opencaselaw.ch

D-3792/2026

D-3792/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-24 · Deutsch CH

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz und stellte ihm einen Ausweis S aus. B. Am 4. April 2023 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Aufgrund seiner längeren Abwesenheit ging die Vorinstanz von einer Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland aus und teilte dem Migrationsamt des Kantons Bern am 7. September 2023 mit, der Schutzstatus des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 79 Bst. a AsylG erloschen. C. Nachdem der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz einreiste, gab er anlässlich seiner Vorsprache am 25. Juni 2025 an, sich zwischenzeitlich in Österreich und im Vereinigten Königreich aufgehalten zu haben. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zu dem in Aussicht gestellten Widerruf seines vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zu äussern, welcher Einladung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2025 Folge leistete. E. Mit Schreiben vom 28. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29. April 2026 teilten die österreichischen Behörden mit, die Karte für Vertriebene des Beschwerdeführers sei bis zum (...) gültig und sein Aufenthalt in Österreich daher rechtmässig. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 (eröffnet am 21. Mai 2026) widerrief die Vorinstanz den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Österreich an, beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug und zog den Ausweis S ein. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung des vorübergehenden Schutzes unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen schriftliche Bestätigungen der Schwester sowie der Eltern des Beschwerdeführers vom (...) betreffend gemeinsamen Haushalt und Betreuungsleistungen bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte als Beweismittel eine historische Meldebestätigung aus dem österreichischen Zentralen Melderegister (ZMR) vom 11. Juni 2026, zwei Bestätigungen seiner ehemaligen Unterkunftgeber vom 11. Juni 2026 sowie verschiedene Medienberichte und Informationen zur österreichischen Grundversorgung ein. Er machte im Wesentlichen geltend, mangels Meldeadresse und mangels eines neuen Unterkunftgebers sei ihm der Zugang zur österreichischen Grundversorgung faktisch verschlossen und drohe ihm bei der Rückkehr Obdachlosigkeit. Zudem beantragte er, mit dem Endentscheid bis zum Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses betreffend seine psychische Verfassung zuzuwarten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend den Widerruf vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid offengelassen habe, aus welchen Gründen er die Schweiz im April 2023 verlassen habe und welche Umstände seiner Rückkehr im Juni 2025 zugrunde lagen; ferner habe sie die tatsächlichen Aufnahmebedingungen in Österreich nicht abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Pflicht, die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess; sie muss sich indes nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).

E. 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz stützte den Widerruf des vorübergehenden Schutzes auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. Diese Bestimmung setzt weder einen Verzicht auf den vorübergehenden Schutz noch eine bestimmte Motivation für die Ausreise aus der Schweiz voraus. Die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Schweiz im April (...) verlassen hat und welche Umstände seiner Rückkehr zugrunde lagen, war demnach nicht entscheiderheblich, weshalb die Vorinstanz sie ohne Verletzung der Untersuchungspflicht offenlassen durfte. Was die Aufnahmebedingungen in Österreich betrifft, hat die Vorinstanz bei den österreichischen Behörden eine Auskunft eingeholt und gestützt darauf festgestellt, dass der Schutztitel des Beschwerdeführers bis zum (...) gültig ist und sein Aufenthalt rechtmässig bleibt (vgl. SEM-act. 15/3). Damit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt sodann ebenfalls nicht vor, war es dem Beschwerdeführer doch ohne Weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, wie seine ausführlichen Rechtsmitteleingaben zeigen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 f.).

E. 4.3 Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (vgl. Urteile des BVGer D-495/2025 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3.2; E-4854/2022 vom 23. September 2022 E. 5 ff.). Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG setzt - anders als der Beschwerdeführer sinngemäss annimmt - weder einen Verzicht auf den schweizerischen Schutzstatus noch die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland voraus.

E. 5.2 Die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrunds sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich - einem EU-Staat - gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz und damit ein ordentliches Aufenthaltsrecht erworben. Die österreichischen Behörden haben der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage am 29. April 2026 ausdrücklich bestätigt, dass die Karte für Vertriebene des Beschwerdeführers (Kartennummer (...)) bis zum (...) gültig und sein Aufenthalt rechtmässig ist (vgl. SEM-act. 15/3). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprechen würden.

E. 5.3 Sofern der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, sein österreichischer Schutzstatus sei abgelaufen, wird dies durch die aktenkundige behördliche Bestätigung vom 29. April 2026 widerlegt; der Status ist nachweislich bis zum (...) gültig. Rein ergänzend ist hierzu anzufügen, dass selbst ein zwischenzeitliches Ablaufen der Gültigkeitsdauer des österreichischen Schutztitels vorliegend zu keinem anderen Ausgang geführt hätte, zumal dies am Erfüllen der Widerrufstatbestandsmässigkeit nichts geändert hätte. Ferner wäre es ihm künftig auch nach Ablauf eines österreichischen Schutztitels möglich und zumutbar, sich um dessen Erneuerung zu bemühen. Soweit er geltend macht, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen und nicht auf den Schutz verzichtet, gehen seine Einwände - wie dargelegt (E. 5.1) - an der Sache vorbei, zumal Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG diese Umstände nicht voraussetzt. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei der hier vorliegenden, rund zweijährigen Landesabwesenheit ((...) bis (...)) ohnehin von einer Verlegung des Lebensmittelpunkts auszugehen wäre, und dass eine nicht fristgerechte Verlängerung des - erstmals am (...) mit einjähriger Gültigkeit ausgestellten - Ausweises S für sich allein nicht zur Beendigung des vorübergehenden Schutzes führt, weshalb der Argumentation, der Beschwerdeführer sei zum Verlassen der Schweiz gezwungen gewesen, nicht zu folgen ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Kanton Bern bereits im Jahr (...) ein Erlöschen des Schutzstatus nach Art. 79 Bst. a AsylG mitgeteilt hatte, ist für den vorliegend allein zu beurteilenden Widerruf nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG nicht von Belang. Soweit der Beschwerdeführer auf die im ZEMIS geführte Aliasidentität «Mansur Isa Islam» eingeht und seine strafrechtliche Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs thematisiert, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Widerruf weder auf die Aliasangabe noch auf die rechtskräftige Verurteilung, sondern ausschliesslich auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG gestützt hat; diese Vorbringen sind daher für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG zu Recht widerrufen (vgl. Urteil des BVGer D-495/2025 vom 20. Dezember 2024 E. 6.2.3).

E. 6 Da der vorübergehende Schutz zu Recht widerrufen wurde, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit er sich auf das Familienleben mit seinen in der Schweiz lebenden Eltern, seiner Schwester und deren Kindern beruft (Art. 8 EMRK), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Angehörige der Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige eigene Kinder) handelt. Ein aus Art. 8 EMRK fliessender Anspruch erwachsener Familienangehöriger setzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Erforderlich ist, dass die betroffene Person für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3). Ein solches Verhältnis ist hier nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer erbringt nach den eingereichten Bestätigungen selbst Betreuungsleistungen für die Kinder seiner Schwester, ist mithin nicht auf deren Betreuung angewiesen, und hat zuvor während rund zweier Jahre von der Familie getrennt gelebt, was gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis spricht. Etwaige ausländerrechtliche Ansprüche wären überdies bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-6455/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 9.2.3). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Er verfügt in Österreich über einen nach wie vor gültigen Schutzstatus. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort eine Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK widersprechende Behandlung drohen würde, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung nach Österreich erweist sich somit als zulässig (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.2).

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat wie Österreich zumutbar ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, indem er ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Österreich aufgrund individueller Umstände in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.4.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Personen, die gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG vorübergehenden Schutz geniessen, haben namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde; dies gilt ungeachtet des Umstands, dass er dort aktuell über keine Bezugspersonen verfügt (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.3). Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen ist, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3).

E. 7.4.3 Was der Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe dagegen vorbringt, vermag die Regelvermutung nicht umzustossen. Er macht im Kern geltend, mangels gemeldeten Wohnsitzes und mangels eines neuen Unterkunftgebers sei ihm der Zugang zur österreichischen Grundversorgung faktisch verschlossen, und beruft sich hierfür auf die historische ZMR-Meldebestätigung, die Bestätigungen seiner beiden ehemaligen Unterkunftgeber sowie auf Medienberichte zur Schliessung der letzten Erstaufnahme-Einrichtung in Wien und zu einem Zuständigkeitsstreit zwischen Bund und Bundesländern. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die behördliche Bestätigung vom 29. April 2026 die rechtmässige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers belegt. Damit steht ihm der Zugang zu den Leistungen offen, welche die Richtlinie 2001/55/EG an den fortbestehenden Schutzstatus - und nicht an eine bereits bestehende Meldeadresse - knüpft. Die geltend gemachte fehlende Meldung erweist sich als eine vom Beschwerdeführer durch eine Neuanmeldung behebbare administrative Obliegenheit; eine erneute Wohnsitzmeldung in Österreich ist grundsätzlich möglich und es besteht kein Grund zu der Annahme, dem Beschwerdeführer, der dort bereits zweimal über einen gemeldeten Hauptwohnsitz verfügte, wäre eine solche Neuanmeldung generell verwehrt. Die beiden ins Recht gelegten Bestätigungen belegen lediglich, dass zwei konkrete frühere Unterkunftgeber nicht mehr zur Verfügung stehen; eine darüber hinausgehende, generelle Unmöglichkeit, in Österreich eine Wohnsitznahme und damit eine Meldung zu erlangen, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch die angerufenen Medienberichte vermögen keine den Beschwerdeführer konkret und individuell treffende existenzielle Gefährdung zu belegen; sie beschreiben allgemeine Schwierigkeiten des österreichischen Aufnahmesystems, ändern jedoch nichts daran, dass Österreich als EU-Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/55/EG unterliegt und der Beschwerdeführer im Bedarfsfall um sozialstaatliche Unterstützung und um eine Unterkunft ersuchen kann. Der Beschwerdeführer ist verhältnismässig jung, hat sich bereits zuvor während längerer Zeit in Österreich aufgehalten und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut; er erlernt die deutsche Sprache und spricht nach eigenen Angaben überdies Russisch, Georgisch und Englisch, sodass von einer erleichterten (Re-)Integration auszugehen ist (vgl. analog Urteil des BVGer D-495/2025 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4.2).

E. 7.4.4 Auch aus seiner gesundheitlichen Situation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte (...) mit (...) und (...) ist bislang nicht belegt; ein fachärztliches Zeugnis wurde lediglich in Aussicht gestellt. Selbst wenn die behaupteten Beschwerden belegt wären, erreichten sie angesichts der hohen Schwelle, die für die Annahme einer medizinisch begründeten Unzumutbarkeit gilt, dieses Mass nicht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in Österreich - als Inhaber eines gültigen Schutzstatus - der Zugang zur medizinischen Versorgung offensteht (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Dem mit der ergänzenden Eingabe gestellten Antrag, mit dem Endentscheid bis zum Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses zuzuwarten, ist deshalb nicht stattzugeben. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). Da eine allfällige psychische Belastung wie dargelegt die Zumutbarkeit des Vollzugs von vornherein nicht in Frage zu stellen vermöchte, ist das angekündigte Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheiderheblich. Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es aufgrund der Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3). Auf das beantragte Zuwarten ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

E. 7.5 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich umzustossen. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.

E. 7.6 Der Vollzug ist schliesslich möglich, wenn die ausländische Person in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen biometrischen ukrainischen Reisepass und erfüllt die Voraussetzungen der visumsfreien Ein- und Weiterreise im Schengenraum; die österreichischen Behörden haben überdies ausdrücklich festgehalten, dass er sich rechtmässig in Österreich aufhalten kann. Damit ist es ihm ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Österreich zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 8.4.2).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer erklärte Vorbehalt, gegebenenfalls ein Asylgesuch nach Art. 18 AsylG einzureichen, nichts; ein solches ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3792/2026 Urteil vom 24. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz und stellte ihm einen Ausweis S aus. B. Am 4. April 2023 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Aufgrund seiner längeren Abwesenheit ging die Vorinstanz von einer Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland aus und teilte dem Migrationsamt des Kantons Bern am 7. September 2023 mit, der Schutzstatus des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 79 Bst. a AsylG erloschen. C. Nachdem der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz einreiste, gab er anlässlich seiner Vorsprache am 25. Juni 2025 an, sich zwischenzeitlich in Österreich und im Vereinigten Königreich aufgehalten zu haben. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zu dem in Aussicht gestellten Widerruf seines vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zu äussern, welcher Einladung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2025 Folge leistete. E. Mit Schreiben vom 28. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29. April 2026 teilten die österreichischen Behörden mit, die Karte für Vertriebene des Beschwerdeführers sei bis zum (...) gültig und sein Aufenthalt in Österreich daher rechtmässig. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 (eröffnet am 21. Mai 2026) widerrief die Vorinstanz den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Österreich an, beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug und zog den Ausweis S ein. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung des vorübergehenden Schutzes unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen schriftliche Bestätigungen der Schwester sowie der Eltern des Beschwerdeführers vom (...) betreffend gemeinsamen Haushalt und Betreuungsleistungen bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte als Beweismittel eine historische Meldebestätigung aus dem österreichischen Zentralen Melderegister (ZMR) vom 11. Juni 2026, zwei Bestätigungen seiner ehemaligen Unterkunftgeber vom 11. Juni 2026 sowie verschiedene Medienberichte und Informationen zur österreichischen Grundversorgung ein. Er machte im Wesentlichen geltend, mangels Meldeadresse und mangels eines neuen Unterkunftgebers sei ihm der Zugang zur österreichischen Grundversorgung faktisch verschlossen und drohe ihm bei der Rückkehr Obdachlosigkeit. Zudem beantragte er, mit dem Endentscheid bis zum Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses betreffend seine psychische Verfassung zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend den Widerruf vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid offengelassen habe, aus welchen Gründen er die Schweiz im April 2023 verlassen habe und welche Umstände seiner Rückkehr im Juni 2025 zugrunde lagen; ferner habe sie die tatsächlichen Aufnahmebedingungen in Österreich nicht abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Pflicht, die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess; sie muss sich indes nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz stützte den Widerruf des vorübergehenden Schutzes auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. Diese Bestimmung setzt weder einen Verzicht auf den vorübergehenden Schutz noch eine bestimmte Motivation für die Ausreise aus der Schweiz voraus. Die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Schweiz im April (...) verlassen hat und welche Umstände seiner Rückkehr zugrunde lagen, war demnach nicht entscheiderheblich, weshalb die Vorinstanz sie ohne Verletzung der Untersuchungspflicht offenlassen durfte. Was die Aufnahmebedingungen in Österreich betrifft, hat die Vorinstanz bei den österreichischen Behörden eine Auskunft eingeholt und gestützt darauf festgestellt, dass der Schutztitel des Beschwerdeführers bis zum (...) gültig ist und sein Aufenthalt rechtmässig bleibt (vgl. SEM-act. 15/3). Damit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt sodann ebenfalls nicht vor, war es dem Beschwerdeführer doch ohne Weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, wie seine ausführlichen Rechtsmitteleingaben zeigen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 f.). 4.3 Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (vgl. Urteile des BVGer D-495/2025 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3.2; E-4854/2022 vom 23. September 2022 E. 5 ff.). Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG setzt - anders als der Beschwerdeführer sinngemäss annimmt - weder einen Verzicht auf den schweizerischen Schutzstatus noch die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland voraus. 5.2 Die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrunds sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich - einem EU-Staat - gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz und damit ein ordentliches Aufenthaltsrecht erworben. Die österreichischen Behörden haben der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage am 29. April 2026 ausdrücklich bestätigt, dass die Karte für Vertriebene des Beschwerdeführers (Kartennummer (...)) bis zum (...) gültig und sein Aufenthalt rechtmässig ist (vgl. SEM-act. 15/3). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprechen würden. 5.3 Sofern der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, sein österreichischer Schutzstatus sei abgelaufen, wird dies durch die aktenkundige behördliche Bestätigung vom 29. April 2026 widerlegt; der Status ist nachweislich bis zum (...) gültig. Rein ergänzend ist hierzu anzufügen, dass selbst ein zwischenzeitliches Ablaufen der Gültigkeitsdauer des österreichischen Schutztitels vorliegend zu keinem anderen Ausgang geführt hätte, zumal dies am Erfüllen der Widerrufstatbestandsmässigkeit nichts geändert hätte. Ferner wäre es ihm künftig auch nach Ablauf eines österreichischen Schutztitels möglich und zumutbar, sich um dessen Erneuerung zu bemühen. Soweit er geltend macht, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen und nicht auf den Schutz verzichtet, gehen seine Einwände - wie dargelegt (E. 5.1) - an der Sache vorbei, zumal Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG diese Umstände nicht voraussetzt. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei der hier vorliegenden, rund zweijährigen Landesabwesenheit ((...) bis (...)) ohnehin von einer Verlegung des Lebensmittelpunkts auszugehen wäre, und dass eine nicht fristgerechte Verlängerung des - erstmals am (...) mit einjähriger Gültigkeit ausgestellten - Ausweises S für sich allein nicht zur Beendigung des vorübergehenden Schutzes führt, weshalb der Argumentation, der Beschwerdeführer sei zum Verlassen der Schweiz gezwungen gewesen, nicht zu folgen ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Kanton Bern bereits im Jahr (...) ein Erlöschen des Schutzstatus nach Art. 79 Bst. a AsylG mitgeteilt hatte, ist für den vorliegend allein zu beurteilenden Widerruf nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG nicht von Belang. Soweit der Beschwerdeführer auf die im ZEMIS geführte Aliasidentität «Mansur Isa Islam» eingeht und seine strafrechtliche Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs thematisiert, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Widerruf weder auf die Aliasangabe noch auf die rechtskräftige Verurteilung, sondern ausschliesslich auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG gestützt hat; diese Vorbringen sind daher für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG zu Recht widerrufen (vgl. Urteil des BVGer D-495/2025 vom 20. Dezember 2024 E. 6.2.3). 6. Da der vorübergehende Schutz zu Recht widerrufen wurde, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit er sich auf das Familienleben mit seinen in der Schweiz lebenden Eltern, seiner Schwester und deren Kindern beruft (Art. 8 EMRK), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Angehörige der Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige eigene Kinder) handelt. Ein aus Art. 8 EMRK fliessender Anspruch erwachsener Familienangehöriger setzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Erforderlich ist, dass die betroffene Person für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3). Ein solches Verhältnis ist hier nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer erbringt nach den eingereichten Bestätigungen selbst Betreuungsleistungen für die Kinder seiner Schwester, ist mithin nicht auf deren Betreuung angewiesen, und hat zuvor während rund zweier Jahre von der Familie getrennt gelebt, was gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis spricht. Etwaige ausländerrechtliche Ansprüche wären überdies bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-6455/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 9.2.3). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Er verfügt in Österreich über einen nach wie vor gültigen Schutzstatus. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort eine Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK widersprechende Behandlung drohen würde, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung nach Österreich erweist sich somit als zulässig (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.2). 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat wie Österreich zumutbar ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, indem er ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Österreich aufgrund individueller Umstände in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.4.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Personen, die gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG vorübergehenden Schutz geniessen, haben namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde; dies gilt ungeachtet des Umstands, dass er dort aktuell über keine Bezugspersonen verfügt (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.3). Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen ist, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). 7.4.3 Was der Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe dagegen vorbringt, vermag die Regelvermutung nicht umzustossen. Er macht im Kern geltend, mangels gemeldeten Wohnsitzes und mangels eines neuen Unterkunftgebers sei ihm der Zugang zur österreichischen Grundversorgung faktisch verschlossen, und beruft sich hierfür auf die historische ZMR-Meldebestätigung, die Bestätigungen seiner beiden ehemaligen Unterkunftgeber sowie auf Medienberichte zur Schliessung der letzten Erstaufnahme-Einrichtung in Wien und zu einem Zuständigkeitsstreit zwischen Bund und Bundesländern. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die behördliche Bestätigung vom 29. April 2026 die rechtmässige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers belegt. Damit steht ihm der Zugang zu den Leistungen offen, welche die Richtlinie 2001/55/EG an den fortbestehenden Schutzstatus - und nicht an eine bereits bestehende Meldeadresse - knüpft. Die geltend gemachte fehlende Meldung erweist sich als eine vom Beschwerdeführer durch eine Neuanmeldung behebbare administrative Obliegenheit; eine erneute Wohnsitzmeldung in Österreich ist grundsätzlich möglich und es besteht kein Grund zu der Annahme, dem Beschwerdeführer, der dort bereits zweimal über einen gemeldeten Hauptwohnsitz verfügte, wäre eine solche Neuanmeldung generell verwehrt. Die beiden ins Recht gelegten Bestätigungen belegen lediglich, dass zwei konkrete frühere Unterkunftgeber nicht mehr zur Verfügung stehen; eine darüber hinausgehende, generelle Unmöglichkeit, in Österreich eine Wohnsitznahme und damit eine Meldung zu erlangen, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch die angerufenen Medienberichte vermögen keine den Beschwerdeführer konkret und individuell treffende existenzielle Gefährdung zu belegen; sie beschreiben allgemeine Schwierigkeiten des österreichischen Aufnahmesystems, ändern jedoch nichts daran, dass Österreich als EU-Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/55/EG unterliegt und der Beschwerdeführer im Bedarfsfall um sozialstaatliche Unterstützung und um eine Unterkunft ersuchen kann. Der Beschwerdeführer ist verhältnismässig jung, hat sich bereits zuvor während längerer Zeit in Österreich aufgehalten und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut; er erlernt die deutsche Sprache und spricht nach eigenen Angaben überdies Russisch, Georgisch und Englisch, sodass von einer erleichterten (Re-)Integration auszugehen ist (vgl. analog Urteil des BVGer D-495/2025 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4.2). 7.4.4 Auch aus seiner gesundheitlichen Situation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte (...) mit (...) und (...) ist bislang nicht belegt; ein fachärztliches Zeugnis wurde lediglich in Aussicht gestellt. Selbst wenn die behaupteten Beschwerden belegt wären, erreichten sie angesichts der hohen Schwelle, die für die Annahme einer medizinisch begründeten Unzumutbarkeit gilt, dieses Mass nicht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in Österreich - als Inhaber eines gültigen Schutzstatus - der Zugang zur medizinischen Versorgung offensteht (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Dem mit der ergänzenden Eingabe gestellten Antrag, mit dem Endentscheid bis zum Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses zuzuwarten, ist deshalb nicht stattzugeben. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). Da eine allfällige psychische Belastung wie dargelegt die Zumutbarkeit des Vollzugs von vornherein nicht in Frage zu stellen vermöchte, ist das angekündigte Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheiderheblich. Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es aufgrund der Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3). Auf das beantragte Zuwarten ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 7.5 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich umzustossen. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 7.6 Der Vollzug ist schliesslich möglich, wenn die ausländische Person in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen biometrischen ukrainischen Reisepass und erfüllt die Voraussetzungen der visumsfreien Ein- und Weiterreise im Schengenraum; die österreichischen Behörden haben überdies ausdrücklich festgehalten, dass er sich rechtmässig in Österreich aufhalten kann. Damit ist es ihm ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Österreich zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 8.4.2). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer erklärte Vorbehalt, gegebenenfalls ein Asylgesuch nach Art. 18 AsylG einzureichen, nichts; ein solches ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: