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D-3764/2024

D-3764/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er stamme aus Palästina und sei am (…) in Gaza geboren. Eine Abfrage beim Schengener Informationssystem (SIS) ergab, dass er in Belgien mit der Identität «B._______, geboren (…), Libyen» er- fasst worden war. Zudem waren dort zwei weitere Alias-Identitäten ver- zeichnet, eine davon lautend auf «A._______, geboren (…), Libyen», die andere «C._______, geboren (…), Nationalität unbekannt». B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 zu seinen Asyl- gründen an. Dabei machte er geltend, er sei im Zentrum von Gaza, an der Strasse (…), geboren und aufgewachsen. Seine Familie sei arm und die Umstände seien sehr schwierig gewesen, namentlich wegen des Hasses der israelischen Polizei. Diese habe etwa Wohnquartiere gestürmt und ohne Grund mit allen Menschen gestritten. Als er einmal mit Kollegen zu- sammengesessen sei, seien israelische Polizisten gekommen und hätten sie auseinandernehmen wollen, woraufhin es zu Diskussionen gekommen sei. In diesem Zusammenhang sowie ein oder zwei weitere Male sei er mitgenommen und für einige Tage festgehalten worden. Die Polizei habe sie manchmal auch grundlos angegriffen. Aufgrund der Armut sowie der schlimmen gesellschaftlichen und politischen Umstände habe er sich ent- schieden, Palästina zu verlassen. Im Jahr 2018 sei er mithilfe eines Schlep- pers über die Grenze nach Ägypten gelangt. Von dort sei er weiter nach Libyen und dann nach Europa gereist, wo er sich insbesondere in Belgien aufgehalten habe, bevor er schliesslich in die Schweiz gekommen sei. C. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 10. Juni 2024 einen Entwurf für den Asylentscheid. Diese reichte am folgenden Tag eine Stellungnahme dazu ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1). Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 2 bis 4). Gleichzeitig änderte es seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) von «ohne Nationalität» auf «Staat unbe- kannt», mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der

D-3764/2024 Seite 3 Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten angeordnet (Dispositivziffern 6 und 7). E. Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM mit Schreiben vom

12. Juni 2024 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2024. Darin beantragte er, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschieben- den Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Juni 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, in der Beschwerdeein- gabe werde sinngemäss auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivzif- fer 5 der Verfügung des SEM) angefochten. Diesbezüglich wurde ein se- parates Verfahren unter der Nummer D-3834/2024 eröffnet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-3764/2024 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 In der Beschwerdeeingabe wird zwar einleitend festgehalten, es werde der Nichteintretensentscheid des SEM angefochten und beantragt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft werde. Aus der Begründung der Beschwerde geht indessen hervor, dass um eine Überprüfung des Asylentscheids ersucht wird. Nachdem die übrigen Form- vorschriften erfüllt sind und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf diese einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bilden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Über die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» wird im separat ge- führten Verfahren D-3834/2024 zu befinden sein.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3764/2024 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es obliege den Asylsuchenden, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre Identität offenzu- legen. Der Beschwerdeführer habe weder Reisepapiere eingereicht noch ernsthafte und konkrete Bemühungen unternommen, heimatliche Doku- mente oder Beweismittel zu beschaffen, welche Rückschlüsse auf seine Identität oder Herkunft ermöglichen würden. Seine diesbezüglichen Erklä- rungen erschöpften sich darin, dass er keine Identitätspapiere oder sonsti- gen Dokumente besitze und keinen Kontakt zu seiner Familie habe, wes- halb er auch keine solchen beschaffen könne. Auf die Frage, ob er bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registriert gewesen sei, habe er mit «selbstverständlich» geantwortet, dabei aber nicht mehr gewusst, ob er eine UNRWA-Registrie- rungskarte erhalten habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihm dies bekannt gewesen wäre, da diese Karte elementar für die Bewältigung der von ihm beschriebenen schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Gaza gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund bestünden bereits ernst- hafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität. Darüber hinaus habe er eingestanden, dass er die belgischen Behörden anlässlich einer Polizeikontrolle über seine Identität getäuscht habe, indem er einen falschen Namen (B._______) und eine falsche Herkunft (Libyen) angegeben habe. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, substanziierte Ausführungen zu seinem Leben in Palästina zu machen. Zwar habe er die Namen von drei Strassen sowie ein Krankenhaus gekannt. Er habe aber

D-3764/2024 Seite 6 nicht darlegen können, in welcher Stadt und in welchem Quartier in Gaza er aufgewachsen sei, sondern lediglich erklärt, es gebe keine Quartiere und er habe stets an der (…)Strasse gelebt. Er habe sich weder daran erinnern könne, wie das Zentrum von Gaza genannt werde noch berühmte Gebäude, Plätze oder Moscheen nennen können. Ebenso wenig habe er gewusst, in welche Gebiete der Gazastreifen unterteilt sei und welche an- deren Ortschaften – abgesehen von Rafah, welches er zunächst unzutref- fend als «Farah» bezeichnet habe, – es dort gebe. Zu seinem Leben in Gaza habe er bloss vage ausgeführt, die Situation sei schwierig und die Lebensumstände schlecht gewesen. Auch die politische Entwicklung habe er nicht darlegen können. Insgesamt habe er zu keinem Zeitpunkt den Ein- druck vermittelt, dass er tatsächlich in Gaza geboren und aufgewachsen sei. Schliesslich habe er unsubstanziierte und realitätsferne Angaben zu seiner Ausreise aus Gaza nach Ägypten gemacht. Auffällig sei ferner, dass er während der Anhörung immer wieder spontan französische Begriffe be- nutzt habe. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, seine Identität und die be- hauptete Herkunft glaubhaft zu machen. Es könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass er aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. Folglich sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu den geltend gemachten Fluchtgründen zu äus- sern. Unabhängig von der tatsächlichen Staatsangehörigkeit sei indessen festzuhalten, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ausreisegründe im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar seien. Die Vorbringen hielten aber bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Des Weiteren habe das SEM das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen zwar von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der be- troffenen Personen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hin- weisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshinder- nissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, wenn diese – wie vorliegend – ihren Pflichten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Behörden über ihre Herkunft zu täuschen versuchten.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe bat der Beschwerdeführer um eine er- neute Prüfung seines Asylgesuchs. Es sei ausgeschlossen, dass er in seine Heimat zurückkehre, da er dort von der israelischen Polizei verfolgt

D-3764/2024 Seite 7 werde, welche ihn inhaftieren und misshandeln würde. Er habe schon viele negative Erfahrungen gemacht und sei bereits in der Vergangenheit schlecht behandelt worden, was auch der Grund für seine Flucht gewesen sei. Folglich bitte er um Schutz und Sicherheit, zumal er seit 2018 auf der Flucht sei und sich nach einer neuen Heimat sehne. Weiter bemühe er sich sehr darum, Dokumente als Beweismittel einzureichen, und er habe bereits mehrmals versucht, Verwandte und Freunde aus der Heimat zu kontaktie- ren. Er benötige aber mehr Zeit, um Dokumente erhältlich zu machen, wel- che seine Identität belegen könnten.

E. 6.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die gesuchstellende Person hat jedoch an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen (Art. 8 AsylG).

E. 6.2 Vorliegend behauptete der Beschwerdeführer, er stamme aus dem Ga- zastreifen. Er machte aber – wie das SEM zu Recht feststellte – nur sehr oberflächliche Angaben dazu, wie er dort gelebt habe. Abgesehen vom Na- men der Strasse, wo er aufgewachsen sei, konnte er keine nähere Be- schreibung des Ortes liefern, an welchem er bis zu seinem (…) Lebensjahr gewohnt habe (vgl. SEM-Akte […]-15/15 [nachfolgend Akte 15], F10 ff.). Städte oder Ortschaften in Gaza konnte er ebenfalls nicht benennen und er war auch nicht in der Lage, bekannte Gebäude, Plätze oder Moscheen zu bezeichnen (vgl. Akte 15, F29 ff.). Auf die Frage, wie es für ihn gewesen sei, in Gaza aufzuwachsen, erklärte er, die Situation sei schwierig und die Lebensumstände seien schlecht gewesen, insbesondere mit Israel (vgl. Akte 15, F38). Ergänzend führte er aus, er habe in einer armen Familie gelebt und es sei zu Problemen gekommen wegen des Hasses der israe- lischen Polizei (vgl. Akte 15, F49 ff.). An politische Entwicklungen und be- sondere Ereignisse in Gaza konnte er sich nicht erinnern (vgl. Akte 15, F43 ff.). Seine pauschalen Angaben lassen jeglichen persönlichen Bezug ver- missen und die Kenntnisse zu den Lebensumständen im Gazastreifen er- weisen sich als äusserst rudimentär. Wäre er tatsächlich unter den von ihm geltend gemachten schwierigen Bedingungen dort aufgewachsen, wäre zu erwarten gewesen, dass er deutlich substanziiertere Ausführungen dazu hätte machen können. Des Weiteren erhärten die Angaben des Beschwer- deführers zu seiner Ausreise die Zweifel an der vorgebrachten Herkunft. Zunächst wich er der Frage aus und erkundigte sich, weshalb er im Detail erklären müsse, wie er ausgereist sei; es brauche dies nicht (vgl. Akte 15, F19). In der Folge gab er zu Protokoll, es habe damals kein Krieg

D-3764/2024 Seite 8 geherrscht und er sei «ganz normal» mit dem Auto über die Grenze bei «Maebar Farah» gereist (vgl. Akte 15, F21 ff.). Zur Organisation der Reise führte er aus, er sei zur Grenzregion gegangen, habe eine Person gesucht, welche Menschen über die Grenze schleuse, und sei von dieser ins Aus- land gebracht worden (vgl. Akte 15, F25 ff.). Auch diese Schilderung ist als äusserst oberflächlich zu erachten und weist keinen Erlebnisbezug auf. Es wird nicht nachvollziehbar, wie es dem damals erst (…)jährigen Beschwer- deführer gelungen sein soll, die Ausreise aus dem Gazastreifen zu organi- sieren.

E. 6.3 Weiter hielt das SEM zutreffend fest, dass er keinerlei Reisedokumente oder Identitätspapiere abgegeben habe, welche die von ihm behauptete Herkunft belegen könnten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dass er nie eine Identitätskarte, einen Pass, einen Geburtsschein oder eine Wohnbestätigung besessen habe (vgl. Akte 15, F50 f., F72 f. und F90). Er will zwar bei der UNRWA registriert gewesen sein, konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er eine Registrierungskarte besessen habe (vgl. Akte 15, F53 f.). Auf Beschwerdeebene ersuchte er um mehr Zeit, um Dokumente zum Nachweis seiner Identität beschaffen zu können. Er legte indessen nicht dar, welche konkreten Bemühungen er unternommen habe respektive unternehmen werde, um an entsprechende Dokumente zu ge- langen. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, eine Frist für die Einreichung von weiteren Unterlagen anzusetzen und ihm die Gelegen- heit einzuräumen, Identitätspapiere beizubringen. Sodann hält der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe lediglich an seiner Herkunft aus Palästina fest, ohne sich mit der Argumentation des SEM auseinan- derzusetzen oder darzutun, welche Anhaltspunkte für die geltend ge- machte Herkunft sprechen sollen.

E. 6.4 Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegen konnte und weder überzeugende Erklärungen für deren Fehlen angeführt noch konkrete Bemühungen dargetan hat, solche erhältlich zu machen. Er ver- fügt über keine Kenntnisse zu den lokalen Gegebenheiten im Gazastreifen und war nicht in der Lage, die dortigen Lebensumstände substanziiert zu schildern. Ferner gab er sich gegenüber den belgischen Behörden als liby- schen Staatsangehörigen mit einer anderen Identität aus. Seine diesbe- zügliche Rechtfertigung, er habe sich vor einer Wegweisung durch die Po- lizei gefürchtet (vgl. Akte 15, F67), erscheint dabei nicht nachvollziehbar, zumal die Behörden ungeachtet der falschen Identitätsangaben eine Weg- weisung aussprechen können. Vor diesem Hintergrund gelingt es dem

D-3764/2024 Seite 9 Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stammt. Nachdem es abgesehen von seinen eigenen oberflächlichen und vagen Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass er palästi- nensischer Herkunft ist, gab es für die Vorinstanz auch keine Veranlas- sung, in diesem Zusammenhang weitergehende Abklärungen vorzuneh- men.

E. 6.5 Angesichts der unglaubhaften Herkunft aus dem Gazastreifen ist den vorgebrachten Fluchtgründen die Grundlage entzogen. Der Vollständigkeit halber ist indessen anzumerken, dass es auch den Aussagen zu den Fluchtgründen an jeglicher Substanz fehlt und diese keine Realkennzei- chen aufweisen (vgl. Akte 15, F75 ff.). Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass er palästinensischer Herkunft ist und aus dem Gazastreifen stammt. Bei dieser Sachlage geht das Bundesgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshinder- nisse entgegenstehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmög- licht diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – indem sie ihre Nationalität oder Herkunft verheimlicht – eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-

D-3764/2024 Seite 10 kunftsländern zu forschen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1472/2019 vom

15. März 2022 E. 11.1). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner man- gelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig und zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde als zum vornhe- rein aussichtslos zu erachten, womit es an einer Voraussetzung für die un- entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das ent- sprechende Gesuch – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftig- keit – abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3764/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3764/2024 Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er stamme aus Palästina und sei am (...) in Gaza geboren. Eine Abfrage beim Schengener Informationssystem (SIS) ergab, dass er in Belgien mit der Identität «B._______, geboren (...), Libyen» erfasst worden war. Zudem waren dort zwei weitere Alias-Identitäten verzeichnet, eine davon lautend auf «A._______, geboren (...), Libyen», die andere «C._______, geboren (...), Nationalität unbekannt». B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei im Zentrum von Gaza, an der Strasse (...), geboren und aufgewachsen. Seine Familie sei arm und die Umstände seien sehr schwierig gewesen, namentlich wegen des Hasses der israelischen Polizei. Diese habe etwa Wohnquartiere gestürmt und ohne Grund mit allen Menschen gestritten. Als er einmal mit Kollegen zusammengesessen sei, seien israelische Polizisten gekommen und hätten sie auseinandernehmen wollen, woraufhin es zu Diskussionen gekommen sei. In diesem Zusammenhang sowie ein oder zwei weitere Male sei er mitgenommen und für einige Tage festgehalten worden. Die Polizei habe sie manchmal auch grundlos angegriffen. Aufgrund der Armut sowie der schlimmen gesellschaftlichen und politischen Umstände habe er sich entschieden, Palästina zu verlassen. Im Jahr 2018 sei er mithilfe eines Schleppers über die Grenze nach Ägypten gelangt. Von dort sei er weiter nach Libyen und dann nach Europa gereist, wo er sich insbesondere in Belgien aufgehalten habe, bevor er schliesslich in die Schweiz gekommen sei. C. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 10. Juni 2024 einen Entwurf für den Asylentscheid. Diese reichte am folgenden Tag eine Stellungnahme dazu ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1). Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 2 bis 4). Gleichzeitig änderte es seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt», mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten angeordnet (Dispositivziffern 6 und 7). E. Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM mit Schreiben vom 12. Juni 2024 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2024. Darin beantragte er, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, in der Beschwerdeeingabe werde sinngemäss auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der Verfügung des SEM) angefochten. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren unter der Nummer D-3834/2024 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 In der Beschwerdeeingabe wird zwar einleitend festgehalten, es werde der Nichteintretensentscheid des SEM angefochten und beantragt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft werde. Aus der Begründung der Beschwerde geht indessen hervor, dass um eine Überprüfung des Asylentscheids ersucht wird. Nachdem die übrigen Formvorschriften erfüllt sind und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf diese einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Über die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» wird im separat geführten Verfahren D-3834/2024 zu befinden sein.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es obliege den Asylsuchenden, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe weder Reisepapiere eingereicht noch ernsthafte und konkrete Bemühungen unternommen, heimatliche Dokumente oder Beweismittel zu beschaffen, welche Rückschlüsse auf seine Identität oder Herkunft ermöglichen würden. Seine diesbezüglichen Erklärungen erschöpften sich darin, dass er keine Identitätspapiere oder sonstigen Dokumente besitze und keinen Kontakt zu seiner Familie habe, weshalb er auch keine solchen beschaffen könne. Auf die Frage, ob er bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registriert gewesen sei, habe er mit «selbstverständlich» geantwortet, dabei aber nicht mehr gewusst, ob er eine UNRWA-Registrierungskarte erhalten habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihm dies bekannt gewesen wäre, da diese Karte elementar für die Bewältigung der von ihm beschriebenen schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Gaza gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund bestünden bereits ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität. Darüber hinaus habe er eingestanden, dass er die belgischen Behörden anlässlich einer Polizeikontrolle über seine Identität getäuscht habe, indem er einen falschen Namen (B._______) und eine falsche Herkunft (Libyen) angegeben habe. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, substanziierte Ausführungen zu seinem Leben in Palästina zu machen. Zwar habe er die Namen von drei Strassen sowie ein Krankenhaus gekannt. Er habe aber nicht darlegen können, in welcher Stadt und in welchem Quartier in Gaza er aufgewachsen sei, sondern lediglich erklärt, es gebe keine Quartiere und er habe stets an der (...)Strasse gelebt. Er habe sich weder daran erinnern könne, wie das Zentrum von Gaza genannt werde noch berühmte Gebäude, Plätze oder Moscheen nennen können. Ebenso wenig habe er gewusst, in welche Gebiete der Gazastreifen unterteilt sei und welche anderen Ortschaften - abgesehen von Rafah, welches er zunächst unzutreffend als «Farah» bezeichnet habe, - es dort gebe. Zu seinem Leben in Gaza habe er bloss vage ausgeführt, die Situation sei schwierig und die Lebensumstände schlecht gewesen. Auch die politische Entwicklung habe er nicht darlegen können. Insgesamt habe er zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, dass er tatsächlich in Gaza geboren und aufgewachsen sei. Schliesslich habe er unsubstanziierte und realitätsferne Angaben zu seiner Ausreise aus Gaza nach Ägypten gemacht. Auffällig sei ferner, dass er während der Anhörung immer wieder spontan französische Begriffe benutzt habe. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, seine Identität und die behauptete Herkunft glaubhaft zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. Folglich sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu den geltend gemachten Fluchtgründen zu äussern. Unabhängig von der tatsächlichen Staatsangehörigkeit sei indessen festzuhalten, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ausreisegründe im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar seien. Die Vorbringen hielten aber bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Des Weiteren habe das SEM das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zwar von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der betroffenen Personen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, wenn diese - wie vorliegend - ihren Pflichten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Behörden über ihre Herkunft zu täuschen versuchten. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe bat der Beschwerdeführer um eine erneute Prüfung seines Asylgesuchs. Es sei ausgeschlossen, dass er in seine Heimat zurückkehre, da er dort von der israelischen Polizei verfolgt werde, welche ihn inhaftieren und misshandeln würde. Er habe schon viele negative Erfahrungen gemacht und sei bereits in der Vergangenheit schlecht behandelt worden, was auch der Grund für seine Flucht gewesen sei. Folglich bitte er um Schutz und Sicherheit, zumal er seit 2018 auf der Flucht sei und sich nach einer neuen Heimat sehne. Weiter bemühe er sich sehr darum, Dokumente als Beweismittel einzureichen, und er habe bereits mehrmals versucht, Verwandte und Freunde aus der Heimat zu kontaktieren. Er benötige aber mehr Zeit, um Dokumente erhältlich zu machen, welche seine Identität belegen könnten. 6. 6.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die gesuchstellende Person hat jedoch an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen (Art. 8 AsylG). 6.2 Vorliegend behauptete der Beschwerdeführer, er stamme aus dem Gazastreifen. Er machte aber - wie das SEM zu Recht feststellte - nur sehr oberflächliche Angaben dazu, wie er dort gelebt habe. Abgesehen vom Namen der Strasse, wo er aufgewachsen sei, konnte er keine nähere Beschreibung des Ortes liefern, an welchem er bis zu seinem (...) Lebensjahr gewohnt habe (vgl. SEM-Akte [...]-15/15 [nachfolgend Akte 15], F10 ff.). Städte oder Ortschaften in Gaza konnte er ebenfalls nicht benennen und er war auch nicht in der Lage, bekannte Gebäude, Plätze oder Moscheen zu bezeichnen (vgl. Akte 15, F29 ff.). Auf die Frage, wie es für ihn gewesen sei, in Gaza aufzuwachsen, erklärte er, die Situation sei schwierig und die Lebensumstände seien schlecht gewesen, insbesondere mit Israel (vgl. Akte 15, F38). Ergänzend führte er aus, er habe in einer armen Familie gelebt und es sei zu Problemen gekommen wegen des Hasses der israelischen Polizei (vgl. Akte 15, F49 ff.). An politische Entwicklungen und besondere Ereignisse in Gaza konnte er sich nicht erinnern (vgl. Akte 15, F43 ff.). Seine pauschalen Angaben lassen jeglichen persönlichen Bezug vermissen und die Kenntnisse zu den Lebensumständen im Gazastreifen erweisen sich als äusserst rudimentär. Wäre er tatsächlich unter den von ihm geltend gemachten schwierigen Bedingungen dort aufgewachsen, wäre zu erwarten gewesen, dass er deutlich substanziiertere Ausführungen dazu hätte machen können. Des Weiteren erhärten die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise die Zweifel an der vorgebrachten Herkunft. Zunächst wich er der Frage aus und erkundigte sich, weshalb er im Detail erklären müsse, wie er ausgereist sei; es brauche dies nicht (vgl. Akte 15, F19). In der Folge gab er zu Protokoll, es habe damals kein Krieg geherrscht und er sei «ganz normal» mit dem Auto über die Grenze bei «Maebar Farah» gereist (vgl. Akte 15, F21 ff.). Zur Organisation der Reise führte er aus, er sei zur Grenzregion gegangen, habe eine Person gesucht, welche Menschen über die Grenze schleuse, und sei von dieser ins Ausland gebracht worden (vgl. Akte 15, F25 ff.). Auch diese Schilderung ist als äusserst oberflächlich zu erachten und weist keinen Erlebnisbezug auf. Es wird nicht nachvollziehbar, wie es dem damals erst (...)jährigen Beschwerdeführer gelungen sein soll, die Ausreise aus dem Gazastreifen zu organisieren. 6.3 Weiter hielt das SEM zutreffend fest, dass er keinerlei Reisedokumente oder Identitätspapiere abgegeben habe, welche die von ihm behauptete Herkunft belegen könnten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dass er nie eine Identitätskarte, einen Pass, einen Geburtsschein oder eine Wohnbestätigung besessen habe (vgl. Akte 15, F50 f., F72 f. und F90). Er will zwar bei der UNRWA registriert gewesen sein, konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er eine Registrierungskarte besessen habe (vgl. Akte 15, F53 f.). Auf Beschwerdeebene ersuchte er um mehr Zeit, um Dokumente zum Nachweis seiner Identität beschaffen zu können. Er legte indessen nicht dar, welche konkreten Bemühungen er unternommen habe respektive unternehmen werde, um an entsprechende Dokumente zu gelangen. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, eine Frist für die Einreichung von weiteren Unterlagen anzusetzen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, Identitätspapiere beizubringen. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe lediglich an seiner Herkunft aus Palästina fest, ohne sich mit der Argumentation des SEM auseinanderzusetzen oder darzutun, welche Anhaltspunkte für die geltend gemachte Herkunft sprechen sollen. 6.4 Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegen konnte und weder überzeugende Erklärungen für deren Fehlen angeführt noch konkrete Bemühungen dargetan hat, solche erhältlich zu machen. Er verfügt über keine Kenntnisse zu den lokalen Gegebenheiten im Gazastreifen und war nicht in der Lage, die dortigen Lebensumstände substanziiert zu schildern. Ferner gab er sich gegenüber den belgischen Behörden als libyschen Staatsangehörigen mit einer anderen Identität aus. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, er habe sich vor einer Wegweisung durch die Polizei gefürchtet (vgl. Akte 15, F67), erscheint dabei nicht nachvollziehbar, zumal die Behörden ungeachtet der falschen Identitätsangaben eine Wegweisung aussprechen können. Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stammt. Nachdem es abgesehen von seinen eigenen oberflächlichen und vagen Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass er palästinensischer Herkunft ist, gab es für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang weitergehende Abklärungen vorzunehmen. 6.5 Angesichts der unglaubhaften Herkunft aus dem Gazastreifen ist den vorgebrachten Fluchtgründen die Grundlage entzogen. Der Vollständigkeit halber ist indessen anzumerken, dass es auch den Aussagen zu den Fluchtgründen an jeglicher Substanz fehlt und diese keine Realkennzeichen aufweisen (vgl. Akte 15, F75 ff.). Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er palästinensischer Herkunft ist und aus dem Gazastreifen stammt. Bei dieser Sachlage geht das Bundesgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - indem sie ihre Nationalität oder Herkunft verheimlicht - eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1472/2019 vom 15. März 2022 E. 11.1). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig und zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu erachten, womit es an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: