Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Schweden lebenden eritreischen Ehefrau. Durch die widrigen Umstände auf der Flucht seien sie getrennt worden und ihre Heiratsurkunde sei verloren gegangen. Er habe seit zwei Jahren versucht über seine im Sudan lebende Schwester wieder in den Besitz seiner Heiratsdokumente zu gelangen. Dies sei ihm erst gelungen, als er im September/Oktober 2017 seine Mutter und Schwester in C._______ habe besuchen können. Zu seinem Gesuch reichte er eine Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church vom 28. Juni 2014 sowie drei Fotos der Hochzeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verweigerte das SEM die Einreise der Ehefrau in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dabei beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihm eingereichte Heiratsurkunde von einem von der Vertretung im Sudan beauftragten Anwalt auf ihre Echtheit zu überprüfen und sie alsdann als Beweismittel im Verfahren zuzulassen. Das Gesuch um Familiennachzug sei gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu genehmigen. Im Weiteren beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Seiner Beschwerde legte er eine auf seine Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der D._______ vom 20. Juni 2018 sowie Telefonrechnungen von E._______ mit Verbindungsnachweisen vom 10. November 2016 bis 9. Januar 2017 und vom 10. April bis 9. Mai 2018 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 18. Juli 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer - nach Ablauf der ihm angesetzten Frist - eine Replik ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs aus, aus den Verfahrensakten würden sich diverse Ungereimtheiten ergeben. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juni 2015 angegeben, seine Ehefrau sei ca. 24 Jahre alt, habe somit Jahrgang 1991 (vgl. SEM-Akte B4 S. 3). Im Gesuch um Familienasyl habe er dagegen das Geburtsdatum mit 10. Januar 1994 angeführt (SEM-Akte Z1). Zudem soll die Ehe im Jahr 2012 im Sudan geschlossen worden sein (SEM-Akte B4 S. 3) beziehungsweise im Jahr 2014 (vgl. Anhörung vom 20. Mai 2016, SEM-Akte B21 S. 11). Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen im Sudan nicht derart zuverlässig, als dass Originaldokumente als fälschungssicher erachtet werden könnten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor seiner Ausreise aus Eritrea zu keiner Zeit zusammengelebt hätten. Anlässlich der BzP habe er angegeben, Eritrea am 4. Oktober 2010 in Richtung Äthiopien verlassen zu haben und am 18. Juni 2015 in die Schweiz eingereist zu sein (SEM-Akte B4 S. 6). Seine Ehefrau sei 2012 in den Sudan gereist. Er selber sei von Äthiopien nach C._______ gereist, um nach Libyen zu gehen. Deshalb hätten sie vereinbart, in dieser Zeit zu heiraten. Er habe weiter angegeben, nicht lange dort gewesen zu sein, nur etwa einen Monat, bevor er weitergereist sei. Kurz vor der Reise nach Libyen hätten sie im Jahr 2014 geheiratet (SEM-Akte B21 S. 11). Schliesslich würden darüber hinaus noch andere Umstände gegen das ersuchte Familienasyl sprechen: Der Beschwerdeführer habe Eritrea 2010 alleine verlassen und seine Ehefrau zurückgelassen. Nach der Hochzeit im Sudan habe er diese wiederum, diesmal im Sudan, zurückgelassen. Seine Ehefrau sei seit ca. 2014 in Schweden und sei dort als Flüchtling anerkannt. Er selber sei am 18. Juni 2015 in die Schweiz eingereist und mit Entscheid vom 12. Juli 2016 als Flüchtling anerkannt worden. Das Begehren um Familienasyl habe er indes erst am 31. Dezember 2017 eingereicht, mithin siebzehn Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während längerer Zeit - sowohl während seines Aufenthalts im Sudan, in Libyen, in Äthiopien als auch in der Schweiz - ohne plausiblen Grund keine konkreten Bemühungen zum Familiennachzug im Rahmen des Familienasyls erkennen lassen habe. Unter diesen Umständen sei weder der Wille noch die Absicht, mit seiner Frau eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben, erkennbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien somit nicht erfüllt. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 weist die Vorinstanz darauf hin, dass, wenn eine gesuchstellende Person bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) anerkannt worden sei und dort internationalen Schutz geniesse, ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3 f.). Gemäss den vorliegenden Akten sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in Schweden als Flüchtling anerkannt und geniesse dort internationalen Schutz, weshalb das Gesuch um Gewährung von Familienasyl auch in dieser Hinsicht abzulehnen sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Ehefrau im Jahr 2009 kennengelernt zu haben. Wegen seiner finanziellen Verhältnisse sei der Zeitpunkt für eine Eheschliessung indes ungünstig gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe er weder seine Familie noch Freundin darüber informieren können, Eritrea zu verlassen. Nach seiner Ankunft in Äthiopien hätten sie ihre Beziehung über Facebook weitergeführt. 2014 hätten sie sich im Sudan wieder getroffen und im Juni desselben Jahres auch geheiratet. Das Heiratsdatum habe er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der Anhörung berichtigt. In C._______ hätten sie für einen Monat in der gleichen Wohnung in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Sowohl aus finanziellen Erwägungen als auch aus der Sorge um das Wohlergehen seiner Frau sei er allein in Richtung Libyen aufgebrochen. Dort sei er über ein Jahr inhaftiert gewesen. Es sei selbstredend, dass er während seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe unterhalten können. Erst nach seiner Ankunft in der Schweiz sei es ihm gelungen, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen. Sie hätten seither telefonisch und über Messenger intensiven Kontakt gepflegt. Von seinen ersten Ersparnissen habe er seine Frau über Weihnachten und Neujahr 2016/2017 zu sich in die Schweiz eingeladen und ihr den Flug in die Schweiz bezahlt. Ein Jahr später habe sie ihn erneut für einige Tage besuchen können. Zum Beweis, dass er verheiratet sei, habe seine in C._______ lebende Schwester alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die auf der Flucht verlorenen Heiratsdokumente wieder zu beschaffen. Da ihre Bemühungen keinen Erfolg gezeigt hätten, sei er im Herbst 2017 selbst nach C._______ gereist, um persönlich auf den zuständigen Ämtern vorzusprechen und so erneut in den Besitz der Dokumente zu gelangen. Er sei bereit einen Vorschuss zu leisten und die Dokumente zwecks Beglaubigung der Schweizer Vertretung in C._______ nochmals vorzulegen. Als weiteren Beweis, dass die beiden den Kontakt - soweit dies auf Distanz möglich sei - immer gepflegt hätten, lege er dem Gericht Auszüge seiner Telefonrechnungen vor. Er sei überdies bemüht, aus nicht mehr aktiven Facebook-Accounts beziehungsweise SIM-Karten noch Fotografien zu rekonstruieren, welche er dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt als Beweismittel nachreichen werde. In seiner Replik vom 17. August 2018 erklärt der Beschwerdeführer, dass er nach der Lektüre der Vernehmlassung der Vorinstanz davon ausgehe, dass aufgrund des neu angeführten Arguments der Vorinstanz die Chance auf Erteilung des Familienasyls für seine Ehefrau tatsächlich kaum vorhanden sei. Er habe jedoch bei der Vorinstanz nachgefragt, mit welchem Zivilstand er im ZEMIS-Register eingetragen sei. Als weiteres Beweismittel reiche er das Informationsschreiben des SEM vom 9. August 2018 zu den Akten, wonach er als verheiratet erfasst worden sei. Diese Tatsache erstaune ihn sehr, da die Vorinstanz in ihren Ausführungen von seiner "angeblichen Ehefrau" spreche. Dieses Schreiben beweise, dass ihn die Vorinstanz spätestens seit seinem Eintreffen in der Schweiz als verheiratet geführt haben müsse, da er zu keinem Zeitpunkt eine Anpassung seiner ZEMIS-Daten beantragt habe. Dieser Umstand könne als weiterer Beweis dafür angesehen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt von einer Auflösung der Beziehung zu seiner Ehefrau ausgegangen sei, sondern vielmehr trotz deren unbekannten Aufenthaltsorts stets an der Weiterführung der Ehe interessiert gewesen sei.
E. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).
E. 5.2 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob eine vorbestandene gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat. Der Beschwerdeführer nannte anlässlich der BzP am 23. Juni 2015 (vgl. SEM-Akte B4, Ziff. 1.14) B._______ namentlich als seine Ehepartnerin und gab - wenn auch nicht das genaue Geburtsdatum ("er schätze sie 24-jährig") - so ihren Geburtsort F._______ an. In der Anhörung vom 20. Mai 2016 führte er auf Nachfrage aus, seine Ehefrau nicht im Sudan, sondern in Eritrea kennengelernt zu haben. Nach seiner Ankunft in Äthiopien hätten sie via Facebook ihre Beziehung weitergeführt. Seine Ehefrau sei im Jahr 2012 in den Sudan nachgereist, wo sie sich im Jahr 2014 wieder getroffen und geheiratet hätten, damit sie etwas Festes in der Hand hätten. In C._______ sei er jedoch nicht lange, sondern nur einen Monat geblieben (vgl. SEM-Akte B21, F4-F7, F75-F77). Die Vorinstanz bemängelt in der angefochtenen Verfügung die Ungereimtheiten zwischen den Angaben zum Alter beziehungsweise Geburtsdatum der Ehefrau sowie zum Hochzeitsdatum. Was das Geburtsdatum anbelangt, führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber an, die Unstimmigkeit nicht entkräften zu können. Hinsichtlich des Hochzeitsdatums weist er dagegen darauf hin, dieses anlässlich der Anhörung gleich korrigiert zu haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seiner Aussage anlässlich der BzP um einen Versprecher gehandelt hat. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers immerhin angeführt werden kann, dass er bereits in der BzP ausdrücklich den Wunsch äusserte, seine Frau könne hierher kommen (vgl. SEM-Akte B4, Ziff. 9.01), und seine Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung insgesamt glaubhaft ausgefallen sind, was mit auch zur Asylgewährung an ihn geführt hat, sprechen folgende Gründe gegen das Vorliegen einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft: So kann insbesondere - wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat - nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Flucht bereits mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Seinen eigenen Angaben zufolge lernte er diese 2009 kennen; seinen Heimatstaat verliess er im folgenden Jahr. Erst im Jahr 2014 hätten sie sich im Sudan wieder getroffen und im Juni desselben Jahres geheiratet. In der Folge lebten sie lediglich einen Monat in der gleichen Wohnung in ehelicher Gemeinschaft, bevor der Beschwerdeführer alleine in Richtung Libyen aufbrach. Es ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea zu keiner Zeit mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat und sie auch im Sudan lediglich einen Monat gemeinsam in einer Wohnung verbracht haben. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 2010 alleine aus Eritrea ausreiste, seine Ehefrau dagegen erst 2012 in den Sudan nachreiste. Ein Wiedersehen beziehungsweise die Hochzeit folgte wiederum erst zwei Jahre später, wobei der Beschwerdeführer kurz darauf - gemäss seinen Angaben aus finanziellen Erwägungen und aus Sorge um das Wohlergehen der Ehefrau erneut alleine - weiterreiste. Während seine Ehefrau ca. im Jahr 2014 nach Schweden gelangte und als Flüchtling anerkannt wurde, ist der Beschwerdeführer im Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Es ist somit weder ersichtlich, dass zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen hätten, noch kann von einer ausreichend konstanten Beziehung und persönlichen Bindung zwischen den Eheleuten ausgegangen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12. Juli 2016 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wurde, das Gesuch um Familienasyl indes erst am 31. Dezember 2017 und damit erst 17 Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling stellte. Eine fest beabsichtigte Familienvereinigung ist angesichts dieses Zeitablaufs - ungeachtet eines allfälligen Kontakts zu seiner Ehefrau mittels Telefonaten und sozialen Medien - nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen und auf das Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen sind, wenn die einzubeziehende Person in einem sicheren Drittstaat bereits als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden ist und daher dort Schutz geniesst, vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um (asylrechtliche) Familienvereinigung somit zu Recht abgelehnt.
E. 5.3 Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Prüfung eines Anspruchs auf Familienasyl keine eigenständige Tragweite zukommt (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.4). Für die Beurteilung eines allfälligen Familiennachzugs nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen des AIG (SR 142.20) hätte sich der Beschwerdeführer an die dafür zuständigen kantonalen Behörden zu wenden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2, Urteil des BVGer D-7465/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.4).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3799/2018 Urteil vom 16. April 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Schweden lebenden eritreischen Ehefrau. Durch die widrigen Umstände auf der Flucht seien sie getrennt worden und ihre Heiratsurkunde sei verloren gegangen. Er habe seit zwei Jahren versucht über seine im Sudan lebende Schwester wieder in den Besitz seiner Heiratsdokumente zu gelangen. Dies sei ihm erst gelungen, als er im September/Oktober 2017 seine Mutter und Schwester in C._______ habe besuchen können. Zu seinem Gesuch reichte er eine Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church vom 28. Juni 2014 sowie drei Fotos der Hochzeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verweigerte das SEM die Einreise der Ehefrau in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dabei beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihm eingereichte Heiratsurkunde von einem von der Vertretung im Sudan beauftragten Anwalt auf ihre Echtheit zu überprüfen und sie alsdann als Beweismittel im Verfahren zuzulassen. Das Gesuch um Familiennachzug sei gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu genehmigen. Im Weiteren beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Seiner Beschwerde legte er eine auf seine Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der D._______ vom 20. Juni 2018 sowie Telefonrechnungen von E._______ mit Verbindungsnachweisen vom 10. November 2016 bis 9. Januar 2017 und vom 10. April bis 9. Mai 2018 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 18. Juli 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer - nach Ablauf der ihm angesetzten Frist - eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs aus, aus den Verfahrensakten würden sich diverse Ungereimtheiten ergeben. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juni 2015 angegeben, seine Ehefrau sei ca. 24 Jahre alt, habe somit Jahrgang 1991 (vgl. SEM-Akte B4 S. 3). Im Gesuch um Familienasyl habe er dagegen das Geburtsdatum mit 10. Januar 1994 angeführt (SEM-Akte Z1). Zudem soll die Ehe im Jahr 2012 im Sudan geschlossen worden sein (SEM-Akte B4 S. 3) beziehungsweise im Jahr 2014 (vgl. Anhörung vom 20. Mai 2016, SEM-Akte B21 S. 11). Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen im Sudan nicht derart zuverlässig, als dass Originaldokumente als fälschungssicher erachtet werden könnten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor seiner Ausreise aus Eritrea zu keiner Zeit zusammengelebt hätten. Anlässlich der BzP habe er angegeben, Eritrea am 4. Oktober 2010 in Richtung Äthiopien verlassen zu haben und am 18. Juni 2015 in die Schweiz eingereist zu sein (SEM-Akte B4 S. 6). Seine Ehefrau sei 2012 in den Sudan gereist. Er selber sei von Äthiopien nach C._______ gereist, um nach Libyen zu gehen. Deshalb hätten sie vereinbart, in dieser Zeit zu heiraten. Er habe weiter angegeben, nicht lange dort gewesen zu sein, nur etwa einen Monat, bevor er weitergereist sei. Kurz vor der Reise nach Libyen hätten sie im Jahr 2014 geheiratet (SEM-Akte B21 S. 11). Schliesslich würden darüber hinaus noch andere Umstände gegen das ersuchte Familienasyl sprechen: Der Beschwerdeführer habe Eritrea 2010 alleine verlassen und seine Ehefrau zurückgelassen. Nach der Hochzeit im Sudan habe er diese wiederum, diesmal im Sudan, zurückgelassen. Seine Ehefrau sei seit ca. 2014 in Schweden und sei dort als Flüchtling anerkannt. Er selber sei am 18. Juni 2015 in die Schweiz eingereist und mit Entscheid vom 12. Juli 2016 als Flüchtling anerkannt worden. Das Begehren um Familienasyl habe er indes erst am 31. Dezember 2017 eingereicht, mithin siebzehn Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während längerer Zeit - sowohl während seines Aufenthalts im Sudan, in Libyen, in Äthiopien als auch in der Schweiz - ohne plausiblen Grund keine konkreten Bemühungen zum Familiennachzug im Rahmen des Familienasyls erkennen lassen habe. Unter diesen Umständen sei weder der Wille noch die Absicht, mit seiner Frau eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben, erkennbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien somit nicht erfüllt. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 weist die Vorinstanz darauf hin, dass, wenn eine gesuchstellende Person bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) anerkannt worden sei und dort internationalen Schutz geniesse, ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3 f.). Gemäss den vorliegenden Akten sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in Schweden als Flüchtling anerkannt und geniesse dort internationalen Schutz, weshalb das Gesuch um Gewährung von Familienasyl auch in dieser Hinsicht abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Ehefrau im Jahr 2009 kennengelernt zu haben. Wegen seiner finanziellen Verhältnisse sei der Zeitpunkt für eine Eheschliessung indes ungünstig gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe er weder seine Familie noch Freundin darüber informieren können, Eritrea zu verlassen. Nach seiner Ankunft in Äthiopien hätten sie ihre Beziehung über Facebook weitergeführt. 2014 hätten sie sich im Sudan wieder getroffen und im Juni desselben Jahres auch geheiratet. Das Heiratsdatum habe er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der Anhörung berichtigt. In C._______ hätten sie für einen Monat in der gleichen Wohnung in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Sowohl aus finanziellen Erwägungen als auch aus der Sorge um das Wohlergehen seiner Frau sei er allein in Richtung Libyen aufgebrochen. Dort sei er über ein Jahr inhaftiert gewesen. Es sei selbstredend, dass er während seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe unterhalten können. Erst nach seiner Ankunft in der Schweiz sei es ihm gelungen, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen. Sie hätten seither telefonisch und über Messenger intensiven Kontakt gepflegt. Von seinen ersten Ersparnissen habe er seine Frau über Weihnachten und Neujahr 2016/2017 zu sich in die Schweiz eingeladen und ihr den Flug in die Schweiz bezahlt. Ein Jahr später habe sie ihn erneut für einige Tage besuchen können. Zum Beweis, dass er verheiratet sei, habe seine in C._______ lebende Schwester alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die auf der Flucht verlorenen Heiratsdokumente wieder zu beschaffen. Da ihre Bemühungen keinen Erfolg gezeigt hätten, sei er im Herbst 2017 selbst nach C._______ gereist, um persönlich auf den zuständigen Ämtern vorzusprechen und so erneut in den Besitz der Dokumente zu gelangen. Er sei bereit einen Vorschuss zu leisten und die Dokumente zwecks Beglaubigung der Schweizer Vertretung in C._______ nochmals vorzulegen. Als weiteren Beweis, dass die beiden den Kontakt - soweit dies auf Distanz möglich sei - immer gepflegt hätten, lege er dem Gericht Auszüge seiner Telefonrechnungen vor. Er sei überdies bemüht, aus nicht mehr aktiven Facebook-Accounts beziehungsweise SIM-Karten noch Fotografien zu rekonstruieren, welche er dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt als Beweismittel nachreichen werde. In seiner Replik vom 17. August 2018 erklärt der Beschwerdeführer, dass er nach der Lektüre der Vernehmlassung der Vorinstanz davon ausgehe, dass aufgrund des neu angeführten Arguments der Vorinstanz die Chance auf Erteilung des Familienasyls für seine Ehefrau tatsächlich kaum vorhanden sei. Er habe jedoch bei der Vorinstanz nachgefragt, mit welchem Zivilstand er im ZEMIS-Register eingetragen sei. Als weiteres Beweismittel reiche er das Informationsschreiben des SEM vom 9. August 2018 zu den Akten, wonach er als verheiratet erfasst worden sei. Diese Tatsache erstaune ihn sehr, da die Vorinstanz in ihren Ausführungen von seiner "angeblichen Ehefrau" spreche. Dieses Schreiben beweise, dass ihn die Vorinstanz spätestens seit seinem Eintreffen in der Schweiz als verheiratet geführt haben müsse, da er zu keinem Zeitpunkt eine Anpassung seiner ZEMIS-Daten beantragt habe. Dieser Umstand könne als weiterer Beweis dafür angesehen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt von einer Auflösung der Beziehung zu seiner Ehefrau ausgegangen sei, sondern vielmehr trotz deren unbekannten Aufenthaltsorts stets an der Weiterführung der Ehe interessiert gewesen sei. 5. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). 5.2 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob eine vorbestandene gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat. Der Beschwerdeführer nannte anlässlich der BzP am 23. Juni 2015 (vgl. SEM-Akte B4, Ziff. 1.14) B._______ namentlich als seine Ehepartnerin und gab - wenn auch nicht das genaue Geburtsdatum ("er schätze sie 24-jährig") - so ihren Geburtsort F._______ an. In der Anhörung vom 20. Mai 2016 führte er auf Nachfrage aus, seine Ehefrau nicht im Sudan, sondern in Eritrea kennengelernt zu haben. Nach seiner Ankunft in Äthiopien hätten sie via Facebook ihre Beziehung weitergeführt. Seine Ehefrau sei im Jahr 2012 in den Sudan nachgereist, wo sie sich im Jahr 2014 wieder getroffen und geheiratet hätten, damit sie etwas Festes in der Hand hätten. In C._______ sei er jedoch nicht lange, sondern nur einen Monat geblieben (vgl. SEM-Akte B21, F4-F7, F75-F77). Die Vorinstanz bemängelt in der angefochtenen Verfügung die Ungereimtheiten zwischen den Angaben zum Alter beziehungsweise Geburtsdatum der Ehefrau sowie zum Hochzeitsdatum. Was das Geburtsdatum anbelangt, führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber an, die Unstimmigkeit nicht entkräften zu können. Hinsichtlich des Hochzeitsdatums weist er dagegen darauf hin, dieses anlässlich der Anhörung gleich korrigiert zu haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seiner Aussage anlässlich der BzP um einen Versprecher gehandelt hat. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers immerhin angeführt werden kann, dass er bereits in der BzP ausdrücklich den Wunsch äusserte, seine Frau könne hierher kommen (vgl. SEM-Akte B4, Ziff. 9.01), und seine Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung insgesamt glaubhaft ausgefallen sind, was mit auch zur Asylgewährung an ihn geführt hat, sprechen folgende Gründe gegen das Vorliegen einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft: So kann insbesondere - wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat - nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Flucht bereits mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Seinen eigenen Angaben zufolge lernte er diese 2009 kennen; seinen Heimatstaat verliess er im folgenden Jahr. Erst im Jahr 2014 hätten sie sich im Sudan wieder getroffen und im Juni desselben Jahres geheiratet. In der Folge lebten sie lediglich einen Monat in der gleichen Wohnung in ehelicher Gemeinschaft, bevor der Beschwerdeführer alleine in Richtung Libyen aufbrach. Es ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea zu keiner Zeit mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat und sie auch im Sudan lediglich einen Monat gemeinsam in einer Wohnung verbracht haben. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 2010 alleine aus Eritrea ausreiste, seine Ehefrau dagegen erst 2012 in den Sudan nachreiste. Ein Wiedersehen beziehungsweise die Hochzeit folgte wiederum erst zwei Jahre später, wobei der Beschwerdeführer kurz darauf - gemäss seinen Angaben aus finanziellen Erwägungen und aus Sorge um das Wohlergehen der Ehefrau erneut alleine - weiterreiste. Während seine Ehefrau ca. im Jahr 2014 nach Schweden gelangte und als Flüchtling anerkannt wurde, ist der Beschwerdeführer im Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Es ist somit weder ersichtlich, dass zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen hätten, noch kann von einer ausreichend konstanten Beziehung und persönlichen Bindung zwischen den Eheleuten ausgegangen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12. Juli 2016 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wurde, das Gesuch um Familienasyl indes erst am 31. Dezember 2017 und damit erst 17 Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling stellte. Eine fest beabsichtigte Familienvereinigung ist angesichts dieses Zeitablaufs - ungeachtet eines allfälligen Kontakts zu seiner Ehefrau mittels Telefonaten und sozialen Medien - nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen und auf das Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen sind, wenn die einzubeziehende Person in einem sicheren Drittstaat bereits als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden ist und daher dort Schutz geniesst, vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um (asylrechtliche) Familienvereinigung somit zu Recht abgelehnt. 5.3 Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Prüfung eines Anspruchs auf Familienasyl keine eigenständige Tragweite zukommt (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.4). Für die Beurteilung eines allfälligen Familiennachzugs nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen des AIG (SR 142.20) hätte sich der Beschwerdeführer an die dafür zuständigen kantonalen Behörden zu wenden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2, Urteil des BVGer D-7465/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.4).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: