Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (B._______) in der Provinz Al Hasakah - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Mai 2008 und reiste über die Türkei und weitere - ihm unbekannte - Länder am 5. August 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. August 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 28. Juli 2009 im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Kollegen D. ein (...)atelier betrieben. Ihre Ware hätten sie an zwei weitere Kollegen, S. und M., verkauft. Am Abend des Newroz-Festes im Jahr (...) habe er sich zusammen mit D., S. und M., welcher zu dieser Zeit Militärdienst geleistet habe, im Atelier aufgehalten. Dabei habe M. ihnen ein militärisches Dokument gezeigt, welches er gestohlen habe. Darin seien die syrischen Kurden als von Israel bezahlte Verräter bezeichnet worden, welche über Telefone zur Ausübung von Spionagetätigkeit verfügten. Einem Offizier, der ein solches Telefon eines Kurden erhältlich mache und dies zu einer Verhaftung führe, sei eine Beförderung versprochen worden. Als M. nach seinem Urlaub in den Militärdienst zurückgekehrt sei, sei er verhaftet worden und habe die Namen des Beschwerdeführers sowie von D. und S. preisgegeben. Als er daraufhin bei den Eltern vom Sicherheitsdienst gesucht worden und ihm dies von seinem Vater mitgeteilt worden sei, habe er sich zusammen mit D. versteckt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich schliesslich als Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekiti Partei) einschreiben lassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Eine vom BFM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom 22. Dezember 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und Inhaber eines syrischen Passes ist, dass er Syrien am (...) in Richtung Türkei verlassen hat und von den syrischen Behörden nicht gesucht wird. Mit undatierter Eingabe (Eingang BFM: 8. Februar 2010) äusserte sich der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis. C. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 23. April 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So sei gestützt auf die Botschaftsabklärung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen Asylbehörden über den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland getäuscht habe, indem er dieses tatsächlich am (...), und nicht wie anlässlich beider Befragungen angegeben am 15. Mai 2008, verlassen habe. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten realitätsfremd. So sei nicht nachvollziehbar, dass der bekanntermassen über unzählige Spitzel und Informanten verfügende syrische Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer lediglich zu Hause und nicht an seinem Arbeitsplatz gesucht hätte. Ebenso erstaune, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner (...) versteckt gehalten haben wolle, obschon er dort naturgemäss mit einem höheren Risiko der Aufspürung habe rechnen müssen. Realitätsfremd seien auch die Aussagen über die Festnahme von M. und die Ereignisse, die dazu geführt hätten, etwa dass der Beschwerdeführer den Nachnamen von M. nicht habe nennen können. Zufolge der Unglaubhaftigkeit der Angaben erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 (Poststempel: 25. Mai 2010) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, überdies sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig bzw. als unzumutbar erweise und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vier Beweismittel bei, und zwar zwei fremdsprachige Internet-Publikationen je mit einer Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Er erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 14. Juni 2010. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juni 2010 geleistet. G. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes C._______ vom 13. Juli 2010 heiratete der Beschwerdeführer am (...) eine Schweizer Bürgerin. Mit Schreiben vom 2. August 2010 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund seiner Heirat grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Beleg über das Einreichen eines Gesuches um Erteilung einer solchen Bewilligung zu den Akten zu reichen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem Schreiben vom 24. August 2010 mit, er habe am 23. August 2010 bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Familiennachzugsgesuch gestellt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Aufgrund der Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerdeschrift zunächst ein, das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es übersehen habe, dass er seine Angaben zur Ausreise aus seinem Heimatstaat anlässlich der Anhörung vom 18. (recte: 28.) Juli 2009 berichtigt habe. Er habe demnach bereits vor Vornahme der Botschaftsabklärung angegeben, Syrien im (...) verlassen zu haben.
E. 5.2.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Botschaftsabklärung schaffe Klarheit betreffend den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und decke seine diesbezüglichen falschen Angaben auf. Er sei nicht - wie er sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch in der direkten Bundesanhörung behauptet habe - am 15. Mai 2008 in die Türkei ausgereist. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Korrektheit des von der Botschaft ermittelten Ausreisedatums eingeräumt. Somit stehe allerdings fest, dass er die Schweizerischen Asylbehörden über den im Hinblick auf die Begründung seines Asylgesuchs wesentlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland getäuscht habe. Ein solches Verhalten sei unter keinen Umständen mit dem Verhalten einer asylsuchenden Person zu vereinbaren und lasse insbesondere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich zu seiner Ausreise aus Syrien führenden Ereignisse entstehen, zumal diese Aussagen widersprüchlich und realitätsfremd seien.
E. 5.2.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 28. Juli 2009 auf Frage 130 antwortete, er und D. hätten eine gemeinsame Ausreise geplant gehabt. Aber D. sei alleine am 15. Mai 2008 in die Türkei gereist. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sich nach E._______ begeben. Ein Irrtum seinerseits vorbehalten, sei er im (...) auf dem Luftweg in die Türkei gereist (vgl. A 11/20 S. 14). Zwar hatte der Beschwerdeführer anlässlich derselben Anhörung (a.a.O. S. 7 Antwort zu Frage 67) noch zu Protokoll gegeben, er habe seinen Heimatstaat am 15. Mai 2008 verlassen, insofern trifft auch zu, dass er sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch der direkten Bundesanhörung eine Ausreise am 15. Mai 2008 behauptet hatte. Die vorinstanzliche Formulierung suggeriert zwar, der Beschwerdeführer habe erst nach dem Eintreffen der Botschaftsabklärung seine spätere Ausreise eingeräumt, was jedoch - wie gesehen - nicht den Tatsachen entspricht. Die vom BFM gezogene Schlussfolgerung allerdings, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei mit dem Verhalten einer asylsuchenden Person nicht zu vereinbaren und gebe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, behält auch bei Berücksichtigung aller Angaben des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit, da die späte Korrektur nichts an den ursprünglich unzutreffend geschilderten Ausreisedaten ändert. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe in der Befragung zur Person unrichtige Angaben gemacht, weil er nach den Informationen von kurdischen Türken und kurdischen Irakern hier in der Schweiz grosse Angst gehabt habe, ausgeschafft zu werden, wenn er die Wahrheit über seine Ausreise sagen würde, überzeugt das Gericht nicht. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer zu substanziieren, inwiefern sich die wahrheitsgemässe Auskunft über seine Ausreise aus seiner Sicht für ihn negativ hätte auswirken können. Anzumerken bleibt zudem, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise lediglich einen Nebenaspekt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bilden und der Umstand, dass der Beschwerdeführer schliesslich von sich aus das korrekte Ausreisedatum nannte, zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers führt.
E. 5.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei Mitglied der Yekiti Partei. In der Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, er sei kein Mitglied dieser Partei. Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, er habe zur Frage der Mitgliedschaft in der Yekiti Partei nicht widersprüchlich ausgesagt, vielmehr habe er in der Anhörung vom 28. Juli 2009 erklärt, dass er Mitglied einer kurdischen Tanzgruppe und diese Gruppe als Kollektiv Mitglied der Yekiti Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der direkten Bundesanhörung auf Frage nach seiner Mitgliedschaft in der Yekiti Partei aus, er habe nicht gesagt, dass er Mitglied dieser Partei gewesen sei. Er habe aber gesagt, er sei als Mitglied einer kurdischen Tanzgruppe auch (Kollektiv-)Mitglied der Partei gewesen (vgl. A11/20 S. 14). Gemäss Protokoll der Befragung im EVZ gab der Beschwerdeführer dannzumal jedoch an, er sei seit anfangs 2008 Mitglied der Yekiti Partei. Zudem fügte er an, er sei über seinen Freund D. Mitglied der Partei geworden (vgl. A 1/10 S. 6). Von einer Kollektiv-Mitgliedschaft sowie von einer Tanzgruppe war somit keine Rede. Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf einer widersprüchlichen Aussage nicht zu beanstanden.
E. 5.4 Schliesslich zielt der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe Zeit zur Vorbereitung der Ausreise benötigt und sei deshalb erst später ausgereist, an der Argumentation des Bundesamtes vorbei beziehungsweise vermag diese nicht zu entkräften. Dieses führte nämlich aus, das Versteck bei der (...) sei realitätsfremd, da der Beschwerdeführer bei einer Verwandten einem höheren Risiko des Aufspürens ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb seinem Freund D. die Ausreise bereits am 15. Mai 2008 möglich gewesen sein soll, er selber jedoch bis Ende (...) Vorbereitungen hat treffen müssen. Ebenso hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, die Ausreise einer gesuchten Person über den Flughafen von E._______ lasse einen Realitätsbezug vermissen. Im Übrigen lässt sich die ausführliche Begründung des BFM, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu bezeichnen seien, nicht durch die Behauptung in der Beschwerdeschrift entkräften, die Geschichte habe sich so abgespielt, wie sie der Beschwerdeführer dargelegt habe.
E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel führen ebenfalls zu keinem anderen Resultat. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angab, er kenne den vollständigen Namen von M. nicht (vgl. A 11/20 S. 13). Aus diesem Grund erscheint bereits fraglich, ob es sich bei dem in den Internetpublikationen erwähnten M. überhaupt um den Bekannten des Beschwerdeführers handelt. Unklar ist sodann, wer diese Artikel verfasst hat, weshalb sich deren Seriosität auch nicht beurteilen lässt. Als wesentlich erweist sich jedoch letztlich, dass den Artikeln - soweit überhaupt verständlich - zwar ansatzweise ein ähnlicher Sachverhalt entnommen werden kann, wie ihn der Beschwerdeführer in den Grundzügen schildert, aber ein Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers vollständig fehlt. Die eingereichten Beweismittel vermögen somit das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, nicht zu entkräften.
E. 5.6 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgewiesen.
E. 6 Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerdeschrift vor, er mache auch subjektive Nachfluchtgründe durch seine exilpolitische Tätigkeit geltend. Er sei in der Schweiz der kurdischen Yekiti Partei als individuelles Mitglied beigetreten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM vom 2. November 2009 sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Festnahmen von Rückkehrern wegen deren politischen Hintergrundes gekommen. Die Aktivitäten der im Ausland lebenden Syrer würden sorgfältig überwacht.
E. 6.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet zwar einen Beitritt zur beziehungsweise eine Mitgliedschaft in der Yekiti Partei, er unterlässt es jedoch, dies zu belegen. Weitere exilpolitische Aktivitäten werden von ihm weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als besonders engagierter und exponierter Regimegegner zu qualifizieren wäre. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, er müsste deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit flüchtlingsrechtlich relevan-ter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet. Mit Schreiben vom 21. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführer neu dem Wohnsitzkanton der Ehefrau, D._______, zu. Aufgrund der Akten ist von der Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung auszugehen, welches derzeit pendent sein dürfte. Da bisher kein abschliessender Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne der zitierten Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 - im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt, was ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) praxisgemäss aufzuheben ist.
E. 7.3 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-tenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich abzuweisen. Soweit die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2010 im Umfang der Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 beantragt worden ist, dringt der Beschwerdeführer durch (im Sinne der Praxis wäre nur dann von deren Gegenstandslosigkeit auszugehen, wenn die beantragte Aufenthaltsbewilligung bereits erteilt worden wäre). In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten praxisgemäss als zur Hälfte unterliegende Partei anzusehen, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ausgehend von einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer entsprechend Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind durch den am 11. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- ist zurückzuerstatten.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer wäre - als teilweise obsiegende Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten grundsätzlich eine praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist, ist nicht davon auszugehen, es seien ihm durch die Beschwerdeführung allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 8 VGKE) entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 22. April 2010) abgewiesen.
- Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. April 2010 werden aufgehoben.
- Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) das (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3725/2010 {T 0/2} Urteil vom 25. Oktober 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (B._______) in der Provinz Al Hasakah - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Mai 2008 und reiste über die Türkei und weitere - ihm unbekannte - Länder am 5. August 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. August 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 28. Juli 2009 im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Kollegen D. ein (...)atelier betrieben. Ihre Ware hätten sie an zwei weitere Kollegen, S. und M., verkauft. Am Abend des Newroz-Festes im Jahr (...) habe er sich zusammen mit D., S. und M., welcher zu dieser Zeit Militärdienst geleistet habe, im Atelier aufgehalten. Dabei habe M. ihnen ein militärisches Dokument gezeigt, welches er gestohlen habe. Darin seien die syrischen Kurden als von Israel bezahlte Verräter bezeichnet worden, welche über Telefone zur Ausübung von Spionagetätigkeit verfügten. Einem Offizier, der ein solches Telefon eines Kurden erhältlich mache und dies zu einer Verhaftung führe, sei eine Beförderung versprochen worden. Als M. nach seinem Urlaub in den Militärdienst zurückgekehrt sei, sei er verhaftet worden und habe die Namen des Beschwerdeführers sowie von D. und S. preisgegeben. Als er daraufhin bei den Eltern vom Sicherheitsdienst gesucht worden und ihm dies von seinem Vater mitgeteilt worden sei, habe er sich zusammen mit D. versteckt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich schliesslich als Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekiti Partei) einschreiben lassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Eine vom BFM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom 22. Dezember 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und Inhaber eines syrischen Passes ist, dass er Syrien am (...) in Richtung Türkei verlassen hat und von den syrischen Behörden nicht gesucht wird. Mit undatierter Eingabe (Eingang BFM: 8. Februar 2010) äusserte sich der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis. C. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 23. April 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So sei gestützt auf die Botschaftsabklärung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen Asylbehörden über den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland getäuscht habe, indem er dieses tatsächlich am (...), und nicht wie anlässlich beider Befragungen angegeben am 15. Mai 2008, verlassen habe. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten realitätsfremd. So sei nicht nachvollziehbar, dass der bekanntermassen über unzählige Spitzel und Informanten verfügende syrische Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer lediglich zu Hause und nicht an seinem Arbeitsplatz gesucht hätte. Ebenso erstaune, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner (...) versteckt gehalten haben wolle, obschon er dort naturgemäss mit einem höheren Risiko der Aufspürung habe rechnen müssen. Realitätsfremd seien auch die Aussagen über die Festnahme von M. und die Ereignisse, die dazu geführt hätten, etwa dass der Beschwerdeführer den Nachnamen von M. nicht habe nennen können. Zufolge der Unglaubhaftigkeit der Angaben erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 (Poststempel: 25. Mai 2010) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, überdies sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig bzw. als unzumutbar erweise und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vier Beweismittel bei, und zwar zwei fremdsprachige Internet-Publikationen je mit einer Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Er erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 14. Juni 2010. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juni 2010 geleistet. G. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes C._______ vom 13. Juli 2010 heiratete der Beschwerdeführer am (...) eine Schweizer Bürgerin. Mit Schreiben vom 2. August 2010 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund seiner Heirat grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Beleg über das Einreichen eines Gesuches um Erteilung einer solchen Bewilligung zu den Akten zu reichen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem Schreiben vom 24. August 2010 mit, er habe am 23. August 2010 bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Aufgrund der Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerdeschrift zunächst ein, das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es übersehen habe, dass er seine Angaben zur Ausreise aus seinem Heimatstaat anlässlich der Anhörung vom 18. (recte: 28.) Juli 2009 berichtigt habe. Er habe demnach bereits vor Vornahme der Botschaftsabklärung angegeben, Syrien im (...) verlassen zu haben. 5.2.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Botschaftsabklärung schaffe Klarheit betreffend den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und decke seine diesbezüglichen falschen Angaben auf. Er sei nicht - wie er sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch in der direkten Bundesanhörung behauptet habe - am 15. Mai 2008 in die Türkei ausgereist. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Korrektheit des von der Botschaft ermittelten Ausreisedatums eingeräumt. Somit stehe allerdings fest, dass er die Schweizerischen Asylbehörden über den im Hinblick auf die Begründung seines Asylgesuchs wesentlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland getäuscht habe. Ein solches Verhalten sei unter keinen Umständen mit dem Verhalten einer asylsuchenden Person zu vereinbaren und lasse insbesondere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich zu seiner Ausreise aus Syrien führenden Ereignisse entstehen, zumal diese Aussagen widersprüchlich und realitätsfremd seien. 5.2.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 28. Juli 2009 auf Frage 130 antwortete, er und D. hätten eine gemeinsame Ausreise geplant gehabt. Aber D. sei alleine am 15. Mai 2008 in die Türkei gereist. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sich nach E._______ begeben. Ein Irrtum seinerseits vorbehalten, sei er im (...) auf dem Luftweg in die Türkei gereist (vgl. A 11/20 S. 14). Zwar hatte der Beschwerdeführer anlässlich derselben Anhörung (a.a.O. S. 7 Antwort zu Frage 67) noch zu Protokoll gegeben, er habe seinen Heimatstaat am 15. Mai 2008 verlassen, insofern trifft auch zu, dass er sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch der direkten Bundesanhörung eine Ausreise am 15. Mai 2008 behauptet hatte. Die vorinstanzliche Formulierung suggeriert zwar, der Beschwerdeführer habe erst nach dem Eintreffen der Botschaftsabklärung seine spätere Ausreise eingeräumt, was jedoch - wie gesehen - nicht den Tatsachen entspricht. Die vom BFM gezogene Schlussfolgerung allerdings, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei mit dem Verhalten einer asylsuchenden Person nicht zu vereinbaren und gebe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, behält auch bei Berücksichtigung aller Angaben des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit, da die späte Korrektur nichts an den ursprünglich unzutreffend geschilderten Ausreisedaten ändert. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe in der Befragung zur Person unrichtige Angaben gemacht, weil er nach den Informationen von kurdischen Türken und kurdischen Irakern hier in der Schweiz grosse Angst gehabt habe, ausgeschafft zu werden, wenn er die Wahrheit über seine Ausreise sagen würde, überzeugt das Gericht nicht. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer zu substanziieren, inwiefern sich die wahrheitsgemässe Auskunft über seine Ausreise aus seiner Sicht für ihn negativ hätte auswirken können. Anzumerken bleibt zudem, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise lediglich einen Nebenaspekt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bilden und der Umstand, dass der Beschwerdeführer schliesslich von sich aus das korrekte Ausreisedatum nannte, zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers führt. 5.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei Mitglied der Yekiti Partei. In der Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, er sei kein Mitglied dieser Partei. Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, er habe zur Frage der Mitgliedschaft in der Yekiti Partei nicht widersprüchlich ausgesagt, vielmehr habe er in der Anhörung vom 28. Juli 2009 erklärt, dass er Mitglied einer kurdischen Tanzgruppe und diese Gruppe als Kollektiv Mitglied der Yekiti Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der direkten Bundesanhörung auf Frage nach seiner Mitgliedschaft in der Yekiti Partei aus, er habe nicht gesagt, dass er Mitglied dieser Partei gewesen sei. Er habe aber gesagt, er sei als Mitglied einer kurdischen Tanzgruppe auch (Kollektiv-)Mitglied der Partei gewesen (vgl. A11/20 S. 14). Gemäss Protokoll der Befragung im EVZ gab der Beschwerdeführer dannzumal jedoch an, er sei seit anfangs 2008 Mitglied der Yekiti Partei. Zudem fügte er an, er sei über seinen Freund D. Mitglied der Partei geworden (vgl. A 1/10 S. 6). Von einer Kollektiv-Mitgliedschaft sowie von einer Tanzgruppe war somit keine Rede. Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf einer widersprüchlichen Aussage nicht zu beanstanden. 5.4 Schliesslich zielt der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe Zeit zur Vorbereitung der Ausreise benötigt und sei deshalb erst später ausgereist, an der Argumentation des Bundesamtes vorbei beziehungsweise vermag diese nicht zu entkräften. Dieses führte nämlich aus, das Versteck bei der (...) sei realitätsfremd, da der Beschwerdeführer bei einer Verwandten einem höheren Risiko des Aufspürens ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb seinem Freund D. die Ausreise bereits am 15. Mai 2008 möglich gewesen sein soll, er selber jedoch bis Ende (...) Vorbereitungen hat treffen müssen. Ebenso hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, die Ausreise einer gesuchten Person über den Flughafen von E._______ lasse einen Realitätsbezug vermissen. Im Übrigen lässt sich die ausführliche Begründung des BFM, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu bezeichnen seien, nicht durch die Behauptung in der Beschwerdeschrift entkräften, die Geschichte habe sich so abgespielt, wie sie der Beschwerdeführer dargelegt habe. 5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel führen ebenfalls zu keinem anderen Resultat. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angab, er kenne den vollständigen Namen von M. nicht (vgl. A 11/20 S. 13). Aus diesem Grund erscheint bereits fraglich, ob es sich bei dem in den Internetpublikationen erwähnten M. überhaupt um den Bekannten des Beschwerdeführers handelt. Unklar ist sodann, wer diese Artikel verfasst hat, weshalb sich deren Seriosität auch nicht beurteilen lässt. Als wesentlich erweist sich jedoch letztlich, dass den Artikeln - soweit überhaupt verständlich - zwar ansatzweise ein ähnlicher Sachverhalt entnommen werden kann, wie ihn der Beschwerdeführer in den Grundzügen schildert, aber ein Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers vollständig fehlt. Die eingereichten Beweismittel vermögen somit das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, nicht zu entkräften. 5.6 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. 6. Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerdeschrift vor, er mache auch subjektive Nachfluchtgründe durch seine exilpolitische Tätigkeit geltend. Er sei in der Schweiz der kurdischen Yekiti Partei als individuelles Mitglied beigetreten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM vom 2. November 2009 sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Festnahmen von Rückkehrern wegen deren politischen Hintergrundes gekommen. Die Aktivitäten der im Ausland lebenden Syrer würden sorgfältig überwacht. 6.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet zwar einen Beitritt zur beziehungsweise eine Mitgliedschaft in der Yekiti Partei, er unterlässt es jedoch, dies zu belegen. Weitere exilpolitische Aktivitäten werden von ihm weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als besonders engagierter und exponierter Regimegegner zu qualifizieren wäre. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, er müsste deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit flüchtlingsrechtlich relevan-ter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Der Beschwerdeführer hat am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet. Mit Schreiben vom 21. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführer neu dem Wohnsitzkanton der Ehefrau, D._______, zu. Aufgrund der Akten ist von der Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung auszugehen, welches derzeit pendent sein dürfte. Da bisher kein abschliessender Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne der zitierten Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 - im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt, was ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) praxisgemäss aufzuheben ist. 7.3 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-tenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich abzuweisen. Soweit die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2010 im Umfang der Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 beantragt worden ist, dringt der Beschwerdeführer durch (im Sinne der Praxis wäre nur dann von deren Gegenstandslosigkeit auszugehen, wenn die beantragte Aufenthaltsbewilligung bereits erteilt worden wäre). In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten praxisgemäss als zur Hälfte unterliegende Partei anzusehen, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ausgehend von einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer entsprechend Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind durch den am 11. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- ist zurückzuerstatten. 9.2 Dem Beschwerdeführer wäre - als teilweise obsiegende Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten grundsätzlich eine praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist, ist nicht davon auszugehen, es seien ihm durch die Beschwerdeführung allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 8 VGKE) entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 22. April 2010) abgewiesen. 2. Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. April 2010 werden aufgehoben. 3. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) das (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: