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D-3682/2012

D-3682/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...). Februar 2012 und gelangte über Italien am 27. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 6. März 2012 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 1. Juni 2012 statt. A.b Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als deren Mitglied logistisch unterstützt zu haben. Im Jahr 2002 habe er sich mit einem bei den LTTE aktiven Cousin C._______ begeben und dort als Fahrzeugmechani­ker für die Organisation gear­beitet. Der Cousin sei später bei einem Kampf ums Leben gekommen. Er habe an Propagandaakti­vitä­ten teilgenommen und die LTTE über Standorte der Armee informiert. Im Jahr 2007 sei in D._______ eine mit ihm befreundete Person erschos­sen worden. Vor Kriegsende sei er nach B._______ zu­rückgekehrt beziehungs­weise seit dem Kriegsende vom 18. Mai 2009 drei Monate lang im Militärlager von E._______ festgehalten worden, bis sein Vater die Freilassung gegen Bestechungsgeld habe bewirken kön­nen. Danach habe er sich bei einer Tante in F._______ aufgehalten. Im Sep­tember 2009 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort hätten ihn wieder­holt unbekannte Personen - mutmasslich aus Armeekreisen - ge­sucht. Er habe deshalb seit Juli 2011 nicht mehr zuhause gewohnt und sei schliesslich via G._______ ausge­reist. Sein älterer Bruder, welcher eben­falls Propaganda für die LTTE ge­macht habe, sei seit 2008 verschol­len. A.c Der Beschwerdeführer gab einen Geburtsschein als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 15. Juni 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz verneinte die Glaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe. Den Vollzug der Wegwei­sung be­zeichnete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertre­tung vom 11. Juli 2012 bean­tragte der Be­schwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Feststellung der auf­schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhe­bung der vorin­stanzli­chen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit be­ziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht. Er machte geltend, das BFM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftig­keit seiner Vorbringen aus. Er sei im Heimatland asylrele­vant gefährdet. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungsge­richt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 27. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Be­schwerdeführers müss­ten als unglaubhaft qualifiziert werden. Er habe zu seinen Identitätsdo­kumenten ungereimte Angaben gemacht. Die Schilderungen betreffend sein Verhalten vor beziehungsweise bei Kriegsende - nach Hause schleichen beziehungsweise mehrmonatige Haft in einem Lager - seien widersprüchlich ausgefallen. Den anschliessenden Aufenthalt bei ei­ner Tante habe er in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmend darge­legt. Ferner soll er im Jahr 2009 durch militärisch kontrolliertes Gebiet ge­langt und zweimal befragt worden sein. Personen mit seinem Profil - ein jun­ger Mann, der von einem durch die LTTE kontrolliertes Gebiet in das staatlich kontrollierte gekommen sei - hätten im damaligen Zeitpunkt mit strengen Kontrollen rechnen müssen. Er sei zudem nicht in der Lage gewe­sen sich auszuweisen. Es mute entsprechend realitätsfremd an, dass ihn Armeeangehörige zwecks Identifizierung lediglich stillschwei­gend angeschaut hätten und so zum Schluss gekommen seien, er gehöre zur Zivilbevölkerung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst einein­halb Jahre nach der Rückkehr in B._______ Probleme bekommen. Da ihm die sri-lankischen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE unterstützt zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass sich solche Probleme früher ergeben hätten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Un­recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylgründe aus. Im Ergebnis habe er zu seinen Identitätsdokumenten keine widersprüchlichen Schilderun­gen gemacht. Die Inhaftierung im Militärlager habe er bei der ersten Befra­gung nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, dieser Sachverhaltsum­stand könnte durch die Asylbehörden den heimatlichen Behörden mitge­teilt werden, was zu einer Gefährdung seiner Angehörigen führen würde. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in F._______ seien aufgrund eines Irrtums entstanden. Im Weiteren seien seine Anga­ben zu den Kontrollen durch die Armee durchaus nachvollziehbar. Dass er in der Folge erst nach geraumer Zeit in B._______ in den Fokus der genann­ten Personen geraten sei, sei mutmasslich auf eine erst damals er­folgte Denunziation durch einen Bekannten aus der Kriegszeit zurückzu­führen.

E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Glaubhaftigkeit des Kernvorbringen des Beschwerdeführers aus­ging.

E. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise auch C._______ aufhielt und es dort zu Kontakten mit den LTTE kam. Andererseits wirken seine Angaben zum damaligen Aufenthaltsort eher konfus (A 9/15 Antworten 28 ff.). Zudem gab er einerseits an, Mit­glied der LTTE zu sein; andererseits brachte er vor, der verschollene Bru­der, welcher nicht Mitglied sei, habe die LTTE unterstützt "auch wie ich" (A 9/15 Antworten 86 und 120). In der Beschwerde macht er geltend, er sei als "Zivilist" geflohen; die Regierung halte ihn für ein LTTE-Mitglied. Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass er zwischendurch als Mecha­niker von den LTTE möglicherweise zu Arbeiten beigezogen wurde; eine eigentliche Einbettung in die Strukturen der Organisation ver­bunden mit einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil ist damit aber nicht hinreichend dargetan. Die ihm daraus angeblich erwachsenen Nachteile wirken in der geltend gemachten Form jedenfalls nicht glaub­haft.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Erstbefragung den Aufent­halt im Militärlager bei Kriegsende auch nicht ansatzweise; vielmehr gab er an, sich zu diesem Zeitpunkt heimlich nach Hause begeben zu haben. Diese diametral abweichenden Schilderungen beeinträchtigen die Glaubhaf­tigkeit der entscheidwesentlichen Vorbringen nachhaltig. Die Behaup­tung in der Beschwerde, er habe den Lageraufenthalt we­gen einer all­fälligen Gefährdung seiner Familie vorerst nicht geltend ge­macht, kann in Anbetracht der ihm bei der Anhörung erklärten Verschwiegenheits­pflicht der Asylbehörden nicht nachvollzogen werden. Im Weiteren weist das BFM zurecht auf unterschiedliche zeitli­che Angaben zum Aufenthalt bei einer Tante nach der angeblich im Lager verbrachten Zeit hin. Das BFM erwägt ferner, der Umstand, wonach er erst eineinhalb Jahre nach der Rückkehr in B._______ Probleme bekommen habe, obwohl ihm die sri-lanki­schen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE zu unter­stützen, müsse als realitätsfremd erachtet werden. Auch dieses Argu­ment vermag zu überzeugen; das Be­schwerdevorbringen, irgend­wann habe eine Person, welche ihn schon wäh­rend des Krieges gekannt habe, den Behörden wahrscheinlich über die LTTE-Vergangenheit infor­miert, mutet demgegenüber sehr spekulativ an. Ausserdem schilderte der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm in B._______ überwiegend stereotyp und kaum mit Realkennzeichen verse­hen, weshalb die Glaubhaf­tigkeit der Fluchtgründe auch in die­sem Lichte besehen zu vernei­nen ist. Schliesslich wirken seine Angaben zu den Identitätsdokumenten entgegen den Beschwerdevorbringen ungereimt; in Anbet­racht der be­reits zitierten Unstimmigkeiten in den Aussagen kann indes davon ab­gese­hen werden, auf diese und weitere vom BFM aufgelistete Unglaubhaftigkeits­elemente näher einzugehen. Auffallend ist jedoch, dass er bei seinen Schilderungen auch auf Medienberichte verwies (A 9/15 Ant­wort 47), was den Eindruck einer fehlenden individuell-konkreten Bedro­hung verstärkt.

E. 5.3 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.

E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die generelle Praxis des Bundesverwaltungsge­richts zu Asylbeschwerden aus Sri Lanka einzuge­hen (vgl. BVGE 2011/24).

E. 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er­klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska­der der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausge­löscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupil­lai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz die­ser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).

E. 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein nam­haftes Engagement für die LTTE ergibt sich aus den Akten nicht. Die zielgerichtete Suche wegen eines Engagements ist ge­mäss vorstehenden Erwägun­gen nicht glaubhaft. Solche Behelligun­gen erscheinen auch auf­grund sei­ner vorgebrach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinrei­chend wahr­scheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontak­ten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern un­wahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentli­ches persönliches Risikopro­fil ausmacht.

E. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert ein­zuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733)

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie je­ner des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Fakto­ren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurech­nen ist. We­der die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­divi­duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las­sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un­zuläs­sig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimat­land nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Fe­bruar 2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency, Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung entgegen den nicht fundierten Beschwerdevorbringen so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmun­gen zuläs­sig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei ei­ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre.

E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).

E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumut­bar. Als junger Mann habe er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, sich eine wirt­schaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. In der Beschwerde wird demge­genüber auch an der Unzumutbarkeit des Vollzugs festgehalten.

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Okto­ber 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheits­aspekt vorgenom­men und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit ha­ben. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete als Mechaniker; rele­vante gesundheitliche Probleme werden nicht gel­tend gemacht. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumut­bar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 17. Juli 2012 gutgeheissen; auf­grund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3682/2012/mel Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...). Februar 2012 und gelangte über Italien am 27. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 6. März 2012 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 1. Juni 2012 statt. A.b Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als deren Mitglied logistisch unterstützt zu haben. Im Jahr 2002 habe er sich mit einem bei den LTTE aktiven Cousin C._______ begeben und dort als Fahrzeugmechani­ker für die Organisation gear­beitet. Der Cousin sei später bei einem Kampf ums Leben gekommen. Er habe an Propagandaakti­vitä­ten teilgenommen und die LTTE über Standorte der Armee informiert. Im Jahr 2007 sei in D._______ eine mit ihm befreundete Person erschos­sen worden. Vor Kriegsende sei er nach B._______ zu­rückgekehrt beziehungs­weise seit dem Kriegsende vom 18. Mai 2009 drei Monate lang im Militärlager von E._______ festgehalten worden, bis sein Vater die Freilassung gegen Bestechungsgeld habe bewirken kön­nen. Danach habe er sich bei einer Tante in F._______ aufgehalten. Im Sep­tember 2009 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort hätten ihn wieder­holt unbekannte Personen - mutmasslich aus Armeekreisen - ge­sucht. Er habe deshalb seit Juli 2011 nicht mehr zuhause gewohnt und sei schliesslich via G._______ ausge­reist. Sein älterer Bruder, welcher eben­falls Propaganda für die LTTE ge­macht habe, sei seit 2008 verschol­len. A.c Der Beschwerdeführer gab einen Geburtsschein als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 15. Juni 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz verneinte die Glaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe. Den Vollzug der Wegwei­sung be­zeichnete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertre­tung vom 11. Juli 2012 bean­tragte der Be­schwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Feststellung der auf­schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhe­bung der vorin­stanzli­chen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit be­ziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht. Er machte geltend, das BFM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftig­keit seiner Vorbringen aus. Er sei im Heimatland asylrele­vant gefährdet. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungsge­richt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 27. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Be­schwerdeführers müss­ten als unglaubhaft qualifiziert werden. Er habe zu seinen Identitätsdo­kumenten ungereimte Angaben gemacht. Die Schilderungen betreffend sein Verhalten vor beziehungsweise bei Kriegsende - nach Hause schleichen beziehungsweise mehrmonatige Haft in einem Lager - seien widersprüchlich ausgefallen. Den anschliessenden Aufenthalt bei ei­ner Tante habe er in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmend darge­legt. Ferner soll er im Jahr 2009 durch militärisch kontrolliertes Gebiet ge­langt und zweimal befragt worden sein. Personen mit seinem Profil - ein jun­ger Mann, der von einem durch die LTTE kontrolliertes Gebiet in das staatlich kontrollierte gekommen sei - hätten im damaligen Zeitpunkt mit strengen Kontrollen rechnen müssen. Er sei zudem nicht in der Lage gewe­sen sich auszuweisen. Es mute entsprechend realitätsfremd an, dass ihn Armeeangehörige zwecks Identifizierung lediglich stillschwei­gend angeschaut hätten und so zum Schluss gekommen seien, er gehöre zur Zivilbevölkerung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst einein­halb Jahre nach der Rückkehr in B._______ Probleme bekommen. Da ihm die sri-lankischen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE unterstützt zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass sich solche Probleme früher ergeben hätten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Un­recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylgründe aus. Im Ergebnis habe er zu seinen Identitätsdokumenten keine widersprüchlichen Schilderun­gen gemacht. Die Inhaftierung im Militärlager habe er bei der ersten Befra­gung nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, dieser Sachverhaltsum­stand könnte durch die Asylbehörden den heimatlichen Behörden mitge­teilt werden, was zu einer Gefährdung seiner Angehörigen führen würde. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in F._______ seien aufgrund eines Irrtums entstanden. Im Weiteren seien seine Anga­ben zu den Kontrollen durch die Armee durchaus nachvollziehbar. Dass er in der Folge erst nach geraumer Zeit in B._______ in den Fokus der genann­ten Personen geraten sei, sei mutmasslich auf eine erst damals er­folgte Denunziation durch einen Bekannten aus der Kriegszeit zurückzu­führen.

5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Glaubhaftigkeit des Kernvorbringen des Beschwerdeführers aus­ging. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise auch C._______ aufhielt und es dort zu Kontakten mit den LTTE kam. Andererseits wirken seine Angaben zum damaligen Aufenthaltsort eher konfus (A 9/15 Antworten 28 ff.). Zudem gab er einerseits an, Mit­glied der LTTE zu sein; andererseits brachte er vor, der verschollene Bru­der, welcher nicht Mitglied sei, habe die LTTE unterstützt "auch wie ich" (A 9/15 Antworten 86 und 120). In der Beschwerde macht er geltend, er sei als "Zivilist" geflohen; die Regierung halte ihn für ein LTTE-Mitglied. Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass er zwischendurch als Mecha­niker von den LTTE möglicherweise zu Arbeiten beigezogen wurde; eine eigentliche Einbettung in die Strukturen der Organisation ver­bunden mit einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil ist damit aber nicht hinreichend dargetan. Die ihm daraus angeblich erwachsenen Nachteile wirken in der geltend gemachten Form jedenfalls nicht glaub­haft. 5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Erstbefragung den Aufent­halt im Militärlager bei Kriegsende auch nicht ansatzweise; vielmehr gab er an, sich zu diesem Zeitpunkt heimlich nach Hause begeben zu haben. Diese diametral abweichenden Schilderungen beeinträchtigen die Glaubhaf­tigkeit der entscheidwesentlichen Vorbringen nachhaltig. Die Behaup­tung in der Beschwerde, er habe den Lageraufenthalt we­gen einer all­fälligen Gefährdung seiner Familie vorerst nicht geltend ge­macht, kann in Anbetracht der ihm bei der Anhörung erklärten Verschwiegenheits­pflicht der Asylbehörden nicht nachvollzogen werden. Im Weiteren weist das BFM zurecht auf unterschiedliche zeitli­che Angaben zum Aufenthalt bei einer Tante nach der angeblich im Lager verbrachten Zeit hin. Das BFM erwägt ferner, der Umstand, wonach er erst eineinhalb Jahre nach der Rückkehr in B._______ Probleme bekommen habe, obwohl ihm die sri-lanki­schen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE zu unter­stützen, müsse als realitätsfremd erachtet werden. Auch dieses Argu­ment vermag zu überzeugen; das Be­schwerdevorbringen, irgend­wann habe eine Person, welche ihn schon wäh­rend des Krieges gekannt habe, den Behörden wahrscheinlich über die LTTE-Vergangenheit infor­miert, mutet demgegenüber sehr spekulativ an. Ausserdem schilderte der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm in B._______ überwiegend stereotyp und kaum mit Realkennzeichen verse­hen, weshalb die Glaubhaf­tigkeit der Fluchtgründe auch in die­sem Lichte besehen zu vernei­nen ist. Schliesslich wirken seine Angaben zu den Identitätsdokumenten entgegen den Beschwerdevorbringen ungereimt; in Anbet­racht der be­reits zitierten Unstimmigkeiten in den Aussagen kann indes davon ab­gese­hen werden, auf diese und weitere vom BFM aufgelistete Unglaubhaftigkeits­elemente näher einzugehen. Auffallend ist jedoch, dass er bei seinen Schilderungen auch auf Medienberichte verwies (A 9/15 Ant­wort 47), was den Eindruck einer fehlenden individuell-konkreten Bedro­hung verstärkt. 5.3 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. 6. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die generelle Praxis des Bundesverwaltungsge­richts zu Asylbeschwerden aus Sri Lanka einzuge­hen (vgl. BVGE 2011/24). 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er­klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska­der der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausge­löscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupil­lai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz die­ser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8). 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein nam­haftes Engagement für die LTTE ergibt sich aus den Akten nicht. Die zielgerichtete Suche wegen eines Engagements ist ge­mäss vorstehenden Erwägun­gen nicht glaubhaft. Solche Behelligun­gen erscheinen auch auf­grund sei­ner vorgebrach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinrei­chend wahr­scheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontak­ten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern un­wahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentli­ches persönliches Risikopro­fil ausmacht. 7. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert ein­zuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733) 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie je­ner des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Fakto­ren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurech­nen ist. We­der die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­divi­duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las­sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un­zuläs­sig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimat­land nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Fe­bruar 2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency, Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung entgegen den nicht fundierten Beschwerdevorbringen so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmun­gen zuläs­sig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei ei­ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumut­bar. Als junger Mann habe er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, sich eine wirt­schaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. In der Beschwerde wird demge­genüber auch an der Unzumutbarkeit des Vollzugs festgehalten. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Okto­ber 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheits­aspekt vorgenom­men und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen). 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit ha­ben. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete als Mechaniker; rele­vante gesundheitliche Probleme werden nicht gel­tend gemacht. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumut­bar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 17. Juli 2012 gutgeheissen; auf­grund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: