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D-3756/2017

D-3756/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______) - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) illegal nach Äthiopien, wo er sich in der Folge in verschiedenen Camps aufgehalten hat. Danach reiste er via den Sudan und Libyen nach Italien, von wo er am 8. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Oktober 2015 hörte ihn das SEM im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seine Brüder seien mit ihrer Volljährigkeit in den Militärdienst eingezogen worden und dann verschwunden. Ein Bruder sei ins Gefängnis gekommen, ausgebrochen und ausser Landes geflüchtet. Daraufhin sei seine Mutter inhaftiert worden. Sein Vater sei im Militärdienst. Niemand habe sich um ihn und seine Geschwister gekümmert. Er habe auch keine ordentliche Schulbildung erhalten und habe körperliche Züchtigung über sich ergehen lassen müssen. Er habe Angst bekommen, dass er, sobald er 18 Jahre alt sei, auch zum Militärdienst müsse, weshalb er an dem Tag, als die Mutter aus der Haft entlassen worden sei, geflüchtet sei. Er sei abends um 19 Uhr zu Hause zu Fuss gestartet und via D._______ und E._______ durch die Wälder auf äthiopisches Territorium gelangt. In den Wäldern habe er vier Stunden geschlafen. Gegen 16 oder 17 Uhr sei er äthiopischen Soldaten begegnet. Ein Kollege namens F._______ aus dem gleichen Dorf sei auch mitgekommen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 - eröffnet am 28. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7700/2015 vom 22. August 2016 gut. Die vorin-stanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören. C. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 im Beisein einer Vertrauensperson erneut angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schule regelmässig gezwungen worden, Feldarbeit zu leisten. Als er sich dagegen gewehrt habe, sei er geschlagen worden. Zu Hause habe er (...) gearbeitet und sich um die Tiere gekümmert. Sein Vater und seine älteren Brüder seien alle in den Militärdienst eingezogen worden. Über das Schicksal seiner Schwester G._______ wisse die Familie seit deren Einzug nach H._______ nichts. Sein Bruder I._______ sei inhaftiert worden, habe jedoch fliehen können und sei illegal aus Eritrea ausgereist. Deswegen sei seine Mutter inhaftiert worden. Er habe sich dann um seine jüngeren Geschwister kümmern müssen und habe deshalb (...) und die Schule abgebrochen. Er habe in der Folge Angst gehabt, wegen seines Schulabbruchs von Soldaten mitgenommen zu werden. Er habe nicht Soldat werden wollen. Bei einer allgemeinen Razzia im Dorf sei er nicht gefunden worden. Nachdem seine Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er noch am gleichen Tag aus Eritrea ausgereist. Er sei zu Fuss mit dem Dorfkollegen F._______ via D._______ und E._______ nach Äthiopien gelangt. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 - eröffnet am 6. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Am 12. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2017 nach. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. August 2017 erteilt. I. Das SEM reichte innert erstreckter Frist am 18. August 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ein schweres Leben gehabt habe, weil er sich um seine Geschwister habe kümmern müssen und keine gute Schulbildung genossen habe, sondern für (...) habe arbeiten müssen, sei nicht asylbeachtlich. Alle diese Nachteile seien auf die politischen und sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland zurückzuführen, ohne dass er persönlich gezielt hätte diskriminiert werden sollen oder aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen diesen Nachteilen ausgesetzt worden sei. Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es mit Verweis auf EMARK 2006/3 nicht aus, wenn die betroffene Person lediglich im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Bei der Razzia sei nicht gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht worden und bis zu seiner Ausreise habe er keinen direkten Kontakt mit den Militärbehörden oder anderen Behörden wegen seines Militärdienstes gehabt. Schliesslich vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, zumal andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit jenen seines Bruders I._______ zusammenhängen würden. Letzterer sei im (...) verhaftet worden, im (...) jedoch aus dem Gefängnis entkommen, weswegen die Mutter verhaftet worden sei. Der Bruder sei wenige Tage später aus Eritrea geflüchtet. Im (...) sei die Mutter gegen eine Kaution freigelassen worden. Da sie nicht den ganzen von den eritreischen Behörden geforderten Betrag habe zahlen können, habe man sie für weitere (...) Monate festgenommen. Im (...) seien die Bauern für die Ernte wieder in der Schule des Beschwerdeführers erschienen und hätten die Schüler zur Feldarbeit aufgefordert. Da sich der Beschwerdeführer nach ein paar Tagen geweigert habe und sich kein Erwachsener im Dorf für ihn gewehrt habe, sei er heftig geschlagen worden. Er habe deshalb mit der Schule aufgehört und eine Vorladung vom Dorfverwalter erhalten. Weil er gewusst habe, dass er bei Schulabbruch Militärdienst leisten müsse, habe er sich zur Flucht entschieden. Das SEM verkenne, dass er illegal aus Eritrea geflohen sei und im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Folter und des Einzugs in den Militärdienst ausgesetzt wäre. Sodann werden sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 als auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, zitiert und argumentiert, dieses Urteil des EGMR bedeute eine Rückkehr zur früheren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise im eritreischen Kontext ohne weitere Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Diese führe zusammen mit dem Umstand, dass er im dienstpflichtigen Alter sei, dazu, dass ihm wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Auf jeden Fall stosse die neuste Rechtsprechung des EGMR die Position der Schweizer Behörden das Konzept "missliebige Person" betreffend um. Das Risiko des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sei umso grösser, weil sein Bruder I._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei wegen seiner Flucht aus dem eritreischen Gefängnis. Hinzu komme, dass die Mutter wegen der Handlungen des Bruders inhaftiert worden sei. Dies beweise, dass die Familie des Beschwerdeführers bei den eritreischen Behörden unbeliebt sei.

E. 5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. In der Beschwerde wird zwar am Rande vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Vorladung vom Dorfverwalter erhalten. Ob es sich dabei um eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Schulabbruch oder um eine militärische Vorladung gehandelt habe, wird jedoch nicht ausgeführt. Hierzu ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 10. Mai 2017 zu verweisen, wonach während der Zeit, als er sich zu Hause um seine Geschwister gekümmert habe, niemand von der Dorfverwaltung oder der Schule mit ihm Kontakt aufgenommen habe (vgl. Akten SEM A52/18 S. 12 F/A107 ff.). Auf die Frage, ob jemand von der Verwaltung bezüglich seines Militärdienstes gekommen sei, um zu sagen, dass er ins Militär gehen müsse, antwortete er: "Es ist nicht so, dass sie einem ein Papier, ein Aufgebot nach Hause schicken, sondern sie erscheinen plötzlich, so wie ich es Ihnen von der Razzia erzählt habe. Sie kommen zu einem unbestimmten Zeitpunkt und nehmen einen mit. Würden sie einem ein Papier geben, gäben sie einem dadurch ja die Möglichkeit zu fliehen. [...]" (vgl. Akten SEM S. 12 A112). Aus dem Anhörungsprotokoll geht somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer keine Vorladung erhalten hat, weshalb auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.

E. 5.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 5.3 Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird durch den in der Beschwerde erwähnten Entscheid des EMGR (M.O. gegen die Schweiz) hinsichtlich der Wirkung einer illegalen Ausreise aus Eritrea unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG nicht entkräftet (vgl. die Urteile D-6206/2016 vom 8. Februar 2018 und E-7746/2016 vom 26. Oktober 2017).

E. 5.4 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von (...) Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie oben in E. 5.2 ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Aus der in Eritrea erfolgten Flucht aus dem Gefängnis des heute in der Schweiz lebenden Bruders, dem das SEM am 10. Mai 2016 Asyl gewährt hat (vgl. Verfahrensakten SEM N [...]), lässt sich nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass der Beschwerdeführer als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei. Zwar war seine Mutter wegen der Flucht des Bruders mehrere Monate inhaftiert. Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch an, er habe sich während dieser Zeit zu Hause um die Geschwister gekümmert, und machte nicht geltend, in irgendeiner Art und Weise wegen der Flucht des Bruders selbst staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein oder solche befürchtet zu haben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers Nachteile erlitten hätte. Somit ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. Juli 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistandes erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 3. Juli 2017 einen Aufwand von total 5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 750.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Philippe Stern wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3756/2017 law/gnb Urteil vom 4. April 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Philippe Stern, Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______) - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) illegal nach Äthiopien, wo er sich in der Folge in verschiedenen Camps aufgehalten hat. Danach reiste er via den Sudan und Libyen nach Italien, von wo er am 8. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Oktober 2015 hörte ihn das SEM im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seine Brüder seien mit ihrer Volljährigkeit in den Militärdienst eingezogen worden und dann verschwunden. Ein Bruder sei ins Gefängnis gekommen, ausgebrochen und ausser Landes geflüchtet. Daraufhin sei seine Mutter inhaftiert worden. Sein Vater sei im Militärdienst. Niemand habe sich um ihn und seine Geschwister gekümmert. Er habe auch keine ordentliche Schulbildung erhalten und habe körperliche Züchtigung über sich ergehen lassen müssen. Er habe Angst bekommen, dass er, sobald er 18 Jahre alt sei, auch zum Militärdienst müsse, weshalb er an dem Tag, als die Mutter aus der Haft entlassen worden sei, geflüchtet sei. Er sei abends um 19 Uhr zu Hause zu Fuss gestartet und via D._______ und E._______ durch die Wälder auf äthiopisches Territorium gelangt. In den Wäldern habe er vier Stunden geschlafen. Gegen 16 oder 17 Uhr sei er äthiopischen Soldaten begegnet. Ein Kollege namens F._______ aus dem gleichen Dorf sei auch mitgekommen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 - eröffnet am 28. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7700/2015 vom 22. August 2016 gut. Die vorin-stanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören. C. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 im Beisein einer Vertrauensperson erneut angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schule regelmässig gezwungen worden, Feldarbeit zu leisten. Als er sich dagegen gewehrt habe, sei er geschlagen worden. Zu Hause habe er (...) gearbeitet und sich um die Tiere gekümmert. Sein Vater und seine älteren Brüder seien alle in den Militärdienst eingezogen worden. Über das Schicksal seiner Schwester G._______ wisse die Familie seit deren Einzug nach H._______ nichts. Sein Bruder I._______ sei inhaftiert worden, habe jedoch fliehen können und sei illegal aus Eritrea ausgereist. Deswegen sei seine Mutter inhaftiert worden. Er habe sich dann um seine jüngeren Geschwister kümmern müssen und habe deshalb (...) und die Schule abgebrochen. Er habe in der Folge Angst gehabt, wegen seines Schulabbruchs von Soldaten mitgenommen zu werden. Er habe nicht Soldat werden wollen. Bei einer allgemeinen Razzia im Dorf sei er nicht gefunden worden. Nachdem seine Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er noch am gleichen Tag aus Eritrea ausgereist. Er sei zu Fuss mit dem Dorfkollegen F._______ via D._______ und E._______ nach Äthiopien gelangt. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 - eröffnet am 6. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Am 12. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2017 nach. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. August 2017 erteilt. I. Das SEM reichte innert erstreckter Frist am 18. August 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ein schweres Leben gehabt habe, weil er sich um seine Geschwister habe kümmern müssen und keine gute Schulbildung genossen habe, sondern für (...) habe arbeiten müssen, sei nicht asylbeachtlich. Alle diese Nachteile seien auf die politischen und sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland zurückzuführen, ohne dass er persönlich gezielt hätte diskriminiert werden sollen oder aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen diesen Nachteilen ausgesetzt worden sei. Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es mit Verweis auf EMARK 2006/3 nicht aus, wenn die betroffene Person lediglich im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Bei der Razzia sei nicht gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht worden und bis zu seiner Ausreise habe er keinen direkten Kontakt mit den Militärbehörden oder anderen Behörden wegen seines Militärdienstes gehabt. Schliesslich vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, zumal andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit jenen seines Bruders I._______ zusammenhängen würden. Letzterer sei im (...) verhaftet worden, im (...) jedoch aus dem Gefängnis entkommen, weswegen die Mutter verhaftet worden sei. Der Bruder sei wenige Tage später aus Eritrea geflüchtet. Im (...) sei die Mutter gegen eine Kaution freigelassen worden. Da sie nicht den ganzen von den eritreischen Behörden geforderten Betrag habe zahlen können, habe man sie für weitere (...) Monate festgenommen. Im (...) seien die Bauern für die Ernte wieder in der Schule des Beschwerdeführers erschienen und hätten die Schüler zur Feldarbeit aufgefordert. Da sich der Beschwerdeführer nach ein paar Tagen geweigert habe und sich kein Erwachsener im Dorf für ihn gewehrt habe, sei er heftig geschlagen worden. Er habe deshalb mit der Schule aufgehört und eine Vorladung vom Dorfverwalter erhalten. Weil er gewusst habe, dass er bei Schulabbruch Militärdienst leisten müsse, habe er sich zur Flucht entschieden. Das SEM verkenne, dass er illegal aus Eritrea geflohen sei und im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Folter und des Einzugs in den Militärdienst ausgesetzt wäre. Sodann werden sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 als auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, zitiert und argumentiert, dieses Urteil des EGMR bedeute eine Rückkehr zur früheren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise im eritreischen Kontext ohne weitere Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Diese führe zusammen mit dem Umstand, dass er im dienstpflichtigen Alter sei, dazu, dass ihm wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Auf jeden Fall stosse die neuste Rechtsprechung des EGMR die Position der Schweizer Behörden das Konzept "missliebige Person" betreffend um. Das Risiko des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sei umso grösser, weil sein Bruder I._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei wegen seiner Flucht aus dem eritreischen Gefängnis. Hinzu komme, dass die Mutter wegen der Handlungen des Bruders inhaftiert worden sei. Dies beweise, dass die Familie des Beschwerdeführers bei den eritreischen Behörden unbeliebt sei. 5. 5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. In der Beschwerde wird zwar am Rande vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Vorladung vom Dorfverwalter erhalten. Ob es sich dabei um eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Schulabbruch oder um eine militärische Vorladung gehandelt habe, wird jedoch nicht ausgeführt. Hierzu ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 10. Mai 2017 zu verweisen, wonach während der Zeit, als er sich zu Hause um seine Geschwister gekümmert habe, niemand von der Dorfverwaltung oder der Schule mit ihm Kontakt aufgenommen habe (vgl. Akten SEM A52/18 S. 12 F/A107 ff.). Auf die Frage, ob jemand von der Verwaltung bezüglich seines Militärdienstes gekommen sei, um zu sagen, dass er ins Militär gehen müsse, antwortete er: "Es ist nicht so, dass sie einem ein Papier, ein Aufgebot nach Hause schicken, sondern sie erscheinen plötzlich, so wie ich es Ihnen von der Razzia erzählt habe. Sie kommen zu einem unbestimmten Zeitpunkt und nehmen einen mit. Würden sie einem ein Papier geben, gäben sie einem dadurch ja die Möglichkeit zu fliehen. [...]" (vgl. Akten SEM S. 12 A112). Aus dem Anhörungsprotokoll geht somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer keine Vorladung erhalten hat, weshalb auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist. 5.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3 Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird durch den in der Beschwerde erwähnten Entscheid des EMGR (M.O. gegen die Schweiz) hinsichtlich der Wirkung einer illegalen Ausreise aus Eritrea unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG nicht entkräftet (vgl. die Urteile D-6206/2016 vom 8. Februar 2018 und E-7746/2016 vom 26. Oktober 2017). 5.4 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von (...) Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie oben in E. 5.2 ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Aus der in Eritrea erfolgten Flucht aus dem Gefängnis des heute in der Schweiz lebenden Bruders, dem das SEM am 10. Mai 2016 Asyl gewährt hat (vgl. Verfahrensakten SEM N [...]), lässt sich nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass der Beschwerdeführer als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei. Zwar war seine Mutter wegen der Flucht des Bruders mehrere Monate inhaftiert. Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch an, er habe sich während dieser Zeit zu Hause um die Geschwister gekümmert, und machte nicht geltend, in irgendeiner Art und Weise wegen der Flucht des Bruders selbst staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein oder solche befürchtet zu haben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers Nachteile erlitten hätte. Somit ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. Juli 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistandes erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 3. Juli 2017 einen Aufwand von total 5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 750.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Philippe Stern wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: