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D-3819/2009

D-3819/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Roma serbischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ - suchte zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. {Verfahrensnummern}) am 23. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 12. Januar 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. Februar 2009 im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern während zirka (...) Jahren als Asylbewerber in E._______ gelebt. Seit der Rückschaffung nach Serbien im Jahr (...) habe er mit seiner Familie in B._______ gewohnt. Dort seien sie aufgrund ihrer Ethnie nicht akzeptiert worden. Er habe keine Arbeit und keine Freunde gehabt und sei von ethnischen Ungarn und Serben beschimpft und verprügelt worden. Auch sein Bruder sei zusammengeschlagen worden. Nachts sei das elterliche Haus mit Steinen beworfen worden. Sie hätten die Angreifer bei der Polizei angezeigt und es sei zu Gerichtsverhandlungen gekommen. Es seien jedoch nicht die Aggressoren verurteilt worden, sondern ihm seien Bussen auferlegt worden, da die Angreifer ausgesagt hätten, er habe mit den Schlägereien begonnen. Am 20. Dezember 2008 sei er deshalb zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aus Serbien ausgereist und am 23. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A14). B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 13. Mai 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe, der Gerichtsverhandlungen und der persönlichen Bedrohungslage sei es angesichts zahlreicher Ungereimtheiten offenkundig, dass es sich dabei um ein Sachverhaltskonstrukt handle. So habe der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, er wisse nicht mehr, wann er und seine Familienmitglieder bei Gericht gewesen seien. Auf Nachfragen hin habe er die vage Aussage gemacht, dies sei vor zirka zwei Jahren der Fall gewesen. Zudem habe er bei der Bundesanhörung zwei Gerichtsverhandlungen geltend gemacht, wohingegen sein Vater zirka deren zehn erwähnt habe. Auf Vorhalt hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die aufgezeigten Widersprüche plausibel aufzulösen. Ferner habe er ausgeführt, es seien seitens der zuständigen Gerichte Bussen von 150 bis 200 Euro ausgesprochen worden. In Dinar habe er diese Beträge jedoch nicht angeben können. Schliesslich wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - hätte er sich auf tatsächlich Erlebtes abgestützt - in der Lage gewesen wäre, Dokumente wie gerichtliche Vorladungen oder Bussenverfügungen einzureichen. Diese Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen vorgebrachten und befürchteten Nachteile hielten - sofern sie angesichts der widersprüchlichen, realitätsfremden und unsubstanziierten Schilderung überhaupt geglaubt werden könnten - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Tatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Da demnach vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat keine Arbeit gefunden habe, sei festzustellen, dass rein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal der Vater des Beschwerdeführers als Familienoberhaupt explizit erklärt habe, dass er nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen sei und in Serbien ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Überdies könne die Familie höchstwahrscheinlich mit der Unterstützung seitens Verwandter in E._______ rechnen. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Datum Poststempel, Schreiben datiert vom 11. Juni 2009) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. Im Weiteren wurde um gemeinsame Behandlung der Dossiers der ganzen Familie ({Verfahrensnummern}) ersucht. In formeller Hinsicht wurde zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, wobei diesbezüglich auf die im Beschwerdedossier der Eltern ({Verfahrensnummer}) eingereichte Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2009 verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei nach der Ausschaffung von E._______ nach Serbien im Jahr (...) wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit dauernd schikaniert, beschimpft und tätlich angegriffen worden. Die Familie habe kaum mehr gewagt, aus dem Haus zu gehen, welches nachts mit Steinen beworfen worden sei. Er sei mehrmals Opfer tätlicher Übergriffe geworden. Die Familie habe jeweils - zwischen zehn und zwanzig Mal - bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch nicht reagiert und die Angreifer seien nie verurteilt worden. Etwa vier Mal sei es zu Gerichtsverhandlungen gekommen, wobei er von den Angreifern angezeigt worden und jeweils als Urheber der Übergriffe schuldig gesprochen worden sei. Er sei zu Bussen in der Höhe von 600 bis 2000 Dinar verurteilt worden. Als die Situation immer unerträglicher geworden sei, habe die Familie Serbien erneut verlassen. Er habe unter der unerträglichen Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie sehr gelitten. Er habe kein normales Leben wie die Altersgenossen der Mehrheitsethnien führen können. Er habe immer wieder erlebt, wie man ihn schuldlos habe anzeigen und verurteilen können, ohne dass der Sachverhalt wirklich untersucht worden wäre. Da er bereits erlebt habe, wie man seinen Vater zum Geständnis eines (Straftat), den er nie begangen habe, gezwungen habe, sei ihm bewusst geworden, dass es auch für ihn so weiter gehen würde. Dass er die Bussgelder in Euro angegeben habe, könne ihm nicht angelastet werden, da er als Kind (...) Jahre in E._______ gelebt habe und es gewohnt gewesen sei, in dieser Währung zu rechnen. Gerichtsvorladungen und schriftliche Bussenverfügungen hätten zwar existiert, aber diese seien vernichtet worden, als sich der Vater zur Flucht entschieden und deshalb das Haus und den Besitz verkauft habe. Die Eltern hätten nicht gedacht, dass diese Dokumente in einem allfälligen Asylverfahren wichtig sein könnten. Bei einer Rückkehr nach Serbien hätte er unter ethnischer Verfolgung zu leiden. Er wäre wegen der dort herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet und hätte unter Massnahmen zu leiden, die einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Zumindest sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Wegweisungsvollzug gegenwärtig unzulässig und unzumutbar sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit denjenigen der Eltern ({Verfahrensnummer}) und der Schwester ({Verfahrensnummer}) koordiniert. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Juli 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich dürfte die Schlussfolgerung des BFM nach der Aktenlage zu bestätigen sein, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation, wonach er und seine Familie aufgrund ihrer Ethnie am Wohnort von ethnischen Ungarn und Serben diskriminiert, beschimpft und angefeindet worden seien, wobei sie die Aggressoren bei der Polizei angezeigt hätten, in der Folge jedoch er wegen der Schlägereien zu Bussen verurteilt worden sei und er überdies im Heimatstaat keine Arbeit gefunden habe, nicht glaubhaft und überdies nicht asylrelevant sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Abweisung des Asylgesuchs dürfte damit zu bestätigen sein. Auch die Wegweisung und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2009 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was inbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann.

E. 5.1.1 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, sind nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich so erlebt, wäre insbesondere nicht verständlich, dass er hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der angeblichen Gerichtsverhandlungen zunächst gar keine und auf Nachfragen hin nur sehr vage Angaben zu machen vermochte (vgl. A1 S. 5, A14 S. 5) und sich zudem zur Anzahl der Gerichtsverhandlungen wiederholt widersprüchlich äusserte (vgl. A14 S. 4: zwei; A14 S. 6: zehn; Beschwerdeschrift: zirka vier). Zudem machte der Beschwerdeführer auch zum Zustandekommen der Gerichtsverfahren widersprüchliche Angaben, indem er im Rahmen der Bundesanhörung betonte, dass jeweils er beziehungsweise seine Familie und nicht die Gegenpartei die Gerichtsverhandlungen angestrebt hätten (vgl. A14 S. 7), wohingegen er in der Beschwerdeeingabe ausführte, die Gerichtsverhandlungen hätten auf Initiative der Angreifer, die ihn jeweils angezeigt hätten, stattgefunden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Gerichtsverhandlungen, welche durch entsprechende Vorladungen angekündigt werden, um einschneidende, nicht alltägliche Ereignisse handelt, ist es nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese zeitlich klarer einzuordnen und insbesondere zur Anzahl und zu deren Veranlassung eindeutige Angaben zu machen. Zudem ist der Vorinstanz auch beizupflichten, wonach die Vorlage entsprechender Beweisdokumente zu erwarten gewesen wäre. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, Gerichtsvorladungen und schriftliche Bussenverfügungen hätten zwar existiert, diese seien jedoch beim Verkauf des Hauses vernichtet worden, und die Eltern hätten überdies nicht gedacht, dass die Dokumente in einem allfälligen Asylverfahren wichtig sein könnten, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des früheren Aufenthalts der Familie als Asylbewerber in E._______ ist durchaus davon auszugehen, dass ihnen die Wichtigkeit solcher Dokumente als Beweismittel in einem Asylverfahren bekannt gewesen sein dürfte. Im Übrigen steht die betreffende Erklärung im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung, wonach er nie schriftliche Urteile erhalten habe, sondern ihm das Bussgeld jeweils nur mündlich mitgeteilt worden sei und er bezüglich der Vorladungen keine Ahnung habe, wo sich diese befänden (vgl. A14 S. 6).

E. 5.1.2 Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich zudem die Frage, ob diese überhaupt geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen dem Asylsuchenden gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorliegend fehlt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen von Seiten privater Dritter vorweg an der geforderten Intensität. Verfolgung durch Private ist zudem nur dann asylrelevant, wenn die verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann. Mit dem Grundsatzentscheid der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-mission vom 8. Juni 2006 wurde im schweizerischen Asylrecht die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Demnach hängt Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese setzt aber - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlings-rechtlichen Schutzes - voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend ist von einem adäquaten staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma nicht restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, der Staat billige oder unterstütze solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig und schutzfähig. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er Zugang zur bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur hatte. Die Polizei hat seine Anzeigen entgegengenommen und Gerichtsverfahren wurden - gemäss seinen Ausführungen in der Bundesanhörung auf sein Bestreben hin (vgl. A14 S. 7) - eingeleitet. Dass diese nicht mit der angestrebten Verurteilung der Angreifer geendet hätten, kann nicht zur Annahme eines mangelnden Schutzwillens des serbischen Staates führen. Sollte es zu behördlichen Ermittlungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer selbst gekommen sein, so ist festzuhalten, dass solche - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - für sich allein keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Selbst wenn die Angreifer ihrerseits Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet haben sollten, ist daraus keine Verfolgungsabsicht der Behörden aus politischen Gründen ersichtlich. Fälschlicherweise Angeschuldigte haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der eingeleiteten Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen und gegebenenfalls Entscheide unterer Instanzen bei den höheren Instanzen anzufechten. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Heimatstaat - insbesondere hinsichtlich der Arbeitsmarktsituation - den Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.

E. 5.2 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Serbien - das vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist - ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist C._______ als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche ihn als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Lage in Serbien nicht bejahen.

E. 7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...) und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat seit dem Jahr (...) - nach der Rückschaffung aus E._______ - bis zur Ausreise am 20. Dezember 2008 mit seiner Familie in B._______ gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Gemäss eigenen Angaben hat er mit (...) gehandelt (vgl. A14 S. 3) und war während zirka (Dauer) in einer Lehre als (...) (vgl. A1 S. 2). Neben seiner Muttersprache Rom spricht er fliessend (...) und etwas (...) (vgl. A1 S. 3). Zudem sei die Familie gelegentlich von Verwandten aus E._______ finanziell unterstützt worden (vgl. A14 S. 3). Die Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hat das BFM mit separaten Verfügungen abgelehnt und deren Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Da das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobenen Beschwerden infolge Nichtbezahlens der erhobenen Kostenvorschüsse mit Urteilen vom heutigen Tag nicht eintritt ({Verfahrensnummern}), wird der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in den Heimatstaat zurückreisen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er im Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden kann. Mit seiner ebenfalls zurückkehrenden Familie verfügt er jedoch über ein Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft auf deren Unterstützung und allenfalls auch auf diejenige von im Ausland lebenden Verwandten zählen kann. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Insgesamt ist angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und aufgrund des kurzzeitigen Auslandaufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass sich keine unüberwindlichen Probleme für ihn ergeben werden, sich wieder - mit Hilfe seiner Familie - in den Alltag im Heimatland einzufügen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3819/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. August 2009 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Roma serbischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ - suchte zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. {Verfahrensnummern}) am 23. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 12. Januar 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. Februar 2009 im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern während zirka (...) Jahren als Asylbewerber in E._______ gelebt. Seit der Rückschaffung nach Serbien im Jahr (...) habe er mit seiner Familie in B._______ gewohnt. Dort seien sie aufgrund ihrer Ethnie nicht akzeptiert worden. Er habe keine Arbeit und keine Freunde gehabt und sei von ethnischen Ungarn und Serben beschimpft und verprügelt worden. Auch sein Bruder sei zusammengeschlagen worden. Nachts sei das elterliche Haus mit Steinen beworfen worden. Sie hätten die Angreifer bei der Polizei angezeigt und es sei zu Gerichtsverhandlungen gekommen. Es seien jedoch nicht die Aggressoren verurteilt worden, sondern ihm seien Bussen auferlegt worden, da die Angreifer ausgesagt hätten, er habe mit den Schlägereien begonnen. Am 20. Dezember 2008 sei er deshalb zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aus Serbien ausgereist und am 23. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A14). B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 13. Mai 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe, der Gerichtsverhandlungen und der persönlichen Bedrohungslage sei es angesichts zahlreicher Ungereimtheiten offenkundig, dass es sich dabei um ein Sachverhaltskonstrukt handle. So habe der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, er wisse nicht mehr, wann er und seine Familienmitglieder bei Gericht gewesen seien. Auf Nachfragen hin habe er die vage Aussage gemacht, dies sei vor zirka zwei Jahren der Fall gewesen. Zudem habe er bei der Bundesanhörung zwei Gerichtsverhandlungen geltend gemacht, wohingegen sein Vater zirka deren zehn erwähnt habe. Auf Vorhalt hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die aufgezeigten Widersprüche plausibel aufzulösen. Ferner habe er ausgeführt, es seien seitens der zuständigen Gerichte Bussen von 150 bis 200 Euro ausgesprochen worden. In Dinar habe er diese Beträge jedoch nicht angeben können. Schliesslich wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - hätte er sich auf tatsächlich Erlebtes abgestützt - in der Lage gewesen wäre, Dokumente wie gerichtliche Vorladungen oder Bussenverfügungen einzureichen. Diese Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen vorgebrachten und befürchteten Nachteile hielten - sofern sie angesichts der widersprüchlichen, realitätsfremden und unsubstanziierten Schilderung überhaupt geglaubt werden könnten - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Tatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Da demnach vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat keine Arbeit gefunden habe, sei festzustellen, dass rein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal der Vater des Beschwerdeführers als Familienoberhaupt explizit erklärt habe, dass er nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen sei und in Serbien ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Überdies könne die Familie höchstwahrscheinlich mit der Unterstützung seitens Verwandter in E._______ rechnen. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Datum Poststempel, Schreiben datiert vom 11. Juni 2009) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. Im Weiteren wurde um gemeinsame Behandlung der Dossiers der ganzen Familie ({Verfahrensnummern}) ersucht. In formeller Hinsicht wurde zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, wobei diesbezüglich auf die im Beschwerdedossier der Eltern ({Verfahrensnummer}) eingereichte Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2009 verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei nach der Ausschaffung von E._______ nach Serbien im Jahr (...) wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit dauernd schikaniert, beschimpft und tätlich angegriffen worden. Die Familie habe kaum mehr gewagt, aus dem Haus zu gehen, welches nachts mit Steinen beworfen worden sei. Er sei mehrmals Opfer tätlicher Übergriffe geworden. Die Familie habe jeweils - zwischen zehn und zwanzig Mal - bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch nicht reagiert und die Angreifer seien nie verurteilt worden. Etwa vier Mal sei es zu Gerichtsverhandlungen gekommen, wobei er von den Angreifern angezeigt worden und jeweils als Urheber der Übergriffe schuldig gesprochen worden sei. Er sei zu Bussen in der Höhe von 600 bis 2000 Dinar verurteilt worden. Als die Situation immer unerträglicher geworden sei, habe die Familie Serbien erneut verlassen. Er habe unter der unerträglichen Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie sehr gelitten. Er habe kein normales Leben wie die Altersgenossen der Mehrheitsethnien führen können. Er habe immer wieder erlebt, wie man ihn schuldlos habe anzeigen und verurteilen können, ohne dass der Sachverhalt wirklich untersucht worden wäre. Da er bereits erlebt habe, wie man seinen Vater zum Geständnis eines (Straftat), den er nie begangen habe, gezwungen habe, sei ihm bewusst geworden, dass es auch für ihn so weiter gehen würde. Dass er die Bussgelder in Euro angegeben habe, könne ihm nicht angelastet werden, da er als Kind (...) Jahre in E._______ gelebt habe und es gewohnt gewesen sei, in dieser Währung zu rechnen. Gerichtsvorladungen und schriftliche Bussenverfügungen hätten zwar existiert, aber diese seien vernichtet worden, als sich der Vater zur Flucht entschieden und deshalb das Haus und den Besitz verkauft habe. Die Eltern hätten nicht gedacht, dass diese Dokumente in einem allfälligen Asylverfahren wichtig sein könnten. Bei einer Rückkehr nach Serbien hätte er unter ethnischer Verfolgung zu leiden. Er wäre wegen der dort herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet und hätte unter Massnahmen zu leiden, die einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Zumindest sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Wegweisungsvollzug gegenwärtig unzulässig und unzumutbar sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit denjenigen der Eltern ({Verfahrensnummer}) und der Schwester ({Verfahrensnummer}) koordiniert. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Juli 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich dürfte die Schlussfolgerung des BFM nach der Aktenlage zu bestätigen sein, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation, wonach er und seine Familie aufgrund ihrer Ethnie am Wohnort von ethnischen Ungarn und Serben diskriminiert, beschimpft und angefeindet worden seien, wobei sie die Aggressoren bei der Polizei angezeigt hätten, in der Folge jedoch er wegen der Schlägereien zu Bussen verurteilt worden sei und er überdies im Heimatstaat keine Arbeit gefunden habe, nicht glaubhaft und überdies nicht asylrelevant sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Abweisung des Asylgesuchs dürfte damit zu bestätigen sein. Auch die Wegweisung und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2009 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was inbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.1.1 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, sind nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich so erlebt, wäre insbesondere nicht verständlich, dass er hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der angeblichen Gerichtsverhandlungen zunächst gar keine und auf Nachfragen hin nur sehr vage Angaben zu machen vermochte (vgl. A1 S. 5, A14 S. 5) und sich zudem zur Anzahl der Gerichtsverhandlungen wiederholt widersprüchlich äusserte (vgl. A14 S. 4: zwei; A14 S. 6: zehn; Beschwerdeschrift: zirka vier). Zudem machte der Beschwerdeführer auch zum Zustandekommen der Gerichtsverfahren widersprüchliche Angaben, indem er im Rahmen der Bundesanhörung betonte, dass jeweils er beziehungsweise seine Familie und nicht die Gegenpartei die Gerichtsverhandlungen angestrebt hätten (vgl. A14 S. 7), wohingegen er in der Beschwerdeeingabe ausführte, die Gerichtsverhandlungen hätten auf Initiative der Angreifer, die ihn jeweils angezeigt hätten, stattgefunden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Gerichtsverhandlungen, welche durch entsprechende Vorladungen angekündigt werden, um einschneidende, nicht alltägliche Ereignisse handelt, ist es nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese zeitlich klarer einzuordnen und insbesondere zur Anzahl und zu deren Veranlassung eindeutige Angaben zu machen. Zudem ist der Vorinstanz auch beizupflichten, wonach die Vorlage entsprechender Beweisdokumente zu erwarten gewesen wäre. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, Gerichtsvorladungen und schriftliche Bussenverfügungen hätten zwar existiert, diese seien jedoch beim Verkauf des Hauses vernichtet worden, und die Eltern hätten überdies nicht gedacht, dass die Dokumente in einem allfälligen Asylverfahren wichtig sein könnten, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des früheren Aufenthalts der Familie als Asylbewerber in E._______ ist durchaus davon auszugehen, dass ihnen die Wichtigkeit solcher Dokumente als Beweismittel in einem Asylverfahren bekannt gewesen sein dürfte. Im Übrigen steht die betreffende Erklärung im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung, wonach er nie schriftliche Urteile erhalten habe, sondern ihm das Bussgeld jeweils nur mündlich mitgeteilt worden sei und er bezüglich der Vorladungen keine Ahnung habe, wo sich diese befänden (vgl. A14 S. 6). 5.1.2 Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich zudem die Frage, ob diese überhaupt geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen dem Asylsuchenden gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorliegend fehlt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen von Seiten privater Dritter vorweg an der geforderten Intensität. Verfolgung durch Private ist zudem nur dann asylrelevant, wenn die verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann. Mit dem Grundsatzentscheid der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-mission vom 8. Juni 2006 wurde im schweizerischen Asylrecht die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Demnach hängt Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese setzt aber - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlings-rechtlichen Schutzes - voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend ist von einem adäquaten staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma nicht restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, der Staat billige oder unterstütze solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig und schutzfähig. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er Zugang zur bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur hatte. Die Polizei hat seine Anzeigen entgegengenommen und Gerichtsverfahren wurden - gemäss seinen Ausführungen in der Bundesanhörung auf sein Bestreben hin (vgl. A14 S. 7) - eingeleitet. Dass diese nicht mit der angestrebten Verurteilung der Angreifer geendet hätten, kann nicht zur Annahme eines mangelnden Schutzwillens des serbischen Staates führen. Sollte es zu behördlichen Ermittlungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer selbst gekommen sein, so ist festzuhalten, dass solche - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - für sich allein keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Selbst wenn die Angreifer ihrerseits Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet haben sollten, ist daraus keine Verfolgungsabsicht der Behörden aus politischen Gründen ersichtlich. Fälschlicherweise Angeschuldigte haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der eingeleiteten Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen und gegebenenfalls Entscheide unterer Instanzen bei den höheren Instanzen anzufechten. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Heimatstaat - insbesondere hinsichtlich der Arbeitsmarktsituation - den Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Lage in Serbien - das vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist - ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist C._______ als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche ihn als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Lage in Serbien nicht bejahen. 7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...) und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat seit dem Jahr (...) - nach der Rückschaffung aus E._______ - bis zur Ausreise am 20. Dezember 2008 mit seiner Familie in B._______ gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Gemäss eigenen Angaben hat er mit (...) gehandelt (vgl. A14 S. 3) und war während zirka (Dauer) in einer Lehre als (...) (vgl. A1 S. 2). Neben seiner Muttersprache Rom spricht er fliessend (...) und etwas (...) (vgl. A1 S. 3). Zudem sei die Familie gelegentlich von Verwandten aus E._______ finanziell unterstützt worden (vgl. A14 S. 3). Die Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hat das BFM mit separaten Verfügungen abgelehnt und deren Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Da das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobenen Beschwerden infolge Nichtbezahlens der erhobenen Kostenvorschüsse mit Urteilen vom heutigen Tag nicht eintritt ({Verfahrensnummern}), wird der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in den Heimatstaat zurückreisen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er im Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden kann. Mit seiner ebenfalls zurückkehrenden Familie verfügt er jedoch über ein Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft auf deren Unterstützung und allenfalls auch auf diejenige von im Ausland lebenden Verwandten zählen kann. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Insgesamt ist angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und aufgrund des kurzzeitigen Auslandaufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass sich keine unüberwindlichen Probleme für ihn ergeben werden, sich wieder - mit Hilfe seiner Familie - in den Alltag im Heimatland einzufügen. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: