Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylge- such, wobei er angab, er stamme aus Palästina. Eine Abfrage beim Schen- gener Informationssystem (SIS) ergab, dass er in Belgien mit einem ande- ren Namen (B._______) und einer anderen Herkunft (Libyen) verzeichnet worden war. Zudem waren im SIS zwei Alias-Identitäten vermerkt. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 zu seinen Asyl- gründen an. In diesem Rahmen machte er geltend, er sei in Gaza geboren und habe stets dort gelebt. Er sei unter schwierigen Umständen und in Ar- mut aufgewachsen, wobei er sehr unter der Situation und namentlich unter dem Hass seitens der israelischen Polizei gelitten habe. Schliesslich habe er sich im Jahr 2018 entschieden, den Gazastreifen zu verlassen. Mithilfe eines Schleppers sei er nach Ägypten und von dort weiter nach Libyen gereist. Danach sei er nach Europa gegangen, wo er sich – vor seiner An- kunft in der Schweiz – insbesondere in Belgien aufgehalten habe. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem hielt es fest, seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» geändert, mit Be- streitungsvermerk (Dispositivziffer 5). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, woraufhin ein Verfahren unter der Nummer D-3764/2024 eröffnet wurde. In der Be- schwerdeeingabe hielt er unter anderem an seiner Herkunft aus Palästina fest. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin im Verfahren D-3764/2024 fest, dass in der Beschwerdeeingabe sinnge- mäss auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der Verfügung
D-3834/2024 Seite 3 des SEM) angefochten werde. Diesbezüglich sei ein separates Verfahren unter der Nummer D-3834/2024 zu eröffnen. F. Mit Urteil D-3764/2024 vom 25. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid sowie die An- ordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs ab.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein- zutreten.
E. 1.4 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2024 hielt der Be- schwerdeführer unter anderem daran fest, er stamme aus Palästina. Sinn- gemäss beantragt er damit die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der Verfü- gung des SEM vom 12. Juni 2024. Über die Verneinung der Flüchtlingsei- genschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Weg- weisung sowie des Vollzugs wurde bereits im Urteil D-3764/2024 entschie- den. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das SEM zu Recht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» geändert hat.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundes-
D-3834/2024 Seite 4 recht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Juni 2024 und für das vorliegende Beschwerde- verfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Be- schwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Gel- tung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG.
E. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
D-3834/2024 Seite 5 daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.).
E. 5.1 Wie soeben dargelegt wird im datenschutzrechtlichen Verfahren betref- fend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personenda- ten in das Register eingetragen werden. Der Vorinstanz obliegt der Beweis, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist respektive beim Beschwerde- führer zu Recht auf «Staat unbekannt» lautet. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft rich- tig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder sonstigen Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität ein. Die Vorinstanz
D-3834/2024 Seite 6 stützt sich in ihrer Einschätzung daher im Wesentlichen auf sein Aussage- verhalten. Unter diesen Umständen ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob die Richtigkeit des Eintrags «Staat un- bekannt» oder die palästinensische Herkunft – welche im ZEMIS als «ohne Nationalität» erfasst wird – wahrscheinlicher ist.
E. 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe keine heimatlichen Dokumente und Beweismittel hinsichtlich seiner Identität eingereicht. Auch habe er keine er konkreten und ernsthaf- ten Bemühungen dargetan, solche zu beschaffen, sondern diesbezüglich lediglich erklärt, er besitzt keine Identitätspapiere und habe keinen Kontakt zu seiner Familie, weshalb er keine Unterlagen erhältlich machen könne. Zwar wolle er bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registriert gewesen sein, könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er eine entsprechende Registrie- rungskarte besessen habe. Darüber hinaus habe er eingestanden, dass er die belgischen Behörden anlässlich einer Polizeikontrolle über seine Iden- tität getäuscht habe, indem er einen falschen Namen (B._______) und eine falsche Herkunft (Libyen) angegeben habe. Die Zweifel an seiner Herkunft würden durch seine unsubstanziierten Ausführungen zu seinem Leben in Palästina erhärtet. Er habe nicht darlegen können, in welcher Stadt und in welchem Quartier in Gaza er aufgewachsen sei, in welche Gebiete der Ga- zastreifen unterteilt sei oder welche Ortschaften, berühmten Gebäude, Plätze oder Moscheen es dort gebe. Trotz mehreren Nachfragen habe er zu seinen Lebensumständen und zur politischen Entwicklung kaum etwas sagen können, abgesehen davon, dass die wirtschaftliche Lage schlecht und die Situation aufgrund des Hasses der israelischen Polizei schwierig gewesen sei. Insgesamt habe er nicht den Eindruck vermittelt, dass er tat- sächlich in Gaza geboren und aufgewachsen sei. Auffällig sei ferner, dass er während der Anhörung immer wieder spontan französische Begriffe be- nutzt habe. Insgesamt gelinge es ihm nicht, seine Identität und die behaup- tete Herkunft glaubhaft zu machen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme.
E. 5.4 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seiner Herkunft aus Palästina fest. Vor seiner Flucht habe er in Palästina gelebt und dort schreckliche Dinge durchlebt. Er bemühe sich sehr darum, Dokumente als Beweismittel für seine Identität vorzulegen. Diesbezüglich habe er bereits mehrmals versucht, Verwandte und Freunde aus seiner Heimat zu kon-
D-3834/2024 Seite 7 taktieren. Er bat um mehr Zeit, um Dokumente als Beleg für seine Identität erhältlich machen zu können.
E. 6 Der Beschwerdeführer gab gegenüber den schweizerischen Asylbehörden an, er sei in Gaza geboren und aufgewachsen. Er konnte jedoch nur sehr wenige Angaben dazu machen, wie sich sein Leben dort gestaltet habe. Er nannte einzig den Namen der Strasse, an welcher er gelebt habe (vgl. SEM-Akte […]-15/15 [nachfolgend Akte 15], F11). Daneben konnte er weder Quartiere, Städte oder Ortschaften in Gaza noch berühmte Ge- bäude, Plätze oder Moscheen bezeichnen (vgl. Akte 15, F13 ff. und F29 ff.). Danach gefragt, wie es für ihn persönlich gewesen sei, in Gaza aufzu- wachsen, beschränkte er sich darauf, auf die schwierige Situation und die schlechten Lebensumstände zu verweisen, wobei er dies auf Nachfrage nicht präzisieren konnte (vgl. Akte 15, F38 ff.). Konkrete Angaben zu politi- schen Entwicklungen oder besonderen Ereignissen in Gaza konnte er ebenfalls nicht machen (vgl. Akte 15, F43 ff.). Insgesamt war er nicht an- satzweise in der Lage, das Alltagsleben in Gaza substanziiert zu beschrei- ben oder einen persönlichen Eindruck davon zu vermitteln; seine diesbe- züglichen Angaben waren durchwegs pauschal und oberflächlich. Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner an- geblichen Ausreise aus Gaza im Jahr 2018 als wenig glaubhaft zu erach- ten. So gab er an, es habe damals kein Krieg geherrscht und er sei «ganz normal» mit dem Auto über die Grenze bei «Maebar Farah» gereist (vgl. Akte 15, F21 ff.). Er habe die Reise organisiert, indem er in der Grenz- region eine Person gesucht habe, welche Menschen über die Grenze schleuse (vgl. Akte 15, F25). Diesen vagen Schilderungen fehlt es an jeg- lichen persönlichen Bezügen. Ferner erscheint es nicht plausibel, dass die Ausreise aus dem – bereits damals stark abgeriegelten – Gazastreifen nach Ägypten problemlos mit dem Auto möglich gewesen sein soll. Schliesslich wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwer- deführer keine konkreten Bemühungen dargetan hat, um Identitätspapiere oder Beweismittel hinsichtlich seiner Herkunft zu beschaffen. Auch auf Be- schwerdeebene legte er nicht näher dar, wie er vorzugehen beabsichtigt, um nunmehr entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm eine Frist für die Nachreichung von Identitätspapieren einzuräumen.
D-3834/2024 Seite 8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass sich die Aussa- gen des Beschwerdeführers zu dem von ihm geltend gemachten Her- kunftsland als äusserst vage erweisen. Er hat keine Kenntnis der lokalen Gegebenheiten im Gazastreifen und war nicht in der Lage, die dortigen Lebensumstände substanziiert zu beschreiben. Beweismittel für die von ihm behauptete Identität konnte er nicht beibringen. Überdies behauptete er gegenüber den belgischen Behörden ein libyscher Staatsangehöriger mit einer anderen Identität zu sein (vgl. Akte 15, F67). Vor diesem Hinter- grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerde- führer vorgebrachte Nationalität wahrscheinlicher ist als die vom SEM im ZEMIS erfasste Angabe «Staat unbekannt». Vielmehr erscheint es ange- sichts der unklaren Lage hinsichtlich seiner Herkunft als sachgerecht, die Staatsangehörigkeit als unbekannt zu bezeichnen. Der entsprechende Ein- trag im ZEMIS ist daher zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos erweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3834/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann D-3834/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3834/2024 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch, wobei er angab, er stamme aus Palästina. Eine Abfrage beim Schengener Informationssystem (SIS) ergab, dass er in Belgien mit einem anderen Namen (B._______) und einer anderen Herkunft (Libyen) verzeichnet worden war. Zudem waren im SIS zwei Alias-Identitäten vermerkt. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 zu seinen Asylgründen an. In diesem Rahmen machte er geltend, er sei in Gaza geboren und habe stets dort gelebt. Er sei unter schwierigen Umständen und in Armut aufgewachsen, wobei er sehr unter der Situation und namentlich unter dem Hass seitens der israelischen Polizei gelitten habe. Schliesslich habe er sich im Jahr 2018 entschieden, den Gazastreifen zu verlassen. Mithilfe eines Schleppers sei er nach Ägypten und von dort weiter nach Libyen gereist. Danach sei er nach Europa gegangen, wo er sich - vor seiner Ankunft in der Schweiz - insbesondere in Belgien aufgehalten habe. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem hielt es fest, seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» geändert, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, woraufhin ein Verfahren unter der Nummer D-3764/2024 eröffnet wurde. In der Beschwerdeeingabe hielt er unter anderem an seiner Herkunft aus Palästina fest. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin im Verfahren D-3764/2024 fest, dass in der Beschwerdeeingabe sinngemäss auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der Verfügung des SEM) angefochten werde. Diesbezüglich sei ein separates Verfahren unter der Nummer D-3834/2024 zu eröffnen. F. Mit Urteil D-3764/2024 vom 25. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid sowie die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer unter anderem daran fest, er stamme aus Palästina. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024. Über die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs wurde bereits im Urteil D-3764/2024 entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das SEM zu Recht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» geändert hat.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Juni 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 5. 5.1 Wie soeben dargelegt wird im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten in das Register eingetragen werden. Der Vorinstanz obliegt der Beweis, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist respektive beim Beschwerdeführer zu Recht auf «Staat unbekannt» lautet. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder sonstigen Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität ein. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Einschätzung daher im Wesentlichen auf sein Aussageverhalten. Unter diesen Umständen ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob die Richtigkeit des Eintrags «Staat unbekannt» oder die palästinensische Herkunft - welche im ZEMIS als «ohne Nationalität» erfasst wird - wahrscheinlicher ist. 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe keine heimatlichen Dokumente und Beweismittel hinsichtlich seiner Identität eingereicht. Auch habe er keine er konkreten und ernsthaften Bemühungen dargetan, solche zu beschaffen, sondern diesbezüglich lediglich erklärt, er besitzt keine Identitätspapiere und habe keinen Kontakt zu seiner Familie, weshalb er keine Unterlagen erhältlich machen könne. Zwar wolle er bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registriert gewesen sein, könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er eine entsprechende Registrierungskarte besessen habe. Darüber hinaus habe er eingestanden, dass er die belgischen Behörden anlässlich einer Polizeikontrolle über seine Identität getäuscht habe, indem er einen falschen Namen (B._______) und eine falsche Herkunft (Libyen) angegeben habe. Die Zweifel an seiner Herkunft würden durch seine unsubstanziierten Ausführungen zu seinem Leben in Palästina erhärtet. Er habe nicht darlegen können, in welcher Stadt und in welchem Quartier in Gaza er aufgewachsen sei, in welche Gebiete der Gazastreifen unterteilt sei oder welche Ortschaften, berühmten Gebäude, Plätze oder Moscheen es dort gebe. Trotz mehreren Nachfragen habe er zu seinen Lebensumständen und zur politischen Entwicklung kaum etwas sagen können, abgesehen davon, dass die wirtschaftliche Lage schlecht und die Situation aufgrund des Hasses der israelischen Polizei schwierig gewesen sei. Insgesamt habe er nicht den Eindruck vermittelt, dass er tatsächlich in Gaza geboren und aufgewachsen sei. Auffällig sei ferner, dass er während der Anhörung immer wieder spontan französische Begriffe benutzt habe. Insgesamt gelinge es ihm nicht, seine Identität und die behauptete Herkunft glaubhaft zu machen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. 5.4 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seiner Herkunft aus Palästina fest. Vor seiner Flucht habe er in Palästina gelebt und dort schreckliche Dinge durchlebt. Er bemühe sich sehr darum, Dokumente als Beweismittel für seine Identität vorzulegen. Diesbezüglich habe er bereits mehrmals versucht, Verwandte und Freunde aus seiner Heimat zu kontaktieren. Er bat um mehr Zeit, um Dokumente als Beleg für seine Identität erhältlich machen zu können.
6. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den schweizerischen Asylbehörden an, er sei in Gaza geboren und aufgewachsen. Er konnte jedoch nur sehr wenige Angaben dazu machen, wie sich sein Leben dort gestaltet habe. Er nannte einzig den Namen der Strasse, an welcher er gelebt habe (vgl. SEM-Akte [...]-15/15 [nachfolgend Akte 15], F11). Daneben konnte er weder Quartiere, Städte oder Ortschaften in Gaza noch berühmte Gebäude, Plätze oder Moscheen bezeichnen (vgl. Akte 15, F13 ff. und F29 ff.). Danach gefragt, wie es für ihn persönlich gewesen sei, in Gaza aufzuwachsen, beschränkte er sich darauf, auf die schwierige Situation und die schlechten Lebensumstände zu verweisen, wobei er dies auf Nachfrage nicht präzisieren konnte (vgl. Akte 15, F38 ff.). Konkrete Angaben zu politischen Entwicklungen oder besonderen Ereignissen in Gaza konnte er ebenfalls nicht machen (vgl. Akte 15, F43 ff.). Insgesamt war er nicht ansatzweise in der Lage, das Alltagsleben in Gaza substanziiert zu beschreiben oder einen persönlichen Eindruck davon zu vermitteln; seine diesbezüglichen Angaben waren durchwegs pauschal und oberflächlich. Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ausreise aus Gaza im Jahr 2018 als wenig glaubhaft zu erachten. So gab er an, es habe damals kein Krieg geherrscht und er sei «ganz normal» mit dem Auto über die Grenze bei «Maebar Farah» gereist (vgl. Akte 15, F21 ff.). Er habe die Reise organisiert, indem er in der Grenzregion eine Person gesucht habe, welche Menschen über die Grenze schleuse (vgl. Akte 15, F25). Diesen vagen Schilderungen fehlt es an jeglichen persönlichen Bezügen. Ferner erscheint es nicht plausibel, dass die Ausreise aus dem - bereits damals stark abgeriegelten - Gazastreifen nach Ägypten problemlos mit dem Auto möglich gewesen sein soll. Schliesslich wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Bemühungen dargetan hat, um Identitätspapiere oder Beweismittel hinsichtlich seiner Herkunft zu beschaffen. Auch auf Beschwerdeebene legte er nicht näher dar, wie er vorzugehen beabsichtigt, um nunmehr entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm eine Frist für die Nachreichung von Identitätspapieren einzuräumen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem von ihm geltend gemachten Herkunftsland als äusserst vage erweisen. Er hat keine Kenntnis der lokalen Gegebenheiten im Gazastreifen und war nicht in der Lage, die dortigen Lebensumstände substanziiert zu beschreiben. Beweismittel für die von ihm behauptete Identität konnte er nicht beibringen. Überdies behauptete er gegenüber den belgischen Behörden ein libyscher Staatsangehöriger mit einer anderen Identität zu sein (vgl. Akte 15, F67). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nationalität wahrscheinlicher ist als die vom SEM im ZEMIS erfasste Angabe «Staat unbekannt». Vielmehr erscheint es angesichts der unklaren Lage hinsichtlich seiner Herkunft als sachgerecht, die Staatsangehörigkeit als unbekannt zu bezeichnen. Der entsprechende Eintrag im ZEMIS ist daher zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: