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D-3682/2007

D-3682/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Libyen - mit gültigem Reisepass und im Besitz eines Schengen-Visums - am (...) von Tripolis aus auf dem Luftweg in Richtung (...), von wo er nach einer Zwischenlandung nach (...) weiterreiste. Am 13. September 2005 suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 22. September 2005 erstmals befragt. Am 19. Oktober 2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Am 26. Februar 2007 gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen betreffend seinen Reisepass. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. März 2007. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger aus (...) und seit dem Jahr 1993 Mitglied der islamistischen Gruppierung (...), in welcher er mit (...) Personen eine Zelle gebildet habe. Das Mitglied M.A. dieser Zelle halte sich mit Flüchtlingsstatus in (...) auf. Die Aktivitäten der Gruppierung beschränkten sich wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen auf Treffen der Zellenmitglieder. Im (...) sei der Beschwerdeführer zu Hause vom Sicherheitsdienst wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Bewegung festgenommen und im Gefängnis (...) inhaftiert worden; im (...) sei er entlassen worden. Ein Jahr später sei er im Rahmen einer grossen Verhaftungswelle erneut festgenommen und zunächst für eine Woche ins Gefängnis (...) verbracht worden. In der Folge sei er ins Gefängnis (...) überführt worden und dort bis (...) in Haft geblieben. Im (...) sei er ein drittes Mal, wiederum zu Hause, vom Sicherheitsdienst wegen einer Verdächtigung festgenommen und bis (...) im Gefängnis (...) inhaftiert worden. Daraufhin sei er freigekommen und habe (...) nach der Rückkehr von einem Besuch bei seiner Familie sein Domizil verwüstet vorgefunden. Nachbarn hätten ihn darüber informiert, dass Angehörige des inneren Sicherheitsdienstes nach ihm gesucht und seine Wohnung verwüstet hätten. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Libyen zu verlassen. Bis zirka (...) habe er sich bei Verwandten in (...) und im Anschluss daran bei seiner Schwester in (...) versteckt, wobei er jemanden mit der Beschaffung eines Reisepasses mit einem Schengen-Visum beauftragt habe. Eine weitere von ihm beauftragte Person sei ihm behilflich gewesen, dass er am (...) die Passkontrolle am Flughafen von Tripolis ohne Probleme habe passieren können. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende ihn betreffende Dokumente ein:

- drei Haftbestätigungen des (...) (alle in Kopie);

- ein Schreiben der (...) Menschenrechtsvereinigung vom (...) an (...)

- diverse Auszüge aus dem Reisepass;

- (...) Declaration (...)

- ein Schreiben von A.M., (...). B. Mit Verfügung vom 27. April 2007 - eröffnet am 30. April 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht und seien asylrechtlich nicht relevant. So habe der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Misshandlungen und Schläge anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, weshalb diese in Berücksichtigung deren Bedeutung innerhalb der angeführten Asylgründe als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu qualifizieren seien. Tatsächlich verfolgte Personen würden erfahrungsgemäss den schutzbietenden Behörden bereits bei der ersten Befragung summarisch alle für das Verlassen der Heimat wichtigen Gründe nennen. Es sei realitätsfremd, dass der als effizient bekannte libysche Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer gerade während seiner Abwesenheit vom Domizil gesucht haben soll; zudem sei erfahrungswidrig, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Suche nach ihm bei Verwandten versteckt haben wolle, zumal die Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss zuerst dort nach einer Person suchen würden. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei von der Polizei in der Schweiz sichergestellt und mithin entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht von diesem nach Libyen zurückgesandt worden. Es handle sich um ein regulär ausgestelltes Dokument mit einem gültigen, von (...) ausgestellten Schengen-Visum. Nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesamts sei es nicht möglich, dass einer vom libyschen Sicherheitsdienst gesuchten Person ein regulärer Reisepass ausgestellt werde und diese damit normal über den Flughafen von Tripolis ausreisen könne. Aufgrund der zahlreichen, von verschiedenen Sicherheitsdiensten durchgeführten Kontrollen im streng bewachten Flughafen sei es für eine gesuchte Person auch nicht möglich, mit Hilfe von Beziehungen auszureisen, umso weniger, als praktisch auszuschliessen sei, dass das gesamte Kontrollpersonal gleichzeitig bestochen werden könne. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise von den libyschen Behörden nicht verfolgt worden sei. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien bedauerlich. Der Beschwerdeführer sei im (...) aus der Haft entlassen worden. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Ausreise im (...) sei es ihm nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen durch den libyschen Staat glaubhaft zu machen; auch habe er mit dem nach der Haftentlassung ausgestellten Reisepass regulär über den Flughafen von Tripolis aus Libyen ausreisen können. Daraus sei zu schliessen, dass die libyschen Behörden keine Verfolgungsabsichten mehr gegen ihn hegen würden und mithin keine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung bestünde. Die Asylgewährung diene indes nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern nur dem Schutz von Personen, deren Verfolgung noch andauere, beziehungsweise wenn Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein handschriftliches Schreiben des (...) libyschen Staatsangehörigen (...) sowie ein Schreiben von Human Rights Solidarity (HRS) vom (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. E. Nach Fristerstreckungsgesuchen vom 12. und 18. Juni 2007, welche vom Bundesverwaltungsgericht konkludent gutgeheissen wurden, reichte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es insbesondere aus, gemäss Mitteilung (...) habe das (...) dem Beschwerdeführer ein sechsmonatiges Visum ausgestellt, nachdem das Protokoll des libyschen Aussenministeriums die Ausstellung eines entsprechenden Visums an diesen empfohlen gehabt habe. Wenn sich höchste Regierungsstellen Libyens für den Beschwerdeführer auf diese Weise einsetzten, sei für diesen eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung eindeutig auszuschliessen. G. Am 18. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 Stellung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe einzig noch einmal zur Frage Stellung bezogen, ob die Ausreise auf die für eine wie der Beschwerdeführer verfolgte Person geltend gemachte Art und Weise möglich sei, und dies verneint. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einem Kontaktmann (...) Dinar für die Beschaffung eines Visums bei einem Reisebüro bezahlt, ohne dass ein Kontakt (...) stattgefunden habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Empfehlungsschreiben des libyschen Aussenministeriums zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, jedoch über die Korruptionskanäle des Reisebüros, bei dem es sich um eine Schlepperorganisation handle. Dass eine (...) darin verwickelt sei, sei in Anbetracht der (...) Strukturen der (...) folgerichtig. Auch die deutsche Vertretung im Ausland sei mit einem grossen Bestechungsskandal negativ aufgefallen. Leider seien Unregelmässigkeiten bei Visumserteilungen durch Botschaften von Staaten der Europäischen Union (EU) nicht unüblich. Dass darin wiederum Beamte der libyschen Regierung zwangsläufig verwickelt seien, weil solche Empfehlungsschreiben Voraussetzung für jedes Visum seien, liege auf der Hand. Gesamthaft könne aus dem Hinweis der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen dort keine Nachteile drohten. Daher werde an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten. Ausserdem wurde darum ersucht, ein vom Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur konkreten Fragestellung in Auftrag gegebenes Gutachten abzuwarten. H. Mit Schreiben vom 8. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. August 2007 zum Thema "Libyen: Ausreise einer staatlich verfolgten Person über den internationalen Flughafen Tripolis" samt diesbezüglicher Anfrage seines Rechtsvertreters an die SFH zu den Akten. Die Auskunft lasse, trotz teilweise sich widersprechenden Informationen zu den gestellten Fragen, den Schluss zu, dass keinesfalls allein wegen der erfolgten Ausreise über den erwähnten Flughafen darauf geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht. I. Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 23. August 2007 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse würden unterschiedliche Einschätzungen zu den Grenzkontrollen in Libyen bestehen. Libyen habe Probleme mit der illegalen Migration. Dabei dürfte es kaum ein grosses Interesse daran haben, auswanderungswillige Personen aus Afrika scharfen Kontrollen auszusetzen. Die Mehrheit der dem BFM zur Verfügung stehenden Quellen gingen indes von strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen von Tripolis aus. So zeige die schweizerische Botschaft in einem internen Schreiben an das BFM von Januar 2003 eine Vielzahl von Kontrollen auf, die am erwähnten Flughafen durchgeführt würden, und weise darauf hin, dass gemäss der Swiss International Airlines die Personen- und Gepäckkontrollen zu den strengsten weltweit gehörten. Jedem libyschen Staatsangehörigen dürfte bekannt sein, dass dort diverse Kontrollen zu durchlaufen seien, weshalb es dem gesunden Menschenverstand widerspreche, im Falle einer akuten Verfolgungsgefahr durch die libyschen Behörden eine Ausreise über den Flughafen von Tripolis überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch dies lasse eine Verfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise als unwahrscheinlich erscheinen. Der kurz vor der Ausreise ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers enthalte auf Seite (...) die so genannte "automatische/automatisierte Registrierungsnummer". Gemäss dem BFM zur Verfügung stehenden Informationen könne die Passaustellungsbehörde diese Nummer erst im Pass eintragen, wenn sämtliche Sicherheitsdienste die Person, an die der Pass ausgestellt werden soll, überprüft und ihr Einverständnis gegeben hätten. Eine Ausreise aus Libyen ohne diese Registrierungsnummer sei nicht möglich. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein soll, alle diese Dienste zu bestechen, halte das BFM für höchst unwahrscheinlich. Es könnte eingewendet werden, die Nummer im Pass des Beschwerdeführers sei fiktiv. In diesem Fall bestünde jedoch ein grosses Risiko, in der Kontrolle am Flughafen, bei welcher davon auszugehen sei, dass Computer eingesetzt werden, hängen zu bleiben. Sollte indes der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage gewesen sein, sämtliche Sicherheitsdienste bei der Passausstellung und im Flughafen von Tripolis sowie das Protokoll des libyschen Aussenministeriums zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so müssten seine Beziehungen derart gut sein, dass nicht einsichtig sei, weshalb er bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte. Der Einschätzung der SFH-Länderanalyse, wonach Mitglieder der Opposition sowie islamistischen Gruppierungen nahestehende Personen bei einer Rückkehr nach Libyen generell gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, könne das BFM zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Form nicht mehr zustimmen. Eine Gefährdungslage mache das BFM noch für Personen aus dem erwähnten Personenkreis aus, welche für das libysche Regime wahrnehmbar und mit einer gewissen Intensität Kritik am libyschen Staat übten. Für blosse Mitglieder islamistischer Gruppierungen ohne spezifisches Profil erscheine dem BFM eine Gefährdungslage im Sinne asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen nicht mehr hoch. Zu diesem Schluss komme das BFM unter anderem auch, nachdem es festgestellt habe, dass in den letzten Jahren zahlreiche Familienmitglieder von anerkannten libyschen Flüchtlingen, welche Mitglieder verbotener islamistischer Gruppierungen seien, auf ihr Asyl verzichtet hätten und mit neuen libyschen Pässen zwischen der Schweiz und Libyen hin- und herreisen würden. Zudem hätten auch mehrere islamistischen Gruppierungen angehörende Flüchtlinge auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet, sich ebenfalls libysche Pässe ausstellen lassen und seien bereits nach Libyen gereist oder würden dies noch tun. J. Am 10. September 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 23. August 2007 Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der SFH vom 30. August 2007 an seinen Rechtsvertreter mit dem Titel "Libyen: Ausreise einer staatlich verfolgten Person über den internationalen Flughafen Tripolis" zu den Akten. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe die Vernehmlassung des BFM den Verfassern der Auskunft der SFH-Länderanalyse unterbreitet, und auf deren Stellungnahme verwiesen. Insbesondere wurde in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsvorkehren einem Wandel unterliegen würden. Zudem seien die Ausführungen des BFM nicht mit dem Grundsatz "in dubio pro Flüchtling" vereinbar. Es gehe darum, Fluchtgründe, also drohende Verfolgung, glaubhaft zu machen und nicht, diese zweifelsfrei zu beweisen. Wenn die Vorinstanz feststelle, dass Libyen ein Problem mit der illegalen Migration habe, ja kaum ein grosses Interesse daran habe, auswanderungswillige Personen scharfen Kontrollen zu unterziehen, dann sei die Schlussfolgerung, wonach professionelle Schlepperbüros nicht über die Möglichkeiten verfügen sollen, solche Ausreisen zu organisieren und durchzuführen, damit nicht vereinbar. Der Ablauf der Vorgänge bei der Ausreise des Beschwerdeführers sei nicht bekannt; dessen "Reisebüro" habe alle Formalitäten erledigt. Deshalb könne offen bleiben, ob eine Passregistrierungsnummer durch Bestechung organisiert oder die Person bestochen worden sei, welche die allenfalls fiktive Nummer überprüft habe. Was die Ausführungen der Vorinstanz zu libyschen Flüchtlingen in der Schweiz anbelange, handle es sich um Mutmassungen, welche in aller Form zurückzuweisen seien. So könne der Beschwerdeführer nicht überprüfen, ob tatsächlich anerkannte Flüchtlinge die Rückkehr gewagt hätten. Sodann müsse er sich deren - allenfalls verwerfliches - Verhalten nicht vorwerfen lassen; es sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um Spitzel der libyschen Regierung gehandelt habe, die effektiv keine Probleme in Libyen gehabt und die Schweizer Behörden getäuscht hätten. Schliesslich sei die blosse Annahme, in der Zukunft würden dies zahlreiche Personen noch tun, in keiner Weise geeignet, die Beurteilung der Verfolgungsgefahr eines heute in der Schweiz um Schutz nachsuchenden Flüchtlings zu ermöglichen; solche spekulative Behauptungen ermangelten der Professionalität und Sorgfalt. K. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vereins (...) ein, wonach er seit dem (...) für diesen freiwillig als (...) tätig sei. Dazu führte er weiter aus, dass diese Tatsache auch mit der Regierung beziehungsweise dem libyschen Geheimdienst - dieser zähle zu den weltweit aktivsten - in Kontakt stehenden libyschen Staatsangehörigen in der Schweiz nicht entgangen sein und gegen ihn interpretiert werden dürfte, zumal man ihm in Libyen islamistische Tätigkeiten vorgeworfen habe. Diese Tatsache sei geeignet, das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich zum bisher Vorgebrachten zu erhöhen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Misshandlungen in der Haft fest. Da in seinen Augen selbstverständlich gewesen sei, dass man in Haft psychisch und physisch misshandelt werde, sei ihm dies anlässlich der kurzen ersten Anhörung nicht erwähnenswert erschienen (vgl. Beschwerde, S. 5). Nach Durchsicht der Akten vermag dieser Einwand an der Einschätzung durch die Vorinstanz, wonach die erst im Rahmen der kantonalen Anhörung vorgebrachten Misshandlungen als Nachschub anzusehen und daher nicht glaubhaft seien, nichts zu ändern. So wurden die äusserst harten Haftbedingungen und die Misshandlungen vom Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt. Selbst wenn diese Haftbedingungen vom Beschwerdeführer als selbstverständlich und deshalb als nicht erwähnenswert angesehen wurden, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest die geltend gemachten körperlichen Misshandlungen trotz des summarischen Charakters der Erstbefragung bereits damals erwähnt hätte, zumal er dort Gelegenheit hatte, die Gründe, welche ihn zum Verlassen des Heimatstaats bewegt haben, frei zu schildern, wobei ihm im Anschluss daran dazu noch Einzelfragen gestellt wurden und er abschliessend Gelegenheit erhielt, allfällige weitere Gründe darzulegen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung die Frage, wie er während des ersten Haftaufenthalts behandelt worden sei, äusserst pauschal mit "sehr hart" beantwortete und auf Nachfrage hin seine Antworten - er meine damit in jeder Hinsicht, er sei psychisch misshandelt worden, das Essen sei schlecht gewesen und er sei auch geschlagen und beschimpft worden - nicht viel aufschlussreicher ausfielen. Auf die weitere Frage hin, was dem Beschwerdeführer bei seinem ersten Gefängnisaufenthalt sonst noch zugestossen sei, sprach er lediglich von einer psychisch und physisch schwierigen Zeit für die Insassen, welche unter Kälte und Krankheit gelitten hätten (vgl. Vorakten, A6/24, S. 14). Auch in der Beschwerde ist diesbezüglich nur von den erwähnten schlechten Haftbedingungen die Rede (vgl. Beschwerde, S. 3). In Bezug auf den zweiten, mehr als sechs Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt erwähnte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung wiederum lediglich die schlechten Haftbedingungen. Erst als er auf allfällige Verhöre und deren Verlauf angesprochen wurde, nannte er drei oder vier Verhöre, welche mit Schlägen und Beschimpfungen verbunden gewesen seien (vgl. Vorakten, A6/24, S. 16). Während des dritten Haftaufenthalts sei ihm nichts Besonderes zugestossen (vgl. Vorakten, A6/24, S. 18). Unter diesen Umständen wurden die erst im Rahmen der kantonalen Anhörung geltend gemachten Misshandlungen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingeschätzt. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm (nachgeschobenen) geschilderten Weise misshandelt worden wäre, hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass dieses Vorbringen jedenfalls für die Ausreise aus Libyen nicht mehr als kausal angesehen werden könnte.

E. 4.2 In der Beschwerde wird auch an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verwüstung seines Domizils durch Angehörige des inneren Sicherheitsdienstes und der damit verbundenen Suche nach seiner Person festgehalten. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien äusserst lebensnah und glaubhaft ausgefallen. So habe dieser in widerspruchsfreier und sehr detailgetreuer Weise auch seine Rückkehr und das Auffinden der kaputten Wohnungstür geschildert. Den Grund, weshalb ihn der Sicherheitsdienst nicht gleichzeitig bei den Verwandten gesucht habe, kenne er nicht und letztlich müsse er das allenfalls willkürliche Verhalten des Sicherheitsdienstes nicht erklären (vgl. Beschwerde, S. 5-6). Auch aus diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dazu ist vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B), welche sich nach einer Durchsicht der Akten als zutreffend erweisen. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gefragt, weshalb er sich - im Gegensatz zu den übrigen von ihm genannten Daten - nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls im (...) erinnere, sondern den Zeitraum vom (...) nenne. Seine Antwort, wonach die andern Daten seine Inhaftierung betreffen würden, weshalb es unmöglich sei, sie nicht zu kennen, vermag jedoch nicht zu überzeugen (vgl. Vorakten, A6/24, S. 18 u. 19), zumal er den Vorfall bei der Erstbefragung noch auf den (...) datiert hatte (vgl. Vorakten, A1/8, S. 5) und sich erst aufgrund dieses Ereignisses definitiv zur Ausreise entschlossen und mit der Organisation derselben begonnen haben will (vgl. Vorakten, A1/8, S. 4; A6/24, S. 13; Beschwerde, S. 5). Zudem wurde der Umstand, dass er sich nach dem Vorfall ausschliesslich bei Verwandten - bis (...) und in der Folge bei (...) (vgl. Vorakten, A6/24, S. 19) - aufgehalten haben will, von der Vorinstanz in zutreffender Weise mit der Begründung, dass Sicherheitskräfte bekanntermassen zuerst dort (bei mutmasslichen Bezugspersonen) nach einem Verdächtigen suchten, als erfahrungswidrig qualifiziert.

E. 4.3 Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Ausreise aus seinem Heimatstaat werden in der Beschwerde als glaubhaft bezeichnet. So habe er gegen Bestechung einen regulären libyschen Reisepass erhalten und mit diesem, wie mehrere in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen und solche, denen hier Asyl gewährt worden sei, seinen Heimatstaat über den Flughafen von Tripolis verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei der Beschwerdeführer von den libyschen Behörden gesucht worden. Aufgrund seiner Vorgeschichte und der wiederholten Inhaftierungen wegen der vermuteten Aktivität für (...) sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut eine lange Haftstrafe verbüssen müsste. In dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom 14. Mai 2007 bestätige (...) als Zeuge, sein Bruder (...) habe ihn informiert, dass die Polizei und Sicherheitsorgane Libyens nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten. Zudem wird auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben von (...) verwiesen, in welchem die (...) des Beschwerdeführers bestätigt wird; solche Schreiben seien bisher nur in Fällen ausgestellt worden, in denen Asyl gewährt worden sei. Sodann wird auf die drei Haftbestätigungen sowie das im Beschwerdeverfahren eingereichte HRS-Schreiben (...) verwiesen, wonach der Beschwerdeführer bei der Beschaffung von Informationen über konkrete Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen mitgearbeitet habe (vgl. Beschwerde, S. 6-8 und erwähnte Beweismittel). Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf den Sachverhalt, Bstn. G, H und J hievor, verwiesen.

E. 4.3.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Akten zum Schluss, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Libyen durch die Behörden seines Heimatstaats nicht gesucht wurde und diesen auf reguläre Weise verlassen hat.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich beider Befragungen, sich erst nach dem von ihm geltend gemachten Vorfall im (...) definitiv zur Ausreise entschlossen und diese organisiert zu haben (vgl. Vorakten, A1/8, S. 4; A6/24, S. 13). Ungeachtet des nicht glaubhaft gemachten, erwähnten Vorfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Reisepass des Beschwerdeführers bereits am (...) ausgestellt worden war und das darin enthaltene Schengen-Visum vom (...) datiert, wodurch die Darstellung in der Beschwerde widerlegt wird, wonach der Beschwerdeführer erst (...), als er sich bereits bei (...) versteckt gehalten habe, einen Freund gebeten habe, ihm ein Visum und ein Flugticket für die Ausreise zu besorgen, und ihm dafür (...) Dinar bezahlt habe (vgl. Beschwerde, S. 5). Damit ist auch dem Einwand in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2007, wonach es zur Empfehlung des libyschen Aussenministeriums, auf welche hin die Ausstellung des Visums erfolgt ist, nur über die Korruptionskanäle des Reisebüros gekommen sei, die Grundlage entzogen, umso mehr, als vorliegend auch keine Anhaltspunkte für das in der Stellungnahme erwähnte irreguläre Vorgehen bei der Visumserteilung durch (...) in Libyen bestehen.

E. 4.3.3 Was die Ausstellung des Reisepasses anbelangt, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf irreguläre Weise erfolgt wäre. Dafür spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher den Asylbehörden lediglich Kopien der beiden ersten und letzten Seiten des Reisepasses abgab und anlässlich der Erstbefragung erklärte, ein (...), welcher mit ihm zusammen ausgereist sei und ihn unterwegs begleitet habe, habe das Originaldokument nach der Ankunft in der Schweiz wieder mitgenommen (vgl. Vorakten, A1/8, S. 3). Dazu führte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, er habe das Dokument nach seiner Ankunft in der Schweiz nach Hause zurückgeschickt, zusammen mit dem Flugticket, beziehungsweise er habe den Pass über den (...) zu (...) geschickt und diesen mit der Vernichtung des Dokuments beauftragt. Als der Befrager den Beschwerdeführer darauf ansprach, dass ihm dieses Vorgehen unglaubhaft erscheine, hielt dieser daran fest und begründete es damit, dass er Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie das in der Schweiz sei (vgl. Vorakten, A6/24, S. 7-9, 20). In der Tat erscheint ein solches Verhalten für eine Person, die tatsächlich verfolgt ist, als nicht nachvollziehbar, umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen erklärt hatte, sein vorheriger Reisepass sei von den Behörden beschlagnahmt worden, er habe sich erfolglos um dessen Herausgabe bemüht und die Beschaffung des neuen Dokuments habe sich langwierig gestaltet (vgl. Vorakten, A1/8, S. 3-5; A6/24, S. 7). Schliesslich wurde das Originaldokument bei einer Hausdurchsuchung von der Polizei in der Schweiz sichergestellt, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 3. März 2007 schriftlich erklärte, das Dokument habe den Weg nach Libyen aus Gründen, welche wahrhaftig nicht in seinen Händen liegen würden, nicht gefunden (vgl. Vorakten, A16/2). Das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr auf dessen Absicht schliessen, den schweizerischen Asylbehörden die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise aus Libyen zu verheimlichen.

E. 4.3.4 Was schliesslich die Ausreise über den Flughafen von Tripolis betrifft, ergab die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichte Auskunft der SFH unterschiedliche Einschätzungen: So registrierten die libyschen Behörden grundsätzlich jeden Ein- und Ausreisenden; die Pässe würden vor der Abreise mindestens dreimal geprüft, wobei die Passinformationen in ein Computersystem eingegeben würden, aus welchem der Grenzbeamte erfahre, ob er eine Person passieren lassen dürfe oder nicht; falls die Person nicht passieren dürfe, werde der Fall an einen höheren Beamten zur Bearbeitung weitergeleitet. Gemäss einer anderen Einschätzung gebe es Probleme bei der Handhabung der Grenzkontrolle, wobei es für Personen aus Afrika, Nahost und Asien relativ einfach sei, mit gefälschten oder illegal erworbenen Dokumenten nach Europa weiterzureisen. Nach einer weiteren - dritten - Einschätzung gebe es kein System zur Registrierung von ein- oder ausreisenden Personen; trotz Kontrolle der Reisedokumente könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine verfolgte Person Libyen über den Flughafen von Tripolis verlassen könne, jedoch sei unwahrscheinlich, dass die Grenzbeamten Bestechungsgelder von Personen annehmen würden, welche politisch aktiv gegen das libysche Regime vorgehen würden; begründet werde dies mit den verheerenden Konsequenzen für den Grenzbeamten, falls bekannt würde, dass eine von den vielen libyschen Geheimdiensten gesuchte Person die Grenze durch Bestechung habe überqueren können; Hauptaufgabe eines Grenzbeamten sei es, genau solche von den Geheimdiensten gesuchte Personen an der Ausreise zu hindern; es sei beobachtet worden, dass libysche Staatsangehörige einige Male zwischen Check-in und Boarding von den Grenzbeamten kontrolliert worden seien, wobei es solche Mehrfachkontrollen einer gesuchten Person erschweren würden, unbemerkt an den Grenzkontrollen vorbeizukommen. Nach einer letzten Einschätzung sei schliesslich die Ausreise über den Flughafen von Tripolis durchaus auch für Mitglieder der libyschen Opposition möglich, sofern die richtigen Beziehungen und genügend finanzielle Mittel vorhanden seien (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. August 2007 und Ergänzung vom 30. August 2007). Die vorstehenden Ausführungen bekräftigen die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, (...), durch die libyschen Behörden nicht verfolgt war. So ist davon auszugehen, dass er sich im (...) rechtmässig einen Reisepass sowie im (...) ein Schengen-Visum ausstellen konnte, wobei Letzteres auf Empfehlung des Protokolls des libyschen Aussenministeriums hin erfolgte. Damit konnte er die Grenzkontrolle im Flughafen von Tripolis, ungeachtet der Frage, wie sie im Einzelnen ausgestaltet ist, ungehindert passieren. Sollte indes dem Beschwerdeführer die Ausstellung der Reisedokumente und das ungehinderte Passieren der Kontrollen im Flughafen tatsächlich einzig durch Bestechung möglich gewesen sein, wogegen die Aktenlage spricht, so müsste in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er über derart gute Beziehungen zu den libyschen Behörden verfügt, dass nicht einsichtig ist, weshalb er bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte.

E. 4.4 Gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen sind das Schreiben von (...) und die HRS-Bestätigung vom 26. Mai 2007, welche beiden Dokumente im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.

E. 4.5 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Libyen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er Mitglied (...) ist; allein daraus wäre indes noch nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu schliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und weiteren Eingaben und Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Libyen geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen.

E. 4.6.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl. Eingabe vom 11. Oktober 2007, Sachverhalt, Bst. K), ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermögen exilpolitische Aktivitäten jedoch nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).

E. 4.6.2 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verein (...) in der Schweiz als (...), was seiner Einschätzung nach auch libyschen Staatsangehörigen in der Schweiz, welche mit der libyschen Regierung beziehungsweise deren Geheimdienst in Kontakt stehen würden, nicht entgangen sein dürfte, vermag er noch kein Gefährdungsprofil im vorstehend dargelegten Rahmen abzuleiten.

E. 4.6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist.

E. 4.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und die USA und EU begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Staatsführers Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Im April 2009 konnten Vertreter von Human Rights Watch Libyen besuchen und im Mai 2009 wurde durch die libyschen Behörden erstmals seit dem Jahr 2004 einem fact-finding-Team von Amnesty International wieder die Einreise gestattet. Dabei konnte festgestellt werden, dass zumindest einzelne Elemente der Regierung die Notwendigkeit von Reformen erkannt haben und teilweise bereits kleine Schritte in diese Richtung unternommen wurden, namentlich im Bereich der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit; zudem wurden vom Justizministerium Pläne für eine Reform der repressivsten Bestimmungen des Strafrechts angekündigt. Was die politische und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007). Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie unter dem Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat von den libyschen Behörden wegen der Zugehörigkeit zu politischen oder islamistischen Oppositionsbewegungen gesucht. Der Beschwerdeführer hat ferner nicht geltend gemacht, er habe das Land verlassen, weil er einer drohenden Strafe aufgrund einer Verletzung seiner Militärdienstpflicht habe entgehen wollen. Gemäss seinen Aussagen hat er den Militärdienst in Form von Zivildienst absolviert (vgl. Vorakten, A6/24, S. 5).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. (...) sind in (...) wohnhaft. (...) wohnen (...), während sich (...) aufhalten (vgl. Vorakten, A6/24, S. 2-4). Der Beschwerdeführer absolvierte während (...) die Primar- und Sekundarschule, verfügt über keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch in (...), bevor er sich (...) selbständig gemacht hat (vgl. Vorakten, A6/24, S. 6). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Benghazi in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Libyen entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 29. Mai 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3682/2007 {T 0/2} Urteil vom 22. Oktober 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Libyen - mit gültigem Reisepass und im Besitz eines Schengen-Visums - am (...) von Tripolis aus auf dem Luftweg in Richtung (...), von wo er nach einer Zwischenlandung nach (...) weiterreiste. Am 13. September 2005 suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 22. September 2005 erstmals befragt. Am 19. Oktober 2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Am 26. Februar 2007 gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen betreffend seinen Reisepass. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. März 2007. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger aus (...) und seit dem Jahr 1993 Mitglied der islamistischen Gruppierung (...), in welcher er mit (...) Personen eine Zelle gebildet habe. Das Mitglied M.A. dieser Zelle halte sich mit Flüchtlingsstatus in (...) auf. Die Aktivitäten der Gruppierung beschränkten sich wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen auf Treffen der Zellenmitglieder. Im (...) sei der Beschwerdeführer zu Hause vom Sicherheitsdienst wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Bewegung festgenommen und im Gefängnis (...) inhaftiert worden; im (...) sei er entlassen worden. Ein Jahr später sei er im Rahmen einer grossen Verhaftungswelle erneut festgenommen und zunächst für eine Woche ins Gefängnis (...) verbracht worden. In der Folge sei er ins Gefängnis (...) überführt worden und dort bis (...) in Haft geblieben. Im (...) sei er ein drittes Mal, wiederum zu Hause, vom Sicherheitsdienst wegen einer Verdächtigung festgenommen und bis (...) im Gefängnis (...) inhaftiert worden. Daraufhin sei er freigekommen und habe (...) nach der Rückkehr von einem Besuch bei seiner Familie sein Domizil verwüstet vorgefunden. Nachbarn hätten ihn darüber informiert, dass Angehörige des inneren Sicherheitsdienstes nach ihm gesucht und seine Wohnung verwüstet hätten. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Libyen zu verlassen. Bis zirka (...) habe er sich bei Verwandten in (...) und im Anschluss daran bei seiner Schwester in (...) versteckt, wobei er jemanden mit der Beschaffung eines Reisepasses mit einem Schengen-Visum beauftragt habe. Eine weitere von ihm beauftragte Person sei ihm behilflich gewesen, dass er am (...) die Passkontrolle am Flughafen von Tripolis ohne Probleme habe passieren können. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende ihn betreffende Dokumente ein:

- drei Haftbestätigungen des (...) (alle in Kopie);

- ein Schreiben der (...) Menschenrechtsvereinigung vom (...) an (...)

- diverse Auszüge aus dem Reisepass;

- (...) Declaration (...)

- ein Schreiben von A.M., (...). B. Mit Verfügung vom 27. April 2007 - eröffnet am 30. April 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht und seien asylrechtlich nicht relevant. So habe der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Misshandlungen und Schläge anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, weshalb diese in Berücksichtigung deren Bedeutung innerhalb der angeführten Asylgründe als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu qualifizieren seien. Tatsächlich verfolgte Personen würden erfahrungsgemäss den schutzbietenden Behörden bereits bei der ersten Befragung summarisch alle für das Verlassen der Heimat wichtigen Gründe nennen. Es sei realitätsfremd, dass der als effizient bekannte libysche Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer gerade während seiner Abwesenheit vom Domizil gesucht haben soll; zudem sei erfahrungswidrig, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Suche nach ihm bei Verwandten versteckt haben wolle, zumal die Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss zuerst dort nach einer Person suchen würden. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei von der Polizei in der Schweiz sichergestellt und mithin entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht von diesem nach Libyen zurückgesandt worden. Es handle sich um ein regulär ausgestelltes Dokument mit einem gültigen, von (...) ausgestellten Schengen-Visum. Nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesamts sei es nicht möglich, dass einer vom libyschen Sicherheitsdienst gesuchten Person ein regulärer Reisepass ausgestellt werde und diese damit normal über den Flughafen von Tripolis ausreisen könne. Aufgrund der zahlreichen, von verschiedenen Sicherheitsdiensten durchgeführten Kontrollen im streng bewachten Flughafen sei es für eine gesuchte Person auch nicht möglich, mit Hilfe von Beziehungen auszureisen, umso weniger, als praktisch auszuschliessen sei, dass das gesamte Kontrollpersonal gleichzeitig bestochen werden könne. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise von den libyschen Behörden nicht verfolgt worden sei. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien bedauerlich. Der Beschwerdeführer sei im (...) aus der Haft entlassen worden. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Ausreise im (...) sei es ihm nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen durch den libyschen Staat glaubhaft zu machen; auch habe er mit dem nach der Haftentlassung ausgestellten Reisepass regulär über den Flughafen von Tripolis aus Libyen ausreisen können. Daraus sei zu schliessen, dass die libyschen Behörden keine Verfolgungsabsichten mehr gegen ihn hegen würden und mithin keine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung bestünde. Die Asylgewährung diene indes nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern nur dem Schutz von Personen, deren Verfolgung noch andauere, beziehungsweise wenn Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein handschriftliches Schreiben des (...) libyschen Staatsangehörigen (...) sowie ein Schreiben von Human Rights Solidarity (HRS) vom (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. E. Nach Fristerstreckungsgesuchen vom 12. und 18. Juni 2007, welche vom Bundesverwaltungsgericht konkludent gutgeheissen wurden, reichte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es insbesondere aus, gemäss Mitteilung (...) habe das (...) dem Beschwerdeführer ein sechsmonatiges Visum ausgestellt, nachdem das Protokoll des libyschen Aussenministeriums die Ausstellung eines entsprechenden Visums an diesen empfohlen gehabt habe. Wenn sich höchste Regierungsstellen Libyens für den Beschwerdeführer auf diese Weise einsetzten, sei für diesen eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung eindeutig auszuschliessen. G. Am 18. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 Stellung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe einzig noch einmal zur Frage Stellung bezogen, ob die Ausreise auf die für eine wie der Beschwerdeführer verfolgte Person geltend gemachte Art und Weise möglich sei, und dies verneint. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einem Kontaktmann (...) Dinar für die Beschaffung eines Visums bei einem Reisebüro bezahlt, ohne dass ein Kontakt (...) stattgefunden habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Empfehlungsschreiben des libyschen Aussenministeriums zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, jedoch über die Korruptionskanäle des Reisebüros, bei dem es sich um eine Schlepperorganisation handle. Dass eine (...) darin verwickelt sei, sei in Anbetracht der (...) Strukturen der (...) folgerichtig. Auch die deutsche Vertretung im Ausland sei mit einem grossen Bestechungsskandal negativ aufgefallen. Leider seien Unregelmässigkeiten bei Visumserteilungen durch Botschaften von Staaten der Europäischen Union (EU) nicht unüblich. Dass darin wiederum Beamte der libyschen Regierung zwangsläufig verwickelt seien, weil solche Empfehlungsschreiben Voraussetzung für jedes Visum seien, liege auf der Hand. Gesamthaft könne aus dem Hinweis der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen dort keine Nachteile drohten. Daher werde an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten. Ausserdem wurde darum ersucht, ein vom Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur konkreten Fragestellung in Auftrag gegebenes Gutachten abzuwarten. H. Mit Schreiben vom 8. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. August 2007 zum Thema "Libyen: Ausreise einer staatlich verfolgten Person über den internationalen Flughafen Tripolis" samt diesbezüglicher Anfrage seines Rechtsvertreters an die SFH zu den Akten. Die Auskunft lasse, trotz teilweise sich widersprechenden Informationen zu den gestellten Fragen, den Schluss zu, dass keinesfalls allein wegen der erfolgten Ausreise über den erwähnten Flughafen darauf geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht. I. Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 23. August 2007 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse würden unterschiedliche Einschätzungen zu den Grenzkontrollen in Libyen bestehen. Libyen habe Probleme mit der illegalen Migration. Dabei dürfte es kaum ein grosses Interesse daran haben, auswanderungswillige Personen aus Afrika scharfen Kontrollen auszusetzen. Die Mehrheit der dem BFM zur Verfügung stehenden Quellen gingen indes von strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen von Tripolis aus. So zeige die schweizerische Botschaft in einem internen Schreiben an das BFM von Januar 2003 eine Vielzahl von Kontrollen auf, die am erwähnten Flughafen durchgeführt würden, und weise darauf hin, dass gemäss der Swiss International Airlines die Personen- und Gepäckkontrollen zu den strengsten weltweit gehörten. Jedem libyschen Staatsangehörigen dürfte bekannt sein, dass dort diverse Kontrollen zu durchlaufen seien, weshalb es dem gesunden Menschenverstand widerspreche, im Falle einer akuten Verfolgungsgefahr durch die libyschen Behörden eine Ausreise über den Flughafen von Tripolis überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch dies lasse eine Verfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise als unwahrscheinlich erscheinen. Der kurz vor der Ausreise ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers enthalte auf Seite (...) die so genannte "automatische/automatisierte Registrierungsnummer". Gemäss dem BFM zur Verfügung stehenden Informationen könne die Passaustellungsbehörde diese Nummer erst im Pass eintragen, wenn sämtliche Sicherheitsdienste die Person, an die der Pass ausgestellt werden soll, überprüft und ihr Einverständnis gegeben hätten. Eine Ausreise aus Libyen ohne diese Registrierungsnummer sei nicht möglich. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein soll, alle diese Dienste zu bestechen, halte das BFM für höchst unwahrscheinlich. Es könnte eingewendet werden, die Nummer im Pass des Beschwerdeführers sei fiktiv. In diesem Fall bestünde jedoch ein grosses Risiko, in der Kontrolle am Flughafen, bei welcher davon auszugehen sei, dass Computer eingesetzt werden, hängen zu bleiben. Sollte indes der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage gewesen sein, sämtliche Sicherheitsdienste bei der Passausstellung und im Flughafen von Tripolis sowie das Protokoll des libyschen Aussenministeriums zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so müssten seine Beziehungen derart gut sein, dass nicht einsichtig sei, weshalb er bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte. Der Einschätzung der SFH-Länderanalyse, wonach Mitglieder der Opposition sowie islamistischen Gruppierungen nahestehende Personen bei einer Rückkehr nach Libyen generell gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, könne das BFM zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Form nicht mehr zustimmen. Eine Gefährdungslage mache das BFM noch für Personen aus dem erwähnten Personenkreis aus, welche für das libysche Regime wahrnehmbar und mit einer gewissen Intensität Kritik am libyschen Staat übten. Für blosse Mitglieder islamistischer Gruppierungen ohne spezifisches Profil erscheine dem BFM eine Gefährdungslage im Sinne asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen nicht mehr hoch. Zu diesem Schluss komme das BFM unter anderem auch, nachdem es festgestellt habe, dass in den letzten Jahren zahlreiche Familienmitglieder von anerkannten libyschen Flüchtlingen, welche Mitglieder verbotener islamistischer Gruppierungen seien, auf ihr Asyl verzichtet hätten und mit neuen libyschen Pässen zwischen der Schweiz und Libyen hin- und herreisen würden. Zudem hätten auch mehrere islamistischen Gruppierungen angehörende Flüchtlinge auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet, sich ebenfalls libysche Pässe ausstellen lassen und seien bereits nach Libyen gereist oder würden dies noch tun. J. Am 10. September 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 23. August 2007 Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der SFH vom 30. August 2007 an seinen Rechtsvertreter mit dem Titel "Libyen: Ausreise einer staatlich verfolgten Person über den internationalen Flughafen Tripolis" zu den Akten. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe die Vernehmlassung des BFM den Verfassern der Auskunft der SFH-Länderanalyse unterbreitet, und auf deren Stellungnahme verwiesen. Insbesondere wurde in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsvorkehren einem Wandel unterliegen würden. Zudem seien die Ausführungen des BFM nicht mit dem Grundsatz "in dubio pro Flüchtling" vereinbar. Es gehe darum, Fluchtgründe, also drohende Verfolgung, glaubhaft zu machen und nicht, diese zweifelsfrei zu beweisen. Wenn die Vorinstanz feststelle, dass Libyen ein Problem mit der illegalen Migration habe, ja kaum ein grosses Interesse daran habe, auswanderungswillige Personen scharfen Kontrollen zu unterziehen, dann sei die Schlussfolgerung, wonach professionelle Schlepperbüros nicht über die Möglichkeiten verfügen sollen, solche Ausreisen zu organisieren und durchzuführen, damit nicht vereinbar. Der Ablauf der Vorgänge bei der Ausreise des Beschwerdeführers sei nicht bekannt; dessen "Reisebüro" habe alle Formalitäten erledigt. Deshalb könne offen bleiben, ob eine Passregistrierungsnummer durch Bestechung organisiert oder die Person bestochen worden sei, welche die allenfalls fiktive Nummer überprüft habe. Was die Ausführungen der Vorinstanz zu libyschen Flüchtlingen in der Schweiz anbelange, handle es sich um Mutmassungen, welche in aller Form zurückzuweisen seien. So könne der Beschwerdeführer nicht überprüfen, ob tatsächlich anerkannte Flüchtlinge die Rückkehr gewagt hätten. Sodann müsse er sich deren - allenfalls verwerfliches - Verhalten nicht vorwerfen lassen; es sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um Spitzel der libyschen Regierung gehandelt habe, die effektiv keine Probleme in Libyen gehabt und die Schweizer Behörden getäuscht hätten. Schliesslich sei die blosse Annahme, in der Zukunft würden dies zahlreiche Personen noch tun, in keiner Weise geeignet, die Beurteilung der Verfolgungsgefahr eines heute in der Schweiz um Schutz nachsuchenden Flüchtlings zu ermöglichen; solche spekulative Behauptungen ermangelten der Professionalität und Sorgfalt. K. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vereins (...) ein, wonach er seit dem (...) für diesen freiwillig als (...) tätig sei. Dazu führte er weiter aus, dass diese Tatsache auch mit der Regierung beziehungsweise dem libyschen Geheimdienst - dieser zähle zu den weltweit aktivsten - in Kontakt stehenden libyschen Staatsangehörigen in der Schweiz nicht entgangen sein und gegen ihn interpretiert werden dürfte, zumal man ihm in Libyen islamistische Tätigkeiten vorgeworfen habe. Diese Tatsache sei geeignet, das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich zum bisher Vorgebrachten zu erhöhen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Misshandlungen in der Haft fest. Da in seinen Augen selbstverständlich gewesen sei, dass man in Haft psychisch und physisch misshandelt werde, sei ihm dies anlässlich der kurzen ersten Anhörung nicht erwähnenswert erschienen (vgl. Beschwerde, S. 5). Nach Durchsicht der Akten vermag dieser Einwand an der Einschätzung durch die Vorinstanz, wonach die erst im Rahmen der kantonalen Anhörung vorgebrachten Misshandlungen als Nachschub anzusehen und daher nicht glaubhaft seien, nichts zu ändern. So wurden die äusserst harten Haftbedingungen und die Misshandlungen vom Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt. Selbst wenn diese Haftbedingungen vom Beschwerdeführer als selbstverständlich und deshalb als nicht erwähnenswert angesehen wurden, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest die geltend gemachten körperlichen Misshandlungen trotz des summarischen Charakters der Erstbefragung bereits damals erwähnt hätte, zumal er dort Gelegenheit hatte, die Gründe, welche ihn zum Verlassen des Heimatstaats bewegt haben, frei zu schildern, wobei ihm im Anschluss daran dazu noch Einzelfragen gestellt wurden und er abschliessend Gelegenheit erhielt, allfällige weitere Gründe darzulegen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung die Frage, wie er während des ersten Haftaufenthalts behandelt worden sei, äusserst pauschal mit "sehr hart" beantwortete und auf Nachfrage hin seine Antworten - er meine damit in jeder Hinsicht, er sei psychisch misshandelt worden, das Essen sei schlecht gewesen und er sei auch geschlagen und beschimpft worden - nicht viel aufschlussreicher ausfielen. Auf die weitere Frage hin, was dem Beschwerdeführer bei seinem ersten Gefängnisaufenthalt sonst noch zugestossen sei, sprach er lediglich von einer psychisch und physisch schwierigen Zeit für die Insassen, welche unter Kälte und Krankheit gelitten hätten (vgl. Vorakten, A6/24, S. 14). Auch in der Beschwerde ist diesbezüglich nur von den erwähnten schlechten Haftbedingungen die Rede (vgl. Beschwerde, S. 3). In Bezug auf den zweiten, mehr als sechs Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt erwähnte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung wiederum lediglich die schlechten Haftbedingungen. Erst als er auf allfällige Verhöre und deren Verlauf angesprochen wurde, nannte er drei oder vier Verhöre, welche mit Schlägen und Beschimpfungen verbunden gewesen seien (vgl. Vorakten, A6/24, S. 16). Während des dritten Haftaufenthalts sei ihm nichts Besonderes zugestossen (vgl. Vorakten, A6/24, S. 18). Unter diesen Umständen wurden die erst im Rahmen der kantonalen Anhörung geltend gemachten Misshandlungen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingeschätzt. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm (nachgeschobenen) geschilderten Weise misshandelt worden wäre, hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass dieses Vorbringen jedenfalls für die Ausreise aus Libyen nicht mehr als kausal angesehen werden könnte. 4.2 In der Beschwerde wird auch an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verwüstung seines Domizils durch Angehörige des inneren Sicherheitsdienstes und der damit verbundenen Suche nach seiner Person festgehalten. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien äusserst lebensnah und glaubhaft ausgefallen. So habe dieser in widerspruchsfreier und sehr detailgetreuer Weise auch seine Rückkehr und das Auffinden der kaputten Wohnungstür geschildert. Den Grund, weshalb ihn der Sicherheitsdienst nicht gleichzeitig bei den Verwandten gesucht habe, kenne er nicht und letztlich müsse er das allenfalls willkürliche Verhalten des Sicherheitsdienstes nicht erklären (vgl. Beschwerde, S. 5-6). Auch aus diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dazu ist vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B), welche sich nach einer Durchsicht der Akten als zutreffend erweisen. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gefragt, weshalb er sich - im Gegensatz zu den übrigen von ihm genannten Daten - nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls im (...) erinnere, sondern den Zeitraum vom (...) nenne. Seine Antwort, wonach die andern Daten seine Inhaftierung betreffen würden, weshalb es unmöglich sei, sie nicht zu kennen, vermag jedoch nicht zu überzeugen (vgl. Vorakten, A6/24, S. 18 u. 19), zumal er den Vorfall bei der Erstbefragung noch auf den (...) datiert hatte (vgl. Vorakten, A1/8, S. 5) und sich erst aufgrund dieses Ereignisses definitiv zur Ausreise entschlossen und mit der Organisation derselben begonnen haben will (vgl. Vorakten, A1/8, S. 4; A6/24, S. 13; Beschwerde, S. 5). Zudem wurde der Umstand, dass er sich nach dem Vorfall ausschliesslich bei Verwandten - bis (...) und in der Folge bei (...) (vgl. Vorakten, A6/24, S. 19) - aufgehalten haben will, von der Vorinstanz in zutreffender Weise mit der Begründung, dass Sicherheitskräfte bekanntermassen zuerst dort (bei mutmasslichen Bezugspersonen) nach einem Verdächtigen suchten, als erfahrungswidrig qualifiziert. 4.3 Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Ausreise aus seinem Heimatstaat werden in der Beschwerde als glaubhaft bezeichnet. So habe er gegen Bestechung einen regulären libyschen Reisepass erhalten und mit diesem, wie mehrere in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen und solche, denen hier Asyl gewährt worden sei, seinen Heimatstaat über den Flughafen von Tripolis verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei der Beschwerdeführer von den libyschen Behörden gesucht worden. Aufgrund seiner Vorgeschichte und der wiederholten Inhaftierungen wegen der vermuteten Aktivität für (...) sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut eine lange Haftstrafe verbüssen müsste. In dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom 14. Mai 2007 bestätige (...) als Zeuge, sein Bruder (...) habe ihn informiert, dass die Polizei und Sicherheitsorgane Libyens nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten. Zudem wird auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben von (...) verwiesen, in welchem die (...) des Beschwerdeführers bestätigt wird; solche Schreiben seien bisher nur in Fällen ausgestellt worden, in denen Asyl gewährt worden sei. Sodann wird auf die drei Haftbestätigungen sowie das im Beschwerdeverfahren eingereichte HRS-Schreiben (...) verwiesen, wonach der Beschwerdeführer bei der Beschaffung von Informationen über konkrete Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen mitgearbeitet habe (vgl. Beschwerde, S. 6-8 und erwähnte Beweismittel). Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf den Sachverhalt, Bstn. G, H und J hievor, verwiesen. 4.3.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Akten zum Schluss, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Libyen durch die Behörden seines Heimatstaats nicht gesucht wurde und diesen auf reguläre Weise verlassen hat. 4.3.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich beider Befragungen, sich erst nach dem von ihm geltend gemachten Vorfall im (...) definitiv zur Ausreise entschlossen und diese organisiert zu haben (vgl. Vorakten, A1/8, S. 4; A6/24, S. 13). Ungeachtet des nicht glaubhaft gemachten, erwähnten Vorfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Reisepass des Beschwerdeführers bereits am (...) ausgestellt worden war und das darin enthaltene Schengen-Visum vom (...) datiert, wodurch die Darstellung in der Beschwerde widerlegt wird, wonach der Beschwerdeführer erst (...), als er sich bereits bei (...) versteckt gehalten habe, einen Freund gebeten habe, ihm ein Visum und ein Flugticket für die Ausreise zu besorgen, und ihm dafür (...) Dinar bezahlt habe (vgl. Beschwerde, S. 5). Damit ist auch dem Einwand in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2007, wonach es zur Empfehlung des libyschen Aussenministeriums, auf welche hin die Ausstellung des Visums erfolgt ist, nur über die Korruptionskanäle des Reisebüros gekommen sei, die Grundlage entzogen, umso mehr, als vorliegend auch keine Anhaltspunkte für das in der Stellungnahme erwähnte irreguläre Vorgehen bei der Visumserteilung durch (...) in Libyen bestehen. 4.3.3 Was die Ausstellung des Reisepasses anbelangt, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf irreguläre Weise erfolgt wäre. Dafür spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher den Asylbehörden lediglich Kopien der beiden ersten und letzten Seiten des Reisepasses abgab und anlässlich der Erstbefragung erklärte, ein (...), welcher mit ihm zusammen ausgereist sei und ihn unterwegs begleitet habe, habe das Originaldokument nach der Ankunft in der Schweiz wieder mitgenommen (vgl. Vorakten, A1/8, S. 3). Dazu führte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, er habe das Dokument nach seiner Ankunft in der Schweiz nach Hause zurückgeschickt, zusammen mit dem Flugticket, beziehungsweise er habe den Pass über den (...) zu (...) geschickt und diesen mit der Vernichtung des Dokuments beauftragt. Als der Befrager den Beschwerdeführer darauf ansprach, dass ihm dieses Vorgehen unglaubhaft erscheine, hielt dieser daran fest und begründete es damit, dass er Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie das in der Schweiz sei (vgl. Vorakten, A6/24, S. 7-9, 20). In der Tat erscheint ein solches Verhalten für eine Person, die tatsächlich verfolgt ist, als nicht nachvollziehbar, umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen erklärt hatte, sein vorheriger Reisepass sei von den Behörden beschlagnahmt worden, er habe sich erfolglos um dessen Herausgabe bemüht und die Beschaffung des neuen Dokuments habe sich langwierig gestaltet (vgl. Vorakten, A1/8, S. 3-5; A6/24, S. 7). Schliesslich wurde das Originaldokument bei einer Hausdurchsuchung von der Polizei in der Schweiz sichergestellt, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 3. März 2007 schriftlich erklärte, das Dokument habe den Weg nach Libyen aus Gründen, welche wahrhaftig nicht in seinen Händen liegen würden, nicht gefunden (vgl. Vorakten, A16/2). Das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr auf dessen Absicht schliessen, den schweizerischen Asylbehörden die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise aus Libyen zu verheimlichen. 4.3.4 Was schliesslich die Ausreise über den Flughafen von Tripolis betrifft, ergab die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichte Auskunft der SFH unterschiedliche Einschätzungen: So registrierten die libyschen Behörden grundsätzlich jeden Ein- und Ausreisenden; die Pässe würden vor der Abreise mindestens dreimal geprüft, wobei die Passinformationen in ein Computersystem eingegeben würden, aus welchem der Grenzbeamte erfahre, ob er eine Person passieren lassen dürfe oder nicht; falls die Person nicht passieren dürfe, werde der Fall an einen höheren Beamten zur Bearbeitung weitergeleitet. Gemäss einer anderen Einschätzung gebe es Probleme bei der Handhabung der Grenzkontrolle, wobei es für Personen aus Afrika, Nahost und Asien relativ einfach sei, mit gefälschten oder illegal erworbenen Dokumenten nach Europa weiterzureisen. Nach einer weiteren - dritten - Einschätzung gebe es kein System zur Registrierung von ein- oder ausreisenden Personen; trotz Kontrolle der Reisedokumente könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine verfolgte Person Libyen über den Flughafen von Tripolis verlassen könne, jedoch sei unwahrscheinlich, dass die Grenzbeamten Bestechungsgelder von Personen annehmen würden, welche politisch aktiv gegen das libysche Regime vorgehen würden; begründet werde dies mit den verheerenden Konsequenzen für den Grenzbeamten, falls bekannt würde, dass eine von den vielen libyschen Geheimdiensten gesuchte Person die Grenze durch Bestechung habe überqueren können; Hauptaufgabe eines Grenzbeamten sei es, genau solche von den Geheimdiensten gesuchte Personen an der Ausreise zu hindern; es sei beobachtet worden, dass libysche Staatsangehörige einige Male zwischen Check-in und Boarding von den Grenzbeamten kontrolliert worden seien, wobei es solche Mehrfachkontrollen einer gesuchten Person erschweren würden, unbemerkt an den Grenzkontrollen vorbeizukommen. Nach einer letzten Einschätzung sei schliesslich die Ausreise über den Flughafen von Tripolis durchaus auch für Mitglieder der libyschen Opposition möglich, sofern die richtigen Beziehungen und genügend finanzielle Mittel vorhanden seien (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. August 2007 und Ergänzung vom 30. August 2007). Die vorstehenden Ausführungen bekräftigen die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, (...), durch die libyschen Behörden nicht verfolgt war. So ist davon auszugehen, dass er sich im (...) rechtmässig einen Reisepass sowie im (...) ein Schengen-Visum ausstellen konnte, wobei Letzteres auf Empfehlung des Protokolls des libyschen Aussenministeriums hin erfolgte. Damit konnte er die Grenzkontrolle im Flughafen von Tripolis, ungeachtet der Frage, wie sie im Einzelnen ausgestaltet ist, ungehindert passieren. Sollte indes dem Beschwerdeführer die Ausstellung der Reisedokumente und das ungehinderte Passieren der Kontrollen im Flughafen tatsächlich einzig durch Bestechung möglich gewesen sein, wogegen die Aktenlage spricht, so müsste in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er über derart gute Beziehungen zu den libyschen Behörden verfügt, dass nicht einsichtig ist, weshalb er bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte. 4.4 Gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen sind das Schreiben von (...) und die HRS-Bestätigung vom 26. Mai 2007, welche beiden Dokumente im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 4.5 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Libyen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er Mitglied (...) ist; allein daraus wäre indes noch nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu schliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und weiteren Eingaben und Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Libyen geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen. 4.6 4.6.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl. Eingabe vom 11. Oktober 2007, Sachverhalt, Bst. K), ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermögen exilpolitische Aktivitäten jedoch nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). 4.6.2 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verein (...) in der Schweiz als (...), was seiner Einschätzung nach auch libyschen Staatsangehörigen in der Schweiz, welche mit der libyschen Regierung beziehungsweise deren Geheimdienst in Kontakt stehen würden, nicht entgangen sein dürfte, vermag er noch kein Gefährdungsprofil im vorstehend dargelegten Rahmen abzuleiten. 4.6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. 4.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und die USA und EU begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Staatsführers Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Im April 2009 konnten Vertreter von Human Rights Watch Libyen besuchen und im Mai 2009 wurde durch die libyschen Behörden erstmals seit dem Jahr 2004 einem fact-finding-Team von Amnesty International wieder die Einreise gestattet. Dabei konnte festgestellt werden, dass zumindest einzelne Elemente der Regierung die Notwendigkeit von Reformen erkannt haben und teilweise bereits kleine Schritte in diese Richtung unternommen wurden, namentlich im Bereich der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit; zudem wurden vom Justizministerium Pläne für eine Reform der repressivsten Bestimmungen des Strafrechts angekündigt. Was die politische und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007). Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie unter dem Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat von den libyschen Behörden wegen der Zugehörigkeit zu politischen oder islamistischen Oppositionsbewegungen gesucht. Der Beschwerdeführer hat ferner nicht geltend gemacht, er habe das Land verlassen, weil er einer drohenden Strafe aufgrund einer Verletzung seiner Militärdienstpflicht habe entgehen wollen. Gemäss seinen Aussagen hat er den Militärdienst in Form von Zivildienst absolviert (vgl. Vorakten, A6/24, S. 5). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. (...) sind in (...) wohnhaft. (...) wohnen (...), während sich (...) aufhalten (vgl. Vorakten, A6/24, S. 2-4). Der Beschwerdeführer absolvierte während (...) die Primar- und Sekundarschule, verfügt über keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch in (...), bevor er sich (...) selbständig gemacht hat (vgl. Vorakten, A6/24, S. 6). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Benghazi in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Libyen entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 29. Mai 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: