er für ein Internetportal tätig geworden ((...)). Im Impres­sum werde er als Verantwortlicher aufgeführt. B.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Liste gemäss vor­instanzli­cher Akte B 3/1 beziehungsweise S. 2 des angefochtenen Ent­scheids zu verweisen. C. C.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. C.b Die Vorinstanz erwog, gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei keine Strafuntersu­chung gegen ihn im Gange. Es könne mithin ausgeschlossen werden, dass er in der Türkei in ein Gerichtsverfahren aus politischen Grün­den involviert sei. Sein Argument, wonach geheime Ermittlungen der Antiterroreinheit erfolgt seien, mute spekulativ an. Zudem sei die angebli­che Vorsprache vom (...). November 2012 mit Unglaubhaftigkeitselementen behaf­tet. Die Unfähigkeit der Behörden, seiner habhaft zu werden, erscheine in der ge­schilderten Art als stereotyp. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsmoti­vation wäre von einer professionellen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte auszugehen gewesen, welche es seiner Schwester verunmöglicht hätte, ihn zu warnen. Das Vorbringen, die Eltern hätten reali­siert, dass zivil gekleidete Personen das Haus observieren würden, sei mit der zu erwartenden professionellen behördlichen Vorgehensweise wiederum nicht zu vereinbaren. Die behördliche Schliessung des Kaffeelo­kals sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, weil es sich in einem illegal erstellten Gebäude befunden und er keine Bewilli­gung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund könne dieser Vorgang nicht als politisch motivierte Verfolgung gewertet werden. Hätten die Behörden Hinweise für illegale Vorkommnisse im Lokal gehabt, wären weitere Ermitt­lungen erfolgt. Solche mache er indes nicht geltend. Ausserdem sei seine Ausreise erst ein Jahr später erfolgt, wodurch er zu erkennen gebe, dass diese Schliessung ihn nicht zur Flucht im Januar 2013 bewogen habe. Die geltend gemachten Vorfälle anlässlich der Gedenkfeier im Jahr 2007 hätten ihn damals offensichtlich ebenfalls nicht zur Ausreise moti­viert. Umso weniger sei davon auszugehen, dass ihn diese mehrere Jahre später doch noch zur Flucht bewogen hätten. Ein Beizug der Akten seines Bruders (N (...)) ergebe überdies, dass ihn dieser bei der Ver­haftung nicht namentlich genannt habe. Er mache denn auch nicht gel­tend, in diesem Zusammenhang sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wor­den beziehungsweise es sei eine Verurteilung erfolgt. Die ferner vorge­brachten Konsequenzen wegen Dienstverweigerung seien unter den vorliegenden Fallumständen nicht als asylrelevant zu qualifizieren. C.c Die eingereichten Dokumente rechtfertigten keine andere Einschät­zung. Das Anwaltsschreiben sei - wie bereits erwähnt - kein für die angeb­lich drohende Verfolgung taugliches Beweismittel. Die weiteren Be­weismittel - so die Fotos der Protestaktion von 2007 - handelten von ei­nem lange zurückliegenden Sachverhalt oder beträfen ihn nicht persön­lich. Auch aus seiner Tätigkeit für das Portal (...) lasse sich keine Verfolgung herleiten. Er habe dort nicht als Texter gearbeitet. Ge­mäss seinen Angaben befänden sich Mitarbeitende auch in der Türkei. Aus­serdem sei die Kontrolle des Internets und damit auch von Personen für einen Staat allgemein äusserst schwierig, wie die versuchte Schlies­sung von Twitter und Youtube beweise. C.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Der Beizug der Akten des erwähnten Bruders des Be­schwerdeführers, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei, ergebe, dass sich dessen Situation wesentlich anders dargestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest­stellung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Entscheidfindung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht er­suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragte er den Beizug der Akten sei­nes Bruders (N (...)). D.b Zur Begründung machte er geltend, aus einer politisch aktiven Fami­lie zu stammen. Sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor­den. Er selber sei Sympathisant der PKK und in der Jugendarbeit der DEHAP involviert gewesen. Aus diesem Grund seien er und seine Freunde unter polizeilichem Druck gestanden. Zwei dieser Freunde seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe jährlich an Gedenk­veranstaltungen des getöteten Onkels, welcher bei der Guerilla ge­wesen sei, teilgenommen. Aktuell sei er im Portal (...) tätig, was seine Gefährdung - im Sinne einer ihm angelasteten Unterstützung ei­ner terroristischen Organisation - akzentuiere. Er sei auf der Webseite der Oppositionszeitung im Impressum als mitwirkende Person aufgelistet. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise müsse sodann in Anbetracht der Situation vor Ort davon ausgegangen werden, dass die Schliessung sei­nes Internet-Kaffees nicht rechtstaatlich legitimiert gewesen sei. Im Weite­ren sei es in der Türkei und namentlich im Südosten behördliche Usanz, auch gesuchte Personen durch Razzien einzuschüchtern. Die Auf­fassung des BFM, er habe die Razzia vom November 2012 stereotyp ge­schildert, sei in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten im Her­kunftsgebiet mithin nicht haltbar. D.c Der Eingabe lagen das den Bruder des Beschwerdeführer betref­fende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Bestätigungsschreiben von Freunden und Internet-Ausdrucke (darunter ein Ausdruck von (...) mit Foto des Beschwerdeführers) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 8. August 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei­tung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann zu­dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

3. Der nicht näher begründete und fälschlicherweise eventualiter gestellte An­trag, die Sache sei an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und er­neuter Entscheidfindung zurückzuweisen, ist im Sinne nachfolgender Erwä­gungen abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seiner familiären Her­kunft und des eigenen politischen Engagements unter behördlichem Druck gestanden zu sein und im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfol­gung befürchten zu müssen. 5.2 In Anbetracht seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die BDP oder deren Vorgängerorganisationen her­ausragend betätigt hat. Er gab denn auch an, wegen deren Unterstüt­zung weder polizeilich mitgenommen noch inhaftiert worden zu sein (B 13/21 Antworten 58 f. und 81 ff.; B 5/13 S. 8 unten). Die Beschwerdevorbrin­gen im Sinne eines erhöhten Risikoprofils vermögen demnach nicht zu überzeugen, und die diesbezüglichen Beweismittel (Schreiben von Freunden; Teilnahme an einer Jugendaktion) rechtfertigen keine andere Einschätzung. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass unter Umständen bereits ein beschei­denes BDP-Profil zu staatlicher Verfolgung in der Türkei führen kann. Entsprechend könnte auch der Be­schwerdeführer als einfaches Mit­glied asylrelevant in den Fokus der Behör­den geraten sein. Eine solche Situation ver­mochte er für den Zeit­raum vor der Ausreise aber nicht glaubhaft zu machen. So erwog die Vorin­stanz zurecht, gemäss seinen eigenen Vorbringen und dem einge­reichten Anwaltsschreiben sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Die angeblichen Ermittlungen einer Antiterroreinheit sind vom BFM zu­recht als spekulativ und in der präsentierten Form - so beim angeblichen Vorfall vom (...). November 2012 - für stereotyp und unglaubhaft erachtet wor­den. Entgegen den Beschwerdevorbringen wären die Behörden auch in Berücksichtigung der Situation vor Ort nicht in der geschilderten Art vorge­gangen, wenn aus ihrer Sicht gegen ihn gewichtige Verdachtsmo­mente für strafrechtlich Relevantes bestanden hätten. Ergänzend ist festzu­halten, dass bereits im Rahmen der Erstbefragung aufgrund der ste­reotypen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend behördli­che Vorsprache selbst in Berücksichtigung des Summarcharakters nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend ge­machten Form entstand. Überdies gab er bei dieser Befragung krass wi­dersprüchliche Angaben zum Reisepass, was generell Fragen zu sei­nem Aussageverhalten aufwirft (B 5/13 S. 6 ff.). Im Weiteren erachtet das BFM die Schliessung des BDP-nahen Lokals des Beschwerdeführers für rechtsstaatlich legitim, da die erforderliche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Unbesehen der Frage, ob die Behörden auch bei einem nicht von Op­positionellen frequentierten Lokal in gleicher Weise vorgegangen wä­ren, ist diese Massnahme, welche offenbar zu keiner Verfahrenseinleitung geführt hat, von der Intensität her jedenfalls nicht als asylrelevant zu qualifi­zieren. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sicht­weise fehlen wiederum. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer vor sei­ner Ausreise nie festgenommen wurde (B 13/21 Antwort 111). 5.3 Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach der Wieder­einreise wegen seines eigenen politischen Profils im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne begründeter Furcht verfolgt würde, sind den Akten mit­hin ebenfalls nicht zu entnehmen. Abgesehen davon sollen sich gemäss Aussage bei der Anhörung keine Verwandten in Haft befinden (B 13/21 Ant­wort 26). Allein die blosse Möglichkeit, als BDP-Mitglied zukünftig be­langt zu werden, ist nicht als begründete Furcht zu werten. Überdies kommt allfälligen Kurzfestnah­men wegen der Teilnahme an Protestanläs­sen - seien sie von der BDP oder anderen Organisationen iniziiert - in der Regel keine Asylrele­vanz zu, und dem Beschwerdeführer sei im Rah­men eines Gedenkanlasses für einen getöteten Onkel persönlich nichts Gra­vierendes widerfahren (B 13/21 Antwort 34). Dass sein Bruder festge­nommen worden sein soll und in der Folge in die Schweiz floh, ist untenste­hend im Rahmen einer allfällig drohenden Reflexverfolgung zu prü­fen. 5.4 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, wegen Nichtleistens des Mi­litärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, ist folgen­des festzuhalten: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts stellen strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär­dienst einzuberufen. Die militärische Inpflichtnahme in der Türkei erfolgt zu­dem einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Be­troffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden gezielt gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Strafrechtliche oder disziplinari­sche Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili­tärdienstpflicht sind daher im türkischen Kontext grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. 5.4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid detailliert im Sinne die­ser Praxis argumentiert. Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer­den. In der Beschwerdeschrift fehlen Vorbringen, welche auf eine allfällig re­levante Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hindeuten würden. Den Akten kann ferner nicht entnommen werden, dass er bereits vor der Ausreise wegen des ausstehenden Militärdienstes rele­vant behelligt worden wäre. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi­schen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrecht­lich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge­suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver­folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt be­ziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Re­formprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden insofern geändert, als die Zahl der Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshan­delt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rech­nen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Re­gelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausma­chen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und de­ren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von ei­ner Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Ver­wandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfol­gung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch ak­tive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familien­mitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Es muss also aufgrund der Um­stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begrün­det ist. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, gegen seinen Vater sei we­gen PKK-Unterstützung ein Verfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grund sei dieser nach D._______ geflohen, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. 2003 seien der Beschwerdeführer und seine Familie nachgezogen. Nachdem das Verfah­ren gegen seinen Vater in der Türkei eingestellt worden sei, habe die Familie sich 2005 ins Heimatland zurückbege­ben. Dass sein Vater in der Folge noch relevanten Behelligun­gen ausgesetzt gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (B 13/21 Antwort 44). Umso weniger kann diesbezüglich auf eine drohende Reflex­verfolgung für den Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt geschlos­sen werden. Auch im Zusammenhang mit den aufgeführten Ver­wandten und Bekannten im Widerstand fehlen konkrete Anhaltspunkte da­für, dass er nach der Wiedereinreise ihretwegen eine solche asylrele­vante Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte, zumal er für den Zeitpunkt der Ausreise keine - erfolgten oder angedrohten - Massnahmen asylrelevanten Ausmasses geltend machte beziehungsweise glaubhaft machen konnte. Eine Änderung der Situation kann allenfalls darin erblickt werden, dass sein Bruder gemäss beigezoge­nen Akten am (...) 2013 als Flüchtling anerkannt wurde. In der Beschwerde vom 10. Juli 2014 wird indes nicht geltend gemacht, dass dessen Angehörige seither und aus diesem Grund respektive wegen der andauernden Landesabwesenheit seines Bruders behördlich behel­ligt wor­den seien. Aus den Akten des Bruders geht auch nicht schlüssig her­vor, ob er aktuell polizeilich gesucht wird. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr möglicherweise Fragen zu seinem in der Schweiz le­benden Bruder gestellt werden sollten, kann nach dem Gesagten und in Anbetracht der Fallumstände mithin nicht mit beachtlicher Wahr­scheinlich­keit auf eine asylrelevante Gefährdung geschlossen wer­den. 5.6 Schliesslich ist entgegen den Rekursvorbringen nicht davon auszuge­hen, dass der Beschwerdeführer wegen seines durch Beweismittel beleg­ten Engagements für ein regimekritisches Internetportal entscheidend in den Fokus der Behörden geraten wäre. Diesbezüglich kann erneut auf die vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden. In der Be­schwer­de wird zwar geltend gemacht, er sei als mitwirkende Person ex­pli­zit aufgeführt. Allein dieser Umstand reicht aber noch nicht aus, um auf ein herausragendes und aus der Sicht der türkischen Behörden staats­ge­fährdendes Engagement für die kurdische Sache hinzudeuten. In der Beschwerde fehlen jedenfalls substanziierte Hinweise, die auf ein sol­ches herausragendes Engagement verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen in der Schweiz hindeuten würden. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Einschätzung. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua­tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE 2013/2). 7.5.2 Die Beschwerdeführer stammt aus C._______. Dort bestehen famili­äre Anknüpfungspunkte. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenzgefähr­dende Situation gerät. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög­lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage.

10. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 wurde ausserdem das Ge­such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu­geord­net. Diese hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massge­benden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran­teil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: