Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Am 26. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. A.b Er wurde am 2. November 2021 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 9. November 2021 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 13. Januar 2022 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Er machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (…) im Distrikt (…) (Gouvernement (…) ). Er habe sich in ein (…) Mäd- chen einer irakischen Flüchtlingsfamilie verliebt. Aufgrund ihrer Religion habe ihre Familie jedoch eine Heirat abgelehnt. Deshalb habe er mit ihr zusammen Syrien am (…) verlassen und in (…) in einem Hotel versteckt. In der Nähe des Hotels sei ein Flüchtlingslager für Jesiden gewesen. Of- fenbar habe jemand aus diesem Lager das Mädchen gesehen und ihre Familie informiert. Ihre Familie habe darauf das Hotel gestürmt und ihre Verwandten hätten ihn brutal zusammengeschlagen. Sie hätten das Mäd- chen aus seinen Händen entrissen. Hätten Passanten ihn nicht weggezo- gen, wäre er getötet worden. Daraufhin sei er weiter (…) und letztendlich in die Schweiz gereist. Schlichtungsbemühungen seiner Familie seien bis- lang nicht erfolgreich gewesen und die Familie des Mädchens bestehe wei- terhin darauf, ihn zu töten. A.c Am 18. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Am 1. September 2022 wurde eine ergänzende Anhörung durchge- führt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit dem Mädchen nach (…) geflo- hen sei. Er vermute aber, dass sie im (…) von ihrer Familie getötet worden sei. Aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen behaupte ihre Familie jedoch, dass sich das Mädchen das Leben genommen habe. Neben den bereits erwähnten Fluchtgründen machte er geltend, sowohl von der Zent- ralregierung in Damaskus als auch von den kurdischen Volksverteidi- gungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (nachfolgend: «YPG») gesucht werde, da er bis anhin keinen Militärdienst geleistet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, zwangsrekrutiert und an die Front ge- schickt zu werden.
D-3719/2023 Seite 3 A.e Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte sich der Beschwerde- führer nach dem Verfahrensstand. A.f Am 20. Januar 2023 informierte die Vorinstanz bezüglich des Verfah- rensstands. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Februar 2023 mehrere in Aussicht gestellte Dokumente oder eine stichhaltige Begründung für das Fehlen derselben nachzureichen so- wie eine Liste von Fragen schriftlich zu beantworten. A.g Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zu den Fragen der Vorinstanz und zum Fehlen der ersuchten Doku- mente. A.h Am 3. Mai 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Er machte dabei geltend, zwischen (…) und (…) in (…) gewesen zu sein. Darauf angesprochen, dass er in der ersten Anhörung eine Aufenthalts- dauer von (…) und bei der zweiten Anhörung (…) bis (…) angegeben habe, machte er zuletzt geltend, stets (…) bis (…) Tage gesagt zu haben. A.i Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer eine fremdsprachige Quittung zur ID-Beantragung, beglaubigte Über- setzungen eines Auszugs aus dem Familienbüchlein und des Personen- standsregisters, Kopien mehrerer Ausweise seines Bruders sowie ein Schreiben seines Anwalts vom (…) im Original samt Übersetzung ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte sein Asylge- such ab. Gleichzeitig ordnete es eine vorläufige Aufnahme an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeistän- dung.
D-3719/2023 Seite 4 Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung des SEM sowie eine Fürsorgebestätigung (jeweils in Kopie) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
4. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Ge- richt die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektro- nischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ausserdem forderte es den Beschwerde- führer auf, innert Frist bis zum 26. Juli 2023 einen Rechtsvertreter zu be- nennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, und wies ihn da- rauf hin, dass bei ungenutzter Frist von einem Rückzug des Gesuchs um amtliche Rechtsvertretung ausgegangen werde. Gleichzeitig lud es die Vo- rinstanz dazu ein, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
25. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Entscheid nicht ausreichend er- klärt oder falsch begründet. Ausserdem würde sich die Erwägungen auf der Seite (…) nicht auf ihn beziehen.
E. 3.2 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 3.3 Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung des SEM explizit nur in den Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) an- gefochten wurde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie das Asylgesuch abgelehnt hat. Namentlich hat sie ausführlich aufgezeigt, in welchen Punkten die Ausführungen des Beschwerdeführers wider- sprüchlich sind. Sodann war es dem Beschwerdeführer auch möglich, die
D-3719/2023 Seite 6 Verfügung sachgerecht anzufechten. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass sich die Erwägungen unter (…) auf Seite (…) der angefochtenen Verfügung nicht auf ihn zu beziehen schei- nen. Diese Erwägungen stehen jedoch ausschliesslich im Zusammenhang mit der Kantonszuteilung (Dispositivziffer 6), welche nach Ablauf der Be- schwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu ver- neinen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. So wiesen seine Ausführungen Widersprüche auf. Namentlich habe er hinsichtlich seines Aufenthalts in (…) zunächst (…) , dann (…) bis (…) , dann (…) bis (…) (…) angegeben. Ausserdem sei es angesichts der Grösse der Stadt (…) höchst unwahrscheinlich, dass er und seine Freundin bereits beim ersten Einkauf nicht nur gesehen, sondern auch erkannt worden seien, zumal seine Freundin bereits als kleines Mädchen (…) verlassen habe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund ihrer (…) Staatsbürgerschaft keine Beweise für ihren Tod erhalten könne, obwohl sie angeblich in Syrien ver- storben sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie ihn die syrische
D-3719/2023 Seite 7 Zentralregierung im Alter von (…) Jahren gesucht habe, da diese sich be- reits (…) oder (…) aus der Gegend des Beschwerdeführers zurückgezo- gen habe, als der Beschwerdeführer erst (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei. Auch in Bezug auf die Rekrutierungsversuche durch die YPG würden die Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche enthalten. Damit hiel- ten die Forderungen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wobei die Rekrutierungsversuche selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstel- len würden.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Widersprüche in sei- nen Angaben darauf zurückzuführen seien, dass es sich hierbei um schwierige Erlebnisse gehandelt habe. Weiter handle es sich bei den Punk- ten auf der Seite (…) der angefochtenen Verfügung nicht um Widersprü- che. Die Stadt (…) sei zwar gross, aber sie bestehe aus vielen überschau- baren Quartieren. Weiter sei nicht realistisch, dass die Verwandten seiner damaligen Verlobten sie nicht mehr gekannt hätten, weil sie als Mädchen von dort geflohen sei, zumal auch die Menschen (…) auch in den sozialen Medien aktiv seien und allein dadurch seine Partnerin hätten kennen kön- nen. Da seine Partnerin in Syrien als Flüchtling in einem Lager gewesen sei, sei es auch nicht ungewöhnlich, dass sich keine offiziellen Dokumente zu ihrem Tod beschaffen liessen. So sei die Verwaltung in Syrien grund- sätzlich schlecht organisiert, wobei der aktuelle Krieg die bestehenden Probleme noch verstärken würde.
E. 6.1 Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls in (…) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin sofort erkannt worden seien. Seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach (…) in mehrere dorf- ähnliche Quartiere aufgeteilt sei und sich unweit vom Hotel ein Flüchtlings- lager befunden habe, in welchem Familienmitglieder der Partnerin gelebt hätten, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte der Beschwerdeführer wohl ein geeigneteres Versteck aufgesucht, zumal er offenbar grösste Vorsicht walten liess und sicherheitshalber auch seine eigenen Verwandten (…) nicht involvieren wollte. Weiter ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hin- sichtlich der Aufenthaltsdauer widersprüchliche Angaben gemacht hat. So- weit er begründet, es handle sich hierbei um schwierige Erlebnisse, ver- mag er diese Widersprüche weder aufzulösen noch zu begründen. Zuletzt fällt auch auf, dass es ihm trotz mehrmaligen Nachfragens nicht möglich
D-3719/2023 Seite 8 war, eine detailreiche Beschreibung der Ereignisse in (…) wiederzugeben. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel ein- reichte, um die angeblichen Geschehnisse zu belegen. Zwar ist nicht aus- zuschliessen, dass dem Beschwerdeführer keine offiziellen Dokumente hinsichtlich des vermeintlichen Todes seiner Partnerin ausgestellt werden. Jedoch vermochte er auch weder die Existenz dieser Partnerin, noch die vermeintliche Beziehung und auch nicht die gemeinsame Flucht in irgend- einer Weise zu belegen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, die Geschehnisse in (…) und die damit zusammenhängende Bedro- hung durch die Familie des Mädchens glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Soweit er geltend macht, er werde von beiden Kriegsparteien verfolgt, dürfte vorab festzuhalten sein, dass auch seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft sind. So hat er gemäss eigenen Aussagen seine Dienst- pflicht auf legalem Weg hinausgezögert, indem er bis kurz vor seiner Aus- reise eine Schule besucht hat. Damit handelt es sich bei ihm nicht um einen Militärdienstverweigerer. Entsprechend gibt es keine Hinweise, dass er aufgrund dessen, dass er bislang keinen Militärdienst geleistet hat, verfolgt würde. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er im Falle einer – aufgrund der vorläufigen Aufnahme hypothetischen – Rückkehr dienstpflichtig würde. Die blosse Militärdienstpflicht stellt jedoch – auch unter Berücksich- tigung des anhaltenden Bürgerkrieges – keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 6.3.1 Im Dezember 2024 führte eine erfolgreiche Militäroffensive der Op- position zu einem Machtwechsel in Damaskus. Die Gebiete, welche ehe- mals unter der Kontrolle der Regierung al-Assads standen, werden unter- dessen weitgehend von einer Übergangsregierung in Damaskus kontrol- liert. Die Gebiete im Nordosten des Landes – namentlich die Herkunftsre- gion des Beschwerdeführers – werden weiterhin von der YPG kontrolliert.
E. 6.3.2 Vorliegend sind auch von Amtes wegen keine Hinweise dafür ersicht- lich, dass die jüngsten Ereignisse in Syrien zu einer Veränderung der Be- drohungslage des Beschwerdeführers geführt hätten. Namentlich haben der Sturz der ehemaligen Zentralregierung al-Assads und die Machtüber- nahme der Opposition keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers.
D-3719/2023 Seite 9
E. 6.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Angesichts der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers stellte das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diesbezüglich erwuchs die Verfügung vom
25. Mai 2023 nach Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechts- kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit angefochten – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
E. 12 Juli 2023 gutgeheissen wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3719/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3719/2023 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...) , Syrien, (...) Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 26. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. A.b Er wurde am 2. November 2021 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 9. November 2021 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 13. Januar 2022 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Er machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...) im Distrikt (...) (Gouvernement (...) ). Er habe sich in ein (...) Mädchen einer irakischen Flüchtlingsfamilie verliebt. Aufgrund ihrer Religion habe ihre Familie jedoch eine Heirat abgelehnt. Deshalb habe er mit ihr zusammen Syrien am (...) verlassen und in (...) in einem Hotel versteckt. In der Nähe des Hotels sei ein Flüchtlingslager für Jesiden gewesen. Offenbar habe jemand aus diesem Lager das Mädchen gesehen und ihre Familie informiert. Ihre Familie habe darauf das Hotel gestürmt und ihre Verwandten hätten ihn brutal zusammengeschlagen. Sie hätten das Mädchen aus seinen Händen entrissen. Hätten Passanten ihn nicht weggezogen, wäre er getötet worden. Daraufhin sei er weiter (...) und letztendlich in die Schweiz gereist. Schlichtungsbemühungen seiner Familie seien bislang nicht erfolgreich gewesen und die Familie des Mädchens bestehe weiterhin darauf, ihn zu töten. A.c Am 18. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Am 1. September 2022 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit dem Mädchen nach (...) geflohen sei. Er vermute aber, dass sie im (...) von ihrer Familie getötet worden sei. Aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen behaupte ihre Familie jedoch, dass sich das Mädchen das Leben genommen habe. Neben den bereits erwähnten Fluchtgründen machte er geltend, sowohl von der Zentralregierung in Damaskus als auch von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (nachfolgend: «YPG») gesucht werde, da er bis anhin keinen Militärdienst geleistet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, zwangsrekrutiert und an die Front geschickt zu werden. A.e Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. A.f Am 20. Januar 2023 informierte die Vorinstanz bezüglich des Verfahrensstands. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Februar 2023 mehrere in Aussicht gestellte Dokumente oder eine stichhaltige Begründung für das Fehlen derselben nachzureichen sowie eine Liste von Fragen schriftlich zu beantworten. A.g Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Fragen der Vorinstanz und zum Fehlen der ersuchten Dokumente. A.h Am 3. Mai 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Er machte dabei geltend, zwischen (...) und (...) in (...) gewesen zu sein. Darauf angesprochen, dass er in der ersten Anhörung eine Aufenthaltsdauer von (...) und bei der zweiten Anhörung (...) bis (...) angegeben habe, machte er zuletzt geltend, stets (...) bis (...) Tage gesagt zu haben. A.i Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine fremdsprachige Quittung zur ID-Beantragung, beglaubigte Übersetzungen eines Auszugs aus dem Familienbüchlein und des Personenstandsregisters, Kopien mehrerer Ausweise seines Bruders sowie ein Schreiben seines Anwalts vom (...) im Original samt Übersetzung ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es eine vorläufige Aufnahme an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung des SEM sowie eine Fürsorgebestätigung (jeweils in Kopie) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ausserdem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 26. Juli 2023 einen Rechtsvertreter zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutzter Frist von einem Rückzug des Gesuchs um amtliche Rechtsvertretung ausgegangen werde. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz dazu ein, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Entscheid nicht ausreichend erklärt oder falsch begründet. Ausserdem würde sich die Erwägungen auf der Seite (...) nicht auf ihn beziehen. 3.2 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 3.3 Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung des SEM explizit nur in den Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) angefochten wurde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie das Asylgesuch abgelehnt hat. Namentlich hat sie ausführlich aufgezeigt, in welchen Punkten die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. Sodann war es dem Beschwerdeführer auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass sich die Erwägungen unter (...) auf Seite (...) der angefochtenen Verfügung nicht auf ihn zu beziehen scheinen. Diese Erwägungen stehen jedoch ausschliesslich im Zusammenhang mit der Kantonszuteilung (Dispositivziffer 6), welche nach Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 3.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. So wiesen seine Ausführungen Widersprüche auf. Namentlich habe er hinsichtlich seines Aufenthalts in (...) zunächst (...) , dann (...) bis (...) , dann (...) bis (...) (...) angegeben. Ausserdem sei es angesichts der Grösse der Stadt (...) höchst unwahrscheinlich, dass er und seine Freundin bereits beim ersten Einkauf nicht nur gesehen, sondern auch erkannt worden seien, zumal seine Freundin bereits als kleines Mädchen (...) verlassen habe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund ihrer (...) Staatsbürgerschaft keine Beweise für ihren Tod erhalten könne, obwohl sie angeblich in Syrien verstorben sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie ihn die syrische Zentralregierung im Alter von (...) Jahren gesucht habe, da diese sich bereits (...) oder (...) aus der Gegend des Beschwerdeführers zurückgezogen habe, als der Beschwerdeführer erst (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Auch in Bezug auf die Rekrutierungsversuche durch die YPG würden die Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche enthalten. Damit hielten die Forderungen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wobei die Rekrutierungsversuche selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Widersprüche in seinen Angaben darauf zurückzuführen seien, dass es sich hierbei um schwierige Erlebnisse gehandelt habe. Weiter handle es sich bei den Punkten auf der Seite (...) der angefochtenen Verfügung nicht um Widersprüche. Die Stadt (...) sei zwar gross, aber sie bestehe aus vielen überschaubaren Quartieren. Weiter sei nicht realistisch, dass die Verwandten seiner damaligen Verlobten sie nicht mehr gekannt hätten, weil sie als Mädchen von dort geflohen sei, zumal auch die Menschen (...) auch in den sozialen Medien aktiv seien und allein dadurch seine Partnerin hätten kennen können. Da seine Partnerin in Syrien als Flüchtling in einem Lager gewesen sei, sei es auch nicht ungewöhnlich, dass sich keine offiziellen Dokumente zu ihrem Tod beschaffen liessen. So sei die Verwaltung in Syrien grundsätzlich schlecht organisiert, wobei der aktuelle Krieg die bestehenden Probleme noch verstärken würde. 6. 6.1 Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls in (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin sofort erkannt worden seien. Seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach (...) in mehrere dorfähnliche Quartiere aufgeteilt sei und sich unweit vom Hotel ein Flüchtlingslager befunden habe, in welchem Familienmitglieder der Partnerin gelebt hätten, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte der Beschwerdeführer wohl ein geeigneteres Versteck aufgesucht, zumal er offenbar grösste Vorsicht walten liess und sicherheitshalber auch seine eigenen Verwandten (...) nicht involvieren wollte. Weiter ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufenthaltsdauer widersprüchliche Angaben gemacht hat. Soweit er begründet, es handle sich hierbei um schwierige Erlebnisse, vermag er diese Widersprüche weder aufzulösen noch zu begründen. Zuletzt fällt auch auf, dass es ihm trotz mehrmaligen Nachfragens nicht möglich war, eine detailreiche Beschreibung der Ereignisse in (...) wiederzugeben. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel einreichte, um die angeblichen Geschehnisse zu belegen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer keine offiziellen Dokumente hinsichtlich des vermeintlichen Todes seiner Partnerin ausgestellt werden. Jedoch vermochte er auch weder die Existenz dieser Partnerin, noch die vermeintliche Beziehung und auch nicht die gemeinsame Flucht in irgendeiner Weise zu belegen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, die Geschehnisse in (...) und die damit zusammenhängende Bedrohung durch die Familie des Mädchens glaubhaft zu machen. 6.2 Soweit er geltend macht, er werde von beiden Kriegsparteien verfolgt, dürfte vorab festzuhalten sein, dass auch seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft sind. So hat er gemäss eigenen Aussagen seine Dienstpflicht auf legalem Weg hinausgezögert, indem er bis kurz vor seiner Ausreise eine Schule besucht hat. Damit handelt es sich bei ihm nicht um einen Militärdienstverweigerer. Entsprechend gibt es keine Hinweise, dass er aufgrund dessen, dass er bislang keinen Militärdienst geleistet hat, verfolgt würde. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er im Falle einer - aufgrund der vorläufigen Aufnahme hypothetischen - Rückkehr dienstpflichtig würde. Die blosse Militärdienstpflicht stellt jedoch - auch unter Berücksichtigung des anhaltenden Bürgerkrieges - keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.3 6.3.1 Im Dezember 2024 führte eine erfolgreiche Militäroffensive der Opposition zu einem Machtwechsel in Damaskus. Die Gebiete, welche ehemals unter der Kontrolle der Regierung al-Assads standen, werden unterdessen weitgehend von einer Übergangsregierung in Damaskus kontrolliert. Die Gebiete im Nordosten des Landes - namentlich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - werden weiterhin von der YPG kontrolliert. 6.3.2 Vorliegend sind auch von Amtes wegen keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die jüngsten Ereignisse in Syrien zu einer Veränderung der Bedrohungslage des Beschwerdeführers geführt hätten. Namentlich haben der Sturz der ehemaligen Zentralregierung al-Assads und die Machtübernahme der Opposition keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. 6.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Angesichts der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers stellte das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diesbezüglich erwuchs die Verfügung vom 25. Mai 2023 nach Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit angefochten - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 gutgeheissen wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand: