Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-380/2019 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Peul, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2015 verliess und am 11. November 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. November 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. März 2017 im Wesentlichen vorbrachte, er habe am 4. Mai 2015 in vorderster Reihe an einem Marsch teilgenommen, zu welchem die Oppositionellen um Sellou Dalain aufgerufen hätten, dass er aufgrund der Einmischung der Polizei habe fliehen wollen und dabei von einem Polizeiauto angefahren worden sei, dass die Polizisten ihn mit einem Gummiknüppel geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen sowie Zähne beschädigt hätten, dass er seither unter starken Kopfschmerzen leide, seine Nase noch schmerze und sein linkes Auge träne, dass ihm später erzählt worden sei, die Leute, die ihn geschlagen hätten, würden ihn umbringen wollen, weshalb er sich gefürchtet habe und ausgereist sei, dass das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 3. April 2017 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, bei den anlässlich der Marschteilnahme erlittenen Verletzungen handle es sich um bedauerliche, situativ begründete Verfolgungsmassnahmen, die abgeschlossen seien, dass er eine aktuelle Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen sei, dass der Polizei seine Personalien bekannt seien, dass auch seine gesundheitlichen Probleme nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, da sie keine medizinische Notlage darstellen würden, eine Behandlung in C._______ möglich sei und es ihm offenstehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und diese mit Urteil D-2606/2017 vom 12. September 2017 abgewiesen wurde, dass die Abweisung damit begründet wurde, dem Beschwerdeführer könne für den Zeitpunkt der Ausreise aus Guinea keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden, dass betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten wurde, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer guten Schulbildung, wobei seine Eltern und seine drei minderjährigen Brüder in C._______ leben würden, dass seine Familie vom Verdienst des Vaters als Händler anständig leben könne, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen und sich eine Existenzgrundlage schaffen könne, dass betreffend gesundheitliche Vorbringen festzuhalten sei, dass praxisgemäss von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe (BVGE 2011/50 E. 8.3), dass in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen sei, dass die geltend gemachten medizinischen Eingriffe den Akten gemäss nicht dringend indiziert seien, ansonsten sie mittlerweile durchgeführt worden wären, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass es in C._______ praktizierendes psychiatrisches Facharztpersonal gebe, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 21. Dezember 2018 erneut an die Vorinstanz gelangte und um Gewährung von Asyl und internationalem Schutz ersuchte, dass er zur Untermauerung seines Gesuchs eine Fotografie, die ihn mit Cellou Dalein Diallo, Mitglied der Vereinigung der Demokratischen Kräfte Guineas, zeige, ärztliche Unterlagen aus Frankreich, Unterlagen aus dem Asylverfahren in Frankreich sowie Fotografien seiner Verletzungen zu den Akten reichte, dass das SEM sein Gesuch als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegennahm, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 ablehnte soweit es darauf eintrat und feststellte, der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 3. April 2017 sei rechtkräftig und vollstreckbar, eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Wiedererwägungsgesuch sei innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen, die eingereichten medizinischen Unterlagen würden vom 20. November 2018 oder früher stammen, weshalb die Frist verpasst und auf das Vorbringen, gesundheitliche Beschwerden stünden dem Wegweisungsvollzug entgegen, nicht einzutreten sei, dass sein Gesundheitszustand aber auch unter der Annahme, er hätte seine Beschwerden fristgerecht geltend gemacht, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, da dies gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht nur in speziell gelagerten Einzelfällen der Fall sei und gemäss nationaler Gesetzgebung und Praxis die Unzumutbarkeit nur angenommen werde, wenn die Person nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte, dass ferner die geltend gemachte Nasenatmungsbehinderung bereits aktenkundig sei und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2606/2017 vom 12. September 2017 berücksichtigt worden sei, dass das SEM betreffend der Vorbringen, (...) und (...) ausstehende Operationen wahrnehmen zu müssen, festhielt, es erachte diese nicht als derart gravierend respektive die gesundheitliche Versorgung in Guinea nicht als unzureichend, als dass sie ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellen würden, dass die Vorinstanz betreffend dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Mitglied einer politischen Partei zu sein, darauf hinwies, dass diese Behauptung unbelegt bleibe und ferner den Aussagen in der Beschwerde vom 4. Mai 2017 widerspreche, wo der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein. dass auch das undatierte Foto sowie der in Aussicht gestellte Haftbefehl nichts an der Einschätzung ändere, dass der Beschwerdeführer in Guinea keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei um Schutz ersuchte, da er Mitglied der Partei UFDG (Union des Forces Démocratiques de Guinée) sei und bei einer Rückkehr gefangen genommen und getötet würde, dass er ferner geltend machte, sehr krank zu sein, weshalb ihm drei Operationen bevorstehen würden, (...), (...) und (...), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug am 22. Januar 2019 einstweilen aussetzte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass mit der Beschwerde E-Mailkorrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), ein Arztbericht vom 28.12.2018 D._______ sowie E-Mailkorrespondenz zwischen dem D._______ und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kanton Aargaus zu den Akten gereicht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe relevant sein können, wenn damit offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person in der Heimat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und von daher ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E.9 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf die in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelte Praxis), dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass die Teilnahme an einer Protestkundgebung, im Rahmen derer er Opfer massiver Polizeigewalt wurde, glaubhaft seien, die Verfolgung und Bedrohung durch die guineischen Sicherheitsbehörden jedoch nicht glaubhaft sei, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch anhand genommen hat, was im Hinblick auf seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt erscheint, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Mitglied der Partei UFDG zu sein, die eingereichte Fotografie sowie der in Aussicht gestellte Haftbefehl allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asyl beschlägt, die nach Rechtskraft des Urteils D-2606/2017 vom 12. September 2017 eingetreten ist, dass ihm jedoch dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Parteimitgliedschaft und Haftbefehl klarerweise nicht geeignet sind, um betreffend die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen und diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass auch auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht wurde, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag, dass betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass praxisgemäss von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3), dass jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, welche einerseits festhält, der Beschwerdeführer habe die relevanten medizinischen Unterlagen nicht innert 30 Tagen ab Entdeckung und damit zu spät eingereicht (Art. 111b AsylG), andererseits darlegt, die Möglichkeiten, die gesundheitlichen Beschwerden in Guinea zu behandeln, seien, wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2606/2017 vom 12. September 2017 festgestellt, ausreichend vorhanden, dass dies auch betreffend die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden beziehungsweise das Vorbringen, (...) und (...) ausstehende Operationen wahrnehmen zu müssen, gilt, zumal diese Behandlungen aufgrund der Akten nicht als dringend indiziert erscheinen, dass betreffend die (...) im Arztbericht vom 28.12.2018 sogar explizit empfohlen wird, auf eine operative Therapie zu verzichten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers somit nicht als derart gravierend respektive die gesundheitliche Versorgung in Guinea nicht als unzureichend erachtet wird, als dass sie ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Guinea darstellen würden, dass das Staatssekretariat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegenden Urteil die mit Verfügung vom 22. Januar 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: