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D-3730/2019

D-3730/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer erreichte gemäss eigener Angaben am 20. August 2015 von C._______ kommend die Schweiz. Das SEM nahm das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 24. August 2015 entgegen. Am 31. August 2015 wurde er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand nach Beendigung eines Dublin-Verfahrens am 12. Mai 2017 statt. B. Im Rahmen der genannten Befragung und der Anhörung führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: Er sei am (...) in der jemenitischen Stadt D._______ als Sohn eines Vaters mit eritreischer Staatsangehörigkeit und einer Mutter mit jemenitischer Staatsangehörigkeit geboren, weshalb er ein Staatsangehöriger von Eritrea sei. Er habe sich nie in Eritrea aufgehalten und habe keine eritreischen Ausweispapiere besessen. An eritreischen Papieren habe er kein Interesse gehabt, da mit solchen im Sudan - seinem letzten Wohnort - die Abschiebung nach Eritrea drohe. Die Ausstellung von jemenitischen Identitätspapieren sei ihm von der jemenitischen Botschaft im Sudan mit der Begründung verweigert worden, er müsse dies in Jemen beantragen (vgl. [...]). Seine Eltern hätten (...) mit dem Einverständnis der Familie mütterlicherseits geheiratet. Von einem Teil ihrer Familie sei die Heirat jedoch wegen der Herkunft des Vaters abgelehnt worden. Sie hätten in E._______ in F._______ (Anm.: Quartier und Stadtbezirk von D._______) gelebt, bis es (...) zur Trennung seiner Eltern gekommen sei. Sein Vater sei (... [nach der Trennung der Eltern]) mit ihm und seinem älteren Bruder von Jemen in den Sudan umgezogen, seine Mutter und die ältere Halbschwester seien in Jemen verblieben. Im Sudan habe er zunächst eine Schule für eritreische Kinder besucht und sei danach einer Arbeitstätigkeit mit Mobiltelefonen nachgegangen. Sein Vater sei (...) 2015 (...) verstorben. Nach dem Tod des Vaters sei der ältere Bruder nach Eritrea abgeschoben worden und er sei in Richtung Europa gereist, weil er sich vor einem gleichen Schicksal gefürchtet habe. Nach Jemen habe er wegen des Krieges nicht zurückkehren können. C. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung entsprechende Beweismittel in Aussicht gestellt hatte, reichte er am 30. Mai 2017 neben Familienfotos aus seiner Kindheit und Kopien der jemenitischen Pässe seiner Mutter und seiner Schwester auch die Kopie einer auf ihn lautenden Geburtsurkunde zu den Akten. Laut vorliegender Übersetzung war diese am (...) 2013 in D._______ als "Duplikat/Ersatzbescheinigung" ausgestellt worden (vgl. SEM-Akte A22: Beweismittelumschlag). In dieser Urkunde ist die Staatsangehörigkeit seines Vaters mit Eritrea und jene seiner Mutter mit Jemen verzeichnet. D. D.a Am 8. Dezember 2017 gelangte das SEM mit dem Ersuchen an die schweizerische Botschaft in Khartum, die vom Beschwerdeführer bezeichnete Wohnadresse zu prüfen, wie auch die Schule, welche er seinen Angaben zufolge in G._______ besucht habe. Am 10. Februar 2019 stellte die Botschaft dem SEM den vom Vertrauensanwalt verfassten und vom 16. Dezember 2018 datierenden Abklärungsbericht zu. Auf dessen Inhalt wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D.b Am 13. Februar 2019 brachte das SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass eine Botschaftsanfrage veranlasst worden sei, ihm jedoch weder der Inhalt der Anfrage noch der Botschaftsbericht offengelegt werden könnten, weil ein wesentliches öffentliches Geheimhaltungsinteresse bestehe (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es werde ihm aber hiermit der wesentliche Inhalt der Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran hielt es fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Kontakte hätten seinen Vater nicht gekannt. Hingegen hätten die Erkundigungen in seinem persönlichen Umfeld ergeben, dass er (der Beschwerdeführer) sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits jemenitischer Staatsangehöriger sei. Zudem habe sich sein Bruder zu jener Zeit, als er (der Beschwerdeführer) im Sudan gewesen sei, in Ägypten aufgehalten. Schliesslich habe er nie die von ihm genannte Schule besucht und sein Vater habe auch nie das von ihm bezeichnete Haus besessen. D.c In seiner Stellungnahme von 25. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM unter anderem mit, es sei möglich, dass sein Vater mit der Eheschliessung die jemenitische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Er könne das weder bestätigen noch verneinen, weil er damals noch ein Kind gewesen sei. Er sei aber stets davon ausgegangen, dass sein Vater nach der Scheidung sein Bleiberecht in Jemen verloren habe, weshalb er mit ihm und seinem Bruder in den Sudan umgezogen sei. Aus Sicherheitsüberlegungen und wirtschaftlichen Gründen seien sie nicht nach Eritrea gegangen, obwohl sein Vater gebürtiger Eritreer sei. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme kann auf die Akten verwiesen werden. E. E.a Am 6. Mai 2019 brachte das SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass aufgrund der Aktenlage ein Wechsel seiner Nationalität in Betracht gezogen werde. Nachdem er geltend gemachte habe, er sei Sohn eines Eritreers und einer Jemenitin, habe er mit seiner Stellungnahme die Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft, seiner Biographie und seiner Lebensumstände im Sudan nicht ausräumen können. Da er damit seine angeblich eritreische Staatsbürgerschaft nicht habe glaubhaft machen können, werde vom SEM beabsichtigt, seine Nationalität auf "Staat unbekannt" zu wechseln, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. E.b Unter Bezugnahme darauf teilte der Beschwerdeführer dem SEM am 16. Mai 2019 mit, er sei nach wie vor darum bemüht, über seine Kontakte im Sudan an Dokumente zu gelangen, mit welchen er die eritreische Staatsangehörigkeit seines verstorbenen Vaters belegen könne. Gleichzeitig brachte er dem SEM zur Kenntnis, dass er mit einer Schweizer Staatsbürgerin in einer Beziehung lebe, sie heiraten wollten und sie das entsprechende Verfahren bereits vor einiger Zeit eingeleitet hätten. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (eröffnet am 21. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs (Ziffn. 2-6 des Dispositivs). Gleichzeitig verfügte es, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst (Ziff. 1 des Dispositivs). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch die in Kopie vorgelegten Beweismittel aus Jemen nichts zu ändern. Da die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea nicht glaubhaft sei, sei auch seinen Vorbringen über seine angebliche Furcht vor einer Deportation aus dem Sudan nach Eritrea die Grundlage entzogen. Da er schliesslich bis heute darauf beharre, als Sohn eines Eritreers und einer Jemenitin sei er ein Staatsangehöriger von Eritrea, müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahre Nationalität und Herkunft zu verbergen versuche. Seine Staatsangehörigkeit werde daher im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst, verbunden mit einem Bestreitungsvermerk. Für die weiteren Erwägungen des SEM - darunter auch jene zur Frage des Wegweisungsvollzuges - kann auf die Akten verwiesen werden. G. Gegen diesen Asyl- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenänderungs-entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter sowie beschränkt auf die Frage der verfügten Datenänderung und die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug - Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei seine Staatsangehörigkeit in ZEMIS auf "Jemen" zu ändern und nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Begründung machte er zur Hauptsache geltend, er sei bis heute stets davon ausgegangen, dass nur seine Mutter Jemenitin sei, wogegen sein 2015 verstorbener Vater Eritreer gewesen sei. Er sei daher auch stets davon ausgegangen, dass er wie sein Vater eritreischer Staatsangehörigkeit sei. In der Zwischenzeit habe er über seine im Jemen lebenden Angehörigen eine [neue] Geburtsurkunde beantragen können, welche er vorderhand in Kopie vorlegen könne. Aufgrund dieser Geburtsurkunde könne er nun mit Sicherheit sagen, dass er doch die jemenitische Staatsangehörigkeit besitze. Über einen jemenitischen Pass verfüge er aber noch nicht. Gleichzeitig hielt er fest, er gestehe zu, dass sein Bruder nie vom Sudan nach Eritrea abgeschoben worden sei. Der Bruder sei aber auch nie in Ägypten gewesen. Nach diesen Ausführungen machte er geltend, dass der Wegweisungsvollzug nunmehr im Lichte seiner Herkunft aus Jemen zu prüfen sei. Eine Wegweisung in diesen Staat dürfte jedoch als derzeit unzumutbar zu erkennen sein. Für die weiteren Beschwerdevorbringen - namentlich Vorbringen zum damals noch laufenden Ehevorbereitungsverfahren - kann auf die Akten verwiesen werden. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original der erst in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde nachzureichen (Art. 110 Abs. 2 AsylG), zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung dieses Beweismittels (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer reichte die einverlangte Original-Geburtsurkunde am 5. September 2019 zu den Akten, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung aus dem Arabischen. In dieser soweit ersichtlich vom 2. Juli 2019 datierenden Geburtsurkunde ist sowohl die Staatsangehörigkeit der Mutter als auch jene des Vaters mit Jemen verzeichnet. I. Am 15. April 2020 gab der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter bekannt, dass seine Partnerin schwanger sei. Neben dem bereits laufenden Ehevorbereitungsverfahren laufe nun auch das vorgeburtliche Kindsanerkennungsverfahren. Am 4. August 2020 gab er über seinen Rechtsvertreter bekannt, dass seine Partnerin und er geheiratet hätten (am [...] auf dem Zivilstandsamt H._______) und mittlerweile auch ihr gemeinsames Kind geboren worden sei (am [...]). Im Verlauf des Ehevorbereitungsverfahrens wurde vom Beschwerdeführer als Beweismittel ein Gerichtsurteil aus Jemen eingereicht, welches nach Abschluss des Verfahrens vom Zivilstandsamt zuhanden des SEM eingezogen wurde (Art. 10 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um ein Urteil betreffend die Bescheinigung seiner Ledigkeit, welches gemäss Übersetzung am 25. November 2019 vom Gericht erster Instanz von I._______ (auch: J._______; ein Vorort von D._______ und Hauptort des Gouvernements [...]) erlassen worden war. In dem Urteil wird unter anderem auf eine amtliche Bestätigung Bezug genommen, nach welcher der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 und unter der Nummer (...) ins Geburtsregister des J._______-Gouvernements aufgenommen worden sei. In der am 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Original-Geburtsurkunde wird übereinstimmend eine an diesem Tag und unter dieser Nummer erfolgte Registrierung ausgewiesen. In dieser Geburtsurkunde ist - wie bereits erwähnt - die Staatsangehörigkeit beider Elternteile mit Jemen verzeichnet. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2020 wurde das SEM aufgefordert, innert Frist die gemäss Aktenlage notwendigen ZEMIS-Datenänderungen und -ergänzung vorzunehmen (Erfassung der Heirat und Erfassung der anlässlich der Eheschliessung erfolgten Namensänderung des Beschwerdeführers) und gleichzeitig die beantragte ZEMIS-Datenänderung zu prüfen (Änderung der Staatsangehörigkeit auf Jemen) respektive sich zum diesbezüglichen Antrag vernehmen zu lassen, sollte es am geänderten Eintrag (Staat unbekannt) festhalten wollen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht über das Verfahren auf dem Laufenden zu halten. K. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 hielt das SEM an der verfügten ZEMIS-Datenänderung von Eritrea auf "Staat unbekannt" fest, verbunden mit einer Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Änderung auf Jemen. Dazu führte es aus, die eingereichte Geburtsurkunde vermöge die geltend gemachte jemenitische Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres zu belegen. So habe der Beschwerdeführer zum einen keine substanziierten Angaben dazu gemacht, wie das Dokument bei den jemenitischen Behörden habe erhältlich gemacht werden können. Zum andern sei in diesem Zusammenhang auf die in Jemen weit verbreitete Korruption zu verweisen. Im Übrigen werde auf die bisherigen Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Hingegen könne auf der Grundlage des Auszugs aus dem Eheregister im ZEMIS der Nachname und der Zivilstand des Beschwerdeführers geändert werden. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Am 10. November 2020 brachte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mittels Zustellung einer Orientierungskopie zur Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde. M. Am 9. Dezember 2020 gelangte der Beschwerdeführer über die für ihn zuständige kantonale Migrationsbehörde mit einem Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person wegen Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 RDV (SR 143.5) ans SEM. Zur Begründung führte er unter Vorlage eines Schreibens der jemenitischen Botschaft aus, von dieser würden ihm keine heimatlichen Papiere ausgestellt. Dem Gesuch wurde vom SEM innert einer Woche entsprochen, vorbehältlich der Bezahlung der Ausstellungsgebühr für den Pass.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche - wie vorliegend - das Gebiet des Asyls und das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG).

E. 1.2 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG)

E. 1.3 Über Beschwerden gegen Verfügung des SEM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG und - soweit noch relevant - das AsylG etwas andere bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; für das vorliegenden Verfahren gilt - soweit es hinsichtlich seiner asylrechtlichen Aspekte noch nicht gegenstandslos geworden ist - das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).

E. 1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenänderungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde explizit auf die Frage der verfügten ZEMIS-Datenänderung und der angeordneten Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug beschränkt. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Ziffn. 2 und 3 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Die angeordnete Wegweisung - an sich Rechtsfolge der Ablehnung des Asylgesuches - fällt sodann mit der am 10. November 2020 erfolgten Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung dahin. Gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel hat die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) keinen Bestand, womit auch die Anordnungen betreffend deren Vollzuges (Ziffn. 5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) keinen Bestand mehr haben kann (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 [S. 251 unten, letzter Absatz]). Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden.

E. 3 Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1).

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die von ihr verfügte ZEMIS-Datenänderung der Staatsangehörigkeit von Eritrea auf "Staat unbekannt" korrekt ist, respektive zumindest wahrscheinlicher, als der ursprüngliche Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung auf Jemen richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Staatsangehörigkeit, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3).

E. 5.2 Vom SEM wird zur Begründung der verfügten ZEMIS-Datenänderung angeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Da er jedoch darauf beharre, dass er als Sohn eines Eritreers und einer Jemenitin ein Staatsangehöriger von Eritrea sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahre Nationalität und Herkunft zu verbergen versuche. Seine Staatsangehörigkeit werde daher im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst.

E. 5.3 Das SEM stützt sich in seiner Argumentation weitgehend auf den Botschaftsbericht vom 16. Dezember 2018. Ob diesbezüglich von einem genügend gewährten rechtlichen Gehör auszugehen ist, kann angesichts des vorliegenden Ergebnisses offenbleiben. Immerhin ist aber anzumerken, dass die Botschaftsanfragen in aller Regel vollumfänglich offengelegt werden. Ausserdem ist die Zusammenfassung des sehr ausführlichen Berichtes äusserst knapp ausgefallen und lässt diejenigen Ergebnisse, die die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigten, vollkommen unerwähnt. Gemäss den Erwägungen des SEM sei dem Beschwerdeführer gemäss dem Botschaftsbericht die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea abzusprechen. Die Botschaft in Khartum respektive deren Vertrauensanwalt ist jedoch nach sehr umfassenden Abklärungen zu mehr als nur diesem einen Schluss gelangt. So lässt sich dem Bericht zunächst entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht um einen Staatsangehörigen von Sudan handelt, auch wenn er erwiesenermassen dort gelebt hat. Bei ihm handle es sich aber auch nicht wie behauptet um einen Staatsangehörigen von Eritrea, da die Vorbringen über seinen angeblich eritreischen Hintergrund (sein angeblicher Besuch einer Schule für eritreische Kinder) durch die Abklärungen vor Ort widerlegt worden seien. Die Abklärungen hätten vielmehr erbracht, dass er ein Staatsangehöriger von Jemen sei, was mehr als eine Quelle bestätigt habe. Die Schlüsse weisen dabei eine unterschiedliche Bestimmtheit auf, da nur im Sudan Abklärungen vorgenommen wurden. Von daher lässt sich gestützt auf den Bericht einzig eine Staatsangehörigkeit dieses Staates mit Sicherheit ausschliessen. Aus dem Bericht ergibt sich aber weiter, dass jedenfalls keine anderen Bezüge als zu den genannten Staaten gefunden wurden. Damit besteht auch nicht der mindeste Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen eines unbekannten (Dritt-) Staates handeln könnte.

E. 5.4 Nachdem eine Staatsangehörigkeit von Sudan auszuschliessen ist, ist im Folgenden auch eine solche von Eritrea auszuschliessen, und zwar selbst unter der Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit des Vaters. Dabei ist nicht in erster Linie auf den Botschaftsbericht vom 16. Dezember 2018 abzustellen, sondern auf die massgebliche Gesetzgebung zur eritreischen Staatsangehörigkeit. Der Ordnung halber bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum eritreischen Hintergrund seines Vaters Angaben machen konnte, welche durchaus einige Qualität aufweisen. Neben der Vorlage von Familienfotos und einer Beschreibung seiner Familiengeschichte war er gerade auch zu Detailangaben zum spezifischen ethnischen Hintergrund seines Vaters in der Lage, welche in dieser Form nicht als blosse Wiedergabe von Gemeinwissen abgetan werden können. Er geht jedoch fehl, wenn er davon ausgeht, er müsse ein Eritreer sein, weil sein Vater ein Eritreer gewesen sei. Tatsächlich wird die eritreische Staatsangehörigkeit in erster Linie durch Abstammung vermittelt, wobei nicht nur der Vater, sondern ebenso die Mutter die Staatsangehörigkeit an das Kind weitergeben kann. Da allerdings nach eritreischem Recht eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, wird bei einer Konstellation wie vorliegend - also bei gemischtnationalen Eltern und Geburt des Kindes im Ausland - die Staatsangehörigkeit nicht automatisch vermittelt, sondern muss diese im Rahmen eines relativ komplexen Anerkennungsverfahren bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Loseblattsammlung], Eritrea [Stand: 23. August 2004]). Da der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie in Eritrea war und auch nie das entsprechende Anerkennungsverfahren angestrengt hat, darf mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er über diese Staatsangehörigkeit verfügt. Nach dem Tod seines Vaters dürfte es ihm zudem zum heutigen Zeitpunkt faktisch unmöglich sein, diese zu erlangen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten verbleibt der an sich geradezu offenkundige Bezug zu Jemen, welchen das SEM in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen und in seiner Vernehmlassung als angeblich nicht hinreichend belegt erklärt hat. Diese Argumentation überzeugt allerdings nicht. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend und insgesamt schlüssig davon berichtet, dass er ursprünglich aus D._______ stammt, wo weiterhin seine Mutter, seine Schwester und auch noch weitere Verwandte leben. Auch im Botschaftsbericht vom 16. Dezember 2018 wurde ausdrücklich auf seine Herkunft aus Jemen verwiesen; dies unter Annahme der entsprechenden Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hat schliesslich eine ganze Reihe von Beweismitteln aus dem Jemen vorgelegt, welchen zwar durchwegs bloss ein verminderter Beweiswert zukommt, da keines seine Identität nachweist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; vgl. ferner statt vieler: BVGer-Urteil A- 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 m.w.H.), welche aber auch nicht isoliert zu betrachten sind, sondern im Zusammenhang der gesamten Aktenlage. Diese wiederum ist insofern als klar zu bezeichnen, indem von einer Geburt in Jemen und einer jemenitischen Mutter auszugehen ist. Auch in Jemen wird die Staatsangehörigkeit in erster Linie durch Abstammung vermittelt. Dies galt allerdings im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers noch nicht uneingeschränkt, sondern nur für die Abstammung väterlicherseits. Dieser Umstand dürfte immerhin einen Teil der Gesuchsvorbringen erklären. Die entsprechende Bestimmung wurde jedoch im Jahre 2009 geändert. Seither wird ebenso auf die Abstammung mütterlicherseits abgestellt. Jemen anerkennt zudem die doppelte Staatsangehörigkeit. Den vor dieser Novelle geborenen Kindern wurde mit dem Änderungsgesetz Nr. 25/2010 die Möglichkeit eingeräumt, die Staatsangehörigkeit innert drei Jahren nach Inkrafttreten zu beantragen (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, Jemen [Stand: 1. Juli 2011]). Als Sohn einer jemenitischen Mutter verfügte der Beschwerdeführer demnach zumindest während der damaligen Übergangsfrist über die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit nachträglich zu erlangen, sollte er über diese nicht schon aufgrund seiner Abstammung väterlicherseits verfügt haben. Ob er das gemacht hat, kann ebenso offengelassen werden, wie die Frage danach, ob diese Frist von den heimatlichen Behörden als Verwirkungs- oder als Ordnungsfrist behandelt wurde. Für das Letztere spricht immerhin, dass er seinen Angaben zufolge von der jemenitischen Botschaft in Khartum angehalten wurde, seinen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit nicht auf dieser Botschaft, sondern bei den dafür zuständigen Behörden in der Heimat anzumelden (vgl. oben, Bst. B). Mittlerweile hat der Beschwerdeführer einen heimatlichen Geburtsregisterauszug vorgelegt, welchen ihn als am (...) geborenen Sohn eines Staatsangehörigen von Jemen ausweist. Auf dieser Basis dürfte es ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine Registrierung seiner Staatsangehörigkeit zu erlangen, wenn auch mutmasslich erst nach dem Ende des derzeit herrschenden Bürgerkrieges.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist eine Staatsangehörigkeit von Sudan mit Sicherheit und eine solche von Eritrea mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Eine Staatsangehörigkeit von Jemen - oder zumindest eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage - ist demgegenüber als nicht bloss möglich, sondern vielmehr als überwiegend wahrscheinlich zu erkennen. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass dem Beschwerdeführer die Anerkennung seiner jemenitischen Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten bereiten könnte. Sollte ihm deren Anerkennung auf Dauer verschlossen bleiben, dann hätte er jedoch nach dem Gesagten nicht als unbekannter Herkunft, sondern als Staatenloser zu gelten.

E. 6 Die vorliegende Beschwerde ist nach diesen Erwägungen bezüglich des ZEMIS-Eintrages gutzuheissen. Die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers antragsgemäss mit Jemen aufzunehmen (unter der Rubrik "Hauptidentität").

E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). In diesem Punkt ist dem vertretenen Beschwerdeführer sodann zulasten des SEM eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 VGKE). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges als intakt zu betrachten. Es sind demzufolge auch in diesem Punkt keine Verfahrenskosten zu erheben und dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 7.3 Da keine Kosten aufzuerlegen sind und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) als gegenstandslos.

E. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Anzumerken bleibt, dass im Verlauf des Verfahrens immerhin die Kosten für die angeordnete Übersetzung ausgewiesen wurden. Gestützt auf die Aktenlage sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'350.- festzusetzen.

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Jemen aufzunehmen (Hauptidentität).
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3730/2019 Urteil vom 15. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______ (vormals: B._______), geboren am (...), Jemen (vormals: Staat unbekannt beziehungsweise Eritrea), vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer erreichte gemäss eigener Angaben am 20. August 2015 von C._______ kommend die Schweiz. Das SEM nahm das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 24. August 2015 entgegen. Am 31. August 2015 wurde er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand nach Beendigung eines Dublin-Verfahrens am 12. Mai 2017 statt. B. Im Rahmen der genannten Befragung und der Anhörung führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: Er sei am (...) in der jemenitischen Stadt D._______ als Sohn eines Vaters mit eritreischer Staatsangehörigkeit und einer Mutter mit jemenitischer Staatsangehörigkeit geboren, weshalb er ein Staatsangehöriger von Eritrea sei. Er habe sich nie in Eritrea aufgehalten und habe keine eritreischen Ausweispapiere besessen. An eritreischen Papieren habe er kein Interesse gehabt, da mit solchen im Sudan - seinem letzten Wohnort - die Abschiebung nach Eritrea drohe. Die Ausstellung von jemenitischen Identitätspapieren sei ihm von der jemenitischen Botschaft im Sudan mit der Begründung verweigert worden, er müsse dies in Jemen beantragen (vgl. [...]). Seine Eltern hätten (...) mit dem Einverständnis der Familie mütterlicherseits geheiratet. Von einem Teil ihrer Familie sei die Heirat jedoch wegen der Herkunft des Vaters abgelehnt worden. Sie hätten in E._______ in F._______ (Anm.: Quartier und Stadtbezirk von D._______) gelebt, bis es (...) zur Trennung seiner Eltern gekommen sei. Sein Vater sei (... [nach der Trennung der Eltern]) mit ihm und seinem älteren Bruder von Jemen in den Sudan umgezogen, seine Mutter und die ältere Halbschwester seien in Jemen verblieben. Im Sudan habe er zunächst eine Schule für eritreische Kinder besucht und sei danach einer Arbeitstätigkeit mit Mobiltelefonen nachgegangen. Sein Vater sei (...) 2015 (...) verstorben. Nach dem Tod des Vaters sei der ältere Bruder nach Eritrea abgeschoben worden und er sei in Richtung Europa gereist, weil er sich vor einem gleichen Schicksal gefürchtet habe. Nach Jemen habe er wegen des Krieges nicht zurückkehren können. C. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung entsprechende Beweismittel in Aussicht gestellt hatte, reichte er am 30. Mai 2017 neben Familienfotos aus seiner Kindheit und Kopien der jemenitischen Pässe seiner Mutter und seiner Schwester auch die Kopie einer auf ihn lautenden Geburtsurkunde zu den Akten. Laut vorliegender Übersetzung war diese am (...) 2013 in D._______ als "Duplikat/Ersatzbescheinigung" ausgestellt worden (vgl. SEM-Akte A22: Beweismittelumschlag). In dieser Urkunde ist die Staatsangehörigkeit seines Vaters mit Eritrea und jene seiner Mutter mit Jemen verzeichnet. D. D.a Am 8. Dezember 2017 gelangte das SEM mit dem Ersuchen an die schweizerische Botschaft in Khartum, die vom Beschwerdeführer bezeichnete Wohnadresse zu prüfen, wie auch die Schule, welche er seinen Angaben zufolge in G._______ besucht habe. Am 10. Februar 2019 stellte die Botschaft dem SEM den vom Vertrauensanwalt verfassten und vom 16. Dezember 2018 datierenden Abklärungsbericht zu. Auf dessen Inhalt wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D.b Am 13. Februar 2019 brachte das SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass eine Botschaftsanfrage veranlasst worden sei, ihm jedoch weder der Inhalt der Anfrage noch der Botschaftsbericht offengelegt werden könnten, weil ein wesentliches öffentliches Geheimhaltungsinteresse bestehe (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es werde ihm aber hiermit der wesentliche Inhalt der Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran hielt es fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Kontakte hätten seinen Vater nicht gekannt. Hingegen hätten die Erkundigungen in seinem persönlichen Umfeld ergeben, dass er (der Beschwerdeführer) sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits jemenitischer Staatsangehöriger sei. Zudem habe sich sein Bruder zu jener Zeit, als er (der Beschwerdeführer) im Sudan gewesen sei, in Ägypten aufgehalten. Schliesslich habe er nie die von ihm genannte Schule besucht und sein Vater habe auch nie das von ihm bezeichnete Haus besessen. D.c In seiner Stellungnahme von 25. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM unter anderem mit, es sei möglich, dass sein Vater mit der Eheschliessung die jemenitische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Er könne das weder bestätigen noch verneinen, weil er damals noch ein Kind gewesen sei. Er sei aber stets davon ausgegangen, dass sein Vater nach der Scheidung sein Bleiberecht in Jemen verloren habe, weshalb er mit ihm und seinem Bruder in den Sudan umgezogen sei. Aus Sicherheitsüberlegungen und wirtschaftlichen Gründen seien sie nicht nach Eritrea gegangen, obwohl sein Vater gebürtiger Eritreer sei. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme kann auf die Akten verwiesen werden. E. E.a Am 6. Mai 2019 brachte das SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass aufgrund der Aktenlage ein Wechsel seiner Nationalität in Betracht gezogen werde. Nachdem er geltend gemachte habe, er sei Sohn eines Eritreers und einer Jemenitin, habe er mit seiner Stellungnahme die Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft, seiner Biographie und seiner Lebensumstände im Sudan nicht ausräumen können. Da er damit seine angeblich eritreische Staatsbürgerschaft nicht habe glaubhaft machen können, werde vom SEM beabsichtigt, seine Nationalität auf "Staat unbekannt" zu wechseln, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. E.b Unter Bezugnahme darauf teilte der Beschwerdeführer dem SEM am 16. Mai 2019 mit, er sei nach wie vor darum bemüht, über seine Kontakte im Sudan an Dokumente zu gelangen, mit welchen er die eritreische Staatsangehörigkeit seines verstorbenen Vaters belegen könne. Gleichzeitig brachte er dem SEM zur Kenntnis, dass er mit einer Schweizer Staatsbürgerin in einer Beziehung lebe, sie heiraten wollten und sie das entsprechende Verfahren bereits vor einiger Zeit eingeleitet hätten. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (eröffnet am 21. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs (Ziffn. 2-6 des Dispositivs). Gleichzeitig verfügte es, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst (Ziff. 1 des Dispositivs). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch die in Kopie vorgelegten Beweismittel aus Jemen nichts zu ändern. Da die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea nicht glaubhaft sei, sei auch seinen Vorbringen über seine angebliche Furcht vor einer Deportation aus dem Sudan nach Eritrea die Grundlage entzogen. Da er schliesslich bis heute darauf beharre, als Sohn eines Eritreers und einer Jemenitin sei er ein Staatsangehöriger von Eritrea, müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahre Nationalität und Herkunft zu verbergen versuche. Seine Staatsangehörigkeit werde daher im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst, verbunden mit einem Bestreitungsvermerk. Für die weiteren Erwägungen des SEM - darunter auch jene zur Frage des Wegweisungsvollzuges - kann auf die Akten verwiesen werden. G. Gegen diesen Asyl- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenänderungs-entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter sowie beschränkt auf die Frage der verfügten Datenänderung und die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug - Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei seine Staatsangehörigkeit in ZEMIS auf "Jemen" zu ändern und nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Begründung machte er zur Hauptsache geltend, er sei bis heute stets davon ausgegangen, dass nur seine Mutter Jemenitin sei, wogegen sein 2015 verstorbener Vater Eritreer gewesen sei. Er sei daher auch stets davon ausgegangen, dass er wie sein Vater eritreischer Staatsangehörigkeit sei. In der Zwischenzeit habe er über seine im Jemen lebenden Angehörigen eine [neue] Geburtsurkunde beantragen können, welche er vorderhand in Kopie vorlegen könne. Aufgrund dieser Geburtsurkunde könne er nun mit Sicherheit sagen, dass er doch die jemenitische Staatsangehörigkeit besitze. Über einen jemenitischen Pass verfüge er aber noch nicht. Gleichzeitig hielt er fest, er gestehe zu, dass sein Bruder nie vom Sudan nach Eritrea abgeschoben worden sei. Der Bruder sei aber auch nie in Ägypten gewesen. Nach diesen Ausführungen machte er geltend, dass der Wegweisungsvollzug nunmehr im Lichte seiner Herkunft aus Jemen zu prüfen sei. Eine Wegweisung in diesen Staat dürfte jedoch als derzeit unzumutbar zu erkennen sein. Für die weiteren Beschwerdevorbringen - namentlich Vorbringen zum damals noch laufenden Ehevorbereitungsverfahren - kann auf die Akten verwiesen werden. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original der erst in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde nachzureichen (Art. 110 Abs. 2 AsylG), zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung dieses Beweismittels (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer reichte die einverlangte Original-Geburtsurkunde am 5. September 2019 zu den Akten, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung aus dem Arabischen. In dieser soweit ersichtlich vom 2. Juli 2019 datierenden Geburtsurkunde ist sowohl die Staatsangehörigkeit der Mutter als auch jene des Vaters mit Jemen verzeichnet. I. Am 15. April 2020 gab der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter bekannt, dass seine Partnerin schwanger sei. Neben dem bereits laufenden Ehevorbereitungsverfahren laufe nun auch das vorgeburtliche Kindsanerkennungsverfahren. Am 4. August 2020 gab er über seinen Rechtsvertreter bekannt, dass seine Partnerin und er geheiratet hätten (am [...] auf dem Zivilstandsamt H._______) und mittlerweile auch ihr gemeinsames Kind geboren worden sei (am [...]). Im Verlauf des Ehevorbereitungsverfahrens wurde vom Beschwerdeführer als Beweismittel ein Gerichtsurteil aus Jemen eingereicht, welches nach Abschluss des Verfahrens vom Zivilstandsamt zuhanden des SEM eingezogen wurde (Art. 10 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um ein Urteil betreffend die Bescheinigung seiner Ledigkeit, welches gemäss Übersetzung am 25. November 2019 vom Gericht erster Instanz von I._______ (auch: J._______; ein Vorort von D._______ und Hauptort des Gouvernements [...]) erlassen worden war. In dem Urteil wird unter anderem auf eine amtliche Bestätigung Bezug genommen, nach welcher der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 und unter der Nummer (...) ins Geburtsregister des J._______-Gouvernements aufgenommen worden sei. In der am 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Original-Geburtsurkunde wird übereinstimmend eine an diesem Tag und unter dieser Nummer erfolgte Registrierung ausgewiesen. In dieser Geburtsurkunde ist - wie bereits erwähnt - die Staatsangehörigkeit beider Elternteile mit Jemen verzeichnet. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2020 wurde das SEM aufgefordert, innert Frist die gemäss Aktenlage notwendigen ZEMIS-Datenänderungen und -ergänzung vorzunehmen (Erfassung der Heirat und Erfassung der anlässlich der Eheschliessung erfolgten Namensänderung des Beschwerdeführers) und gleichzeitig die beantragte ZEMIS-Datenänderung zu prüfen (Änderung der Staatsangehörigkeit auf Jemen) respektive sich zum diesbezüglichen Antrag vernehmen zu lassen, sollte es am geänderten Eintrag (Staat unbekannt) festhalten wollen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht über das Verfahren auf dem Laufenden zu halten. K. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 hielt das SEM an der verfügten ZEMIS-Datenänderung von Eritrea auf "Staat unbekannt" fest, verbunden mit einer Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Änderung auf Jemen. Dazu führte es aus, die eingereichte Geburtsurkunde vermöge die geltend gemachte jemenitische Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres zu belegen. So habe der Beschwerdeführer zum einen keine substanziierten Angaben dazu gemacht, wie das Dokument bei den jemenitischen Behörden habe erhältlich gemacht werden können. Zum andern sei in diesem Zusammenhang auf die in Jemen weit verbreitete Korruption zu verweisen. Im Übrigen werde auf die bisherigen Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Hingegen könne auf der Grundlage des Auszugs aus dem Eheregister im ZEMIS der Nachname und der Zivilstand des Beschwerdeführers geändert werden. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Am 10. November 2020 brachte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mittels Zustellung einer Orientierungskopie zur Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde. M. Am 9. Dezember 2020 gelangte der Beschwerdeführer über die für ihn zuständige kantonale Migrationsbehörde mit einem Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person wegen Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 RDV (SR 143.5) ans SEM. Zur Begründung führte er unter Vorlage eines Schreibens der jemenitischen Botschaft aus, von dieser würden ihm keine heimatlichen Papiere ausgestellt. Dem Gesuch wurde vom SEM innert einer Woche entsprochen, vorbehältlich der Bezahlung der Ausstellungsgebühr für den Pass. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche - wie vorliegend - das Gebiet des Asyls und das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). 1.2 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) 1.3 Über Beschwerden gegen Verfügung des SEM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG und - soweit noch relevant - das AsylG etwas andere bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; für das vorliegenden Verfahren gilt - soweit es hinsichtlich seiner asylrechtlichen Aspekte noch nicht gegenstandslos geworden ist - das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung). 1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenänderungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde explizit auf die Frage der verfügten ZEMIS-Datenänderung und der angeordneten Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug beschränkt. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Ziffn. 2 und 3 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die angeordnete Wegweisung - an sich Rechtsfolge der Ablehnung des Asylgesuches - fällt sodann mit der am 10. November 2020 erfolgten Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung dahin. Gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel hat die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) keinen Bestand, womit auch die Anordnungen betreffend deren Vollzuges (Ziffn. 5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) keinen Bestand mehr haben kann (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 [S. 251 unten, letzter Absatz]). Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden.

3. Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die von ihr verfügte ZEMIS-Datenänderung der Staatsangehörigkeit von Eritrea auf "Staat unbekannt" korrekt ist, respektive zumindest wahrscheinlicher, als der ursprüngliche Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung auf Jemen richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Staatsangehörigkeit, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). 5.2 Vom SEM wird zur Begründung der verfügten ZEMIS-Datenänderung angeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Da er jedoch darauf beharre, dass er als Sohn eines Eritreers und einer Jemenitin ein Staatsangehöriger von Eritrea sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahre Nationalität und Herkunft zu verbergen versuche. Seine Staatsangehörigkeit werde daher im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst. 5.3 Das SEM stützt sich in seiner Argumentation weitgehend auf den Botschaftsbericht vom 16. Dezember 2018. Ob diesbezüglich von einem genügend gewährten rechtlichen Gehör auszugehen ist, kann angesichts des vorliegenden Ergebnisses offenbleiben. Immerhin ist aber anzumerken, dass die Botschaftsanfragen in aller Regel vollumfänglich offengelegt werden. Ausserdem ist die Zusammenfassung des sehr ausführlichen Berichtes äusserst knapp ausgefallen und lässt diejenigen Ergebnisse, die die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigten, vollkommen unerwähnt. Gemäss den Erwägungen des SEM sei dem Beschwerdeführer gemäss dem Botschaftsbericht die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea abzusprechen. Die Botschaft in Khartum respektive deren Vertrauensanwalt ist jedoch nach sehr umfassenden Abklärungen zu mehr als nur diesem einen Schluss gelangt. So lässt sich dem Bericht zunächst entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht um einen Staatsangehörigen von Sudan handelt, auch wenn er erwiesenermassen dort gelebt hat. Bei ihm handle es sich aber auch nicht wie behauptet um einen Staatsangehörigen von Eritrea, da die Vorbringen über seinen angeblich eritreischen Hintergrund (sein angeblicher Besuch einer Schule für eritreische Kinder) durch die Abklärungen vor Ort widerlegt worden seien. Die Abklärungen hätten vielmehr erbracht, dass er ein Staatsangehöriger von Jemen sei, was mehr als eine Quelle bestätigt habe. Die Schlüsse weisen dabei eine unterschiedliche Bestimmtheit auf, da nur im Sudan Abklärungen vorgenommen wurden. Von daher lässt sich gestützt auf den Bericht einzig eine Staatsangehörigkeit dieses Staates mit Sicherheit ausschliessen. Aus dem Bericht ergibt sich aber weiter, dass jedenfalls keine anderen Bezüge als zu den genannten Staaten gefunden wurden. Damit besteht auch nicht der mindeste Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen eines unbekannten (Dritt-) Staates handeln könnte. 5.4 Nachdem eine Staatsangehörigkeit von Sudan auszuschliessen ist, ist im Folgenden auch eine solche von Eritrea auszuschliessen, und zwar selbst unter der Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit des Vaters. Dabei ist nicht in erster Linie auf den Botschaftsbericht vom 16. Dezember 2018 abzustellen, sondern auf die massgebliche Gesetzgebung zur eritreischen Staatsangehörigkeit. Der Ordnung halber bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum eritreischen Hintergrund seines Vaters Angaben machen konnte, welche durchaus einige Qualität aufweisen. Neben der Vorlage von Familienfotos und einer Beschreibung seiner Familiengeschichte war er gerade auch zu Detailangaben zum spezifischen ethnischen Hintergrund seines Vaters in der Lage, welche in dieser Form nicht als blosse Wiedergabe von Gemeinwissen abgetan werden können. Er geht jedoch fehl, wenn er davon ausgeht, er müsse ein Eritreer sein, weil sein Vater ein Eritreer gewesen sei. Tatsächlich wird die eritreische Staatsangehörigkeit in erster Linie durch Abstammung vermittelt, wobei nicht nur der Vater, sondern ebenso die Mutter die Staatsangehörigkeit an das Kind weitergeben kann. Da allerdings nach eritreischem Recht eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, wird bei einer Konstellation wie vorliegend - also bei gemischtnationalen Eltern und Geburt des Kindes im Ausland - die Staatsangehörigkeit nicht automatisch vermittelt, sondern muss diese im Rahmen eines relativ komplexen Anerkennungsverfahren bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Loseblattsammlung], Eritrea [Stand: 23. August 2004]). Da der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie in Eritrea war und auch nie das entsprechende Anerkennungsverfahren angestrengt hat, darf mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er über diese Staatsangehörigkeit verfügt. Nach dem Tod seines Vaters dürfte es ihm zudem zum heutigen Zeitpunkt faktisch unmöglich sein, diese zu erlangen. 5.5 Nach dem Gesagten verbleibt der an sich geradezu offenkundige Bezug zu Jemen, welchen das SEM in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen und in seiner Vernehmlassung als angeblich nicht hinreichend belegt erklärt hat. Diese Argumentation überzeugt allerdings nicht. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend und insgesamt schlüssig davon berichtet, dass er ursprünglich aus D._______ stammt, wo weiterhin seine Mutter, seine Schwester und auch noch weitere Verwandte leben. Auch im Botschaftsbericht vom 16. Dezember 2018 wurde ausdrücklich auf seine Herkunft aus Jemen verwiesen; dies unter Annahme der entsprechenden Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hat schliesslich eine ganze Reihe von Beweismitteln aus dem Jemen vorgelegt, welchen zwar durchwegs bloss ein verminderter Beweiswert zukommt, da keines seine Identität nachweist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; vgl. ferner statt vieler: BVGer-Urteil A- 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 m.w.H.), welche aber auch nicht isoliert zu betrachten sind, sondern im Zusammenhang der gesamten Aktenlage. Diese wiederum ist insofern als klar zu bezeichnen, indem von einer Geburt in Jemen und einer jemenitischen Mutter auszugehen ist. Auch in Jemen wird die Staatsangehörigkeit in erster Linie durch Abstammung vermittelt. Dies galt allerdings im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers noch nicht uneingeschränkt, sondern nur für die Abstammung väterlicherseits. Dieser Umstand dürfte immerhin einen Teil der Gesuchsvorbringen erklären. Die entsprechende Bestimmung wurde jedoch im Jahre 2009 geändert. Seither wird ebenso auf die Abstammung mütterlicherseits abgestellt. Jemen anerkennt zudem die doppelte Staatsangehörigkeit. Den vor dieser Novelle geborenen Kindern wurde mit dem Änderungsgesetz Nr. 25/2010 die Möglichkeit eingeräumt, die Staatsangehörigkeit innert drei Jahren nach Inkrafttreten zu beantragen (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, Jemen [Stand: 1. Juli 2011]). Als Sohn einer jemenitischen Mutter verfügte der Beschwerdeführer demnach zumindest während der damaligen Übergangsfrist über die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit nachträglich zu erlangen, sollte er über diese nicht schon aufgrund seiner Abstammung väterlicherseits verfügt haben. Ob er das gemacht hat, kann ebenso offengelassen werden, wie die Frage danach, ob diese Frist von den heimatlichen Behörden als Verwirkungs- oder als Ordnungsfrist behandelt wurde. Für das Letztere spricht immerhin, dass er seinen Angaben zufolge von der jemenitischen Botschaft in Khartum angehalten wurde, seinen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit nicht auf dieser Botschaft, sondern bei den dafür zuständigen Behörden in der Heimat anzumelden (vgl. oben, Bst. B). Mittlerweile hat der Beschwerdeführer einen heimatlichen Geburtsregisterauszug vorgelegt, welchen ihn als am (...) geborenen Sohn eines Staatsangehörigen von Jemen ausweist. Auf dieser Basis dürfte es ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine Registrierung seiner Staatsangehörigkeit zu erlangen, wenn auch mutmasslich erst nach dem Ende des derzeit herrschenden Bürgerkrieges. 5.6 Nach dem Gesagten ist eine Staatsangehörigkeit von Sudan mit Sicherheit und eine solche von Eritrea mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Eine Staatsangehörigkeit von Jemen - oder zumindest eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage - ist demgegenüber als nicht bloss möglich, sondern vielmehr als überwiegend wahrscheinlich zu erkennen. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass dem Beschwerdeführer die Anerkennung seiner jemenitischen Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten bereiten könnte. Sollte ihm deren Anerkennung auf Dauer verschlossen bleiben, dann hätte er jedoch nach dem Gesagten nicht als unbekannter Herkunft, sondern als Staatenloser zu gelten.

6. Die vorliegende Beschwerde ist nach diesen Erwägungen bezüglich des ZEMIS-Eintrages gutzuheissen. Die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers antragsgemäss mit Jemen aufzunehmen (unter der Rubrik "Hauptidentität"). 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). In diesem Punkt ist dem vertretenen Beschwerdeführer sodann zulasten des SEM eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 VGKE). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges als intakt zu betrachten. Es sind demzufolge auch in diesem Punkt keine Verfahrenskosten zu erheben und dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Da keine Kosten aufzuerlegen sind und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) als gegenstandslos. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Anzumerken bleibt, dass im Verlauf des Verfahrens immerhin die Kosten für die angeordnete Übersetzung ausgewiesen wurden. Gestützt auf die Aktenlage sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'350.- festzusetzen.

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Jemen aufzunehmen (Hauptidentität).

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: