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D-1169/2011

D-1169/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-25 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 werden aufgehoben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zwecks Behandlung des Asylgesuches vom 13. Januar 2011 ans BFM zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1169/2011/wif Urteil vom 25. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Rechtsverweigerung); Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM) mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. November 2004 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. November 2005 abgewiesen wurde (vgl. dazu die Vorakten), dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2006 beim BFM eine als "Wie­dererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, welche in der Fol­ge von der ARK als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 18. No­vember 2005 entgegen genommen wurde, dass das Revisionsverfahren per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überging, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Revisionsverfahrens unter anderem geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass des ARK-Urteils verschlechtert und im Frühjahr 2009 habe sich zudem in seiner Heimat ein neues Ereignis zugetragen, vor dessen Hintergrund er neuerlich (Reflex-)Verfolgung zu fürchten habe, dass das Revisionsgesuch vom 18. Januar 2006 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2010 abgewiesen und - in Bezug auf die neuen Sachverhaltselemente - auf eine Überweisung an das BFM von Amtes wegen verzichtet wurde (vgl. dazu die Beschwerdeakten D-4921/2006), dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Revisionsverfahrens vom BFM eine neue Ausreisefrist per 13. Januar 2011 angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 13. Januar 2011 beim BFM mit Verweis auf neue Ereignisse eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen vorbrachte, im Frühjahr 2009 - und damit zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens (am 18. November 2005) - hätten sich in seiner Heimat neue Ereignisse zugetragen, aufgrund welcher zu schliessen sei, dass er in seiner Heimat von Neuem von asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung bedroht sei, dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache geltend machte, die nach Abschluss des ARK-Verfahrens neu eingetretenen Sachverhaltsmomente seien vom BFM zu würdigen, dass sich das BFM nach Eingang der Eingabe vom 13. Januar 2011 veranlasst sah, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, dass es in der Folge zum Schluss gelangte, die Sache sei ans Bundesverwaltungsgericht zu überwiesen (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2011), dass das Bundesverwaltungsgericht indes die Sache am 4. Februar 2011 wieder ans BFM zurückwies, da es sich bei der Eingabe vom 13. Januar 2011 - entgegen der Annahme des BFM - nicht um ein zweites Revisionsgesuch handle, sondern um ein an das BFM adressiertes zweites Asylgesuch, für dessen Beurteilung das BFM zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Asylgesetz die Stellung eines zweiten Asylgesuches nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens voraussetzungslos zulasse, wobei das BFM gegebenenfalls auf ein solches Gesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintreten könne, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 erneut ans BFM gelangte und das BFM unter Verweis auf die erfolgte Rückweisung der Sache aufforderte, nun das neue Asylgesuch zu registrieren und die Sache an die Hand zu nehmen, dass das BFM in der Folge dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2011 mitteilte, für das BFM bestehe kein Raum um ein neues Asylverfahren zu eröffnen, indes werde in dieser Sache von Seiten des BFM - zwecks Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes und Vermeidung einer allfälligen Kostenauflage - auf den Erlass einer formellen Verfügung verzichtet, dass es dabei im Wesentlichen ausführte, in der Eingabe vom 13. Januar 2011 seien keine Gründe geltend gemacht worden, welche im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens oder eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären, wobei das BFM dem wesentlichen Sinngehalt nach dafür hielt, die Eingabe vom 13. Januar 2011 ziele lediglich auf eine nochmalige Prüfung bereits beurteilter Sachverhaltsmomente ab, dass das BFM in diesem Zusammenhang namentlich erklärte, vom Beschwerdeführer seien kein neuen Asylgründe geltend gemacht worden, dass es gleichzeitig seine vollzugshemmenden Anordnungen zurücknahm und die Wegweisung für vollziehbar erklärte, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 18. Februar 2011 (vorab per Telefax) ans BFM gelangte und daran festhielt, im Gesuch vom 13. Januar 2011 sei auf Sachverhaltsumstände abgestellt worden, welche sich nach dem Urteil der ARK vom 18. November 2005 und damit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet hätten, weshalb sein Gesuch vom BFM materiell zu behandeln oder aber vom BFM ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszufällen sei, dass das BFM noch am gleichen Tag (ausschliesslich per Telefax) an seinem Schreiben vom 16. Februar 2011 und insbesondere an seiner Haltung betreffend den Nichterlass einer formellen Verfügung festhielt, wobei es den Beschwerdeführer zugleich an eine Empfangsstelle verwies, sollte er an der Stellung eines erneuten Asylgesuchs festhalten wollen, dass das BFM in diesem Zusammenhang namentlich ausführte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2010 sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Sachverhaltsmomente gewürdigt, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 (vorab per Telefax [um 08:14 Uhr]) mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte (vgl. für die Anträge im Einzelnen die Akten), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax [um 14:36 Uhr]), dass das BFM noch am gleichen Tag eine förmliche Verfügung betreffend die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 erliess (zugestellt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorab per Telefax), dass es in diesem Entscheid unter Kostenfolge auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Verfügung des BFF vom 16. Dezember 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und im Übrigen festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. dazu im Einzelnen die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011), dass es in diesem Entscheid nochmals ausdrücklich festhielt, bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 handle es sich weder um ein Wiederwägungsgesuch noch ein neues Asylgesuch, wobei es im Rahmen der Entscheidbegründung nochmals den Inhalt seiner Schreiben vom 16. und 18. Februar 2011 wiedergab, dass das BFM das Bundesverwaltungsgericht über den Erlass dieser Verfügung umgehend in Kenntnis setzte (per Telefax [um 15:55 Uhr]), dass unmittelbar im Anschluss daran auch die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte (per Telefax [um 15:56 Uhr]), wobei die Behörde das Gericht ausdrücklich aufforderte, den Fall absolut prioritär zu behandeln, mithin der Beschwerdeführer nun in Vorbereitungshaft versetzt werde, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 25. Februar 2011 (vorab per Telefax) unter Bezugnahme auf die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 eine Beschwerdeergänzung nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass das BFM in vorliegender Sache erst im Verlauf des Nachmittags des 21. Februar 2011 eine formgerechte Verfügung betreffend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 erlassen hat, dass indes - entgegen den anders lautenden Ausführungen des BFM - bereits das Schreiben des BFM vom 16. Februar 2011 als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erkennen ist, hat sich doch das BFM bereits darin in abschliessender Weise dahingehend geäussert, der Eingabe vom 13. Januar 2011 keine Folge zu geben respektive diese weder als neues Asylgesuch noch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, womit bereits damit ein anfechtbarer Entscheid in der Sache vorliegt, dass allein der Formfehler nicht zur Nichtigkeit der Verfügung zu führen vermag, dem Beschwerdeführer daraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen darf, dass in der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 - über die blosse Förmlichkeit (hinsichtlich Bezeichnung als Verfügung und Rechtsmittelbelehrung) sowie den Aspekt einer Kostenauflage hinaus - die Sache keine andere Beurteilung erfährt, als bereits in der Verfügung vom 16. Februar 2011, dass vor diesem Hintergrund die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011 als frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 entgegen zu nehmen ist (vgl. Art. 51 VwVG und Art. 108 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM in seinen Verfügungen vom 16. und 21. Februar 2011 zum Schluss gelangt, es liege kein neues Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch vor, dass es in diesem Zusammenhang namentlich davon ausgeht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte veränderte Sachlage sei im Rahmen des Revisionsentscheides vom 10. Dezember 2010 bereits abschliessend geprüft worden, dass die Annahmen und Schlüsse des BFM aufgrund der Akten jedoch nicht überzeugen können, sondern - im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers - ein Anspruch auf eine Prüfung der Eingabe vom 13. Januar 2011 als zweites Asylgesuch besteht, dass jede Äusserung mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die geltend gemachten Verfolgungsgründe bereits Gegenstand einer Beurteilung waren, dass in Fällen von unbegründeten Mehrfachgesuchen vielmehr grundsätzlich Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zur Anwendung gelangen muss, dass davon allenfalls dann abgewichen werden kann, wenn ein erneutes Asylgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, dass dies jedoch vorliegend nicht der Fall ist und im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht behauptet wird, dass die Ereignisse im Frühjahr 2009 und eine sich daraus ergebende Verfolgungsgefahr wie auch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwar bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens - abgeschlossen mit Urteil vom 10. Dezember 2010 - vorgebracht worden sind, dass im Rahmen der diesbezüglichen Erwägungen vom Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen wurde, dass diese Aspekte im Rahmen des Revisionsverfahren nicht relevant sind, sondern allenfalls von der Vorinstanz zu prüfen wären (vgl. dazu E. 5.2 [einleitender Satz mit Erläuterungen]) respektive dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht werde, der allenfalls in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht relevant sein könnte (vgl. dazu E. 8.1 [einleitender Satz am Ende]), dass sich indes das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Revisionsurteil nicht auf diese zutreffenden Verweise beschränkt hat, sondern sich im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Überweisung ans BFM von Amtes wegen vorzunehmen ist, zu einer antizipierten Würdigung der erwähnten Aspekte (neue Ereignisse, Veränderung des Gesundheitszustandes) veranlasst sah, dass ausserdem im Gegensatz zu neuen Ereignissen neu entstandene Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft werden können, wenn sie sich auf einen vorbestandenen Sachverhalt beziehen, dass in diesem Sinne die eingereichten Gerichtsdokumente geprüft wurden, dass aufgrund einer solchen Vernetzung von Revisionsgründen und neuen Ereignissen eine Abgrenzung schwierig wird, dass jedoch zweifellos die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sich nach dem 18. November 2005 zugetragener Ereignisse - namentlich seine Ausführungen über angeblich neue Ereignisse in der Heimat ab Frühjahr 2009 und über eine angebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes - noch keine rechtswirksame Beurteilung erfahren haben, da sie im Revisionsverfahren gerade nicht Prozessgegenstand bilden konnten, dass sich das BFM demnach zu Unrecht weigerte, die entsprechenden veränderten Sachverhaltselemente zu prüfen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2011 vom BFM nicht etwa als Wiedererwägungsgesuch, sondern als erneutes Asylgesuch zu behandeln ist, da von Seiten des Beschwerdeführers nicht nur angeblich neue Vollzugshindernisse, sondern namentlich eine angeblich neu entstandene Verfolgungssituation in seiner Heimat geltend gemacht wird, was eine Behandlung der Sache lediglich als Wiedererwägungsgesuch ausschliesst, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, die Sache als zweites Asylgesuch an die Hand zu nehmen und - nach pflichtgemässer Prüfung der Sache - entweder einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG oder aber einen materiellen Entscheid in der Sache auszufällen, dass aufgrund der Akten zudem sowohl das BFM als namentlich auch die zuständigen kantonalen Behörde darauf hinzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des (neuen) Asylverfahrens ordentlich in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), womit für gegebenenfalls laufende Zwangsmassnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kein Raum besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch keine Kostennote zu den Akten gereicht, sondern eine solche erst in Aussicht gestellt hat, verbunden mit dem Ersuchen, ihm vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zum Nachreichen einer Kostennoten einzuräumen, dass indes auf das Nachfordern einer Kostennote zu verzichten ist, da es zum einen den Parteien obliegt, die ihnen erwachsenen Kosten von sich aus respektive unaufgefordert auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), und sich zum andern der notwendige Verfahrensaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der im Weiteren massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE) die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 900.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 werden aufgehoben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zwecks Behandlung des Asylgesuches vom 13. Januar 2011 ans BFM zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: