Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihre Heimat Tibet ungefähr am 17. Februar 2012 und gelangte zu Fuss sowie mit einem Fahrzeug über die Grenze nach Nepal. Dort hielt sie sich während circa sechs Wochen bei einem Bekannten ihres Onkels auf, bevor sie am 2. April 2012 mit einem gefälschten nepalesischen Pass auf dem Luftweg von Kathmandu Richtung Europa reiste. Am 4. April 2012 stellte sie ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______. Am 24 April 2012 fand ihre Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Sie reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel ein. B. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihr Herkunftsland wegen politischer Probleme verlassen. Bis Februar 2012 habe sie mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter sowie ihrer Zwillingsschwester, welche ebenfalls eine Frau ihres Ehemannes sei, im Dorf C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______, autonome Region Tibet, zusammengelebt, wo sie auch herstamme. Sie habe mit ihrem Mann ein behindertes Kind, er habe auch mit ihrer Schwester noch zwei Kinder. Mann und Schwester bewirtschafteten als Nomaden die Weiden, sie habe sich um den Haushalt gekümmert, Handarbeiten ausgeführt und manchmal auf dem Acker gearbeitet. Am Abend des 15. Februar 2012 hätten Polizeibeamte ohne Ankündigung ihr Haus aufgesucht und es durchsucht. Nur sie, ihre Schwiegermutter und ihr Kind seien anwesend gewesen. Bei der Hausdurchsuchung hätten die Beamten ein Bild des Dalai Lama, welches am Hausaltar versteckt gewesen sei, gefunden und auf den Boden geworfen. Sie habe es aufgehoben und sei deshalb von den Polizisten mit einem Stock geschlagen worden. Die Polizisten hätten sie in ihren Wagen gezerrt und in das Gefängnis in F._______ gebracht. Dort sei sie während der Nacht von drei uniformierten Männern vergewaltigt worden. Diese hätten ihr die Kleider vom Leib gerissen. Sie sei dann ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie Schmerzen am ganzen Leib gehabt. Ihr Vater habe sie am nächsten Morgen, dem 16. Februar 2012, aus dem Gefängnis abholen können und nach Hause gebracht. Da sie von der Polizei zu Unrecht der Aufwiegelung gegen die Behörden bezichtigt worden sei, habe die Familie entschieden, sie ausser Landes zu schicken. Am 17. Februar 2012 sei sie mit ihrem Onkel, einem Kaufmann, mit einem Fahrzeug rund eine Woche bis zur Grenzstadt G._______ gefahren, wo sie zu Fuss die Grenze nach Nepal überquert habe und wieder mit einem Fahrzeug nach Kathmandu weitergereist sei. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs schwanger, verlor das Kind aber im April 2012. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - eröffnet am 15. Mai 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Das SEM hielt die Ausführungen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft und zweifelte auch ihre Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet an. D. Die Beschwerdeführerin erhob - vertreten durch ihre Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 10. Juni 2015) - mit Eingabe vom 11. Juni 2015 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin. Zur Begründung berief sich die Rechtsvertreterin auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (inzwischen als BVGER 2015/10 veröffentlicht), welches Mindeststandards hinsichtlich der Abklärungen des Länderwissens im Kontext Tibet/China formuliere. Diese Standards seien in ihrem Verfahren nicht eingehalten worden: Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Einschätzung ihrer Auskünfte über den Länderkontext durch die Vorinstanz zu äussern und auf die Zweifel der Vorinstanz aus ihrer Herkunft zu reagieren. Daher sei das rechtliche Gehör verletzt worden und die ergangene Verfügung sei zu kassieren. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Zahlung eines Kostenvorschuss verzichtet. Die Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss zur amtlichen Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) bestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen, insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der im Urteil E-3361/2014 niedergelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall. F. Nach gutgeheissener Fristerstreckung zur Koordination der aufgeworfenen Rechtsfragen führte das SEM in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015 aus, die Beschwerdeführerin habe in der ganztägigen Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, ihr Länder- und Alltagswissen unter Beweis zu stellen. Der Asylentscheid begründe ausführlich, warum die Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet würden und weshalb die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht aus dem Tibet stamme, beziehungsweise dort nicht sozialisiert worden sei. Nicht aufgeführt worden seien lediglich die Informationsquellen, auf welche das SEM seine Einschätzung abstütze. Diese würden dem Gericht in einem separaten Aktenstück zusammengefasst vorgelegt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin nicht - wie im Urteil E-3361/2014 verlangt - in umfassendem Sinne das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Umstand, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, rechtfertige aber das Vorgehen, auf weitere Abklärungen zu verzichten. G. In der Replik vom 14. Dezember 2015 erwidert die Rechtsvertreterin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des geprüften ihrem Länder- und Alltagswissens nicht derart unplausibel ausgefallen seien, dass sich weitere Abklärungen erübrigten. Da die Akteneinsicht in das als Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen bezeichnete Dokument nicht gewährt worden sei, könne die Beschwerdeführerin nicht dazu Stellung nehmen, auf welcher Grundlage ihre Vorbringen als unglaubhaft eingestuft würden. Am Beschwerdevorbringen werde festgehalten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie habe zu wenige Angaben über ihre angebliche Herkunftsregion machen können, insbesondere habe sie nur einen Berg in der Umgebung der Stadt H._______ nennen können aber keine umliegenden Dörfer und Städte, beispielsweise die Bezirkshauptstadt I._______. Sie habe auch keine Flüsse gekannt, nicht einmal den grossen Fluss J._______. Die admini-strative Gliederung der Region habe sie nur unvollständig wiedergeben können. Es sei zu vermuten, dass sie die Gegend nur vom Hörensagen kenne, wofür auch spreche, dass sie während der Anhörung oft erwähnte, sie habe etwas "von den Eltern" oder "dem Vater gehört ". Es könne ferner nicht geglaubt werden, dass sie über das Schulwesen nicht Bescheid gewusst habe, gehörten doch zu ihrer Familie noch zwei Kinder. Auch die Schilderung der Fluchtgründe sei widersprüchlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, sie habe die Geschichte erfunden. Für diese Einschätzung spreche auch, dass ihre Schwangerschaft gemäss den Zeitangaben im dem von ihr vorgelegten Arztbericht nicht die Folge der angeblich erlittenen Vergewaltigung sein könne. Wenig plausibel seien auch die geschilderten Umstände ihrer Freilassung. Aus all diesen Gründen sei auch der von ihr geschilderte Reiseweg anzuzweifeln. Schliesslich habe sie keine Identitätspapiere abgegeben und es sei aus dem Arztbericht zu schliessen, dass sei auch bezüglich ihrer Familienverhältnisse falsche Angaben gemacht habe.
E. 4.2 Die Beschwerde konzentriert sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es wird gerügt, die Vorinstanz habe die im Leiturteil des BVGer dargestellten Grundsätze missachtet und der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen der Vorinstanz bezüglich ihrer Herkunft Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör in schwerwiegendem Mass verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.
E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGER 2015/10 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Einhaltung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
E. 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen Fragen betreffend ihr Herkunfts- und Alltagswissen gestellt (vgl. act. A16/23, F. 30 - 61). Sie wurde zu ihren Identitätspapieren und zum Kontakt zu ihrer Familie und zur Gesundheit und Pflege ihres Kindes befragt. Es wurden des Weiteren auch Fragen zu Gebirgen und Gewässern in der Umgebung ihres Heimatortes gestellt sowie zur Administration im Bezirk. Die Beschwerdeführerin musste die Masseinheit für Salz und dessen Preis nennen und wurde zum Wert und zur Stückelung des Geldes befragt sowie zu ihren Chinesischkenntnissen. Diesbezüglich sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wurde nicht konkret darauf hingewiesen, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen würden. Sie hatte daher nicht die Möglichkeit, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt sie keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle erscheint zwar die Auffassung des SEM als nachvollziehbar, die geltend gemachten Asylgründe und beispielsweise auch gewisse Angaben zum Reiseweg und zu den Familienverhältnissen seien unglaubhaft. Eine zuverlässige Aussage über die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Tibet liess und lässt die Aktenlage aber nicht zu. Die Beschwerdeführerin nimmt für sich in Anspruch, sie sei bildungsfern und kenne sich nicht sehr gut aus. Die Schule habe sie nie besucht und sie sei auch wenig in der Umgebung herumgekommen. Mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz einen nicht unerheblichen Teil der gestellten Fragen (teilweise) korrekt beantworten konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben gebührend zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015, E. 6.2, 6.3).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
E. 5.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführerin nicht das umfassende rechtliche Gehör im Sinne der in BVGE 2015/10 niedergelegten Grundsätze gewährt wurde. Sie rechtfertigt ihr Vorgehen jedoch mit dem Umstand, dass sie die Asylgründe der Beschwerdeführerin für völlig unglaubhaft und offensichtlich haltlos gehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Aussagen in der BzP und in der Anhörung mehrmals widersprochen, was ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei. Auch das Grundsatzurteil BVGE 2015/10 halte fest, dass auf die Einhaltung der Mindeststandards in jenen Fällen verzichtet werden könne, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9.Juli 2014 E.5).
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht vermag diese Einschätzung nicht zu teilen. Zum einen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe im Wesentlichen konsistent dargelegt hat. Tatsächlich sind die Aussagen in verschiedenen Aspekten widersprüchlich, diese Widersprüche sind jedoch nicht als sehr gravierend zu erachten. In diesem Zusammenhang ist auch die lange Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung zu berücksichtigen. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Vorakten mehrmals um einen Entscheid über ihr Gesuch ersuchte, vergingen zwischen der BzP vom 24. April 2012 und der Anhörung am 30. September 2014 fast zweieinhalb Jahre. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich nach so langer Zeit nicht aller Details genauestens zu erinnern vermag. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sie in der BzP dazu angehalten wurde, sich möglichst kurz zu fassen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Tag zu ihren Asylgründen angehört wurde, ein Umstand der nicht darauf hindeutet, dass ihre Vorbringen als offensichtlich haltlos und völlig unbegründet erachtet wurden, sondern vielmehr eine vertiefte Auseinandersetzung stattfand.
E. 6 Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vollumfänglich behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Akteneinsicht in das als "vertraulich" klassifizierte Dokument des SEM "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch auf eine Zusammenfassung der Argumente verzichtet werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin hält das Gericht den in der Kostennote vom 10. Juni 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand von sechs Honorarstunden für angemessen, soweit damit auch die Erstellung der Replik abgegolten wird. Unter dieser Voraussetzung bewegt sich das Honorar sich im Rahmen der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE). Das Honorar ist auf insgesamt Fr. 1216.40 (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 VwVG aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1216.40 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3685/2015 Urteil vom 21. April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihre Heimat Tibet ungefähr am 17. Februar 2012 und gelangte zu Fuss sowie mit einem Fahrzeug über die Grenze nach Nepal. Dort hielt sie sich während circa sechs Wochen bei einem Bekannten ihres Onkels auf, bevor sie am 2. April 2012 mit einem gefälschten nepalesischen Pass auf dem Luftweg von Kathmandu Richtung Europa reiste. Am 4. April 2012 stellte sie ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______. Am 24 April 2012 fand ihre Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Sie reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel ein. B. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihr Herkunftsland wegen politischer Probleme verlassen. Bis Februar 2012 habe sie mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter sowie ihrer Zwillingsschwester, welche ebenfalls eine Frau ihres Ehemannes sei, im Dorf C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______, autonome Region Tibet, zusammengelebt, wo sie auch herstamme. Sie habe mit ihrem Mann ein behindertes Kind, er habe auch mit ihrer Schwester noch zwei Kinder. Mann und Schwester bewirtschafteten als Nomaden die Weiden, sie habe sich um den Haushalt gekümmert, Handarbeiten ausgeführt und manchmal auf dem Acker gearbeitet. Am Abend des 15. Februar 2012 hätten Polizeibeamte ohne Ankündigung ihr Haus aufgesucht und es durchsucht. Nur sie, ihre Schwiegermutter und ihr Kind seien anwesend gewesen. Bei der Hausdurchsuchung hätten die Beamten ein Bild des Dalai Lama, welches am Hausaltar versteckt gewesen sei, gefunden und auf den Boden geworfen. Sie habe es aufgehoben und sei deshalb von den Polizisten mit einem Stock geschlagen worden. Die Polizisten hätten sie in ihren Wagen gezerrt und in das Gefängnis in F._______ gebracht. Dort sei sie während der Nacht von drei uniformierten Männern vergewaltigt worden. Diese hätten ihr die Kleider vom Leib gerissen. Sie sei dann ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie Schmerzen am ganzen Leib gehabt. Ihr Vater habe sie am nächsten Morgen, dem 16. Februar 2012, aus dem Gefängnis abholen können und nach Hause gebracht. Da sie von der Polizei zu Unrecht der Aufwiegelung gegen die Behörden bezichtigt worden sei, habe die Familie entschieden, sie ausser Landes zu schicken. Am 17. Februar 2012 sei sie mit ihrem Onkel, einem Kaufmann, mit einem Fahrzeug rund eine Woche bis zur Grenzstadt G._______ gefahren, wo sie zu Fuss die Grenze nach Nepal überquert habe und wieder mit einem Fahrzeug nach Kathmandu weitergereist sei. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs schwanger, verlor das Kind aber im April 2012. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - eröffnet am 15. Mai 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Das SEM hielt die Ausführungen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft und zweifelte auch ihre Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet an. D. Die Beschwerdeführerin erhob - vertreten durch ihre Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 10. Juni 2015) - mit Eingabe vom 11. Juni 2015 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin. Zur Begründung berief sich die Rechtsvertreterin auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (inzwischen als BVGER 2015/10 veröffentlicht), welches Mindeststandards hinsichtlich der Abklärungen des Länderwissens im Kontext Tibet/China formuliere. Diese Standards seien in ihrem Verfahren nicht eingehalten worden: Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Einschätzung ihrer Auskünfte über den Länderkontext durch die Vorinstanz zu äussern und auf die Zweifel der Vorinstanz aus ihrer Herkunft zu reagieren. Daher sei das rechtliche Gehör verletzt worden und die ergangene Verfügung sei zu kassieren. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Zahlung eines Kostenvorschuss verzichtet. Die Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss zur amtlichen Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) bestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen, insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der im Urteil E-3361/2014 niedergelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall. F. Nach gutgeheissener Fristerstreckung zur Koordination der aufgeworfenen Rechtsfragen führte das SEM in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015 aus, die Beschwerdeführerin habe in der ganztägigen Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, ihr Länder- und Alltagswissen unter Beweis zu stellen. Der Asylentscheid begründe ausführlich, warum die Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet würden und weshalb die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht aus dem Tibet stamme, beziehungsweise dort nicht sozialisiert worden sei. Nicht aufgeführt worden seien lediglich die Informationsquellen, auf welche das SEM seine Einschätzung abstütze. Diese würden dem Gericht in einem separaten Aktenstück zusammengefasst vorgelegt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin nicht - wie im Urteil E-3361/2014 verlangt - in umfassendem Sinne das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Umstand, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, rechtfertige aber das Vorgehen, auf weitere Abklärungen zu verzichten. G. In der Replik vom 14. Dezember 2015 erwidert die Rechtsvertreterin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des geprüften ihrem Länder- und Alltagswissens nicht derart unplausibel ausgefallen seien, dass sich weitere Abklärungen erübrigten. Da die Akteneinsicht in das als Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen bezeichnete Dokument nicht gewährt worden sei, könne die Beschwerdeführerin nicht dazu Stellung nehmen, auf welcher Grundlage ihre Vorbringen als unglaubhaft eingestuft würden. Am Beschwerdevorbringen werde festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie habe zu wenige Angaben über ihre angebliche Herkunftsregion machen können, insbesondere habe sie nur einen Berg in der Umgebung der Stadt H._______ nennen können aber keine umliegenden Dörfer und Städte, beispielsweise die Bezirkshauptstadt I._______. Sie habe auch keine Flüsse gekannt, nicht einmal den grossen Fluss J._______. Die admini-strative Gliederung der Region habe sie nur unvollständig wiedergeben können. Es sei zu vermuten, dass sie die Gegend nur vom Hörensagen kenne, wofür auch spreche, dass sie während der Anhörung oft erwähnte, sie habe etwas "von den Eltern" oder "dem Vater gehört ". Es könne ferner nicht geglaubt werden, dass sie über das Schulwesen nicht Bescheid gewusst habe, gehörten doch zu ihrer Familie noch zwei Kinder. Auch die Schilderung der Fluchtgründe sei widersprüchlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, sie habe die Geschichte erfunden. Für diese Einschätzung spreche auch, dass ihre Schwangerschaft gemäss den Zeitangaben im dem von ihr vorgelegten Arztbericht nicht die Folge der angeblich erlittenen Vergewaltigung sein könne. Wenig plausibel seien auch die geschilderten Umstände ihrer Freilassung. Aus all diesen Gründen sei auch der von ihr geschilderte Reiseweg anzuzweifeln. Schliesslich habe sie keine Identitätspapiere abgegeben und es sei aus dem Arztbericht zu schliessen, dass sei auch bezüglich ihrer Familienverhältnisse falsche Angaben gemacht habe. 4.2 Die Beschwerde konzentriert sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es wird gerügt, die Vorinstanz habe die im Leiturteil des BVGer dargestellten Grundsätze missachtet und der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen der Vorinstanz bezüglich ihrer Herkunft Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör in schwerwiegendem Mass verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGER 2015/10 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Einhaltung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt. 5.3.1 Der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen Fragen betreffend ihr Herkunfts- und Alltagswissen gestellt (vgl. act. A16/23, F. 30 - 61). Sie wurde zu ihren Identitätspapieren und zum Kontakt zu ihrer Familie und zur Gesundheit und Pflege ihres Kindes befragt. Es wurden des Weiteren auch Fragen zu Gebirgen und Gewässern in der Umgebung ihres Heimatortes gestellt sowie zur Administration im Bezirk. Die Beschwerdeführerin musste die Masseinheit für Salz und dessen Preis nennen und wurde zum Wert und zur Stückelung des Geldes befragt sowie zu ihren Chinesischkenntnissen. Diesbezüglich sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wurde nicht konkret darauf hingewiesen, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen würden. Sie hatte daher nicht die Möglichkeit, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt sie keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle erscheint zwar die Auffassung des SEM als nachvollziehbar, die geltend gemachten Asylgründe und beispielsweise auch gewisse Angaben zum Reiseweg und zu den Familienverhältnissen seien unglaubhaft. Eine zuverlässige Aussage über die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Tibet liess und lässt die Aktenlage aber nicht zu. Die Beschwerdeführerin nimmt für sich in Anspruch, sie sei bildungsfern und kenne sich nicht sehr gut aus. Die Schule habe sie nie besucht und sie sei auch wenig in der Umgebung herumgekommen. Mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz einen nicht unerheblichen Teil der gestellten Fragen (teilweise) korrekt beantworten konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben gebührend zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015, E. 6.2, 6.3). 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. 5.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführerin nicht das umfassende rechtliche Gehör im Sinne der in BVGE 2015/10 niedergelegten Grundsätze gewährt wurde. Sie rechtfertigt ihr Vorgehen jedoch mit dem Umstand, dass sie die Asylgründe der Beschwerdeführerin für völlig unglaubhaft und offensichtlich haltlos gehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Aussagen in der BzP und in der Anhörung mehrmals widersprochen, was ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei. Auch das Grundsatzurteil BVGE 2015/10 halte fest, dass auf die Einhaltung der Mindeststandards in jenen Fällen verzichtet werden könne, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9.Juli 2014 E.5). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht vermag diese Einschätzung nicht zu teilen. Zum einen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe im Wesentlichen konsistent dargelegt hat. Tatsächlich sind die Aussagen in verschiedenen Aspekten widersprüchlich, diese Widersprüche sind jedoch nicht als sehr gravierend zu erachten. In diesem Zusammenhang ist auch die lange Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung zu berücksichtigen. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Vorakten mehrmals um einen Entscheid über ihr Gesuch ersuchte, vergingen zwischen der BzP vom 24. April 2012 und der Anhörung am 30. September 2014 fast zweieinhalb Jahre. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich nach so langer Zeit nicht aller Details genauestens zu erinnern vermag. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sie in der BzP dazu angehalten wurde, sich möglichst kurz zu fassen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Tag zu ihren Asylgründen angehört wurde, ein Umstand der nicht darauf hindeutet, dass ihre Vorbringen als offensichtlich haltlos und völlig unbegründet erachtet wurden, sondern vielmehr eine vertiefte Auseinandersetzung stattfand.
6. Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vollumfänglich behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Das Gesuch um Akteneinsicht in das als "vertraulich" klassifizierte Dokument des SEM "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch auf eine Zusammenfassung der Argumente verzichtet werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin hält das Gericht den in der Kostennote vom 10. Juni 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand von sechs Honorarstunden für angemessen, soweit damit auch die Erstellung der Replik abgegolten wird. Unter dieser Voraussetzung bewegt sich das Honorar sich im Rahmen der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE). Das Honorar ist auf insgesamt Fr. 1216.40 (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 VwVG aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1216.40 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: