Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Am 22. September 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 27. April 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die Familie seiner Freundin ihn töten wolle. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (Eröffnung am 21. Juni 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte das Gericht hinsichtlich des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest, dass die Bedürftigkeit nicht belegt sei, weshalb der Entscheid über das Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Zudem wurde festgehalten, dass über die Durchführung eines Schriftenwechsels zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Am 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 gewährte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 22. November 2017 replizierte. I. Am 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer als Ergänzung zur Replik Kopien der Kündigungsschreiben seiner Eltern ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie sei und in Kabul gelebt habe. In einem Englischkurs habe er eine Frau namens B._______(nachfolgend: Freundin) kennengelernt. Sie hätten sich verliebt und vereinbart, nach der Ausbildung zu heiraten. Eines Tages habe die Freundin ihn informiert, dass ihre Familie sie mit einem Cousin verheiraten wolle. Seine Eltern (Eltern des Beschwerdeführers) hätten in der Folge in seinem Namen bei den Eltern der Freundin vorgesprochen und um ihre Hand angehalten. Die Familie habe aber trotz intensiver Bemühungen nicht eingewilligt. Einmal habe ein Bruder der Freundin sie zusammen gesehen und ihm gedroht, er dürfe sie nie wieder treffen. Daraufhin hätten sie fast nur noch telefonischen Kontakt gehabt. Ein anderes Mal hätten die Brüder seine Freundin beim Telefonieren erwischt und ihn (Beschwerdeführer) daraufhin aufgesucht und tätlich angegriffen. Da die Freundin ihren Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Schliesslich hätten sie sich zur Flucht entschlossen und seien in den Iran gelangt. Auf der Reise in die Türkei seien sie getrennt worden und hätten seither keinen Kontakt mehr gehabt. Nach der Ausreise hätten die Brüder der Freundin seine Eltern aufgesucht und gedroht, ihn und seine Freundin zu töten. Nachdem die Eltern auch telefonisch bedroht worden seien, hätten sie einen Drohbrief erhalten und seien daraufhin in ein anderes Quartier in Kabul gezogen. Als Beweismittel reichte er seinen afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), einen Drohbrief, ein Schreiben der Polizei und eines des Quartierrates ein.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Angaben zu seiner Beziehung und den damit zusammenhängenden Problemen seien vage, unsubstanziiert, teils widersprüchlich und würden keine Realkennzeichen enthalten. Auf mehrmalige Bitte, ausführlich und detailliert über das Zustandekommen und den Verlauf der Beziehung zu berichten, würden sich die Antworten in kurzen und allgemein gehaltenen Angaben erschöpfen, wie etwa, dass sie sich im Englischkurs kennengelernt hätten, telefonischen Kontakt gepflegt hätten und manchmal in der Stadt spazieren gegangen seien. Auch als er auf besondere Momente angesprochen worden sei, seien die Schilderungen dürftig geblieben. Auf die Frage nach dem ersten Treffen habe er angegeben, sie hätten sich telefonisch in einem Park verabredet. Danach gefragt, wie es zum Heiratsversprechen gekommen sei, habe er erwidert, seine Freundin habe ihm das in einem Park gesagt und er habe sich gefreut. Auf den Entscheid über die Flucht angesprochen habe er zuerst das bereits Gesagte wiederholt und angefügt, seine Freundin habe das am Telefon vorgeschlagen und er habe eingewilligt. Diese pauschalen Ausführungen vermöchten nicht zu überzeugen, zumal es sich um zentrale Ereignisse handle, weshalb zu erwarten wäre, er könne die damaligen Umstände spontan und ausführlich schildern. Die Schilderung des Vorfalls, als sie das erste Mal von einem Bruder erwischt worden seien, sei oberflächlich ausgefallen. So habe er erklärt, sie seien auf dem Nachhauseweg vom Englischkurs gewesen und der Bruder habe gesagt, er wolle ihn nicht mehr mit seiner Schwester sehen. Auf mehrmalige Aufforderung, den Vorfall genauer zu schildern, habe er lediglich das bereits Gesagte wiederholt. Die Aussagen zum tätlichen Angriff seitens der Brüder seien kurz und allgemein und würden nicht den Eindruck vermitteln, er habe diese Ausnahmesituation tatsächlich erlebt. Ferner habe er sich in zeitlicher Hinsicht widersprochen. In der BzP habe er angegeben, fünf Monate vor der Ausreise von der geplanten Heirat zwischen seiner Freundin und dem Cousin erfahren zu haben, während er gemäss Anhörung ungefähr eineinhalb Jahre vor der Ausreise davon erfahren habe, als sie noch gemeinsam den Englischkurs besucht hätten. Gemäss BzP habe sich der Angriff der Brüder zwei Monate vor der Ausreise ereignet, während er gemäss Anhörung ebenfalls während des Kursbesuchs stattgefunden habe und somit im Zeitpunkt der Ausreise bereits mindestens ein Jahr zurückgelegen hätte. Obwohl er anlässlich der BzP wie auch der Anhörung angemerkt habe, er könne sich nicht mehr genau an die Daten erinnern, sei festzuhalten, dass es sich um massive Abweichungen handle. Da es zentrale Ereignisse seien, wäre eine präzisere zeitliche Verortung zu erwarten. Auf entsprechenden Vorhalt habe er bloss erwidert, dass er die Angaben in der BzP nicht gemacht habe, was hinsichtlich des rückübersetzten und unterschriebenen Protokolls der BzP nicht überzeuge. Da diese Ereignisse nicht glaubhaft seien, sei nicht auf die damit einhergehenden Bedrohungen seitens der Familie nach der Ausreise einzugehen. Die Schreiben der Polizei und des Quartierrates sowie der Drohbrief vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da sie fälschungsanfällig seien und leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht beseitigen könnten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die widersprüchliche Zeitangabe wohl auf einen Übersetzungsfehler respektive ein Missverständnis zurückzuführen sei. Die Angabe in der BzP, dass er fünf Monate vor der Ausreise von der geplanten Hochzeit mit dem Cousin erfahren habe, sei korrekt. Er habe die Frage in der Anhörung dahingehend verstanden, dass er gefragt worden sei, wie lange vor seiner Ankunft in der Schweiz sich dies ereignet habe, weshalb er eineinhalb Jahre geantwortet habe. Hinsichtlich des Angriffs stimme ebenfalls die Angabe in der BzP.
E. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in welchen in zutreffender Weise auf die nicht substanziierten Aussagen hingewiesen wurde. Trotz mehrmaliger Nachfragen nach einer detaillierteren Schilderung beschränkten sich die Vorbringen im Wesentlichen auf ein jeweiliges Wiederholen der groben Rahmenhandlung, so dass nicht der Eindruck entsteht, die Erzählung beruhe auf tatsächlichen Erlebnissen. Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Erwägung zu den zeitlichen Widersprüchlichkeiten. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Angaben gemäss BzP korrekt seien und diejenigen in der Anhörung auf einem Missverständnis gründen würden, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat die Vorkommnisse in der Anhörung zeitlich in den Ablauf der Verfolgungsgeschichte eingebettet (diese hätten während des Kursbesuchs stattgefunden). Diese zeitliche Einbettung in den Ablauf der Geschichte lässt sich nicht mit der Erklärung vereinbaren, er habe in der Anhörung verstanden, wie lange vor seiner Ankunft in der Schweiz die Ereignisse stattgefunden hätten. Den eingereichten Dokumenten kommt aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zu, weshalb sie die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen vermögen.
E. 5.2 Die Fluchtgründe sind daher für unglaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, Grosse Kammer, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der sein ganzes Leben in Kabul verbracht habe. Er habe eine 12-jährige Schulbildung und als Verkäufer (...) gearbeitet. Er sollte deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten betraut sein. Seine Familie lebe in einem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer pflege mit seiner Familie regelmässigen Kontakt. Er verfüge somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass er sich im Heimatland rasch wieder integrieren und ein Auskommen finden könne.
E. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass sich das SEM auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stütze, welche bereits zwei bis neun Jahre alt seien. Eine Konsultation aktueller Quellen zeige, dass sich die Situation in Kabul verschlechtert habe. Die Anzahl ziviler Opfer steige. Die Provinz Kabul habe die meisten Toten und Verletzten zu verzeichnen und Anschläge würden teils direkt auf die Zivilbevölkerung abzielen. In Kabul herrsche somit die prekärste Sicherheitslage. Wenn der Vollzug in andere Landesteile generell unzumutbar sei, so habe dies erst recht für Kabul zu gelten. Die Unterscheidung zwischen Kabul und anderer Landesteile sei daher überholt. Das SEM sei nicht auf die veränderte Sicherheitslage eingegangen, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Da sich aus der aktuellen Quellenlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe, sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.7 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageanalyse für Kabul vorgenommen habe. Die Situation in Kabul sei grundsätzlich als unzumutbar zu qualifizieren. Von dieser Regel könne jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. Solche Voraussetzungen könnten bei jungen, gesunden Männern gegeben sein. Unabdingbar sei ein tragfähiges Beziehungsnetz, das eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könne. Die hohen Anforderungen an das soziale Netz und die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung seien vorliegend erfüllt. In Ergänzung zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familienangehörigen würden immer noch (...) arbeiten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie über ein regelmässiges Einkommen verfügen würden und ihm bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt behilflich sein könnten.
E. 7.8 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten ihre Anstellung verloren und seien derzeit arbeitslos. Wie bereits erwähnt halte sich einer seiner Brüder im Iran auf. Ein anderer Bruder befinde sich in (...). Seine anderen Geschwister seien noch zu jung, um zu arbeiten und seine Familie lebe derzeit von den Überweisungen des Bruders (...). Sein Einkommen sei aber unsicher und reiche nur knapp für die Familienangehörigen in Kabul. Er habe das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht darüber informiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die finanzielle Situation seiner Familie von Relevanz sei. Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte er Kopien der Kündigungsbestätigungen seiner Eltern ein.
E. 7.9 Mit dem formellen Einwand, das SEM habe sich in der Begründung nur unzureichend mit der neuen Sicherheitslage auseinandergesetzt und dadurch auch den Sachverhalt unzureichend festgestellt, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Es liegt auch keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, zumal die Frage, ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, wiederum materieller Natur ist.
E. 7.10 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist soweit aus den Akten ersichtlich jung und gesund und verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und hat zusätzliche Mathematik- und Englischkurse besucht. Zudem hat er aufgrund seiner Tätigkeit in einem Bauunternehmen Berufserfahrung gesammelt (vgl. act. A8 S. 3; act. A14 F21 bis F26). Der Beschwerdeführer stammt aus komfortablen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. A14 F49). Seine Kernfamilie (Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern) ist in Kabul in einem eigenen Haus wohnhaft (vgl. ebd. F46 f.). Gemäss seinen Angaben in der Replik würden sich zwei Brüder im Ausland aufhalten. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz pflegte der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie (ebd. F34 f.). Ferner leben in Kabul zwei Onkel und eine Tante (vgl. ebd. F36). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie weitere begünstigende Faktoren, welche ihm eine Wiedereingliederung bei einer Rückkehr ermöglichen. Ferner ist anzunehmen, dass seine Verwandten in der Lage sind, ihm eine angemessene Unterkunft sowie eine Grundversorgung bieten zu können. Der Umstand, dass seine Eltern ihre Anstellung verloren hätten, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal der Beschwerdeführer über weitere Angehörige verfügt, welche ihn (finanziell) unterstützen könnten und ihm aufgrund seiner Bildung und Arbeitserfahrung ein zeitnaher Wiedereinstieg ins Arbeitsleben möglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3799/2017 Urteil vom 25. Juni 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Am 22. September 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 27. April 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die Familie seiner Freundin ihn töten wolle. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (Eröffnung am 21. Juni 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte das Gericht hinsichtlich des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest, dass die Bedürftigkeit nicht belegt sei, weshalb der Entscheid über das Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Zudem wurde festgehalten, dass über die Durchführung eines Schriftenwechsels zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Am 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 gewährte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 22. November 2017 replizierte. I. Am 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer als Ergänzung zur Replik Kopien der Kündigungsschreiben seiner Eltern ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie sei und in Kabul gelebt habe. In einem Englischkurs habe er eine Frau namens B._______(nachfolgend: Freundin) kennengelernt. Sie hätten sich verliebt und vereinbart, nach der Ausbildung zu heiraten. Eines Tages habe die Freundin ihn informiert, dass ihre Familie sie mit einem Cousin verheiraten wolle. Seine Eltern (Eltern des Beschwerdeführers) hätten in der Folge in seinem Namen bei den Eltern der Freundin vorgesprochen und um ihre Hand angehalten. Die Familie habe aber trotz intensiver Bemühungen nicht eingewilligt. Einmal habe ein Bruder der Freundin sie zusammen gesehen und ihm gedroht, er dürfe sie nie wieder treffen. Daraufhin hätten sie fast nur noch telefonischen Kontakt gehabt. Ein anderes Mal hätten die Brüder seine Freundin beim Telefonieren erwischt und ihn (Beschwerdeführer) daraufhin aufgesucht und tätlich angegriffen. Da die Freundin ihren Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Schliesslich hätten sie sich zur Flucht entschlossen und seien in den Iran gelangt. Auf der Reise in die Türkei seien sie getrennt worden und hätten seither keinen Kontakt mehr gehabt. Nach der Ausreise hätten die Brüder der Freundin seine Eltern aufgesucht und gedroht, ihn und seine Freundin zu töten. Nachdem die Eltern auch telefonisch bedroht worden seien, hätten sie einen Drohbrief erhalten und seien daraufhin in ein anderes Quartier in Kabul gezogen. Als Beweismittel reichte er seinen afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), einen Drohbrief, ein Schreiben der Polizei und eines des Quartierrates ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Angaben zu seiner Beziehung und den damit zusammenhängenden Problemen seien vage, unsubstanziiert, teils widersprüchlich und würden keine Realkennzeichen enthalten. Auf mehrmalige Bitte, ausführlich und detailliert über das Zustandekommen und den Verlauf der Beziehung zu berichten, würden sich die Antworten in kurzen und allgemein gehaltenen Angaben erschöpfen, wie etwa, dass sie sich im Englischkurs kennengelernt hätten, telefonischen Kontakt gepflegt hätten und manchmal in der Stadt spazieren gegangen seien. Auch als er auf besondere Momente angesprochen worden sei, seien die Schilderungen dürftig geblieben. Auf die Frage nach dem ersten Treffen habe er angegeben, sie hätten sich telefonisch in einem Park verabredet. Danach gefragt, wie es zum Heiratsversprechen gekommen sei, habe er erwidert, seine Freundin habe ihm das in einem Park gesagt und er habe sich gefreut. Auf den Entscheid über die Flucht angesprochen habe er zuerst das bereits Gesagte wiederholt und angefügt, seine Freundin habe das am Telefon vorgeschlagen und er habe eingewilligt. Diese pauschalen Ausführungen vermöchten nicht zu überzeugen, zumal es sich um zentrale Ereignisse handle, weshalb zu erwarten wäre, er könne die damaligen Umstände spontan und ausführlich schildern. Die Schilderung des Vorfalls, als sie das erste Mal von einem Bruder erwischt worden seien, sei oberflächlich ausgefallen. So habe er erklärt, sie seien auf dem Nachhauseweg vom Englischkurs gewesen und der Bruder habe gesagt, er wolle ihn nicht mehr mit seiner Schwester sehen. Auf mehrmalige Aufforderung, den Vorfall genauer zu schildern, habe er lediglich das bereits Gesagte wiederholt. Die Aussagen zum tätlichen Angriff seitens der Brüder seien kurz und allgemein und würden nicht den Eindruck vermitteln, er habe diese Ausnahmesituation tatsächlich erlebt. Ferner habe er sich in zeitlicher Hinsicht widersprochen. In der BzP habe er angegeben, fünf Monate vor der Ausreise von der geplanten Heirat zwischen seiner Freundin und dem Cousin erfahren zu haben, während er gemäss Anhörung ungefähr eineinhalb Jahre vor der Ausreise davon erfahren habe, als sie noch gemeinsam den Englischkurs besucht hätten. Gemäss BzP habe sich der Angriff der Brüder zwei Monate vor der Ausreise ereignet, während er gemäss Anhörung ebenfalls während des Kursbesuchs stattgefunden habe und somit im Zeitpunkt der Ausreise bereits mindestens ein Jahr zurückgelegen hätte. Obwohl er anlässlich der BzP wie auch der Anhörung angemerkt habe, er könne sich nicht mehr genau an die Daten erinnern, sei festzuhalten, dass es sich um massive Abweichungen handle. Da es zentrale Ereignisse seien, wäre eine präzisere zeitliche Verortung zu erwarten. Auf entsprechenden Vorhalt habe er bloss erwidert, dass er die Angaben in der BzP nicht gemacht habe, was hinsichtlich des rückübersetzten und unterschriebenen Protokolls der BzP nicht überzeuge. Da diese Ereignisse nicht glaubhaft seien, sei nicht auf die damit einhergehenden Bedrohungen seitens der Familie nach der Ausreise einzugehen. Die Schreiben der Polizei und des Quartierrates sowie der Drohbrief vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da sie fälschungsanfällig seien und leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht beseitigen könnten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und das Asylgesuch abzulehnen. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die widersprüchliche Zeitangabe wohl auf einen Übersetzungsfehler respektive ein Missverständnis zurückzuführen sei. Die Angabe in der BzP, dass er fünf Monate vor der Ausreise von der geplanten Hochzeit mit dem Cousin erfahren habe, sei korrekt. Er habe die Frage in der Anhörung dahingehend verstanden, dass er gefragt worden sei, wie lange vor seiner Ankunft in der Schweiz sich dies ereignet habe, weshalb er eineinhalb Jahre geantwortet habe. Hinsichtlich des Angriffs stimme ebenfalls die Angabe in der BzP. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in welchen in zutreffender Weise auf die nicht substanziierten Aussagen hingewiesen wurde. Trotz mehrmaliger Nachfragen nach einer detaillierteren Schilderung beschränkten sich die Vorbringen im Wesentlichen auf ein jeweiliges Wiederholen der groben Rahmenhandlung, so dass nicht der Eindruck entsteht, die Erzählung beruhe auf tatsächlichen Erlebnissen. Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Erwägung zu den zeitlichen Widersprüchlichkeiten. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Angaben gemäss BzP korrekt seien und diejenigen in der Anhörung auf einem Missverständnis gründen würden, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat die Vorkommnisse in der Anhörung zeitlich in den Ablauf der Verfolgungsgeschichte eingebettet (diese hätten während des Kursbesuchs stattgefunden). Diese zeitliche Einbettung in den Ablauf der Geschichte lässt sich nicht mit der Erklärung vereinbaren, er habe in der Anhörung verstanden, wie lange vor seiner Ankunft in der Schweiz die Ereignisse stattgefunden hätten. Den eingereichten Dokumenten kommt aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zu, weshalb sie die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen vermögen. 5.2 Die Fluchtgründe sind daher für unglaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, Grosse Kammer, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der sein ganzes Leben in Kabul verbracht habe. Er habe eine 12-jährige Schulbildung und als Verkäufer (...) gearbeitet. Er sollte deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten betraut sein. Seine Familie lebe in einem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer pflege mit seiner Familie regelmässigen Kontakt. Er verfüge somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass er sich im Heimatland rasch wieder integrieren und ein Auskommen finden könne. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass sich das SEM auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stütze, welche bereits zwei bis neun Jahre alt seien. Eine Konsultation aktueller Quellen zeige, dass sich die Situation in Kabul verschlechtert habe. Die Anzahl ziviler Opfer steige. Die Provinz Kabul habe die meisten Toten und Verletzten zu verzeichnen und Anschläge würden teils direkt auf die Zivilbevölkerung abzielen. In Kabul herrsche somit die prekärste Sicherheitslage. Wenn der Vollzug in andere Landesteile generell unzumutbar sei, so habe dies erst recht für Kabul zu gelten. Die Unterscheidung zwischen Kabul und anderer Landesteile sei daher überholt. Das SEM sei nicht auf die veränderte Sicherheitslage eingegangen, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Da sich aus der aktuellen Quellenlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe, sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.7 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageanalyse für Kabul vorgenommen habe. Die Situation in Kabul sei grundsätzlich als unzumutbar zu qualifizieren. Von dieser Regel könne jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. Solche Voraussetzungen könnten bei jungen, gesunden Männern gegeben sein. Unabdingbar sei ein tragfähiges Beziehungsnetz, das eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könne. Die hohen Anforderungen an das soziale Netz und die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung seien vorliegend erfüllt. In Ergänzung zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familienangehörigen würden immer noch (...) arbeiten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie über ein regelmässiges Einkommen verfügen würden und ihm bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt behilflich sein könnten. 7.8 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten ihre Anstellung verloren und seien derzeit arbeitslos. Wie bereits erwähnt halte sich einer seiner Brüder im Iran auf. Ein anderer Bruder befinde sich in (...). Seine anderen Geschwister seien noch zu jung, um zu arbeiten und seine Familie lebe derzeit von den Überweisungen des Bruders (...). Sein Einkommen sei aber unsicher und reiche nur knapp für die Familienangehörigen in Kabul. Er habe das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht darüber informiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die finanzielle Situation seiner Familie von Relevanz sei. Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte er Kopien der Kündigungsbestätigungen seiner Eltern ein. 7.9 Mit dem formellen Einwand, das SEM habe sich in der Begründung nur unzureichend mit der neuen Sicherheitslage auseinandergesetzt und dadurch auch den Sachverhalt unzureichend festgestellt, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Es liegt auch keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, zumal die Frage, ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, wiederum materieller Natur ist. 7.10 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist soweit aus den Akten ersichtlich jung und gesund und verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und hat zusätzliche Mathematik- und Englischkurse besucht. Zudem hat er aufgrund seiner Tätigkeit in einem Bauunternehmen Berufserfahrung gesammelt (vgl. act. A8 S. 3; act. A14 F21 bis F26). Der Beschwerdeführer stammt aus komfortablen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. A14 F49). Seine Kernfamilie (Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern) ist in Kabul in einem eigenen Haus wohnhaft (vgl. ebd. F46 f.). Gemäss seinen Angaben in der Replik würden sich zwei Brüder im Ausland aufhalten. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz pflegte der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie (ebd. F34 f.). Ferner leben in Kabul zwei Onkel und eine Tante (vgl. ebd. F36). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie weitere begünstigende Faktoren, welche ihm eine Wiedereingliederung bei einer Rückkehr ermöglichen. Ferner ist anzunehmen, dass seine Verwandten in der Lage sind, ihm eine angemessene Unterkunft sowie eine Grundversorgung bieten zu können. Der Umstand, dass seine Eltern ihre Anstellung verloren hätten, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal der Beschwerdeführer über weitere Angehörige verfügt, welche ihn (finanziell) unterstützen könnten und ihm aufgrund seiner Bildung und Arbeitserfahrung ein zeitnaher Wiedereinstieg ins Arbeitsleben möglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: