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D-3742/2010

D-3742/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-05 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

I. A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin - B._______ (N ...), ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ -, stellte am 5. Oktober 2007 auf der schweizerischen Bot­schaft in Colombo ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfü­gung vom 18. Dezember 2007 abgelehnt wurde. Am 22. Januar 2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein zweites Asylgesuch. Das BFM schrieb dieses zweite Asylgesuch indessen am 11. August 2008 in­tern ab, nachdem dieser der Aufforderung der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 25. Januar 2008, seine Asylvorbringen zu substantiieren, keine Folge geleistet hatte. B._______ verliess seine Heimat am 14. Oktober 2009 und gelangte am 17. Oktober 209 in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2009 ein drittes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 30. März 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch - wegen Unglaubhaftigkeit der überwiegend un­plausibel und widersprüchlich geschilderten Fluchtgründe - wiederum ab, ordnete indessen wegen Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung ist unangefochten rechts­kräftig geworden. II. B. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______ bei C._______ - stellte am 5. Januar 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Co­lombo vom 15. Januar 2009 hin - mit Eingabe vom 6. Februar 2009 ergänz­te. Weitere, an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtete Einga­ben der Beschwerdeführerin datieren vom 12. Februar, 16. Februar, 22. Februar, 24. Februar und 28. Februar 2009. C. Am 9. März 2009 befragte sie eine Mitarbeiterin der Bot­schaft zu ihren Asyl­gründen. D. Mit Begleitschreiben vom 9. März 2009 übermittelte die schweizerische Ver­tretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM und stufte die Angelegenheit als möglichen Prioritätsfall ein. E. In der Folge sandte die Beschwerdeführerin der schweizerischen Vertre­tung in Colombo zusätzliche Eingaben vom 16. März, 30. April, 18. Mai und vom 10. September 2009 zu, welche die Botschaft jeweils an das BFM weiterleitete. F. Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben sowie an­lässlich ihrer Befragung durch die Botschaft im Wesentlichen geltend, am 31. Dezember 2008 habe E._______ - ein lokaler Mitarbeiter des F._______ - bei ihr in der Apo­theke Einkäufe getätigt. Unmittelbar danach seien zwei unbekannte Perso­nen in Zivil an ihrem Arbeitsort erschienen und hätten sie gefragt, ob ihr kürzlich von einer Person ein Paket ausgehändigt worden sei, was sie verneint habe. Daraufhin hätten die beiden Personen auf E._______ gedeutet und sie gefragt, was das Paket enthalte, das dieser bei sich trage. Sie habe wahrheitsgemäss erwidert, E._______ habe bei ihr lediglich Medikamente und Karamelbonbons gekauft. Anschlies­send hätten auch die beiden Personen die Apotheke verlassen. Noch am selben Tag habe sie vernommen, dass E._______ ent­führt worden sei. Am 6. Februar 2009 sei sie ebenfalls entführt, indessen drei Tage später wieder freigelassen worden. Sie vermute, dass die "Navy Intelligence" in die Entführung verwickelt sei. Während ihrer dreitägigen In­haftierung sei sie beschuldigt worden, Verbindungen zur LTTE zu unter­halten. Man habe ihr auch vorgehalten, dass ihr Ehemann und E._______ die LTTE unterstützen würden. Darüber hinaus habe man sie gefragt, über welche Themen sich E._______ und ihr (mit letzte­rem befreundeter) Ehemann ausgetauscht hätten. Bei ihrer Freilas­sung hätten ihre Entführer ihr befohlen, über diese Entführung absolutes Stillschweigen zu bewahren, ansonsten ihr Ehemann und sie selbst erschos­sen würden. Rund 14 Tage später habe sie Drohanrufe mit Geldfor­derungen erhalten. Daraufhin hätten sie und ihr Ehemann sich hilfe­suchend an einen Bekannten bei der Navy Intelligence gewandt, der für sie ein Treffen mit einem ranghohen Offizier der Navy arrangiert habe. Dieser Offizier habe ih­nen den Rat erteilt, kein Lösegeld zu zahlen, ihn aber über den weiteren Gang der Dinge auf dem Laufenden zu halten, um die Täter bei einer fingierten Geldübergabe festnehmen zu können. Am 14. März 2009 habe sie abermals einen Telefonanruf erhalten, bei dem sie um Geld angegan­gen worden sei. Schliesslich sei sie am 16. Mai 2009 von unbekannten Leu­ten zur Aushändigung einer namhaften Summe Geldes gezwungen wor­den. Die Beschwerdeführerin reichte im Ver­laufe des erstinstanzlichen Verfah­rens unter anderem Kopien ihres srilankischen Reisepasses, ihrer Identitäts­karte, ihres Ge­burtsregisterauszuges, und einer von ihrem Ehe­mann am 6. Februar 2009 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL), Regional Office C._______ aufgegebenen Vermisstenan­zeige zu den Akten. G. Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführe­rin versandter und ihr am 23. April 2010 zugegangener Verfügung vom 30. März 2010 verwei­gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und am 17. Mai 2010 dort eingetroffener Eingabe vom 6. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 sei aufzuheben und ihr Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 ergänzte die Be­schwerdeführerin ihre Beschwerde vom 6. Mai 2010. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie werde nach wie vor täglich - und bisweilen auch nachts - bedroht, was bei ihr zu einer dauerhaften Depression geführt habe, weshalb sie das Haus nurmehr selten verlasse. Ergänzend fügte sie an, sie habe am 21. Mai 2010 einen Telefonanruf erhalten, worin sie aufgefordert worden sei, sich an der Identifizierung der Person zu beteiligen, welcher ihr vor ge­raumer Zeit ein Paket mit einer Waffe übergeben habe.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann in­dessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeein­gabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und de­ren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht einge­reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil­ligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge­stützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Poli­zeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl­suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes­sensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu ande­ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).

E. 6 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da­mit, sie sei am 6. Februar 2009 entführt und drei Tage lang festgehalten worden. In der Folge habe sie Drohanrufe mit Geldforderungen erhalten. Am 16. Mai 2009 sei sie von unbekannten Leuten gezwungen worden, die­sen einen Geldbetrag in Höhe von 100'000 Rupien zu zahlen (vgl. Ein­gabe der Beschwerdeführerin vom 18. 5. 2009, act. B20/2 S. 2).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit ihrer Entfüh­rung am 6. Februar 2009 geltend, man habe sie bei den Verhören beschul­digt, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Weiter habe man auch ihren Ehemann und dessen Freund E._______ der LTTE-Zuge­hörigkeit bezichtigt. Weiter hätten ihre Befrager wissen wollen, was die beiden Männer miteinander gesprochen hätten. Die Beschwerdeführe­rin äussert dabei die Vermutung, der Geheimdienst der srilankischen Marine könnte etwas mit ihrer damaligen Entführung zu tun ha­ben. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass sich die Entführung im Februar 2009 ebenso wie diejenige von E._______ am 31. Dezember 2008 tatsächlich ereignet hat. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 30. März 2010 indessen zutreffend erwo­gen hat, weist der Umstand der Freilassung der Beschwerdeführerin nach drei Tagen ohne Auflagen und ohne Einleitung eines Verfahrens darauf hin, dass nach ihrer Befragung keine hinreichenden Verdachtsmomente mehr gegen sie bestanden haben können, tatsächlich Kontakte zur LTTE zu unterhalten beziehungsweise diese Organisation in irgendeiner Weise unterstützt zu haben, was im Übrigen auch ihren eigenen Beteuerungen ent­spricht, nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt zu haben. So besehen be­stehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zu­sammenhang mit der Entführung am 6. Februar 2009 heute noch mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohen könn­ten.

E. 6.2 An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Be­schwerdeführerin nach ihrer Freilassung diverse Drohanrufe mit Geldfor­derungen erhalten hat, liegt doch aufgrund der Akten völlig im Dun­keln, ob diese Telefonate irgendeinen Bezug zu ihrer früheren Entfüh­rung haben. Es entspricht vielmehr einer Erfahrungstatsache, dass weite Teile der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas von derartigen Vor­fäl­len betroffen sind, die häufig kriminellen Vereinigungen zuzuschrei­ben sind. Diesbezüglich bestünde für die Beschwerdeführerin indes grund­sätz­lich die Möglichkeit, sich schutzsuchend an die heimatlichen Be­hörden zu wenden, weshalb die geltend gemachten Behelligungen un­ter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich sind.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten stuft das Gericht die auf Beschwerdeebene auf­gestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, täglich und bisweilen auch nachts Drohungen ausgesetzt zu sein, wenn nicht als unglaubhaft, so zumindest als stark übertrieben an. Auch ihre in der Beschwerdeergän­zung enthaltene Aussage, sie sei am 21. Mai 2010 telefo­nisch aufgefordert worden, sie möge sich an der Identifizierung ei­ner Person beteiligen, welcher ihr früher ein (Waffen-)Paket übergeben habe, das später in den Besitz von E._______ gelangt sei, er­scheint letztlich unplausibel, da es dem Anrufer ja ohne Weiteres möglich gewesen wäre, persönlich bei ihr vorzusprechen, falls er tatsächlich an ei­ner entsprechenden Zusammenarbeit mit ihr interessiert gewesen wäre.

E. 6.4 Gegen eine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass sie bis heute ihren Wohnsitz an der G._______ in C._______ beibehalten zu haben scheint (vgl. Absender der Beschwerde vom 6. Mai 2010 und Beschwerdeergän­zung vom 21. Mai 2010), wo sie bereits im Jahre 2007 zusammen mit ih­rem Ehemann, dessen drittes Asylgesuch vom BFM am 30. März 2010 im Flüchtlingspunkt wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - rechtskräftig - abgelehnt worden ist (vgl. Sachverhalt vorstehend unter I. A. 3. Abschnitt S. 2) gelebt hat (vgl. Absender des ersten Asylgesuches des Ehe­mannes der Beschwerdeführerin vom Oktober 2007, act. A1/1).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Ein­reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch ab­geklehnt.

E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3742/2010 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin - B._______ (N ...), ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ -, stellte am 5. Oktober 2007 auf der schweizerischen Bot­schaft in Colombo ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfü­gung vom 18. Dezember 2007 abgelehnt wurde. Am 22. Januar 2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein zweites Asylgesuch. Das BFM schrieb dieses zweite Asylgesuch indessen am 11. August 2008 in­tern ab, nachdem dieser der Aufforderung der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 25. Januar 2008, seine Asylvorbringen zu substantiieren, keine Folge geleistet hatte. B._______ verliess seine Heimat am 14. Oktober 2009 und gelangte am 17. Oktober 209 in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2009 ein drittes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 30. März 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch - wegen Unglaubhaftigkeit der überwiegend un­plausibel und widersprüchlich geschilderten Fluchtgründe - wiederum ab, ordnete indessen wegen Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung ist unangefochten rechts­kräftig geworden. II. B. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______ bei C._______ - stellte am 5. Januar 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Co­lombo vom 15. Januar 2009 hin - mit Eingabe vom 6. Februar 2009 ergänz­te. Weitere, an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtete Einga­ben der Beschwerdeführerin datieren vom 12. Februar, 16. Februar, 22. Februar, 24. Februar und 28. Februar 2009. C. Am 9. März 2009 befragte sie eine Mitarbeiterin der Bot­schaft zu ihren Asyl­gründen. D. Mit Begleitschreiben vom 9. März 2009 übermittelte die schweizerische Ver­tretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM und stufte die Angelegenheit als möglichen Prioritätsfall ein. E. In der Folge sandte die Beschwerdeführerin der schweizerischen Vertre­tung in Colombo zusätzliche Eingaben vom 16. März, 30. April, 18. Mai und vom 10. September 2009 zu, welche die Botschaft jeweils an das BFM weiterleitete. F. Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben sowie an­lässlich ihrer Befragung durch die Botschaft im Wesentlichen geltend, am 31. Dezember 2008 habe E._______ - ein lokaler Mitarbeiter des F._______ - bei ihr in der Apo­theke Einkäufe getätigt. Unmittelbar danach seien zwei unbekannte Perso­nen in Zivil an ihrem Arbeitsort erschienen und hätten sie gefragt, ob ihr kürzlich von einer Person ein Paket ausgehändigt worden sei, was sie verneint habe. Daraufhin hätten die beiden Personen auf E._______ gedeutet und sie gefragt, was das Paket enthalte, das dieser bei sich trage. Sie habe wahrheitsgemäss erwidert, E._______ habe bei ihr lediglich Medikamente und Karamelbonbons gekauft. Anschlies­send hätten auch die beiden Personen die Apotheke verlassen. Noch am selben Tag habe sie vernommen, dass E._______ ent­führt worden sei. Am 6. Februar 2009 sei sie ebenfalls entführt, indessen drei Tage später wieder freigelassen worden. Sie vermute, dass die "Navy Intelligence" in die Entführung verwickelt sei. Während ihrer dreitägigen In­haftierung sei sie beschuldigt worden, Verbindungen zur LTTE zu unter­halten. Man habe ihr auch vorgehalten, dass ihr Ehemann und E._______ die LTTE unterstützen würden. Darüber hinaus habe man sie gefragt, über welche Themen sich E._______ und ihr (mit letzte­rem befreundeter) Ehemann ausgetauscht hätten. Bei ihrer Freilas­sung hätten ihre Entführer ihr befohlen, über diese Entführung absolutes Stillschweigen zu bewahren, ansonsten ihr Ehemann und sie selbst erschos­sen würden. Rund 14 Tage später habe sie Drohanrufe mit Geldfor­derungen erhalten. Daraufhin hätten sie und ihr Ehemann sich hilfe­suchend an einen Bekannten bei der Navy Intelligence gewandt, der für sie ein Treffen mit einem ranghohen Offizier der Navy arrangiert habe. Dieser Offizier habe ih­nen den Rat erteilt, kein Lösegeld zu zahlen, ihn aber über den weiteren Gang der Dinge auf dem Laufenden zu halten, um die Täter bei einer fingierten Geldübergabe festnehmen zu können. Am 14. März 2009 habe sie abermals einen Telefonanruf erhalten, bei dem sie um Geld angegan­gen worden sei. Schliesslich sei sie am 16. Mai 2009 von unbekannten Leu­ten zur Aushändigung einer namhaften Summe Geldes gezwungen wor­den. Die Beschwerdeführerin reichte im Ver­laufe des erstinstanzlichen Verfah­rens unter anderem Kopien ihres srilankischen Reisepasses, ihrer Identitäts­karte, ihres Ge­burtsregisterauszuges, und einer von ihrem Ehe­mann am 6. Februar 2009 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL), Regional Office C._______ aufgegebenen Vermisstenan­zeige zu den Akten. G. Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführe­rin versandter und ihr am 23. April 2010 zugegangener Verfügung vom 30. März 2010 verwei­gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und am 17. Mai 2010 dort eingetroffener Eingabe vom 6. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 sei aufzuheben und ihr Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 ergänzte die Be­schwerdeführerin ihre Beschwerde vom 6. Mai 2010. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie werde nach wie vor täglich - und bisweilen auch nachts - bedroht, was bei ihr zu einer dauerhaften Depression geführt habe, weshalb sie das Haus nurmehr selten verlasse. Ergänzend fügte sie an, sie habe am 21. Mai 2010 einen Telefonanruf erhalten, worin sie aufgefordert worden sei, sich an der Identifizierung der Person zu beteiligen, welcher ihr vor ge­raumer Zeit ein Paket mit einer Waffe übergeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann in­dessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeein­gabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und de­ren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht einge­reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil­ligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge­stützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Poli­zeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl­suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes­sensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu ande­ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).

6. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da­mit, sie sei am 6. Februar 2009 entführt und drei Tage lang festgehalten worden. In der Folge habe sie Drohanrufe mit Geldforderungen erhalten. Am 16. Mai 2009 sei sie von unbekannten Leuten gezwungen worden, die­sen einen Geldbetrag in Höhe von 100'000 Rupien zu zahlen (vgl. Ein­gabe der Beschwerdeführerin vom 18. 5. 2009, act. B20/2 S. 2). 6.1. Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit ihrer Entfüh­rung am 6. Februar 2009 geltend, man habe sie bei den Verhören beschul­digt, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Weiter habe man auch ihren Ehemann und dessen Freund E._______ der LTTE-Zuge­hörigkeit bezichtigt. Weiter hätten ihre Befrager wissen wollen, was die beiden Männer miteinander gesprochen hätten. Die Beschwerdeführe­rin äussert dabei die Vermutung, der Geheimdienst der srilankischen Marine könnte etwas mit ihrer damaligen Entführung zu tun ha­ben. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass sich die Entführung im Februar 2009 ebenso wie diejenige von E._______ am 31. Dezember 2008 tatsächlich ereignet hat. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 30. März 2010 indessen zutreffend erwo­gen hat, weist der Umstand der Freilassung der Beschwerdeführerin nach drei Tagen ohne Auflagen und ohne Einleitung eines Verfahrens darauf hin, dass nach ihrer Befragung keine hinreichenden Verdachtsmomente mehr gegen sie bestanden haben können, tatsächlich Kontakte zur LTTE zu unterhalten beziehungsweise diese Organisation in irgendeiner Weise unterstützt zu haben, was im Übrigen auch ihren eigenen Beteuerungen ent­spricht, nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt zu haben. So besehen be­stehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zu­sammenhang mit der Entführung am 6. Februar 2009 heute noch mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohen könn­ten. 6.2. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Be­schwerdeführerin nach ihrer Freilassung diverse Drohanrufe mit Geldfor­derungen erhalten hat, liegt doch aufgrund der Akten völlig im Dun­keln, ob diese Telefonate irgendeinen Bezug zu ihrer früheren Entfüh­rung haben. Es entspricht vielmehr einer Erfahrungstatsache, dass weite Teile der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas von derartigen Vor­fäl­len betroffen sind, die häufig kriminellen Vereinigungen zuzuschrei­ben sind. Diesbezüglich bestünde für die Beschwerdeführerin indes grund­sätz­lich die Möglichkeit, sich schutzsuchend an die heimatlichen Be­hörden zu wenden, weshalb die geltend gemachten Behelligungen un­ter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich sind. 6.3. Aufgrund des Gesagten stuft das Gericht die auf Beschwerdeebene auf­gestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, täglich und bisweilen auch nachts Drohungen ausgesetzt zu sein, wenn nicht als unglaubhaft, so zumindest als stark übertrieben an. Auch ihre in der Beschwerdeergän­zung enthaltene Aussage, sie sei am 21. Mai 2010 telefo­nisch aufgefordert worden, sie möge sich an der Identifizierung ei­ner Person beteiligen, welcher ihr früher ein (Waffen-)Paket übergeben habe, das später in den Besitz von E._______ gelangt sei, er­scheint letztlich unplausibel, da es dem Anrufer ja ohne Weiteres möglich gewesen wäre, persönlich bei ihr vorzusprechen, falls er tatsächlich an ei­ner entsprechenden Zusammenarbeit mit ihr interessiert gewesen wäre. 6.4. Gegen eine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass sie bis heute ihren Wohnsitz an der G._______ in C._______ beibehalten zu haben scheint (vgl. Absender der Beschwerde vom 6. Mai 2010 und Beschwerdeergän­zung vom 21. Mai 2010), wo sie bereits im Jahre 2007 zusammen mit ih­rem Ehemann, dessen drittes Asylgesuch vom BFM am 30. März 2010 im Flüchtlingspunkt wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - rechtskräftig - abgelehnt worden ist (vgl. Sachverhalt vorstehend unter I. A. 3. Abschnitt S. 2) gelebt hat (vgl. Absender des ersten Asylgesuches des Ehe­mannes der Beschwerdeführerin vom Oktober 2007, act. A1/1). 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Ein­reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch ab­geklehnt. 6.6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: