Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 20. September 2011 und reiste am 25. September 2011 illegal in die Schweiz ein. Am 27. September 2011 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 13. Oktober 2011 wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 19. Dezember 2011 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Anhörungen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, ihr Vater sei im Jahr 1994 nach Europa geflohen. Ihre Mutter sei in der Frauenorganisation der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre ältere Schwester Mitglied der Jugendorganisation der Partei gewesen. Letztere und einer ihrer Brüder seien in die Berge gegangen. Wegen des Vaters habe die gesamte Familie in der Türkei Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Flucht habe die türkische Polizei bei ihrer Familie alle ein bis zwei Wochen eine Razzia durchgeführt und nach kurdischen Zeitschriften, Büchern und dergleichen gesucht. Dabei sei nicht selten ihre Mutter von den Polizisten mitgenommen worden. Wenn die Mutter nicht zuhause gewesen sei, hätten sie statt ihrer ein männliches Familienmitglied genommen. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei in Istanbul einmal anlässlich einer Kundgebung festgenommen worden. Man habe ihr Folter angedroht, wenn sie nicht dafür sorge, dass sich ihr Vater den türkischen Behörden stelle. Ihre Familie habe deswegen fünf- bis sechsmal die Wohnung gewechselt. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwestern seien deshalb im Jahr 2005 aus Istanbul, wo sie damals gelebt hätten, nach Diyarbakir gezogen. Sie selbst sei verheiratet gewesen und deshalb zu jenem Zeitpunkt in Istanbul geblieben. Von 1997 bis 2001 sei sie Mitglied bei der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen, weil sie gehofft habe, dass die Partei sie vor den Behörden schützen könne. Seit 2006 sei sie Mitglied des IHD (Insan Haklari Dernegi; türkischer Menschenrechtsverein). In ihrer Hoffnung auf Sicherheit habe sie im Jahr 2004 ausserdem einen Mann türkischer Ethnie geheiratet. Indessen sei sie von ihm schon bald wegen ihrer kurdischen Ethnie beschimpft worden. Weil er sie ausserdem geschlagen und bedroht habe, habe sie im Dezember 2007 die Scheidung eingereicht. In der Folge sei ihr das Sorgerecht für ihr Kind entzogen worden. Ihr ehemaliger Ehegatte habe sie ausserdem an der Ausübung ihres Besuchsrechts gehindert, weshalb sie ihren Sohn seit sechs Jahren nicht gesehen habe. In Istanbul habe sie nur schon wegen ihres Familiennamens Probleme gehabt, und im Jahr 2008 sei sie ebenfalls nach Diyarbakir umgezogen. Auch dort hätten jedoch Hausdurchsuchungen stattgefunden. Einige Male habe sie an Kundgebungen teilgenommen, und dabei sei sie von der Polizei angehalten und nach ihrem Vater gefragt worden. Wegen ihrer Probleme, unter anderem der Repression durch die Behörden, habe sie mehrere Suizidversuche unternommen. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, da sie zu wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, beziehungsweise - soweit die Probleme mit ihrem ehemaligen Ehemann betreffend - seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen kam das Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juni 2012 nach. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juli 2012 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs, verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie unter anderem verschiedene Zeitungsartikel in Bezug auf die politische Situation in der Türkei sowie ein ärztliches Zeugnis ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Juli 2012 wurde der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2012 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Hinblick auf die angefochtene Verfügung den entscheidwesentlichen Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen durch die Vorinstanz wiederholt geäussert, sie sei in der Türkei wegen ihres Vaters belästigt und bedroht worden. Wegen des Vaters habe die gesamte Familie in der Türkei Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Flucht ins Ausland habe die türkische Polizei bei Hausdurchsuchungen nach ihm gefragt. Als die Beschwerdeführerin einmal anlässlich einer Kundgebung festgenommen worden sei, habe man ihr Folter angedroht, sollte sich ihr Vater nicht den türkischen Behörden stellen. Ihre Mutter sei in der Frauenorganisation der PKK gewesen, ihre ältere Schwester Mitglied der Jugendorganisation der Partei. Die ältere Schwester und einer ihrer Brüder seien in die Berge gegangen. Diese Aussage impliziert möglicherweise, dass die beiden Genannten die PKK im bewaffneten Kampf unterstützten.
E. 3.2 Diesen Aussagen der Beschwerdeführerin steht gegenüber, dass im Rahmen der durchgeführten Anhörungen keinerlei vertiefende Fragen in Bezug auf den Vater und dessen politischen Hintergrund und Fluchtgründe gestellt wurden. Lediglich zur Mutter und zu den Geschwistern wurden ergänzende, allerdings nur sehr summarische Informationen erhoben (vgl. Protokoll der eingehenden Befragung, S. 10). In der angefochtenen Verfügung schliesslich fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen von einer aktiven PKK-Mitgliedschaft ihrer engsten Familienangehörigen berichtet hatte. Entsprechend wurden durch die Vorinstanz weder die Verfahrensdossiers der in der Schweiz befindlichen Familienmitglieder beigezogen, noch wurde die Möglichkeit einer Reflexverfolgungsgefahr in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Dabei ist festzustellen, dass sich eine eingehende Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht nur gestützt auf die eigenen Angaben anlässlich ihrer Befragungen aufdrängt. Sondern entsprechender Anlass ergibt sich auch aus den Asylverfahrensdossiers verschiedener in der Schweiz sich aufhaltender Familienangehöriger der Beschwerdeführerin (C._______ und D._______ B._______ [Eltern der Beschwerdeführerin]; E._______ B._______ [Bruder der Beschwerdeführerin]; F._______ B._______ [Tante der Beschwerdeführerin]; G._______ B._______ [Tante der Beschwerdeführerin]; H._______ und I._______ B._______ [unklarer Verwandtschaftsgrad]). Eine summarische Sichtung der Verfahrensakten der genannten Personen ergibt, dass verschiedene unter ihnen wegen politischer Betätigung für kurdische Parteien und Organisationen durch die türkischen Justizbehörden zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Bei F._______ B._______ soll es sich gemäss deren eigenen Angaben um die zur Zeit ihrer Ausreise amtierende Bürgermeisterin der Stadt J._______ (Provinz K._______) für die kurdische BDP handeln. Insbesondere ist auf die Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin, C._______ B._______, hinzuweisen, der am 14. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und durch das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 als Flüchtling anerkannt und (nach Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG) vorläufig aufgenommen wurde. Aus der genannten Verfügung des Bundesamts geht in Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen hervor, dieser habe über Jahre hinweg im Sinne der PKK politisiert, dabei [...] als [...] fungiert, habe sich teilweise - indem er sich unter anderem während eines Jahres als persönlicher Gast des PKK-Führers Abdullah Öcalan in dessen damaligem Hauptquartier in Syrien befunden habe - in unmittelbarer Nähe zum engsten Führungskreis der PKK aufgehalten und dabei namhafte Beiträge zum Aufbau der Organisation geleistet. In der Schweiz sei er [...].
E. 3.3 Die verfügende Behörde ist verpflichtet, wesentliche Äusserungen der betroffenen Person(en) tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32). In der angefochtenen Verfügung wurde indessen weder erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen machte, noch wurde darauf im Sinne einer rechtlichen Prüfung eingegangen. Im Rahmen der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesamt ebenfalls - obwohl in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, es bestehe aufgrund der familiären und weiterer verwandtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführerin zu verschiedenen ehemaligen und aktiven Mitgliedern der PKK die Gefahr einer Reflexverfolgung - versäumt, sich mit der genannten Frage auseinanderzusetzen. Dabei ist festzustellen, dass eine Prüfung dieser Frage voraussetzen würde, dass der Sachverhalt überhaupt ausreichend abgeklärt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, nachdem das BFM keinerlei Anstalten gemacht hat, die erforderlichen Informationen über den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin zu erheben beziehungsweise die bereits vorhandenen Erkenntnisse aus den Verfahrensdossiers der Angehörigen der Beschwerdeführerin beizuziehen.
E. 3.4 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2012 wird aufgehoben.
- Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3725/2012 Urteil vom 4. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 20. September 2011 und reiste am 25. September 2011 illegal in die Schweiz ein. Am 27. September 2011 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 13. Oktober 2011 wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 19. Dezember 2011 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Anhörungen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, ihr Vater sei im Jahr 1994 nach Europa geflohen. Ihre Mutter sei in der Frauenorganisation der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre ältere Schwester Mitglied der Jugendorganisation der Partei gewesen. Letztere und einer ihrer Brüder seien in die Berge gegangen. Wegen des Vaters habe die gesamte Familie in der Türkei Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Flucht habe die türkische Polizei bei ihrer Familie alle ein bis zwei Wochen eine Razzia durchgeführt und nach kurdischen Zeitschriften, Büchern und dergleichen gesucht. Dabei sei nicht selten ihre Mutter von den Polizisten mitgenommen worden. Wenn die Mutter nicht zuhause gewesen sei, hätten sie statt ihrer ein männliches Familienmitglied genommen. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei in Istanbul einmal anlässlich einer Kundgebung festgenommen worden. Man habe ihr Folter angedroht, wenn sie nicht dafür sorge, dass sich ihr Vater den türkischen Behörden stelle. Ihre Familie habe deswegen fünf- bis sechsmal die Wohnung gewechselt. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwestern seien deshalb im Jahr 2005 aus Istanbul, wo sie damals gelebt hätten, nach Diyarbakir gezogen. Sie selbst sei verheiratet gewesen und deshalb zu jenem Zeitpunkt in Istanbul geblieben. Von 1997 bis 2001 sei sie Mitglied bei der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen, weil sie gehofft habe, dass die Partei sie vor den Behörden schützen könne. Seit 2006 sei sie Mitglied des IHD (Insan Haklari Dernegi; türkischer Menschenrechtsverein). In ihrer Hoffnung auf Sicherheit habe sie im Jahr 2004 ausserdem einen Mann türkischer Ethnie geheiratet. Indessen sei sie von ihm schon bald wegen ihrer kurdischen Ethnie beschimpft worden. Weil er sie ausserdem geschlagen und bedroht habe, habe sie im Dezember 2007 die Scheidung eingereicht. In der Folge sei ihr das Sorgerecht für ihr Kind entzogen worden. Ihr ehemaliger Ehegatte habe sie ausserdem an der Ausübung ihres Besuchsrechts gehindert, weshalb sie ihren Sohn seit sechs Jahren nicht gesehen habe. In Istanbul habe sie nur schon wegen ihres Familiennamens Probleme gehabt, und im Jahr 2008 sei sie ebenfalls nach Diyarbakir umgezogen. Auch dort hätten jedoch Hausdurchsuchungen stattgefunden. Einige Male habe sie an Kundgebungen teilgenommen, und dabei sei sie von der Polizei angehalten und nach ihrem Vater gefragt worden. Wegen ihrer Probleme, unter anderem der Repression durch die Behörden, habe sie mehrere Suizidversuche unternommen. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, da sie zu wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, beziehungsweise - soweit die Probleme mit ihrem ehemaligen Ehemann betreffend - seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen kam das Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juni 2012 nach. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juli 2012 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs, verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie unter anderem verschiedene Zeitungsartikel in Bezug auf die politische Situation in der Türkei sowie ein ärztliches Zeugnis ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Juli 2012 wurde der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2012 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Hinblick auf die angefochtene Verfügung den entscheidwesentlichen Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen durch die Vorinstanz wiederholt geäussert, sie sei in der Türkei wegen ihres Vaters belästigt und bedroht worden. Wegen des Vaters habe die gesamte Familie in der Türkei Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Flucht ins Ausland habe die türkische Polizei bei Hausdurchsuchungen nach ihm gefragt. Als die Beschwerdeführerin einmal anlässlich einer Kundgebung festgenommen worden sei, habe man ihr Folter angedroht, sollte sich ihr Vater nicht den türkischen Behörden stellen. Ihre Mutter sei in der Frauenorganisation der PKK gewesen, ihre ältere Schwester Mitglied der Jugendorganisation der Partei. Die ältere Schwester und einer ihrer Brüder seien in die Berge gegangen. Diese Aussage impliziert möglicherweise, dass die beiden Genannten die PKK im bewaffneten Kampf unterstützten. 3.2 Diesen Aussagen der Beschwerdeführerin steht gegenüber, dass im Rahmen der durchgeführten Anhörungen keinerlei vertiefende Fragen in Bezug auf den Vater und dessen politischen Hintergrund und Fluchtgründe gestellt wurden. Lediglich zur Mutter und zu den Geschwistern wurden ergänzende, allerdings nur sehr summarische Informationen erhoben (vgl. Protokoll der eingehenden Befragung, S. 10). In der angefochtenen Verfügung schliesslich fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen von einer aktiven PKK-Mitgliedschaft ihrer engsten Familienangehörigen berichtet hatte. Entsprechend wurden durch die Vorinstanz weder die Verfahrensdossiers der in der Schweiz befindlichen Familienmitglieder beigezogen, noch wurde die Möglichkeit einer Reflexverfolgungsgefahr in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Dabei ist festzustellen, dass sich eine eingehende Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht nur gestützt auf die eigenen Angaben anlässlich ihrer Befragungen aufdrängt. Sondern entsprechender Anlass ergibt sich auch aus den Asylverfahrensdossiers verschiedener in der Schweiz sich aufhaltender Familienangehöriger der Beschwerdeführerin (C._______ und D._______ B._______ [Eltern der Beschwerdeführerin]; E._______ B._______ [Bruder der Beschwerdeführerin]; F._______ B._______ [Tante der Beschwerdeführerin]; G._______ B._______ [Tante der Beschwerdeführerin]; H._______ und I._______ B._______ [unklarer Verwandtschaftsgrad]). Eine summarische Sichtung der Verfahrensakten der genannten Personen ergibt, dass verschiedene unter ihnen wegen politischer Betätigung für kurdische Parteien und Organisationen durch die türkischen Justizbehörden zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Bei F._______ B._______ soll es sich gemäss deren eigenen Angaben um die zur Zeit ihrer Ausreise amtierende Bürgermeisterin der Stadt J._______ (Provinz K._______) für die kurdische BDP handeln. Insbesondere ist auf die Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin, C._______ B._______, hinzuweisen, der am 14. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und durch das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 als Flüchtling anerkannt und (nach Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG) vorläufig aufgenommen wurde. Aus der genannten Verfügung des Bundesamts geht in Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen hervor, dieser habe über Jahre hinweg im Sinne der PKK politisiert, dabei [...] als [...] fungiert, habe sich teilweise - indem er sich unter anderem während eines Jahres als persönlicher Gast des PKK-Führers Abdullah Öcalan in dessen damaligem Hauptquartier in Syrien befunden habe - in unmittelbarer Nähe zum engsten Führungskreis der PKK aufgehalten und dabei namhafte Beiträge zum Aufbau der Organisation geleistet. In der Schweiz sei er [...]. 3.3 Die verfügende Behörde ist verpflichtet, wesentliche Äusserungen der betroffenen Person(en) tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32). In der angefochtenen Verfügung wurde indessen weder erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen machte, noch wurde darauf im Sinne einer rechtlichen Prüfung eingegangen. Im Rahmen der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesamt ebenfalls - obwohl in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, es bestehe aufgrund der familiären und weiterer verwandtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführerin zu verschiedenen ehemaligen und aktiven Mitgliedern der PKK die Gefahr einer Reflexverfolgung - versäumt, sich mit der genannten Frage auseinanderzusetzen. Dabei ist festzustellen, dass eine Prüfung dieser Frage voraussetzen würde, dass der Sachverhalt überhaupt ausreichend abgeklärt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, nachdem das BFM keinerlei Anstalten gemacht hat, die erforderlichen Informationen über den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin zu erheben beziehungsweise die bereits vorhandenen Erkenntnisse aus den Verfahrensdossiers der Angehörigen der Beschwerdeführerin beizuziehen. 3.4 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2012 wird aufgehoben.
2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: