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D-3726/2019

D-3726/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3726/2019 Urteil vom 25. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl ersuchte, das SEM sein Gesuch mit Entscheid vom 23. November 2018 ablehnte und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7387/2018 vom 7. Februar 2019 abgewiesen wurde, dass er am 5. Mai 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und darlegte, er habe neue Beweismittel erhalten, die seine Bedrohungslage in Sri Lanka bekräftigen würden, dass es sich dabei um ein Bestätigungsschreiben des Parlamentariers B._______ vom 20. Dezember 2018, sowie um ein Schreiben des Friedensrichters C._______ vom 20. Februar 2019 handle, dass er ferner vorbrachte, er sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka bei einer Rückkehr konkreter Gefahr ausgesetzt, dass das SEM sein Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte, dass es mit Verfügung vom 19. Juni 2019 - eröffnet am 20. Juni 2019 - feststellte, das Wiedererwägungsgesuch werde abgewiesen, die Verfügung vom 23. November 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und eine Gebühr erhob, dass es ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die vorgebrachten Beweismittel seien weder erheblich noch geeignet, die Erwägungen des SEM umzustossen, da es sich um Schreiben ohne Beweiswert handle, welche lediglich die geltend gemachten Gesuchsgründe in Form von Aussagen Dritter wiedergeben würden, deren Verhältnis zum Beschwerdeführer vollkommen unklar bleibe, wobei auch nicht ersichtlich sei, worauf sich die Äusserungen der beiden Personen überhaupt stützten, dass das SEM ferner auch nach den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka vom April 2019 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgehe und den Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar erachte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit anzuordnen, dass weiter beantragt wurde, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer die Genehmigung zu erteilen, sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt indem es die vorhandenen Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe, wobei es sich dabei keinesfalls um Gefälligkeitsschreiben handle, dass ferner zwei neue Beweisdokumente eingereicht wurden, namentlich eine Bestätigung des Priesters von (...) vom 18. Februar 2019 sowie ein Schreiben vom 20. Januar 2019 des (...), in welchem der Beschwerdeführer Mitglied gewesen sei und Öffentlichkeitsarbeit für die ländlichen Gebiete geleistet habe, dass somit verschiedene Personen, welche den Beschwerdeführer über mehrere Jahre kennen würden, bestätigt hätten, dass er einer Reflexverfolgung und bei einer Rückschaffung massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, wobei von der Hand zu weisen sei, dass es sich bei all diesen Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handle, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unter Einbezug der neu eingereichten Beweismittel als untauglich erweise und von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass er somit ein Profil aufweise, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizen des SEM bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, dass nach dem terroristischen Anschlag vom 21. April 2019 in Sri Lanka verschärfte Sicherheitsbestimmungen und teilweise Ausgangssperren in Kraft gesetzt worden seien, was eine erhöhte und nicht mehr zumutbare Gefährdung des Beschwerdeführers begründen würde, dass er mit der Beschwerde diesbezüglich Ausdrucke von vier Onlineartikel einreichte («Frieden in Sri Lanka - das brutale Ende einer Illusion» vom 22. April 2019, nzz.ch; «Sri Lanka verhängt Notstand» vom 22. April 2019, tagesschau.de; «Sri Lanka setzt massive Polizeistaatsmassnahmen in Kraft» vom 25. April 2019, wsws.org; «2 students arrested in Jaffna search operation», thehindu.com), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Juli 2019 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 6 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. August 2019 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, wobei sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel geltend machte, die den ursprünglichen Entscheid des SEM als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, dass es sich bei diesen Vorbringen um Revisionsgründe handelt, das SEM das Gesuch aber materiell als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat, dass es sich bei dem Vorbringen, die Situation in Sri Lanka habe sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 verändert, hingegen um eine neue, nach Abschluss des vorgängigen Asylverfahrens entstandene Sachlage handelt, welche durch das SEM als neues Asylgesuch zu prüfen gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer aus der wiedererwägungsrechtlichen materiellen Behandlung der Vorbringen durch die Vorinstanz, die nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen werden, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, weshalb aus prozessökonomischen Gründen keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 festgehalten, die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend und vollständig zu beurteilen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann, dass sich das Gericht insbesondere den Erwägungen des SEM anschliesst, wonach die neu eingereichten Beweismittel weder erheblich noch geeignet sind, um zu einem anderen Ausgang des Asylverfahrens zu führen, zumal es sich dabei um Schreiben ohne Beweiswert handelt, welche lediglich die Gesuchsgründe in Form von Aussagen Dritter wiedergeben, dass sich die Beschwerde sodann weitgehend in allgemeinen Ausführungen und unbelegten Behauptungen erschöpft, wobei weitere Beweismittel eingereicht wurden, welche jedoch ebenfalls nur über einen sehr geringen Beweiswert verfügen und als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka, welche sich aufgrund des Terroranschlags vom 21. April 2019 verschlechtert habe, in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet, dass jedoch gemäss Praxis des Gerichts diese Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 nichts ändern (vgl. Urteil E-939/2016 vom 11. Juni 2019 E. 10.3 und 10.5), dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9), dass auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten islamistischen Anschläge, welche vergangene Ostern in Negombo, Colombo und in Batticaloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zumal der Beschwerdeführer als Tamile weder der muslimischen noch der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer aus D._______ stammt (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und bei seiner Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: