Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Aus den Akten geht hervor, dass B._______, der Vater des Beschwerdeführers, ... [im Sommer] 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er sich als Kurde politisch für die HADEP exponierte und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften politisch verfolgt worden ist. So wurde er verschiedentlich verhaftet, misshandelt und der Unterstützung der PKK beschuldigt. Unter anderem verbrachte er ... [mehrere] Jahre in Untersuchungshaft und wurde schliesslich zu ... [einer langjährigen Haftstrafe] verurteilt. Dem Gesuch um Asyl des Vaters wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ... 2001 entsprochen. Im Nachgang dazu wurde seiner Ehefrau und seinen vier noch minderjährigen Kindern vom BFF die Einreise in die Schweiz bewilligt, und ... 2002 wurden sie vom BFF in das dem Vater gewährte Asyl einbezogen. Kurz darauf - ... [Ende] 2002 - reichte der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte drohende Reflexverfolgung wegen des gesuchten Vaters geltend. So seien seine Familie und insbesondere seine beiden erwachsenen Brüder (darunter der Beschwerdeführer) wiederholt auf den Posten mitgenommen, geschlagen und nach dem Vater befragt worden. Ihm selber sei es gelungen, sich versteckt zu halten, er befürchte jedoch im Falle der Rückkehr gleichen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Seinem Gesuch um Asyl wurde vom BFF ... 2003 entsprochen. B. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zuletzt wohnhaft in X._______, ersuchte erstmals am 23. November 2004 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines damaligen Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Vaters ernsthaften Übergriffen ausgesetzt gewesen. So sei er einmal 1999 mit verbundenen Augen auf einen Posten abgeführt und später in einen Wald gebracht worden. In einem unterirdischen Posten im Wald hätten die Gendarmen ihn mit Fusstritten traktiert und mit Gewehrkolben und Gummiknüppeln geschlagen. Damals habe man ihn auch beschimpft. Um den Vater festzunehmen seien die Behörden mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen. Ein weiteres Mal sei er im ... [Geschäft] seines Bruders von der Terrorbekämpfungseinheit festgenommen worden. Während der Haftzeit habe man ihn gefoltert, mit dem Tode bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Schliesslich habe es 1999 noch eine dritte Festnahme gegeben, als er das Parteilokal der DEHAP aufgesucht habe. Insgesamt sei es 1999 zu den genannten drei Festnahmen und im Jahre 2000 zu vier weiteren gekommen. Die Hauptursache der Festnahmen seien die früheren Aktivitäten des Vaters gewesen. Ein letztes Mal sei er als Militärdienstflüchtiger verhaftet worden, worauf er von Mitte 2002 bis Ende 2003 Militärdienst habe leisten müssen. Nach der Armee habe er sich noch mehrere Monate an verschiedenen Orten in Y._______ und X._______ aufgehalten. Er habe sich jedoch psychisch nicht mehr wohl gefühlt, da er wieder hätte verhaftet werden können und sich zudem seine ganze Familie in der Schweiz befunden habe. Deshalb habe er seine Heimat im November 2004 mit Hilfe eines Schleppers verlassen, um in die Schweiz zu reisen. C. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFF mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Dabei erklärte das Bundesamt die für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemachten Ereignissen als nicht ausreiserelevant, und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneinte es unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach 2000 nur geringfügige Nachteile während seiner Militärdienstzeit und gar keine Vorkommnisse für die Zeit seines nachfolgenden Aufenthalts in Y._______ und X._______ geltend gemacht hatte. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 17. Januar 2005 Beschwerde einreichen, wobei er an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens namentlich das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation sowie das Vorliegen einer psychischen Erkrankungslage geltend machte. Dabei legte er im Verlauf des Verfahrens als Beweismittel ärztliche Berichte vor, laut welchen er im Frühjahr 2005 zweimal einen Suizidversuch unternommen hatte. Die Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. November 2005 abgewiesen, wobei die ARK festhielt, vom Bundesamt sei der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen von 1998 bis 2000 und der erst Ende 2004 erfolgten Ausreise zu Recht verneint worden. Vom Beschwerdeführer seien sodann für die Zeit ab 2000 keine Vorkommnisse geltend gemacht worden, welche auf asylrelevante Verfolgungshandlungen von Seiten des türkischen Staates schliessen liessen. Nachdem er ab 2003 unbehelligt als fliegender Händler gearbeitet habe und während der letzten Monate vor seiner Ausreise in X._______ unbehelligt geblieben sei, sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der vormaligen politischen Aktivitäten seines Vaters oder seiner Verwandten von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte mit Verfolgung zu rechnen hätte, respektive ihm Reflexverfolgung drohen würde. Der Wegweisungsvollzug wurde von der ARK bestätigt, zumal die vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte psychotherapeutische Behandlung auch in der Türkei erhältlich sei. D. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer vom BFM eine neue Ausreisefrist per 23. Januar 2006 angesetzt, worauf er am 18. Januar 2006 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans Bundesamt gelangte. In dieser Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 16. Dezember 2004, die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Nach Überweisung der Sache wurde diese Eingabe von der ARK als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 18. November 2005 entgegen genommen. Nachdem das Revisionsverfahren per 1. Januar 2007 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, wurde das Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4921/2006 vom 10. Dezember 2010 abgewiesen. Dabei wurden unter anderem zwei vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel - ein angeblicher Haftbefehl und ein angebliches Schreiben der Staatsanwaltschaft (beide vom ... [Frühjahr] 2006) - aufgrund der Ergebnisse einer Dokumentenanalyse als Fälschungen erkannt und als solche eingezogen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten D-4921/2006). Vom Beschwerdeführer wurde bereits im Verlauf des Revisionsverfahrens geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass des ARK-Urteils verschlechtert (vgl. dazu die Akten). Darüber hinaus hatte er im Rahmen des Revisionsverfahrens - mit Eingaben vom 28. Dezember 2009, 19. Februar 2010, 13. August 2010 und 12. Oktober 2010 - geltend gemacht, gegen seinen in der Türkei lebenden Bruder C._______ sei 2009 ein politisch motiviertes Verfahren eingeleitet worden. Er reichte diesbezüglich verschiedene Beweismittel ein (vorab ein Festnahmeprotokoll ... [vom Frühjahr] 2009 [im Original mit Übersetzung], sodann ein Haftbefehl ... [vom Frühjahr] 2009, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... [vom Frühjahr] 2009, ein staatsanwaltlicher Bericht ... [vom Frühjahr] 2009, Gerichtssitzungsprotokolle ... [vom Frühjahr] 2010 und ... [Sommer] 2010 [alle in Kopie mit Übersetzung] und ferner eine Anwaltsvollmacht ... [vom Frühjahr] 2010 und ein Gerichtsregisterauszug ... [vom Herbst] 2010 [in Kopie ohne Übersetzung]). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, es handle sich dabei um nachträglich veränderte Sachumstände, was eine materielle Prüfung im Rahmen des Revisionsverfahrens ausschliesse. Aufgrund einer summarischen Prüfung wurde wegen Unstimmigkeiten in den Dokumenten und aufgrund bestehender medizinischer Versorgung in der Türkei auf eine Überweisung an das BFM von Amtes wegen verzichtet. E. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer vom BFM eine neue Ausreisefrist per 13. Januar 2011 angesetzt, worauf er an diesem Datum mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans Bundesamt gelangte. In der Eingabe vom 13. Januar 2011 machte er - unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen Vorbringen im Revisionsverfahren und der dort vorgelegten Beweismittel - das Vorliegen einer (Reflex-) Verfolgungssituation geltend. Dabei reichte er - neben einer bekannten Gerichtsakte betreffend seinen Vater (vgl. ... Anklageschrift ... [von] 1999) - wiederum zwei Beweismittel betreffend seinen in der Türkei verbliebenen Bruder zu den Akten (zum einen nochmals das vorerwähnte Gerichtsprotokoll ... [vom Frühjahr] 2010 und zum andern ein neues Gerichtsprotokoll ... [vom Spätherbst] 2010 [je in Kopie mit Übersetzung]). Vor dem Hintergrund dieser Beweismittel brachte er zur Hauptsache vor, in der Heimat sei gegen seinen Bruder C._______ ein Strafverfahren wegen der angeblichen Beteiligung an einem ... [Ereignis] ... [vom Frühjahr] 1999 eröffnet worden, mithin einem Verbrechen, welches schon über zehn Jahre zurückliege und bis dahin unter anderem seinem Vater zur Last gelegt worden sei, aber noch nie seinem Bruder oder anderen Familienmitgliedern. Die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ... [vom Frühjahr] 2009 sei damit offenkundig fingiert, und sein Bruder - das einzige in der Heimat verbliebene Familienmitglied - ... [im Frühjahr] 2009 nur deshalb kurzzeitig verhaftet worden, weil die türkischen Sicherheitskräfte nicht an den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vater gelangen könnten. Es handle sich dabei um einen Racheakt der türkischen Behörden, mithin um einen klaren Fall von Reflexverfolgung, und dies nicht nur auf Stufe der Polizei, sondern gar auf Stufe der Justizbehörde, von welcher auch er im Falle einer Rückkehr in die Heimat bedroht wäre, auch wenn sein Name in den bisherigen Gerichtsdokumenten nirgends erwähnt werde. Zentral sei, dass diese Reflexverfolgung ihren Anfang erst im Jahre 2009 genommen habe, und damit nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens, weshalb der Sachverhalt vom BFM zu beurteilen sei. Dabei sei die ihm drohende asylrelevante Verfolgung bereits in wesentlichen Punkten bewiesen. Daneben merkte er an, sein Bruder sei in der Zwischenzeit aufgrund der Vorgänge in der Heimat abgetaucht und suche nach einer Möglichkeit, die Heimat zu verlassen. Das BFM überwies diese Eingabe am 1. Februar 2011 zur Behandlung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht, welches sich jedoch als in der Sache nicht zuständig erklärte und die Akten am 4. Februar 2011 ans Bundesamt zurückgehen liess, da es sich bei der Eingabe vom 13. Januar 2011 um ein zweites Asylgesuch handle (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten D-808/2011). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, seine Eingabe als zweites Asylgesuch zu registrieren und die Sache als solches an die Hand zu nehmen. Von Seiten des Bundesamtes wurde indes eine Anhandnahme der Sache als zweites Asylgesuch abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1169/2011 vom 25. Februar 2011 gutgeheissen und die Sache zwecks Behandlung der Eingabe vom 13. Januar 2011 als zweites Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten D-1169/2011). F. Am 7. März 2011 bestätigte das BFM die Anhandnahme der Eingabe vom 13. Januar 2011 als zweites Asylgesuch, und am 28. April 2011 führte das Bundesamt mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch. Im Rahmen dieser Anhörung berichtete er über seine vormaligen Wohnorte, seine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat und kurz über seine früheren Tätigkeiten ... [im Handwerksbereich] sowie als fliegender Händler. Auf die Frage nach seinen Asylgründen brachte er vor, diese seien bereits von seinem Anwalt schriftlich eingebracht worden. In der Folge machte er auf Nachfrage hin geltend, er könne nicht in der Türkei leben, da dort sein Leben in Gefahr wäre. Diesbezüglich führte er an, seine Gesuchsgründe seien die gleichen, wie jene seiner Familienangehörigen, und über seine Gesuchsgründe, über die wiederholten Mitnahmen und behördlichen Misshandlungen, habe er schon im ersten Asylverfahren berichtet. Neu sei, dass sein in der Türkei lebender Bruder ebenfalls behelligt werde. Vor diesem Hintergrund sei für ihn eine Rückkehr in die Heimat unmöglich. Mithin befinde sich seine gesamte Familie in der Schweiz, und wenn diese nicht über die Möglichkeit verfüge, in der Heimat zu leben, dann sei dies der Beleg dafür, dass dort auch sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater werde in der Türkei nach wie vor aktiv gesucht, weshalb er als dessen Sohn ebenfalls mit Konsequenzen zu rechnen habe. Daneben brachte er vor, dass er seit 2005 Medikamente benötige und er sich in ärztlicher Behandlung sowie in einer psychologischen Gesprächstherapie befinde. Überhaupt sei er wegen den in der Heimat erlittenen Misshandlungen und dem Einfluss seiner Medikamente vergesslich geworden, weshalb er sich nicht an alle Details erinnere. Wenn er an die Türkei denke, dann gerate er jedoch immer in Angstzustände. G. Am 16. Mai 2011 unterzog das BFM die drei mit der Eingabe vom 13. Januar 2011 nachgereichten Beweismittel einer internen Dokumentenprüfung, wobei vom Bundesamt in einer Aktennotiz vermerkt wurde, es beständen keine objektiven Fälschungsmerkmale. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 - eröffnet am 3. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 unter Kostenfolge ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 4. Juli 2011 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zufolge Gehörsrechtsverletzung und zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zufolge ungenügender Sachverhaltsfeststellung und zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Auf die Beschwerdebegründung sowie die vorgelegten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben und das BFM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an seiner Beschwerde festhalten. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Nachdem der Beschwerdeführer ... [im Frühjahr] 2013 eine türkische Staatsangehörige geheiratet hatte, welche in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde er mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 aufgefordert, innert Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, unter Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Folgen im Unterlassungsfall (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gleichzeitig wurde er eingeladen, sich zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe ... auf seiner Wohnsitzgemeinde (recte: der Wohnsitzgemeinde seiner Ehefrau) ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Gleichzeitig liess er mitteilen, er halte an seiner Beschwerde betreffend Asyl ausdrücklich fest. O. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass zwei der Schwestern und die Mutter des Beschwerdeführers auf das ihnen gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet haben, um zu Besuchszwecken in die Türkei reisen zu können.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und seine Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer namentlich das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zwar moniert er eine angebliche Gehörsrechtsverletzung zufolge ungenügender Offenlegung der Erkenntnisquellen, auf welche das BFM seine Schlüsse und Wertungen betreffend die Entwicklungen in der Türkei abstütze, wobei er insbesondere anführt, eine sachgerechte Stellungnahme und ein allfälliger Gegenbeweis sei ihm verunmöglicht, da im angefochtenen Entscheid nicht offengelegt werde, ob überhaupt und wenn ja, auf welche Länderberichte das Bundesamt seine diesbezüglichen Schlüsse stütze. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass sich das BFM bei der Beurteilung des Einzelfalles nicht zu jeder Grundlagenquelle zu äussern hat, sondern das Bundesamt der Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die angefochtene Verfügung wird diesen Anforderungen im Ergebnis gerecht. Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer sei eine sachgerechte Auseinandersetzung verunmöglicht, besteht nicht. Schliesslich kann allgemeines Fachwissen, welches aus verschiedensten Quellen gewonnen wird (bspw. auch aus den vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 23. Februar 2006 und des United States Department of State vom 8. April 2011), als solches nicht ediert werden. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer aus der Vorlage der Publikation "COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen (COI) in Entscheiden der Asylinstanzen" von Rainer Mattern in Asyl 3/10, respektive seinen diesbezüglichen Ausführungen, nichts für sich ableiten. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist sodann der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen. Die Vorbringen über eine angeblich ungenügende Feststellung respektive einen angeblichen Bedarf an weiteren Abklärungen überzeugen nicht, zumal der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Nachdem weder eine Gehörsrechtsverletzung noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ersichtlich ist, fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid hält das BFM fest, dass Befürchtungen betreffend künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine mit ernsthaften Nachteilen verbundene Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Diese Anforderungen sieht das Bundesamt im Falle des Beschwerdeführers als nicht erfüllt, da aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme bestehe, ihm drohe in der Heimat die von ihm geltend gemachte Verwicklung in ein fingiertes Verfahren, noch davon auszugehen sei, er wäre in der Heimat aufgrund seines familiären Hintergrundes anderweitig von Reflexverfolgung bedroht. Dabei führt das Bundesamt namentlich das Folgende aus: Zwar werde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ihm drohe in der Heimat Reflexverfolgung durch Verwicklung in ein fingiertes Verfahren, wie dies angeblich seinem in der Türkei wohnhaften Bruder C._______ widerfahren sei, welcher sich laut dem Beschwerdeführer mit einer fingierten Anklage konfrontiert sehe und im Frühjahr 2009 vorübergehend festgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner der mit der Eingabe vom 13. Januar 2011 vorgelegten Gerichtsakten erwähnt werde, also weder in der bereits aus dem Verfahren des Vaters bekannten Anklageschrift ... [vom Frühjahr] 1999 (...) noch in den zwei Gerichtsprotokollen ... [vom Frühjahr] 2010 und ... [von Ende] 2010 (betreffend ein ... Gerichtsverfahren, in welchem sowohl sein Vater als auch sein Bruder C._______ angeklagt seien). Aufgrund der Nichterwähnung des Beschwerdeführers könne an sich offen bleiben, ob im Falle von C._______ überhaupt eine fingierte Anklage im Raum stehe. Eine solche erschiene allerdings bei nüchterner Betrachtung als fraglich, da in der heutigen Türkei eine Anklageerhebung ohne vorgängige polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchungen gar nicht möglich sei. Eine Ausdehnung der (demzufolge ordentlich angehobenen) Anklage auf den unbescholtenen und unbeteiligten Beschwerdeführer im Sinne einer Sippenhaft erscheine sodann aufgrund der Aktenlage als überaus unwahrscheinlich, zumal gegen ihn im Jahre 1999 keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er sich schon seit 2004 in der Schweiz aufhalte. Schliesslich lasse sich auch seinen Vorbringen in der Anhörung vom 28. April 2011 nichts Greifbares entnehmen, was auf die Gefahr einer analogen Anklage gegen ihn hinweisen würde. Zusammenfassend sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung in Form einer (fingierten) Anklage zu verneinen. In seinen weiteren Erwägungen hält das BFM dafür, vor dem Hintergrund der seit 2001 zunehmenden Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und namentlich seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei, könnten sich heute von Übergriffen betroffene Personen mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen, auch mit Hilfe eines Anwalts oder von Menschenrechtsorganisationen. Die vom Beschwerdeführer in allgemeiner Form geltend gemachten Befürchtungen vor Reflexverfolgung (ausserhalb eines formellen Gerichtsverfahrens) seien vor diesem Hintergrund zu würdigen, auch wenn in der Türkei mitunter Reflexverfolgungsmassnahmen in Form von behördlichen Behelligungen noch vorkommen könnten, beispielsweise im Falle der Fahndung nach Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppierungen. Allfällige Massnahmen gegen Angehörige würden indes zum heutigen Zeitpunkt in aller Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bloss in bescheidenem Rahmen politisch betätigt und diesbezüglich nie exponiert, womit er als unbescholtener Bürger auch ausserhalb von X._______ Wohnsitz nehmen könne, beispielsweise bei seinen Verwandten in Y._______, wo er schon vor seiner Ausreise einige Zeit gelebt habe. Die subjektiven Befürchtungen vor asylrelevanter Reflexverfolgung seien damit bei einer Gesamtbetrachtung als objektiv nicht begründet einzustufen.
E. 4.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme des BFM, ihm drohe in der Türkei keine Reflexverfolgung, weder durch ein formelles Gerichtsverfahren noch ausserhalb eines solchen, sei aufgrund der Akten nicht haltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführungen bekräftigt er, das gegen seinen Bruder C._______ laufende Strafverfahren sei offenkundig fingiert, womit das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation belegt sei. Die Annahme des BFM, es liege ein reguläres Verfahren vor und damit keine Reflexverfolgung, sei aufgrund der Aktenlage nicht haltbar. Da damit im Falle von C._______ das Vorliegen von Reflexverfolgung manifest sei, habe auch er im Falle einer Rückführung in die Türkei mit solcher zur rechnen. Darüber hinaus dürfte gegen seinen Bruder mittlerweile ein politisches Datenblatt bestehen, was im Falle einer Rückkehr auch für ihn fatale Konsequenzen haben werde. Zudem erscheine als möglich, dass auch schon betreffend seine Person ein Datenblatt existiere. Zur Stützung dieser Vorbringen führt er unter nochmaliger Vorlage bereits bekannter Akten (der Anklageschrift gegen den Vater von 1999 und jener gegen seinen Bruder von 2009 sowie der Gerichtssitzungsprotokolle ... [vom Frühjahr] 2010 und ... [von Ende] 2010) sowie unter Verweis auf die drei vorerwähnten Publikationen (vgl. oben, Ziff. 2) zur Hauptsache das Folgende an: Wegen dem Vorwurf der Beteiligung respektive Urheberschaft an einem politisch motivierten ... [Verbrechen] in X._______ ... [vom Frühjahr] 1999 habe sein Vater in der Türkei eine langjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen, zumal seine Mitangeklagten ... 2007 durch das ... [zuständige] Strafgericht in X._______ zu langjährigen Strafen verurteilt worden seien. Seinem Vater sei 2001 in der Schweiz Asyl gewährt worden, und in der Folge sei auch allen anderen Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden (ausser dem Beschwerdeführer), womit sich nur noch sein Bruder C._______ in der Heimat befinde. Nun sei ... [im Frühjahr] 2009 - also ... [nicht lange] nach dem Urteil ... [von] 2007 - im selben Fall eine neue Anklage erhoben worden, welche sich jedoch nicht nur gegen seinen als flüchtig geltenden Vater, sondern - neben einem Dritten - neu auch gegen C._______ richte. Dabei stütze sich diese Anklage gemäss den Akten auf völlig absurde Tatsachen, wobei zu berücksichtigen sei, dass C._______ im Verfahren von 1999 weder angeklagt noch überhaupt verdächtigt worden sei. Nun sei er jedoch wegen der Anklage ... [vom Frühjahr] 2009 ... [im Frühjahr] 2009 mit Haftbefehl kurzfristig festgenommen worden. Darüber hinaus gehe aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren für den mit C._______ mitangeklagten Dritten einen Freispruch beantrage. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liege das BFM falsch, wenn es in seinen Erwägungen gegen das Vorliegen einer fingierten Anklage schliesse, zumal die Existenz von Reflexverfolgung sowohl in aktuellen Länderinformationen als auch in der bereits etwas älteren Praxis (gemäss Entscheidungen und Mitteleilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) anerkannt werde. So sei bekannt, dass es weiterhin zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegen die Angehörigen von Personen komme, die sich durch ihren Aufenthalt im Ausland dem Arm der türkischen Strafverfolgungsbehörden entzogen hätten. Auch wenn es in der Türkei zu Verbesserungen gekommen sei, so werde der Kampf gegen die PKK nach wie vor erbarmungslos geführt, wobei die Verfolgung oder Schikane von Angehörigen von PKK-Aktivisten zur Strategie des türkischen Staates gehöre. Dass es sich bei dem gegen C._______ geführten Strafverfahren gerade nicht um ein reguläres handle, ergebe sich denn auch aus drei Gründen; erstens sei die Begründung der Anklage an den Haaren herbeigezogen, zweitens sei das Verfahren erst zehn Jahre nach den Ereignissen von 1999 gegen ihn angehoben worden und drittens werde von der Staatsanwaltschaft für den mitangeklagten Dritten ein Freispruch gefordert, nicht aber für seinen Bruder C._______. Da er aber nur kurzzeitig in Haft gekommen sei, hätte auch für ihn ein Freispruch beantragt werden müssen. Zudem werde aufgrund der Gerichtsdokumente klar, dass C._______ nicht nach einem polizeilichen respektive staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angeklagt worden sein, sondern bloss aufgrund der sehr vagen Verdächtigung, heimlich mit PKK-Aktivisten verkehrt und gesprochen zu haben. Diese Gesamtzusammenhänge machten deutlich, dass es den türkischen Behörden alleine darum gehe, den in der Schweiz lebenden Vater zu treffen.
E. 4.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassung hält das BFM daran fest, aufgrund der Aktenlage sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung zu verneinen, zumal auszuschliessen sei, dass die türkischen Behörden gegen den seit 2004 in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer eine "fingierte" Anklage erheben würden, ohne vorgängig eine polizeiliche und staatsanwaltliche Untersuchung durchzuführen.
E. 4.4 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegen, der bloss kurzen Vernehmlassung des BFM liessen sich keinerlei Gegenbeweise oder Gegenargumente entnehmen, welche seine Beschwerdevorbringen entkräften würden. Würde keine Reflexverfolgung vorliegen, sollte es für das BFM ein leichtes sein, in dieser Sache genaue Ausführungen zu machen und diesbezügliche Beweise vorzulegen, beispielsweise in Form von Länderberichten. Dazu sei das BFM jedoch nicht in der Lage, was für sich spreche. Demgegenüber sei von ihm im Rahmen seiner Beschwerde direkt bewiesen worden, dass in der Türkei fingierte Anklagen erhoben würden und dass er in der Heimat Reflexverfolgung zu gewärtigen habe, zumal sein unbescholtener Bruder bereits mit solcher Anklage konfrontiert worden sei.
E. 5.1 Aufgrund der Akten ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2000 ernsthaften Übergriffen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war, die vom Beschwerdeführer und anderen Familienmitgliedern den Aufenthalt des gesuchten Vaters erfahren wollten. Dies wurde nicht nur vom Beschwerdeführer geschildert, sondern auch von den vor ihm eingereisten Familienangehörigen übereinstimmend ausgesagt, die nicht zuletzt auch deshalb Asyl erhielten. Auch eine Botschaftsauskunft im Rahmen des Verfahrens des Vaters bestätigt diese Sachverhaltsumstände. Ebenfalls ist glaubhaft und durch Arztberichte erstellt, dass der Beschwerdeführer unter ernsthaften gesundheitlichen Schäden leidet, deren Zusammenhang mit den erlebten Übergriffen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch erst 2004 ausreiste und er zwischenzeitlich relativ unbehelligt blieb, er den Militärdienst absolviert hatte und ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden war, bestand zwischen Vorverfolgung und Flucht kein Kausalzusammenhang, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im ersten Asylverfahren zu Recht verneint wurde. Zu prüfen ist nachfolgend jedoch, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht aus heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung hat.
E. 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem erforderlich, dass die asylsuchende Person im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Aufgrund der vorgelegten Beweismittel - mithin der ganzen Serie an verschiedenen Akten zum Verfahren, die gemäss BFM keine Fälschungsmerkmale aufweisen - kann nunmehr kein Zweifel daran bestehen, dass ... [im Frühjahr] 2009 von der zuständigen Staatsanwaltschaft in X._______ neu auch gegen C._______ wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten illegalen Organisation", begangen ... [im Frühjahr] 1999, Anklage erhoben wurde (vgl. dazu die Anklageschrift und das Festnahmeprotokoll ... [vom Frühjahr] 2009). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, der Bruder sei allein wegen seiner Verwandtschaft mit dem gesuchten Vater angeklagt worden, zumal die Anklage jeglicher vernünftiger Grundlage entbehre, da sie erst Jahre nach dem Grundereignis ... [von] 1999 erstmals erhoben worden sei, da seinem Bruder in der Anklage völlig absurde Vorhaltungen gemacht würden und weil ein anderer Verfahrensbetroffener von der Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren entlassen worden sei.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Seit 2001 sind in der Türkei eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen (vgl. dazu BVGE 2013/25).
E. 5.5 Das gegen den Bruder des Beschwerdeführers angehobene Verfahren derart lange nach dem tatsächlichen Ereignis und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe lassen in der Tat den Verdacht aufkommen, dass die Vorwürfe in direktem Zusammenhang mit der Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers stehen. Zu bemerken ist immerhin, dass der Bruder nach kurzer Haft wieder entlassen wurde und es lässt sich aus den Akten nichts entnehmen, dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 13. Januar 2011 angeführt, C._______ sei abgetaucht und er suche nach einer Möglichkeit die Heimat zu verlassen. Zudem hat er im Verlauf der Anhörung vom 28. April 2011 behauptet, C._______ werde immer wieder festgenommen. Von diesen Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens wieder abgerückt. So verweist er in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2011 bloss noch auf die bereits zwei Jahre zurückliegende und zudem lediglich bloss kurzzeitige Verhaftung seines Bruders ... [vom Frühjahr] 2009. Aufgrund der vorausgehenden Erwägungen ist jedoch in Bezug auf die Türkei auch heute noch von einer gewissen Willkürlichkeit des behördlichen Vorgehens auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Strafverfahren ernsthafte Übergriffe befürchtete ist demnach durchaus nachvollziehbar. Dementsprechend ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor solchen Übergriffen fürchtet, wenn er in die Heimat zurückkehren sollte. Dass ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz anders als seinem in der Türkei verbliebenen Bruder ein enger Kontakt mit dem gesuchten Vater zugeschrieben wird, liegt nahe. Dies könnte sich für ihn besonders nachteilig auswirken, sind doch Repressionen insbesondere gegen die Familienmitglieder wahrscheinlich, die mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehen. Zwar war der Beschwerdeführer nicht exponiert politisch tätig, er hat jedoch stets geltend gemacht, sich in einem gewissen Grad für die kurdische Sache engagiert zu haben, was den Behörden auch bekannt gewesen sei. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ernsthafte Übergriffe erlebt, die ihn offenbar auch heute noch gesundheitlich beeinträchtigen. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Wiedereinreise objektiv nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine Schwestern und seine Mutter auf das ihnen gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet haben, um wieder in die Türkei reisen zu können. Zweifellos werden gegen weibliche Familienmitglieder nicht die gleichen Massnahmen ergriffen, wie gegen männliche.
E. 5.6 In Würdigung der Gesamtumstände erscheint aus heutiger Sicht die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei als objektiv nachvollziehbar und begründet. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere seine Abstammung aus einer politisch aktiven Familie und die anhaltende Suche nach seinem Vater. Aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz dürften die türkischen Behörden davon ausgehen, er stehe mit seinem Vater in sehr engem Kontakt. Die gebotene objektive Betrachtungsweise ist dabei durch das subjektiv Erlebte des Beschwerdeführers zu ergänzen. Im Ergebnis müsste er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz damit rechnen, von den türkischen Behörden bei der Einreise dazu befragt zu werden, wo er sich in der Zeitspanne zwischen Ausreise aus und Wiedereinreise in die Türkei aufgehalten habe. Sollte er nicht bereits bei der Einreise kontrolliert werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2. S. 202), könnte ihm eine behördliche Anhaltung landesweit und jederzeit auch bei einer der häufigen Kontrollen der Sicherheitskräfte widerfahren. Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung kann zudem im aktuellen Zeitpunkt nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgegangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1). Es besteht - wie erwähnt - ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise oder bei einer späteren Personenkontrolle, welche die türkischen Sicherheitskräfte häufig unter der kurdischen Bevölkerung auch in den Grossstädten im Westen des Landes durchführen, aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen aus politischen Motiven zu rechnen hätte. Aufgrund seiner eigenen bereits gemachten Erfahrungen mit Gewalt von Seiten der Sicherheitsbehörden ist demnach von einer subjektiv und objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
E. 6 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, im aktuellen Zeitpunkt als begründet erscheint. Er erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen, -anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen.
E. 7 Demnach ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'400.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3788/2011/mel Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N ... . Sachverhalt: A. Aus den Akten geht hervor, dass B._______, der Vater des Beschwerdeführers, ... [im Sommer] 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er sich als Kurde politisch für die HADEP exponierte und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften politisch verfolgt worden ist. So wurde er verschiedentlich verhaftet, misshandelt und der Unterstützung der PKK beschuldigt. Unter anderem verbrachte er ... [mehrere] Jahre in Untersuchungshaft und wurde schliesslich zu ... [einer langjährigen Haftstrafe] verurteilt. Dem Gesuch um Asyl des Vaters wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ... 2001 entsprochen. Im Nachgang dazu wurde seiner Ehefrau und seinen vier noch minderjährigen Kindern vom BFF die Einreise in die Schweiz bewilligt, und ... 2002 wurden sie vom BFF in das dem Vater gewährte Asyl einbezogen. Kurz darauf - ... [Ende] 2002 - reichte der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte drohende Reflexverfolgung wegen des gesuchten Vaters geltend. So seien seine Familie und insbesondere seine beiden erwachsenen Brüder (darunter der Beschwerdeführer) wiederholt auf den Posten mitgenommen, geschlagen und nach dem Vater befragt worden. Ihm selber sei es gelungen, sich versteckt zu halten, er befürchte jedoch im Falle der Rückkehr gleichen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Seinem Gesuch um Asyl wurde vom BFF ... 2003 entsprochen. B. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zuletzt wohnhaft in X._______, ersuchte erstmals am 23. November 2004 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines damaligen Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Vaters ernsthaften Übergriffen ausgesetzt gewesen. So sei er einmal 1999 mit verbundenen Augen auf einen Posten abgeführt und später in einen Wald gebracht worden. In einem unterirdischen Posten im Wald hätten die Gendarmen ihn mit Fusstritten traktiert und mit Gewehrkolben und Gummiknüppeln geschlagen. Damals habe man ihn auch beschimpft. Um den Vater festzunehmen seien die Behörden mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen. Ein weiteres Mal sei er im ... [Geschäft] seines Bruders von der Terrorbekämpfungseinheit festgenommen worden. Während der Haftzeit habe man ihn gefoltert, mit dem Tode bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Schliesslich habe es 1999 noch eine dritte Festnahme gegeben, als er das Parteilokal der DEHAP aufgesucht habe. Insgesamt sei es 1999 zu den genannten drei Festnahmen und im Jahre 2000 zu vier weiteren gekommen. Die Hauptursache der Festnahmen seien die früheren Aktivitäten des Vaters gewesen. Ein letztes Mal sei er als Militärdienstflüchtiger verhaftet worden, worauf er von Mitte 2002 bis Ende 2003 Militärdienst habe leisten müssen. Nach der Armee habe er sich noch mehrere Monate an verschiedenen Orten in Y._______ und X._______ aufgehalten. Er habe sich jedoch psychisch nicht mehr wohl gefühlt, da er wieder hätte verhaftet werden können und sich zudem seine ganze Familie in der Schweiz befunden habe. Deshalb habe er seine Heimat im November 2004 mit Hilfe eines Schleppers verlassen, um in die Schweiz zu reisen. C. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFF mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Dabei erklärte das Bundesamt die für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemachten Ereignissen als nicht ausreiserelevant, und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneinte es unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach 2000 nur geringfügige Nachteile während seiner Militärdienstzeit und gar keine Vorkommnisse für die Zeit seines nachfolgenden Aufenthalts in Y._______ und X._______ geltend gemacht hatte. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 17. Januar 2005 Beschwerde einreichen, wobei er an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens namentlich das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation sowie das Vorliegen einer psychischen Erkrankungslage geltend machte. Dabei legte er im Verlauf des Verfahrens als Beweismittel ärztliche Berichte vor, laut welchen er im Frühjahr 2005 zweimal einen Suizidversuch unternommen hatte. Die Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. November 2005 abgewiesen, wobei die ARK festhielt, vom Bundesamt sei der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen von 1998 bis 2000 und der erst Ende 2004 erfolgten Ausreise zu Recht verneint worden. Vom Beschwerdeführer seien sodann für die Zeit ab 2000 keine Vorkommnisse geltend gemacht worden, welche auf asylrelevante Verfolgungshandlungen von Seiten des türkischen Staates schliessen liessen. Nachdem er ab 2003 unbehelligt als fliegender Händler gearbeitet habe und während der letzten Monate vor seiner Ausreise in X._______ unbehelligt geblieben sei, sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der vormaligen politischen Aktivitäten seines Vaters oder seiner Verwandten von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte mit Verfolgung zu rechnen hätte, respektive ihm Reflexverfolgung drohen würde. Der Wegweisungsvollzug wurde von der ARK bestätigt, zumal die vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte psychotherapeutische Behandlung auch in der Türkei erhältlich sei. D. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer vom BFM eine neue Ausreisefrist per 23. Januar 2006 angesetzt, worauf er am 18. Januar 2006 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans Bundesamt gelangte. In dieser Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 16. Dezember 2004, die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Nach Überweisung der Sache wurde diese Eingabe von der ARK als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 18. November 2005 entgegen genommen. Nachdem das Revisionsverfahren per 1. Januar 2007 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, wurde das Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4921/2006 vom 10. Dezember 2010 abgewiesen. Dabei wurden unter anderem zwei vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel - ein angeblicher Haftbefehl und ein angebliches Schreiben der Staatsanwaltschaft (beide vom ... [Frühjahr] 2006) - aufgrund der Ergebnisse einer Dokumentenanalyse als Fälschungen erkannt und als solche eingezogen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten D-4921/2006). Vom Beschwerdeführer wurde bereits im Verlauf des Revisionsverfahrens geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass des ARK-Urteils verschlechtert (vgl. dazu die Akten). Darüber hinaus hatte er im Rahmen des Revisionsverfahrens - mit Eingaben vom 28. Dezember 2009, 19. Februar 2010, 13. August 2010 und 12. Oktober 2010 - geltend gemacht, gegen seinen in der Türkei lebenden Bruder C._______ sei 2009 ein politisch motiviertes Verfahren eingeleitet worden. Er reichte diesbezüglich verschiedene Beweismittel ein (vorab ein Festnahmeprotokoll ... [vom Frühjahr] 2009 [im Original mit Übersetzung], sodann ein Haftbefehl ... [vom Frühjahr] 2009, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... [vom Frühjahr] 2009, ein staatsanwaltlicher Bericht ... [vom Frühjahr] 2009, Gerichtssitzungsprotokolle ... [vom Frühjahr] 2010 und ... [Sommer] 2010 [alle in Kopie mit Übersetzung] und ferner eine Anwaltsvollmacht ... [vom Frühjahr] 2010 und ein Gerichtsregisterauszug ... [vom Herbst] 2010 [in Kopie ohne Übersetzung]). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, es handle sich dabei um nachträglich veränderte Sachumstände, was eine materielle Prüfung im Rahmen des Revisionsverfahrens ausschliesse. Aufgrund einer summarischen Prüfung wurde wegen Unstimmigkeiten in den Dokumenten und aufgrund bestehender medizinischer Versorgung in der Türkei auf eine Überweisung an das BFM von Amtes wegen verzichtet. E. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer vom BFM eine neue Ausreisefrist per 13. Januar 2011 angesetzt, worauf er an diesem Datum mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans Bundesamt gelangte. In der Eingabe vom 13. Januar 2011 machte er - unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen Vorbringen im Revisionsverfahren und der dort vorgelegten Beweismittel - das Vorliegen einer (Reflex-) Verfolgungssituation geltend. Dabei reichte er - neben einer bekannten Gerichtsakte betreffend seinen Vater (vgl. ... Anklageschrift ... [von] 1999) - wiederum zwei Beweismittel betreffend seinen in der Türkei verbliebenen Bruder zu den Akten (zum einen nochmals das vorerwähnte Gerichtsprotokoll ... [vom Frühjahr] 2010 und zum andern ein neues Gerichtsprotokoll ... [vom Spätherbst] 2010 [je in Kopie mit Übersetzung]). Vor dem Hintergrund dieser Beweismittel brachte er zur Hauptsache vor, in der Heimat sei gegen seinen Bruder C._______ ein Strafverfahren wegen der angeblichen Beteiligung an einem ... [Ereignis] ... [vom Frühjahr] 1999 eröffnet worden, mithin einem Verbrechen, welches schon über zehn Jahre zurückliege und bis dahin unter anderem seinem Vater zur Last gelegt worden sei, aber noch nie seinem Bruder oder anderen Familienmitgliedern. Die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ... [vom Frühjahr] 2009 sei damit offenkundig fingiert, und sein Bruder - das einzige in der Heimat verbliebene Familienmitglied - ... [im Frühjahr] 2009 nur deshalb kurzzeitig verhaftet worden, weil die türkischen Sicherheitskräfte nicht an den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vater gelangen könnten. Es handle sich dabei um einen Racheakt der türkischen Behörden, mithin um einen klaren Fall von Reflexverfolgung, und dies nicht nur auf Stufe der Polizei, sondern gar auf Stufe der Justizbehörde, von welcher auch er im Falle einer Rückkehr in die Heimat bedroht wäre, auch wenn sein Name in den bisherigen Gerichtsdokumenten nirgends erwähnt werde. Zentral sei, dass diese Reflexverfolgung ihren Anfang erst im Jahre 2009 genommen habe, und damit nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens, weshalb der Sachverhalt vom BFM zu beurteilen sei. Dabei sei die ihm drohende asylrelevante Verfolgung bereits in wesentlichen Punkten bewiesen. Daneben merkte er an, sein Bruder sei in der Zwischenzeit aufgrund der Vorgänge in der Heimat abgetaucht und suche nach einer Möglichkeit, die Heimat zu verlassen. Das BFM überwies diese Eingabe am 1. Februar 2011 zur Behandlung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht, welches sich jedoch als in der Sache nicht zuständig erklärte und die Akten am 4. Februar 2011 ans Bundesamt zurückgehen liess, da es sich bei der Eingabe vom 13. Januar 2011 um ein zweites Asylgesuch handle (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten D-808/2011). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, seine Eingabe als zweites Asylgesuch zu registrieren und die Sache als solches an die Hand zu nehmen. Von Seiten des Bundesamtes wurde indes eine Anhandnahme der Sache als zweites Asylgesuch abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1169/2011 vom 25. Februar 2011 gutgeheissen und die Sache zwecks Behandlung der Eingabe vom 13. Januar 2011 als zweites Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten D-1169/2011). F. Am 7. März 2011 bestätigte das BFM die Anhandnahme der Eingabe vom 13. Januar 2011 als zweites Asylgesuch, und am 28. April 2011 führte das Bundesamt mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch. Im Rahmen dieser Anhörung berichtete er über seine vormaligen Wohnorte, seine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat und kurz über seine früheren Tätigkeiten ... [im Handwerksbereich] sowie als fliegender Händler. Auf die Frage nach seinen Asylgründen brachte er vor, diese seien bereits von seinem Anwalt schriftlich eingebracht worden. In der Folge machte er auf Nachfrage hin geltend, er könne nicht in der Türkei leben, da dort sein Leben in Gefahr wäre. Diesbezüglich führte er an, seine Gesuchsgründe seien die gleichen, wie jene seiner Familienangehörigen, und über seine Gesuchsgründe, über die wiederholten Mitnahmen und behördlichen Misshandlungen, habe er schon im ersten Asylverfahren berichtet. Neu sei, dass sein in der Türkei lebender Bruder ebenfalls behelligt werde. Vor diesem Hintergrund sei für ihn eine Rückkehr in die Heimat unmöglich. Mithin befinde sich seine gesamte Familie in der Schweiz, und wenn diese nicht über die Möglichkeit verfüge, in der Heimat zu leben, dann sei dies der Beleg dafür, dass dort auch sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater werde in der Türkei nach wie vor aktiv gesucht, weshalb er als dessen Sohn ebenfalls mit Konsequenzen zu rechnen habe. Daneben brachte er vor, dass er seit 2005 Medikamente benötige und er sich in ärztlicher Behandlung sowie in einer psychologischen Gesprächstherapie befinde. Überhaupt sei er wegen den in der Heimat erlittenen Misshandlungen und dem Einfluss seiner Medikamente vergesslich geworden, weshalb er sich nicht an alle Details erinnere. Wenn er an die Türkei denke, dann gerate er jedoch immer in Angstzustände. G. Am 16. Mai 2011 unterzog das BFM die drei mit der Eingabe vom 13. Januar 2011 nachgereichten Beweismittel einer internen Dokumentenprüfung, wobei vom Bundesamt in einer Aktennotiz vermerkt wurde, es beständen keine objektiven Fälschungsmerkmale. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 - eröffnet am 3. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 unter Kostenfolge ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 4. Juli 2011 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zufolge Gehörsrechtsverletzung und zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zufolge ungenügender Sachverhaltsfeststellung und zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Auf die Beschwerdebegründung sowie die vorgelegten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben und das BFM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an seiner Beschwerde festhalten. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Nachdem der Beschwerdeführer ... [im Frühjahr] 2013 eine türkische Staatsangehörige geheiratet hatte, welche in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde er mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 aufgefordert, innert Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, unter Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Folgen im Unterlassungsfall (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gleichzeitig wurde er eingeladen, sich zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe ... auf seiner Wohnsitzgemeinde (recte: der Wohnsitzgemeinde seiner Ehefrau) ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Gleichzeitig liess er mitteilen, er halte an seiner Beschwerde betreffend Asyl ausdrücklich fest. O. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass zwei der Schwestern und die Mutter des Beschwerdeführers auf das ihnen gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet haben, um zu Besuchszwecken in die Türkei reisen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und seine Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer namentlich das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zwar moniert er eine angebliche Gehörsrechtsverletzung zufolge ungenügender Offenlegung der Erkenntnisquellen, auf welche das BFM seine Schlüsse und Wertungen betreffend die Entwicklungen in der Türkei abstütze, wobei er insbesondere anführt, eine sachgerechte Stellungnahme und ein allfälliger Gegenbeweis sei ihm verunmöglicht, da im angefochtenen Entscheid nicht offengelegt werde, ob überhaupt und wenn ja, auf welche Länderberichte das Bundesamt seine diesbezüglichen Schlüsse stütze. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass sich das BFM bei der Beurteilung des Einzelfalles nicht zu jeder Grundlagenquelle zu äussern hat, sondern das Bundesamt der Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die angefochtene Verfügung wird diesen Anforderungen im Ergebnis gerecht. Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer sei eine sachgerechte Auseinandersetzung verunmöglicht, besteht nicht. Schliesslich kann allgemeines Fachwissen, welches aus verschiedensten Quellen gewonnen wird (bspw. auch aus den vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 23. Februar 2006 und des United States Department of State vom 8. April 2011), als solches nicht ediert werden. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer aus der Vorlage der Publikation "COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen (COI) in Entscheiden der Asylinstanzen" von Rainer Mattern in Asyl 3/10, respektive seinen diesbezüglichen Ausführungen, nichts für sich ableiten. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist sodann der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen. Die Vorbringen über eine angeblich ungenügende Feststellung respektive einen angeblichen Bedarf an weiteren Abklärungen überzeugen nicht, zumal der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Nachdem weder eine Gehörsrechtsverletzung noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ersichtlich ist, fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Im angefochtenen Entscheid hält das BFM fest, dass Befürchtungen betreffend künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine mit ernsthaften Nachteilen verbundene Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Diese Anforderungen sieht das Bundesamt im Falle des Beschwerdeführers als nicht erfüllt, da aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme bestehe, ihm drohe in der Heimat die von ihm geltend gemachte Verwicklung in ein fingiertes Verfahren, noch davon auszugehen sei, er wäre in der Heimat aufgrund seines familiären Hintergrundes anderweitig von Reflexverfolgung bedroht. Dabei führt das Bundesamt namentlich das Folgende aus: Zwar werde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ihm drohe in der Heimat Reflexverfolgung durch Verwicklung in ein fingiertes Verfahren, wie dies angeblich seinem in der Türkei wohnhaften Bruder C._______ widerfahren sei, welcher sich laut dem Beschwerdeführer mit einer fingierten Anklage konfrontiert sehe und im Frühjahr 2009 vorübergehend festgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner der mit der Eingabe vom 13. Januar 2011 vorgelegten Gerichtsakten erwähnt werde, also weder in der bereits aus dem Verfahren des Vaters bekannten Anklageschrift ... [vom Frühjahr] 1999 (...) noch in den zwei Gerichtsprotokollen ... [vom Frühjahr] 2010 und ... [von Ende] 2010 (betreffend ein ... Gerichtsverfahren, in welchem sowohl sein Vater als auch sein Bruder C._______ angeklagt seien). Aufgrund der Nichterwähnung des Beschwerdeführers könne an sich offen bleiben, ob im Falle von C._______ überhaupt eine fingierte Anklage im Raum stehe. Eine solche erschiene allerdings bei nüchterner Betrachtung als fraglich, da in der heutigen Türkei eine Anklageerhebung ohne vorgängige polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchungen gar nicht möglich sei. Eine Ausdehnung der (demzufolge ordentlich angehobenen) Anklage auf den unbescholtenen und unbeteiligten Beschwerdeführer im Sinne einer Sippenhaft erscheine sodann aufgrund der Aktenlage als überaus unwahrscheinlich, zumal gegen ihn im Jahre 1999 keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er sich schon seit 2004 in der Schweiz aufhalte. Schliesslich lasse sich auch seinen Vorbringen in der Anhörung vom 28. April 2011 nichts Greifbares entnehmen, was auf die Gefahr einer analogen Anklage gegen ihn hinweisen würde. Zusammenfassend sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung in Form einer (fingierten) Anklage zu verneinen. In seinen weiteren Erwägungen hält das BFM dafür, vor dem Hintergrund der seit 2001 zunehmenden Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und namentlich seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei, könnten sich heute von Übergriffen betroffene Personen mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen, auch mit Hilfe eines Anwalts oder von Menschenrechtsorganisationen. Die vom Beschwerdeführer in allgemeiner Form geltend gemachten Befürchtungen vor Reflexverfolgung (ausserhalb eines formellen Gerichtsverfahrens) seien vor diesem Hintergrund zu würdigen, auch wenn in der Türkei mitunter Reflexverfolgungsmassnahmen in Form von behördlichen Behelligungen noch vorkommen könnten, beispielsweise im Falle der Fahndung nach Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppierungen. Allfällige Massnahmen gegen Angehörige würden indes zum heutigen Zeitpunkt in aller Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bloss in bescheidenem Rahmen politisch betätigt und diesbezüglich nie exponiert, womit er als unbescholtener Bürger auch ausserhalb von X._______ Wohnsitz nehmen könne, beispielsweise bei seinen Verwandten in Y._______, wo er schon vor seiner Ausreise einige Zeit gelebt habe. Die subjektiven Befürchtungen vor asylrelevanter Reflexverfolgung seien damit bei einer Gesamtbetrachtung als objektiv nicht begründet einzustufen. 4.2. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme des BFM, ihm drohe in der Türkei keine Reflexverfolgung, weder durch ein formelles Gerichtsverfahren noch ausserhalb eines solchen, sei aufgrund der Akten nicht haltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführungen bekräftigt er, das gegen seinen Bruder C._______ laufende Strafverfahren sei offenkundig fingiert, womit das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation belegt sei. Die Annahme des BFM, es liege ein reguläres Verfahren vor und damit keine Reflexverfolgung, sei aufgrund der Aktenlage nicht haltbar. Da damit im Falle von C._______ das Vorliegen von Reflexverfolgung manifest sei, habe auch er im Falle einer Rückführung in die Türkei mit solcher zur rechnen. Darüber hinaus dürfte gegen seinen Bruder mittlerweile ein politisches Datenblatt bestehen, was im Falle einer Rückkehr auch für ihn fatale Konsequenzen haben werde. Zudem erscheine als möglich, dass auch schon betreffend seine Person ein Datenblatt existiere. Zur Stützung dieser Vorbringen führt er unter nochmaliger Vorlage bereits bekannter Akten (der Anklageschrift gegen den Vater von 1999 und jener gegen seinen Bruder von 2009 sowie der Gerichtssitzungsprotokolle ... [vom Frühjahr] 2010 und ... [von Ende] 2010) sowie unter Verweis auf die drei vorerwähnten Publikationen (vgl. oben, Ziff. 2) zur Hauptsache das Folgende an: Wegen dem Vorwurf der Beteiligung respektive Urheberschaft an einem politisch motivierten ... [Verbrechen] in X._______ ... [vom Frühjahr] 1999 habe sein Vater in der Türkei eine langjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen, zumal seine Mitangeklagten ... 2007 durch das ... [zuständige] Strafgericht in X._______ zu langjährigen Strafen verurteilt worden seien. Seinem Vater sei 2001 in der Schweiz Asyl gewährt worden, und in der Folge sei auch allen anderen Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden (ausser dem Beschwerdeführer), womit sich nur noch sein Bruder C._______ in der Heimat befinde. Nun sei ... [im Frühjahr] 2009 - also ... [nicht lange] nach dem Urteil ... [von] 2007 - im selben Fall eine neue Anklage erhoben worden, welche sich jedoch nicht nur gegen seinen als flüchtig geltenden Vater, sondern - neben einem Dritten - neu auch gegen C._______ richte. Dabei stütze sich diese Anklage gemäss den Akten auf völlig absurde Tatsachen, wobei zu berücksichtigen sei, dass C._______ im Verfahren von 1999 weder angeklagt noch überhaupt verdächtigt worden sei. Nun sei er jedoch wegen der Anklage ... [vom Frühjahr] 2009 ... [im Frühjahr] 2009 mit Haftbefehl kurzfristig festgenommen worden. Darüber hinaus gehe aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren für den mit C._______ mitangeklagten Dritten einen Freispruch beantrage. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liege das BFM falsch, wenn es in seinen Erwägungen gegen das Vorliegen einer fingierten Anklage schliesse, zumal die Existenz von Reflexverfolgung sowohl in aktuellen Länderinformationen als auch in der bereits etwas älteren Praxis (gemäss Entscheidungen und Mitteleilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) anerkannt werde. So sei bekannt, dass es weiterhin zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegen die Angehörigen von Personen komme, die sich durch ihren Aufenthalt im Ausland dem Arm der türkischen Strafverfolgungsbehörden entzogen hätten. Auch wenn es in der Türkei zu Verbesserungen gekommen sei, so werde der Kampf gegen die PKK nach wie vor erbarmungslos geführt, wobei die Verfolgung oder Schikane von Angehörigen von PKK-Aktivisten zur Strategie des türkischen Staates gehöre. Dass es sich bei dem gegen C._______ geführten Strafverfahren gerade nicht um ein reguläres handle, ergebe sich denn auch aus drei Gründen; erstens sei die Begründung der Anklage an den Haaren herbeigezogen, zweitens sei das Verfahren erst zehn Jahre nach den Ereignissen von 1999 gegen ihn angehoben worden und drittens werde von der Staatsanwaltschaft für den mitangeklagten Dritten ein Freispruch gefordert, nicht aber für seinen Bruder C._______. Da er aber nur kurzzeitig in Haft gekommen sei, hätte auch für ihn ein Freispruch beantragt werden müssen. Zudem werde aufgrund der Gerichtsdokumente klar, dass C._______ nicht nach einem polizeilichen respektive staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angeklagt worden sein, sondern bloss aufgrund der sehr vagen Verdächtigung, heimlich mit PKK-Aktivisten verkehrt und gesprochen zu haben. Diese Gesamtzusammenhänge machten deutlich, dass es den türkischen Behörden alleine darum gehe, den in der Schweiz lebenden Vater zu treffen. 4.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hält das BFM daran fest, aufgrund der Aktenlage sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung zu verneinen, zumal auszuschliessen sei, dass die türkischen Behörden gegen den seit 2004 in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer eine "fingierte" Anklage erheben würden, ohne vorgängig eine polizeiliche und staatsanwaltliche Untersuchung durchzuführen. 4.4. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegen, der bloss kurzen Vernehmlassung des BFM liessen sich keinerlei Gegenbeweise oder Gegenargumente entnehmen, welche seine Beschwerdevorbringen entkräften würden. Würde keine Reflexverfolgung vorliegen, sollte es für das BFM ein leichtes sein, in dieser Sache genaue Ausführungen zu machen und diesbezügliche Beweise vorzulegen, beispielsweise in Form von Länderberichten. Dazu sei das BFM jedoch nicht in der Lage, was für sich spreche. Demgegenüber sei von ihm im Rahmen seiner Beschwerde direkt bewiesen worden, dass in der Türkei fingierte Anklagen erhoben würden und dass er in der Heimat Reflexverfolgung zu gewärtigen habe, zumal sein unbescholtener Bruder bereits mit solcher Anklage konfrontiert worden sei. 5. 5.1. Aufgrund der Akten ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2000 ernsthaften Übergriffen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war, die vom Beschwerdeführer und anderen Familienmitgliedern den Aufenthalt des gesuchten Vaters erfahren wollten. Dies wurde nicht nur vom Beschwerdeführer geschildert, sondern auch von den vor ihm eingereisten Familienangehörigen übereinstimmend ausgesagt, die nicht zuletzt auch deshalb Asyl erhielten. Auch eine Botschaftsauskunft im Rahmen des Verfahrens des Vaters bestätigt diese Sachverhaltsumstände. Ebenfalls ist glaubhaft und durch Arztberichte erstellt, dass der Beschwerdeführer unter ernsthaften gesundheitlichen Schäden leidet, deren Zusammenhang mit den erlebten Übergriffen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch erst 2004 ausreiste und er zwischenzeitlich relativ unbehelligt blieb, er den Militärdienst absolviert hatte und ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden war, bestand zwischen Vorverfolgung und Flucht kein Kausalzusammenhang, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im ersten Asylverfahren zu Recht verneint wurde. Zu prüfen ist nachfolgend jedoch, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht aus heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung hat. 5.2. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem erforderlich, dass die asylsuchende Person im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel - mithin der ganzen Serie an verschiedenen Akten zum Verfahren, die gemäss BFM keine Fälschungsmerkmale aufweisen - kann nunmehr kein Zweifel daran bestehen, dass ... [im Frühjahr] 2009 von der zuständigen Staatsanwaltschaft in X._______ neu auch gegen C._______ wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten illegalen Organisation", begangen ... [im Frühjahr] 1999, Anklage erhoben wurde (vgl. dazu die Anklageschrift und das Festnahmeprotokoll ... [vom Frühjahr] 2009). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, der Bruder sei allein wegen seiner Verwandtschaft mit dem gesuchten Vater angeklagt worden, zumal die Anklage jeglicher vernünftiger Grundlage entbehre, da sie erst Jahre nach dem Grundereignis ... [von] 1999 erstmals erhoben worden sei, da seinem Bruder in der Anklage völlig absurde Vorhaltungen gemacht würden und weil ein anderer Verfahrensbetroffener von der Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren entlassen worden sei. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Seit 2001 sind in der Türkei eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen (vgl. dazu BVGE 2013/25). 5.5. Das gegen den Bruder des Beschwerdeführers angehobene Verfahren derart lange nach dem tatsächlichen Ereignis und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe lassen in der Tat den Verdacht aufkommen, dass die Vorwürfe in direktem Zusammenhang mit der Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers stehen. Zu bemerken ist immerhin, dass der Bruder nach kurzer Haft wieder entlassen wurde und es lässt sich aus den Akten nichts entnehmen, dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 13. Januar 2011 angeführt, C._______ sei abgetaucht und er suche nach einer Möglichkeit die Heimat zu verlassen. Zudem hat er im Verlauf der Anhörung vom 28. April 2011 behauptet, C._______ werde immer wieder festgenommen. Von diesen Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens wieder abgerückt. So verweist er in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2011 bloss noch auf die bereits zwei Jahre zurückliegende und zudem lediglich bloss kurzzeitige Verhaftung seines Bruders ... [vom Frühjahr] 2009. Aufgrund der vorausgehenden Erwägungen ist jedoch in Bezug auf die Türkei auch heute noch von einer gewissen Willkürlichkeit des behördlichen Vorgehens auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Strafverfahren ernsthafte Übergriffe befürchtete ist demnach durchaus nachvollziehbar. Dementsprechend ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor solchen Übergriffen fürchtet, wenn er in die Heimat zurückkehren sollte. Dass ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz anders als seinem in der Türkei verbliebenen Bruder ein enger Kontakt mit dem gesuchten Vater zugeschrieben wird, liegt nahe. Dies könnte sich für ihn besonders nachteilig auswirken, sind doch Repressionen insbesondere gegen die Familienmitglieder wahrscheinlich, die mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehen. Zwar war der Beschwerdeführer nicht exponiert politisch tätig, er hat jedoch stets geltend gemacht, sich in einem gewissen Grad für die kurdische Sache engagiert zu haben, was den Behörden auch bekannt gewesen sei. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ernsthafte Übergriffe erlebt, die ihn offenbar auch heute noch gesundheitlich beeinträchtigen. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Wiedereinreise objektiv nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine Schwestern und seine Mutter auf das ihnen gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet haben, um wieder in die Türkei reisen zu können. Zweifellos werden gegen weibliche Familienmitglieder nicht die gleichen Massnahmen ergriffen, wie gegen männliche. 5.6. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint aus heutiger Sicht die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei als objektiv nachvollziehbar und begründet. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere seine Abstammung aus einer politisch aktiven Familie und die anhaltende Suche nach seinem Vater. Aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz dürften die türkischen Behörden davon ausgehen, er stehe mit seinem Vater in sehr engem Kontakt. Die gebotene objektive Betrachtungsweise ist dabei durch das subjektiv Erlebte des Beschwerdeführers zu ergänzen. Im Ergebnis müsste er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz damit rechnen, von den türkischen Behörden bei der Einreise dazu befragt zu werden, wo er sich in der Zeitspanne zwischen Ausreise aus und Wiedereinreise in die Türkei aufgehalten habe. Sollte er nicht bereits bei der Einreise kontrolliert werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2. S. 202), könnte ihm eine behördliche Anhaltung landesweit und jederzeit auch bei einer der häufigen Kontrollen der Sicherheitskräfte widerfahren. Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung kann zudem im aktuellen Zeitpunkt nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgegangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1). Es besteht - wie erwähnt - ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise oder bei einer späteren Personenkontrolle, welche die türkischen Sicherheitskräfte häufig unter der kurdischen Bevölkerung auch in den Grossstädten im Westen des Landes durchführen, aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen aus politischen Motiven zu rechnen hätte. Aufgrund seiner eigenen bereits gemachten Erfahrungen mit Gewalt von Seiten der Sicherheitsbehörden ist demnach von einer subjektiv und objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
6. Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, im aktuellen Zeitpunkt als begründet erscheint. Er erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen, -anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen.
7. Demnach ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'400.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: