Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Das am 29. Juli 2014 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2016 gutgeheissen und ihm wurde Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 15. März 2016 ersuchte er um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, die sich inzwischen als Flüchtlinge in Äthiopien befanden, sowie seiner zwei in Eritrea wohnhaften Kinder aus erster Ehe. Zur Stützung dieses Gesuches reichte er Kopien von Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde (welche er im Asylverfahren im Original eingereicht hatte) und des Flüchtlingsausweises seiner Ehefrau zu den Akten. C. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2016 - eröffnet am 18. Mai 2016 - ab und bewilligte die Einreise der Ehefrau und der Kinder in die Schweiz nicht. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2016 (Poststempel 16. Juni 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 - welche dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das SEM an seinen Erwägungen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Verfügung, soweit sie die Verweigerung der Einreise der sich in Eritrea aufhaltenden beiden Kinder aus erster Ehe betrifft, nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwuchs.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
E. 3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, den im Laufe das Asylverfahrens gemachten Aussagen könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit Frau B._______ und seinem Sohn in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. So habe er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. August 2014 zu Protokoll gegeben, er habe von 1995 bis (...) 2011 Militärdienst geleistet. Dann sei er nach Hause gegangen und habe sich im Busch versteckt und immer draussen geschlafen, da immer wieder Männer nach ihm gesucht hätten. Frau B._______ habe er im (...) 2012 geheiratet. An der Bundesanhörung vom 18. November 2015 habe er angegeben, er habe aufgrund des Militärdienstes kein Familienleben führen und gestalten können. Er habe sich die meiste Zeit in den Feldern versteckt und auch tagsüber vorsichtig sein müssen. Im 2013, nachdem die Militärbehörden das zweite Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er anschliessend die Zeit bis zur Ausreise wie ein wildes Tier, in der verlassenen Gegend verbracht. Zudem erwähne er seinen Sohn oder seine Beziehung zu diesem mit keinem Wort. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer tatsächlich gelebten dauerhaften Familienbande ausgegangen werden. Dass das fehlende Zusammenleben auch auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer gemäss Protokoll seine Flucht nicht mit Frau B._______ abgesprochen und nicht überlegt habe, zusammen mit seiner Familie auszureisen. Weiter habe er an der Befragung angegeben, Frau B._______ im (...) 2012 geheiratet zu haben. An der Bundesanhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, im 2011 Urlaub erhalten zu haben, um zu heiraten. Somit könne die Frage nach dem Datum der Hochzeit nicht abschliessend geklärt werden, da das Datum auf der Heiratsurkunde offensichtlich auf 2010 ausgestellt und dann korrigiert worden sei. An der Anhörung auf die Heiratsurkunde angesprochen, habe er geantwortet, das Datum, der Monat und das Jahr auf der Urkunde seien falsch. Die Heirat sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Frage der Identität von Frau B._______ und die biologische Verwandtschaft zu seinem Sohn könnten vorliegend offengelassen werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe tatsächlich wegen der drohenden Razzien, welche jeweils frühmorgens durchgeführt würden, die Nacht ausser Haus in den Feldern verbringen müssen. Er habe aber mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und tagsüber die Felder bestellt. Dass er die Nacht ausser Haus habe verbringen müssen, sei eine mühsame Einschränkung ihres Alltags gewesen, habe aber die Familiengemeinschaft nicht aufgelöst. Der gemeinsame Sohn sei ein weiterer Beweis dafür. Dass er sich nach den Vorfällen im (...) 2013 seltener nach Hause gewagt habe, weil die Gefahr einer Inhaftierung gross geworden sei, vermöge an der gelebten Familiengemeinschaft nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht führe hierzu aus, es könne nicht im Sinne des Asylgesetzes sein, eine Trennung infolge asylrelevanter politischer Repressalien zu sanktionieren (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4585/2011 vom 5. Februar 2013 E. 6.2). Die spätere Beeinträchtigung des Familienlebens sei direkt auf seine asylrelevante Verfolgung zurückzuführen. Zugleich sei er immer darum bemüht gewesen, auch unter den schwierigsten Umständen, sein Familienleben weiterhin zu pflegen. So sei er auch anwesend gewesen, als sein Sohn im (...) 2013 zur Welt gekommen sei. Weiter habe er seine Familie nicht über die Flucht informiert, damit sie sich keine Sorgen machten, da man unterwegs exekutiert oder wenn man erwischt werde, hart bestraft werden könne. Er habe sich nicht überlegt, mit seiner Frau zu flüchten, da es für sie und das Kind zu riskant gewesen wäre. Das SEM negiere hier die psychische Ausnahmesituation und das Dilemma der eritreischen Flüchtlinge. Schliesslich habe er das Familienzusammenführungsgesuch umgehend gestellt, nachdem er Asyl erhalten habe und so zum Ausdruck gebracht, dass er die getrennte Familiengemeinschaft so rasch wie möglich wieder herstellen wolle. Der Familienzusammenführung liege im Weiteren das Konzept der Reflexverfolgung zugrunde. Wie er an der Anhörung vorgebracht habe, sei seine Ehefrau anlässlich einer Razzia im (...) 2013 an seiner Stelle inhaftiert worden und habe damals hochschwanger einen Schock erlitten. Nach zwei Wochen sei sie deshalb wegen gesundheitlichen Problemen aus der Haft entlassen worden. Danach sei sie drei Tage kaum ansprechbar und bettlägrig gewesen. Auch nach seiner Flucht sei sie weiterhin von der Militärpolizei unter Druck gesetzt worden. Sie habe immer in Angst gelebt, wieder an seiner Stelle inhaftiert zu werden. Auch die örtliche Verwaltung habe sie unter Druck gesetzt, so habe sie keine Coupons für Grundnahrungsmittel mehr erhalten. Offensichtlich habe auch der verfolgende Staat sie als Familiengemeinschaft betrachtet, weshalb seine Verfolgung auch Auswirkungen auf sie gehabt habe. Schliesslich habe sie sich deshalb entschieden, mit ihrem Sohn nach Äthiopien zu gehen. Bezüglich der Eheschliessung sei festzuhalten, dass er immer angegeben habe, er habe im (...) 2011 Urlaub erhalten, um zu heiraten, und er habe im (...) 2012 geheiratet. Dies sei kein Widerspruch. Tatsächlich habe er gehofft, im (...) 2011 heiraten zu können, aber da die Familien die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen gehabt hätten, habe die Hochzeit verschoben werden müssen und habe erst im (...) 2012 stattfinden können. Auf dem Original der Heiratsurkunde sei das Datum offenbar schwierig zu entziffern gewesen. Dies habe auch der Befrager an der Anhörung festgehalten: "Auf Ihrer Heiratsurkunde ist es nicht ganz klar, aber es sieht nach 2010 aus." (vgl. Akten des SEM A18 F96). Er (der Beschwerdeführer) habe sofort klar gestellt, dass das Datum nicht stimme. Die Urkunde sei nicht anlässlich der Hochzeit ausgestellt worden. Sie hätten sie erst später erhalten und nicht kontrolliert. Der Fehler sei wohl auf die schlechte Schulbildung der Pfarrer in Eritrea zurückzuführen. Es sei jedoch zu widersprechen, dass er die Urkunde manipuliert habe. Offenbar habe jemand - vermutlich der Befrager an der Anhörung - von Hand und mit blauem Kugelschreiber das Datum (...) 2012 über das ursprüngliche in tigrinischen Schriftzeichen geschriebene Datum in die Originalurkunde hineingeschrieben. Es sei nun nicht nachzuvollziehen, ob das Datum nur unleserlich oder nicht korrekt ausgefüllt gewesen sei. Vorhandene Manipulationen seien im Protokoll der Anhörung jedenfalls keine vermerkt. Die Behauptung des Entscheidverfassers, der im Übrigen die Anhörung nicht durchgeführt habe, beruhe somit auf einer falschen Annahme. Folglich sei der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch nicht bewiesen. Angesichts der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wiege ein allfälliger Schreibfehler auf der Heiratsurkunde nicht schwer. Das SEM habe seine Vorbringen geglaubt und ihn als Flüchtling anerkannt. Seine Aussagen zu seiner Ehefrau und der Eheschliessung fügten sich in diese Vorbringen ein und seien konzis und nachvollziehbar. Zudem sei nicht erkennbar, wieso er zum Datum der Eheschliessung falsche Angaben machen sollte.
E. 5 Vorliegend zentral ist die Frage, ob von einer gelebten familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn auszugehen ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung von Anfang an zu Protokoll, er sei seit (...) 2012 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Er konnte auch die Namen seiner Schwiegereltern nennen. Auch an der Anhörung vom 13. Oktober 2015 gab er übereinstimmend an, die Eheschliessung habe im (...) 2012 stattgefunden. Die Aussage, dass er im (...) 2011 Urlaub erhalten habe, um zu heiraten, ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass er dann tatsächlich geheiratet hat. So sagte er an der Befragung aus, er sei im (...) 2011 nachhause gegangen, sie seien immer wieder gekommen, um ihn zurückzuholen, aber er habe sich im Busch versteckt. Er habe immer wieder draussen geschlafen, auch wenn es geregnet habe. Dann habe er geheiratet (vgl. A4 S. 9). Und an der Anhörung vom 13. Oktober 2015 sagte er aus, er sei zum Heimatort geschickt worden, um zu heiraten, danach sei er nicht mehr zur Einheit zurückgekehrt. Im Jahr 2012 habe er geheiratet (vgl. A16 F12). Und schliesslich an der zweiten Anhörung vom 18. November 2015 sagte er, er habe im 2011 Urlaub erhalten, um zu heiraten. Aber auch hier gab er klar an, er habe dann erst im 2012 geheiratet (vgl. A18 F21). Auf die Unklarheit angesprochen, erklärte er noch einmal, er habe im (...) 2011 Urlaub erhalten, aber erst im (...) 2012 geheiratet (vgl. A18 F96 f.). In der Beschwerde führte er zu diesem Umstand schliesslich aus, er habe zwar Urlaub zum Heiraten erhalten, die Eheschliessung habe aber nicht vollzogen werden können, da sich die Familien noch nicht geeinigt hätten. Diese Erklärung scheint nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer immer übereinstimmend angab, er habe im (...) 2012 geheiratet. Von einem Widerspruch kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein.
E. 5.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist das Datum auf der Heiratsurkunde nur auf der mit dem Familienzusammenführungsgesuch eingereichten Kopie überschrieben worden, während das Original unverändert bei den Akten ist. Allerdings gilt es hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer zunächst in seinem Asylverfahren unbedarft das Original eingereicht hat, gemäss seinen Aussagen, ohne das Datum zu kontrollieren. Als er vom Sachbearbeiter auf die Unklarheit bezüglich des Datums hingewiesen wurde, gab er sofort an, wenn er das so sehe, sei das alles falsch. Das Datum auf der Originalurkunde ist denn auch unklar mit (...) 20010 angegeben. Dass der Beschwerdeführer für die Einreichung des Familienzusammenführungsgesuch auf der eingereichten Kopie nach den Missverständnissen bei der Anhörung das richtige Datum eintragen wollte, ist, wenn auch nicht statthaft, so doch nachvollziehbar und somit nicht als Fälschungsverhalten zu bezeichnen, zumal ja das Original beim SEM lag. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer das unleserliche beziehungsweise widersprüchliche Datum auf der Heiratsurkunde nur bedingt entgegenzuhalten und wiegt weit weniger schwer als die sonst wie nachfolgend ausgeführt glaubhaften Aussagen zum Familienleben vor der Flucht, zumal eine Familiengemeinschaft auch bei unverheirateten Konkubinatspaaren bestehen kann.
E. 5.3 In der Folge ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im (...) 2011 in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, um B._______ zu ehelichen, die kirchliche Trauung dann jedoch erst im (...) 2012 erfolgen konnte, ohne dass der Beschwerdeführer in seinen Militärdienst zurückgekehrt wäre. Auch in der Folge blieb der Beschwerdeführer bis zu seiner zwei Jahre später erfolgten Ausreise in seinem Heimatdorf beziehungsweise in dieser Region. Das SEM stützt sich in seiner abweisenden Verfügung denn auch vor allem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Flucht nicht ständig zu Hause aufgehalten habe, sondern angegeben habe, die Nächte auf den Feldern verbracht zu haben. Es stützt sich damit wohl auf die Argumentation, die Eheleute hätten nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, dem jedoch nicht gefolgt werden kann. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich vielmehr eine Reihe von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer in den zwei Jahren seit der Eheschliessung bis zur Ausreise mit B._______ und später auch mit C._______ eine Familiengemeinschaft lebte, auch wenn er die Nächte ausser Haus hat verbringen müssen. So führte er an der Anhörung vom 18. November 2015 dazu aus, sie seien gegen achtzehn Uhr in die Felder gegangen und hätten dort übernachtet. Tagsüber sei er nach Hause gegangen, sie hätten einfach wachsam bleiben müssen und draussen auf der Veranda gegessen, um rechtzeitig fliehen zu können (vgl. A18 F53, F56 und F69). In der Beschwerde bestätigte er dies indem er ausführte, er habe nur die Nacht ausser Haus in den Feldern verbringen müssen. Er habe aber mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und tagsüber die Felder bestellt. Der im (...) 2013 geborene gemeinsame Sohn ist denn auch ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz schwieriger Umstände die Beziehung aufrechterhielten. Zudem sagte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Ehefrau im (...) 2013 aus, diese sei zwei Wochen nach ihrer Entlassung zu ihm nachhause zurückgekehrt, was auch auf ein Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes hindeutet (vgl. A4 S. 9); ebenso die Aussage an der Anhörung, sie hätten ihren eigenen Haushalt gegründet (vgl. A18 F67). Erst nach den Vorfällen im (...) 2013, nachdem die Familiengemeinschaft bereits seit einem Jahr gelebt werden konnte, habe sich der Beschwerdeführer seltener nach Hause gewagt. Dies vermag aber die bis dahin gelebte Familiengemeinschaft nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar weiterhin bemühte, sein Familienleben trotzdem weiter zu führen und er sei auch an der Geburt des Sohnes anwesend gewesen. So sei er denn auch erst fast ein Jahr nach den Vorfällen im (...) 2013 ausgereist, weil es ihm schwer gefallen sei, sich von der Familie zu trennen (vgl. A18 F79); auch den Abschied von seiner Familie beschreibt er gefühlsbetont (vgl. A18 F94). Dass er seine Familie nicht über seine bevorstehende Flucht informierte, ist insofern nachvollziehbar, als die staatlichen Sanktionen im Falle des Verdachts der Gehilfenschaft der illegalen Ausreise äusserst hart sein können. Ebenso nachvollziehbar ist, dass er eine Flucht zusammen mit seiner Frau und dem zirka (...)monatigen Kind für zu riskant hielt.
E. 5.4 Gemäss Angaben in der Beschwerde und den Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung ist die Ehefrau anlässlich einer Razzia im (...) 2013 an seiner Stelle inhaftiert worden und habe damals hochschwanger einen Schock erlitten. Nach zwei Wochen sei sie deshalb wegen gesundheitlichen Problemen aus der Haft entlassen worden. Danach sei sie drei Tage kaum ansprechbar und bettlägrig gewesen. Auch nach seiner Flucht sei sie weiterhin von der Militärpolizei unter Druck gesetzt worden. Sie habe immer in Angst gelebt, wieder an seiner Stelle inhaftiert zu werden. Auch die örtliche Verwaltung habe sie unter Druck gesetzt, so habe sie keine Coupons für Grundnahrungsmittel mehr erhalten. Die eritreischen Behörden sind demnach davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Eritrea bis zu seiner Flucht in einer Familiengemeinschaft gelebt haben.
E. 5.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Familienzusammenführungsgesuch umgehend gestellt, nachdem er Asyl erhalten hat und auch so zum Ausdruck gebracht, dass er die getrennte Familiengemeinschaft so rasch wie möglich wieder herstellen wollte.
E. 5.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Ausreise aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und durch die Fluchtumstände getrennt worden sind. Die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ und C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls sind als erfüllt zu erachten. Indem sich die Genannten im Ausland befinden, haben sie ausserdem einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 teilweise aufzuheben. Das Staatssekretariat ist zudem anzuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Rechtsvertreterin in der Beschwerde in Aussicht gestellte Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die notwendigen Parteikosten werden aufgrund der Akten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 wird teilweise aufgehoben; soweit sie den Familiennachzug von B._______ und C._______ betrifft.
- Das SEM wird angewiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3780/2016 Urteil vom 8. August 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...) und C._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Das am 29. Juli 2014 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2016 gutgeheissen und ihm wurde Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 15. März 2016 ersuchte er um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, die sich inzwischen als Flüchtlinge in Äthiopien befanden, sowie seiner zwei in Eritrea wohnhaften Kinder aus erster Ehe. Zur Stützung dieses Gesuches reichte er Kopien von Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde (welche er im Asylverfahren im Original eingereicht hatte) und des Flüchtlingsausweises seiner Ehefrau zu den Akten. C. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2016 - eröffnet am 18. Mai 2016 - ab und bewilligte die Einreise der Ehefrau und der Kinder in die Schweiz nicht. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2016 (Poststempel 16. Juni 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 - welche dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Verfügung, soweit sie die Verweigerung der Einreise der sich in Eritrea aufhaltenden beiden Kinder aus erster Ehe betrifft, nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwuchs.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, den im Laufe das Asylverfahrens gemachten Aussagen könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit Frau B._______ und seinem Sohn in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. So habe er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. August 2014 zu Protokoll gegeben, er habe von 1995 bis (...) 2011 Militärdienst geleistet. Dann sei er nach Hause gegangen und habe sich im Busch versteckt und immer draussen geschlafen, da immer wieder Männer nach ihm gesucht hätten. Frau B._______ habe er im (...) 2012 geheiratet. An der Bundesanhörung vom 18. November 2015 habe er angegeben, er habe aufgrund des Militärdienstes kein Familienleben führen und gestalten können. Er habe sich die meiste Zeit in den Feldern versteckt und auch tagsüber vorsichtig sein müssen. Im 2013, nachdem die Militärbehörden das zweite Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er anschliessend die Zeit bis zur Ausreise wie ein wildes Tier, in der verlassenen Gegend verbracht. Zudem erwähne er seinen Sohn oder seine Beziehung zu diesem mit keinem Wort. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer tatsächlich gelebten dauerhaften Familienbande ausgegangen werden. Dass das fehlende Zusammenleben auch auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer gemäss Protokoll seine Flucht nicht mit Frau B._______ abgesprochen und nicht überlegt habe, zusammen mit seiner Familie auszureisen. Weiter habe er an der Befragung angegeben, Frau B._______ im (...) 2012 geheiratet zu haben. An der Bundesanhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, im 2011 Urlaub erhalten zu haben, um zu heiraten. Somit könne die Frage nach dem Datum der Hochzeit nicht abschliessend geklärt werden, da das Datum auf der Heiratsurkunde offensichtlich auf 2010 ausgestellt und dann korrigiert worden sei. An der Anhörung auf die Heiratsurkunde angesprochen, habe er geantwortet, das Datum, der Monat und das Jahr auf der Urkunde seien falsch. Die Heirat sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Frage der Identität von Frau B._______ und die biologische Verwandtschaft zu seinem Sohn könnten vorliegend offengelassen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe tatsächlich wegen der drohenden Razzien, welche jeweils frühmorgens durchgeführt würden, die Nacht ausser Haus in den Feldern verbringen müssen. Er habe aber mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und tagsüber die Felder bestellt. Dass er die Nacht ausser Haus habe verbringen müssen, sei eine mühsame Einschränkung ihres Alltags gewesen, habe aber die Familiengemeinschaft nicht aufgelöst. Der gemeinsame Sohn sei ein weiterer Beweis dafür. Dass er sich nach den Vorfällen im (...) 2013 seltener nach Hause gewagt habe, weil die Gefahr einer Inhaftierung gross geworden sei, vermöge an der gelebten Familiengemeinschaft nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht führe hierzu aus, es könne nicht im Sinne des Asylgesetzes sein, eine Trennung infolge asylrelevanter politischer Repressalien zu sanktionieren (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4585/2011 vom 5. Februar 2013 E. 6.2). Die spätere Beeinträchtigung des Familienlebens sei direkt auf seine asylrelevante Verfolgung zurückzuführen. Zugleich sei er immer darum bemüht gewesen, auch unter den schwierigsten Umständen, sein Familienleben weiterhin zu pflegen. So sei er auch anwesend gewesen, als sein Sohn im (...) 2013 zur Welt gekommen sei. Weiter habe er seine Familie nicht über die Flucht informiert, damit sie sich keine Sorgen machten, da man unterwegs exekutiert oder wenn man erwischt werde, hart bestraft werden könne. Er habe sich nicht überlegt, mit seiner Frau zu flüchten, da es für sie und das Kind zu riskant gewesen wäre. Das SEM negiere hier die psychische Ausnahmesituation und das Dilemma der eritreischen Flüchtlinge. Schliesslich habe er das Familienzusammenführungsgesuch umgehend gestellt, nachdem er Asyl erhalten habe und so zum Ausdruck gebracht, dass er die getrennte Familiengemeinschaft so rasch wie möglich wieder herstellen wolle. Der Familienzusammenführung liege im Weiteren das Konzept der Reflexverfolgung zugrunde. Wie er an der Anhörung vorgebracht habe, sei seine Ehefrau anlässlich einer Razzia im (...) 2013 an seiner Stelle inhaftiert worden und habe damals hochschwanger einen Schock erlitten. Nach zwei Wochen sei sie deshalb wegen gesundheitlichen Problemen aus der Haft entlassen worden. Danach sei sie drei Tage kaum ansprechbar und bettlägrig gewesen. Auch nach seiner Flucht sei sie weiterhin von der Militärpolizei unter Druck gesetzt worden. Sie habe immer in Angst gelebt, wieder an seiner Stelle inhaftiert zu werden. Auch die örtliche Verwaltung habe sie unter Druck gesetzt, so habe sie keine Coupons für Grundnahrungsmittel mehr erhalten. Offensichtlich habe auch der verfolgende Staat sie als Familiengemeinschaft betrachtet, weshalb seine Verfolgung auch Auswirkungen auf sie gehabt habe. Schliesslich habe sie sich deshalb entschieden, mit ihrem Sohn nach Äthiopien zu gehen. Bezüglich der Eheschliessung sei festzuhalten, dass er immer angegeben habe, er habe im (...) 2011 Urlaub erhalten, um zu heiraten, und er habe im (...) 2012 geheiratet. Dies sei kein Widerspruch. Tatsächlich habe er gehofft, im (...) 2011 heiraten zu können, aber da die Familien die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen gehabt hätten, habe die Hochzeit verschoben werden müssen und habe erst im (...) 2012 stattfinden können. Auf dem Original der Heiratsurkunde sei das Datum offenbar schwierig zu entziffern gewesen. Dies habe auch der Befrager an der Anhörung festgehalten: "Auf Ihrer Heiratsurkunde ist es nicht ganz klar, aber es sieht nach 2010 aus." (vgl. Akten des SEM A18 F96). Er (der Beschwerdeführer) habe sofort klar gestellt, dass das Datum nicht stimme. Die Urkunde sei nicht anlässlich der Hochzeit ausgestellt worden. Sie hätten sie erst später erhalten und nicht kontrolliert. Der Fehler sei wohl auf die schlechte Schulbildung der Pfarrer in Eritrea zurückzuführen. Es sei jedoch zu widersprechen, dass er die Urkunde manipuliert habe. Offenbar habe jemand - vermutlich der Befrager an der Anhörung - von Hand und mit blauem Kugelschreiber das Datum (...) 2012 über das ursprüngliche in tigrinischen Schriftzeichen geschriebene Datum in die Originalurkunde hineingeschrieben. Es sei nun nicht nachzuvollziehen, ob das Datum nur unleserlich oder nicht korrekt ausgefüllt gewesen sei. Vorhandene Manipulationen seien im Protokoll der Anhörung jedenfalls keine vermerkt. Die Behauptung des Entscheidverfassers, der im Übrigen die Anhörung nicht durchgeführt habe, beruhe somit auf einer falschen Annahme. Folglich sei der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch nicht bewiesen. Angesichts der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wiege ein allfälliger Schreibfehler auf der Heiratsurkunde nicht schwer. Das SEM habe seine Vorbringen geglaubt und ihn als Flüchtling anerkannt. Seine Aussagen zu seiner Ehefrau und der Eheschliessung fügten sich in diese Vorbringen ein und seien konzis und nachvollziehbar. Zudem sei nicht erkennbar, wieso er zum Datum der Eheschliessung falsche Angaben machen sollte. 5. Vorliegend zentral ist die Frage, ob von einer gelebten familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn auszugehen ist. 5.1 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung von Anfang an zu Protokoll, er sei seit (...) 2012 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Er konnte auch die Namen seiner Schwiegereltern nennen. Auch an der Anhörung vom 13. Oktober 2015 gab er übereinstimmend an, die Eheschliessung habe im (...) 2012 stattgefunden. Die Aussage, dass er im (...) 2011 Urlaub erhalten habe, um zu heiraten, ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass er dann tatsächlich geheiratet hat. So sagte er an der Befragung aus, er sei im (...) 2011 nachhause gegangen, sie seien immer wieder gekommen, um ihn zurückzuholen, aber er habe sich im Busch versteckt. Er habe immer wieder draussen geschlafen, auch wenn es geregnet habe. Dann habe er geheiratet (vgl. A4 S. 9). Und an der Anhörung vom 13. Oktober 2015 sagte er aus, er sei zum Heimatort geschickt worden, um zu heiraten, danach sei er nicht mehr zur Einheit zurückgekehrt. Im Jahr 2012 habe er geheiratet (vgl. A16 F12). Und schliesslich an der zweiten Anhörung vom 18. November 2015 sagte er, er habe im 2011 Urlaub erhalten, um zu heiraten. Aber auch hier gab er klar an, er habe dann erst im 2012 geheiratet (vgl. A18 F21). Auf die Unklarheit angesprochen, erklärte er noch einmal, er habe im (...) 2011 Urlaub erhalten, aber erst im (...) 2012 geheiratet (vgl. A18 F96 f.). In der Beschwerde führte er zu diesem Umstand schliesslich aus, er habe zwar Urlaub zum Heiraten erhalten, die Eheschliessung habe aber nicht vollzogen werden können, da sich die Familien noch nicht geeinigt hätten. Diese Erklärung scheint nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer immer übereinstimmend angab, er habe im (...) 2012 geheiratet. Von einem Widerspruch kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. 5.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist das Datum auf der Heiratsurkunde nur auf der mit dem Familienzusammenführungsgesuch eingereichten Kopie überschrieben worden, während das Original unverändert bei den Akten ist. Allerdings gilt es hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer zunächst in seinem Asylverfahren unbedarft das Original eingereicht hat, gemäss seinen Aussagen, ohne das Datum zu kontrollieren. Als er vom Sachbearbeiter auf die Unklarheit bezüglich des Datums hingewiesen wurde, gab er sofort an, wenn er das so sehe, sei das alles falsch. Das Datum auf der Originalurkunde ist denn auch unklar mit (...) 20010 angegeben. Dass der Beschwerdeführer für die Einreichung des Familienzusammenführungsgesuch auf der eingereichten Kopie nach den Missverständnissen bei der Anhörung das richtige Datum eintragen wollte, ist, wenn auch nicht statthaft, so doch nachvollziehbar und somit nicht als Fälschungsverhalten zu bezeichnen, zumal ja das Original beim SEM lag. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer das unleserliche beziehungsweise widersprüchliche Datum auf der Heiratsurkunde nur bedingt entgegenzuhalten und wiegt weit weniger schwer als die sonst wie nachfolgend ausgeführt glaubhaften Aussagen zum Familienleben vor der Flucht, zumal eine Familiengemeinschaft auch bei unverheirateten Konkubinatspaaren bestehen kann. 5.3 In der Folge ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im (...) 2011 in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, um B._______ zu ehelichen, die kirchliche Trauung dann jedoch erst im (...) 2012 erfolgen konnte, ohne dass der Beschwerdeführer in seinen Militärdienst zurückgekehrt wäre. Auch in der Folge blieb der Beschwerdeführer bis zu seiner zwei Jahre später erfolgten Ausreise in seinem Heimatdorf beziehungsweise in dieser Region. Das SEM stützt sich in seiner abweisenden Verfügung denn auch vor allem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Flucht nicht ständig zu Hause aufgehalten habe, sondern angegeben habe, die Nächte auf den Feldern verbracht zu haben. Es stützt sich damit wohl auf die Argumentation, die Eheleute hätten nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, dem jedoch nicht gefolgt werden kann. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich vielmehr eine Reihe von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer in den zwei Jahren seit der Eheschliessung bis zur Ausreise mit B._______ und später auch mit C._______ eine Familiengemeinschaft lebte, auch wenn er die Nächte ausser Haus hat verbringen müssen. So führte er an der Anhörung vom 18. November 2015 dazu aus, sie seien gegen achtzehn Uhr in die Felder gegangen und hätten dort übernachtet. Tagsüber sei er nach Hause gegangen, sie hätten einfach wachsam bleiben müssen und draussen auf der Veranda gegessen, um rechtzeitig fliehen zu können (vgl. A18 F53, F56 und F69). In der Beschwerde bestätigte er dies indem er ausführte, er habe nur die Nacht ausser Haus in den Feldern verbringen müssen. Er habe aber mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und tagsüber die Felder bestellt. Der im (...) 2013 geborene gemeinsame Sohn ist denn auch ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz schwieriger Umstände die Beziehung aufrechterhielten. Zudem sagte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Ehefrau im (...) 2013 aus, diese sei zwei Wochen nach ihrer Entlassung zu ihm nachhause zurückgekehrt, was auch auf ein Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes hindeutet (vgl. A4 S. 9); ebenso die Aussage an der Anhörung, sie hätten ihren eigenen Haushalt gegründet (vgl. A18 F67). Erst nach den Vorfällen im (...) 2013, nachdem die Familiengemeinschaft bereits seit einem Jahr gelebt werden konnte, habe sich der Beschwerdeführer seltener nach Hause gewagt. Dies vermag aber die bis dahin gelebte Familiengemeinschaft nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar weiterhin bemühte, sein Familienleben trotzdem weiter zu führen und er sei auch an der Geburt des Sohnes anwesend gewesen. So sei er denn auch erst fast ein Jahr nach den Vorfällen im (...) 2013 ausgereist, weil es ihm schwer gefallen sei, sich von der Familie zu trennen (vgl. A18 F79); auch den Abschied von seiner Familie beschreibt er gefühlsbetont (vgl. A18 F94). Dass er seine Familie nicht über seine bevorstehende Flucht informierte, ist insofern nachvollziehbar, als die staatlichen Sanktionen im Falle des Verdachts der Gehilfenschaft der illegalen Ausreise äusserst hart sein können. Ebenso nachvollziehbar ist, dass er eine Flucht zusammen mit seiner Frau und dem zirka (...)monatigen Kind für zu riskant hielt. 5.4 Gemäss Angaben in der Beschwerde und den Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung ist die Ehefrau anlässlich einer Razzia im (...) 2013 an seiner Stelle inhaftiert worden und habe damals hochschwanger einen Schock erlitten. Nach zwei Wochen sei sie deshalb wegen gesundheitlichen Problemen aus der Haft entlassen worden. Danach sei sie drei Tage kaum ansprechbar und bettlägrig gewesen. Auch nach seiner Flucht sei sie weiterhin von der Militärpolizei unter Druck gesetzt worden. Sie habe immer in Angst gelebt, wieder an seiner Stelle inhaftiert zu werden. Auch die örtliche Verwaltung habe sie unter Druck gesetzt, so habe sie keine Coupons für Grundnahrungsmittel mehr erhalten. Die eritreischen Behörden sind demnach davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Eritrea bis zu seiner Flucht in einer Familiengemeinschaft gelebt haben. 5.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Familienzusammenführungsgesuch umgehend gestellt, nachdem er Asyl erhalten hat und auch so zum Ausdruck gebracht, dass er die getrennte Familiengemeinschaft so rasch wie möglich wieder herstellen wollte. 5.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Ausreise aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und durch die Fluchtumstände getrennt worden sind. Die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ und C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls sind als erfüllt zu erachten. Indem sich die Genannten im Ausland befinden, haben sie ausserdem einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 teilweise aufzuheben. Das Staatssekretariat ist zudem anzuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Rechtsvertreterin in der Beschwerde in Aussicht gestellte Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die notwendigen Parteikosten werden aufgrund der Akten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 wird teilweise aufgehoben; soweit sie den Familiennachzug von B._______ und C._______ betrifft.
3. Das SEM wird angewiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: