Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. August 2003 und reiste über die Türkei und Italien am 18. September 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) B._______ um Asyl nachsuchte. Das BFF erhob am 6. Oktober 2003 im Empfangszentrum C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat (Kurzbefragung) und wies ihn am 7. Oktober 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 28. Oktober 2003 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in E._______ gelebt. Sein Bruder sei im Jahre 1992 hingerichtet worden, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert habe, weshalb es ihm - dem Beschwerdeführer - nicht erlaubt worden sei, an der Universität zu studieren. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, seine Freundin habe - während er seinen obligatorischen Militärdienst absolviert habe - von einem anderen Mann namens F._______ mehrere Heiratsanträge bekommen, welche sie jeweils abgelehnt habe. Am 6. Februar 2003 - nach dem Ende seines Militärdienstes - habe er seine Freundin geheiratet. Nachdem sie geheiratet hätten, habe seine Frau ihm erzählt, dass dieser F._______ beim Nachrichtendienst arbeite. F._______ habe ihre Heirat nicht akzeptieren können und ihm sowie seinem Vater unter anderem damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) ins Gefängnis zu werfen. Am 5. März 2003 sei F._______ mit ein paar Leuten in ihr Haus eingedrungen und habe ihn und seinen Vater wegen des Besitzes eines "Besim" (Radios) in ein Gefängnis gebracht, wo er immer wieder misshandelt worden sei. Ende Juli/Anfang August 2003 habe er erfahren, dass sein Vater verstorben sei. Daraufhin habe er mit F._______ vereinbart, dass er für kurze Zeit aus dem Gefängnis freigelassen werde, damit er zum Standesamt in E._______ gehen könne, um sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Er habe jedoch gewusst, dass F._______ ihn anschliessend wieder ins Gefängnis bringen würde. Vereinbarungsgemäss sei er deshalb am 4. August 2003 freigelassen worden, um sich um 12 Uhr in E._______ beim Standesamt zu melden. Er sei zuerst aber auf den Friedhof zum Grab seines Vaters gegangen. Anschliessend habe er sich zu seinem Onkel begeben, wo er erfahren habe, dass seine Frau am Tag seiner Entlassung Suizid begangen habe. Von seiner Mutter sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass F._______ gedroht habe, ihn zu töten, weshalb er sich dazu entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Da er nicht wie vereinbart ins Gefängnis zurückgekehrt sei, werde er nun nicht nur von F._______, sondern auch vom Nachrichtendienst gesucht, da er wegen des Besitzes einer Funkanlage im Gefängnis gewesen sei. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass er an Nierenproblemen leide. Deswegen sei er schon im Iran in ärztlicher Behandlung gewesen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz die folgenden Beweismittel ein: Ein ärztliches Zeugnis vom 4. November 2003 sowie zwei Fotografien. B. Mit Verfügung vom 6. September 2004 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, nicht zum Universitätsstudium zugelassen worden zu sein, weil sein Bruder zum Christentum konvertiert habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei dieses Ergeignis jedoch bereits mehrere Jahre und damit zu weit zurückgelegen, als dass es den Anforderungen an den vom Asylgesetz geforderten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und effektiver Ausreise aus dem Heimatstaat genügen würde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, dessen Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch F._______ seien als Handlungen eines einzelnen fehlbaren Beamten des Nachrichtendienstes zu qualifizieren, der seine Kompetenzen überschritten habe. Im vorliegenden Fall könne den Behörden auch keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden, da sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt nämlich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt um den Schutz der staatlichen Behörden gekümmert haben wolle. Deshalb könne das Verhalten des fehlbaren Beamten nicht dem Staat angerechnet oder dem Staat ein mangelnder Schutzwille unterstellt werden. Demzufolge sei dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylbeachtlich. An der Asylrelevanz fehle es auch deshalb, weil die allenfalls erlebten oder befürchteten Massnahmen vonseiten der Behörden wegen des verbotenen Besitzes einer Parabolantenne sowie eines Radios offensichtlich im gesetzeswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie begründet und daher als rechtmässig anzusehen seien. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer oder ein allfälliger Ethno- oder Politmalus könne diesen Vorbringen nämlich nicht entnommen werden. Schliesslich handle es sich bei den entsprechenden Verboten im Iran um Massnahmen, denen sich die ganze Bevölkerung in gleichem Masse zu unterziehen habe. Zudem seien die eingereichten Beweismittel untauglich, weil sie nicht geeignet seien, den asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2004 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift einen Haftentlassungsschein, ausgestellt am 4. August 2003, sowie vierzehn Fotos zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2004 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. E. Am 24. November 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 20. Oktober 2004 ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der eingereichte Haftentlassungsschein - dessen Echtheit vorausgesetzt - höchstens belege, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen und ihm ein Urlaub von zwei Stunden gewährt worden sei. Dieser Haftentlassungsschein vermöge jedoch nicht eine Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Sodann sei nicht gesichert, dass es sich bei der im Haftentlassungs- beziehungsweise Urlaubsschein erwähnten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, zumal er bisher keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Zudem würden einige der eingereichten Fotos höchstens zu belegen vermögen, dass der Körper des Beschwerdeführers durch Verletzungswunden versehrt gewesen sei. Anhand dieser Fotos lasse sich jedoch nicht eruieren, wann, wo oder in welchem Zusammenhang diese Verletzungswunden entstanden seien. Deshalb sei einerseits eine Verbindung zwischen diesen Fotografien und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht gesichert und andererseits könne aufgrund dieser Fotos keine Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers belegt werden. G. Mit Schreiben des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 18. Januar 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Beschaffung von Beweismitteln im Iran generell sehr schwierig sei. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Betracht, dass in der geltenden Rechtspraxis die Anforderungen an die Glaubhaftmachung kleiner seien als bei einer Beweisführung. Bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit genüge für die Annahme eines rechtserheblichen Sachverhalts. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK mit, dass sich Letzterer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Psychiatriezentrum Luzerner Landschaft in stationärer Behandlung befinde. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Psychiatriezentrums G._______ vom 6. Februar 2006 sowie eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers von der ärztlichen Schweigepflicht bei. I. Am 20. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt D._______ einen iranischen Führerausweis ein. Die Untersuchung des eingereichten Dokuments durch die Kantonspolizei D._______ ergab, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle. J. Mit Eingabe vom 18. März 2008 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 zu den Akten. K. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen würden. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 15. Dezember 2008 zu den vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern. L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass es nicht möglich gewesen sei, die in der Verfügung vom 27. November 2008 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, da sich dieser nicht mehr an die Einzelheiten seiner Asylvorbringen erinnern könne. Angesichts seines offensichtlich schlechten Gesundheitszustandes sei seine Aussage nicht als Schutzbehauptung zu erachten, sondern sein schlechtes Erinnerungsvermögen sei ein Symptom seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme. Im Weiteren führte der Rechtsverteter aus, dass der Beschwerdeführer ihm anlässlich der letzten Besprechung neun Fotografien abgegeben habe, die ihn als Teilnehmer von Kundgebungen der iranischen Opposition in der Schweiz zeigen würden. Leider könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, wann und wo diese Veranstaltungen stattgefunden hätten. Der Eingabe lag ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2008 bei. M. Am 23. Dezember 2008 reichte die behandelnde Therapeutin des Beschwerdeführers ein Schreiben dem BFM ein, welches zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. N. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2009 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu denjenigen nach dem 30. Dezember 2004, vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 verzichtete das BFM auf diese Möglichkeit.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung, wonach ihm der Zugang zu einem Universitätsstudium verweigert worden sei, weil sein Bruder zum Christentum konvertiert habe und deshalb hingerichtet worden sei, als nicht alsyrelevant.
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen.
E. 4.3 Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der Konversion seines Bruders tatsächlich der Zugang zu einem Universitätsstudium verweigert worden sein sollte, handelt es sich dabei nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG, wurden dem Beschwerdeführer dadurch doch nicht sämtliche Möglichkeiten genommen, sich mittels einer Ausbildung eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zu schaffen. So war es ihm insbesondere möglich, anstelle eines Universitätsstudiums eine Akupunktur-Ausbildung zu absolvieren (act. A 13/25, S. 9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem angeblich erlittenen Nachteil und der Ausreise im August 2003 fehlt, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens auch aus diesem Grund zu verneinen ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz, soweit sie sich zum verbotenen Besitz einer Parabolantenne und eines Radios äussern, nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind (vgl. Bst. B vorstehend).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht als weiteren Asylgrund geltend, er sei von F._______, einem Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, verfolgt und auf dessen Geheiss hin inhaftiert sowie misshandelt worden, da dieser seine Frau habe heiraten wollen. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich erachtet. Da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen, wird dieser vorgebrachte Asylgrund vom Gericht in der Folge gestützt auf Art. 7 AsylG beurteilt (vgl. Bstn. K, L vorstehend).
E. 4.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 4.6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer teilweise erheblich widersprochen hat. So machte er in der Rechtsmittelschrift vom 7. Oktober 2004 geltend, er sei nach seiner Haftentlassung am 4. August 2003 von einem Soldaten begleitet worden und diesem auf dem Friedhof entkommen, demgegenüber er bei der Anhörung weder die Existenz des Soldaten noch die Flucht auf dem Friedhof erwähnte (act. A 13/25, S. 13). Die Begründung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er den Soldaten bei der Anhörung nicht erwähnt habe, weil er nicht konkret danach gefragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, weil er ein derart zentrales Element seiner Asylgesuchsbegründung unaufgefordert hätte vorbringen müssen. Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe den gefälschten Reisepass, mit dem er von Instanbul nach Rom gereist sei, nie in den Händen gehalten (act. A 1/9, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung erklärte, er habe den Reisepass erst am Flughafen erhalten (act. A 13/25, S. 19). Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt auch der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung geltend machte, er sei am 4. August 2003 um zehn Uhr aus dem Gefängnis entlassen worden und hätte sich gemäss Haftentlassungsschein um fünfzehn Uhr wieder dort melden müssen (act. A 13/25, S. 13, 17), wohingegen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftentlassungsschein vom 4. August 2003 ersichtlich ist, dass lediglich für zwei Stunden die Erlaubnis erteilt worden war, das Gefängnis zu verlassen. Unglaubhaft erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Abflug in Istanbul nach Rom seinen ihm vom Schlepper ausgehändigten Pass nicht richtig angeschaut und nicht einmal den im Pass enthaltenen Namen gewusst habe, da er dazu keine Lust gehabt habe (act. A 13/25, S. 19). Da die Begleitumstände der Flucht ein einschneidendes Erlebnis darstellen, ist das geltend gemachte Desinteresse nicht nachvollziehbar. Unplausibel ist die behauptete Geschichte mit F._______ auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in die Scheidung von seiner Ehefrau eingewilligt haben will, obwohl für ihn gemäss eigenen Angaben daraus kein Vorteil resultiert hat (act. A 13/25, S. 16). Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht überdies seine Aussage, wonach seine Ehefrau ihm erst nach der Hochzeit gesagt haben soll, F._______ arbeite beim Nachrichtendienst (act. A 13/25, S. 17), da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die Menschen im Iran schon Angst bekämen, wenn sie das Wort Nachrichtendienst nur hören würden (act. A 13/25, S. 16), weshalb vielmehr zu erwarten gewesen wäre, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte ihn in einem früheren Zeitpunkt darüber informiert. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem fünf monatigen Gefängnisaufenthalt im Jahre 2003 wenig detailliert ausgefallen sind (act. A 13/25, S. 12), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer bei seinen Erzählungen nicht auf tatsächlich Erlebtes zurückgreifen konnte. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen (vgl. dazu BVGE 2007/7). Deshalb steht die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit fest, was aber für die Überprüfung der Aussagen, der Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Folglich steht auch nicht fest, dass sich der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichte Haftentlassungsschein auf seine Person bezieht. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den auf dem Haftentlassungsschein aufgeführten Namen selber eingefügt hat, was die Zweifel noch zusätzlich verstärkt. Im Übrigen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, mit dem Tod des Vaters und der Mutter verfüge er über keine Familienangehörige mehr, welche ihn mit (neuen) Identitätsausweisen beliefern könnten, nicht zu überzeugen, zumal nicht anzunehmen ist, er verfüge im Iran über gar keine Verwandten oder Bekannten mehr.
E. 4.6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einem Mitarbeiter des Nachrichtendienstes verfolgt und auf dessen Geheiss hin inhaftiert und misshandelt worden sei, da dieser seine Frau habe heiraten wollen, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch F._______ lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass im ärztlichen Bericht vom 4. März 2008 des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers festgehalten wird, dass Letzterer aufgrund seiner Gewalterfahrung in seinem Heimatland, insbesondere im Rahmen seines Gefängnisaufenthaltes, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit bereits bestehenden posttraumatischen Persönlichkeitsveränderungen sowie wiederkehrenden depressiven Phasen mit Suizidalität leide. Vorliegend wird eine allfällige Traumatisierung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11), zumal, wie bereits dargelegt wurde, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitgehend als unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht zweifelsfrei erurierbar sind. Auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Fotos vermögen keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen, zumal diese höchstens zu belegen vermögen, dass sein Körper Verletzungswunden aufgewiesen hat, jedoch keine Auskunft darüber geben, wann, wo oder in welchem Zusammenhang diese Wunden entstanden sind.
E. 4.7.1 In der Eingabe vom 15. Dezember 2008 machte der Beschwerdeführer überdies geltend, er habe in der Schweiz an Kundgebungen der iranischen Opposition teilgenommen. Er beruft sich damit implizit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG.
E. 4.7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
E. 4.7.3 Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz an Kundgebungen der iranischen Opposition teilgenommen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen.
E. 4.7.4 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz angeblich ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, zumal er sich nicht einmal zu erinnern vermag, wann und wo die Veranstaltungen stattgefunden haben, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
E. 4.7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Desgleichen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben oder den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Was die mit verschiedenen Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken hegt, die sich verstärken würden, falls seinem Asylgesuch nicht stattgegeben würde (vgl. ärztlicher Bericht vom 4. März 2008, S. 2). Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Beschwerde Nr. 26565/05, Ziff. 43, 44). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar, da die Auseinandersetzungen nach den Präsidentschaftswahlen lokal beschränkt sind.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in E._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch ein Onkel von ihm lebt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch einen Mitarbeiter des Nachrichtendienstes ist zudem davon auszugehen, dass weder sein Vater im Gefängnis gestorben ist noch seine Frau sich umgebracht hat. Es ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss, zudem hat er eine Ausbildung als Akupunkteur abgeschlossen. Sodann hat er in den letzten Jahren in der Schweiz ein Kunsthandwerk ausgeübt, weshalb ihm auch aus diesen Gründen die Wiedereingliederung möglich sein dürfte.
E. 7.3.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den Iran zuzumuten. Wie der Erwägung 4.6.2 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von ihm zur Begründung seines Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zurückzuführen ist, sondern eine andere Ursache hat.
E. 7.3.5 Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon über fünf Jahre in der Schweiz auf, gleichwohl ist nicht festzustellen, dass er sich über die Massen in der Schweiz assimiliert hat. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis dürfte somit in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben.
E. 7.3.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitzustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 7.2.3 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Das soeben ausgeführte gilt auch für die anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nierenprobleme, falls diese nach wie vor bestehen sollten. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Dieser erweist sich somit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: vierzehn Fotos; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3678/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
6. September 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. August 2003 und reiste über die Türkei und Italien am 18. September 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) B._______ um Asyl nachsuchte. Das BFF erhob am 6. Oktober 2003 im Empfangszentrum C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat (Kurzbefragung) und wies ihn am 7. Oktober 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 28. Oktober 2003 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in E._______ gelebt. Sein Bruder sei im Jahre 1992 hingerichtet worden, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert habe, weshalb es ihm - dem Beschwerdeführer - nicht erlaubt worden sei, an der Universität zu studieren. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, seine Freundin habe - während er seinen obligatorischen Militärdienst absolviert habe - von einem anderen Mann namens F._______ mehrere Heiratsanträge bekommen, welche sie jeweils abgelehnt habe. Am 6. Februar 2003 - nach dem Ende seines Militärdienstes - habe er seine Freundin geheiratet. Nachdem sie geheiratet hätten, habe seine Frau ihm erzählt, dass dieser F._______ beim Nachrichtendienst arbeite. F._______ habe ihre Heirat nicht akzeptieren können und ihm sowie seinem Vater unter anderem damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) ins Gefängnis zu werfen. Am 5. März 2003 sei F._______ mit ein paar Leuten in ihr Haus eingedrungen und habe ihn und seinen Vater wegen des Besitzes eines "Besim" (Radios) in ein Gefängnis gebracht, wo er immer wieder misshandelt worden sei. Ende Juli/Anfang August 2003 habe er erfahren, dass sein Vater verstorben sei. Daraufhin habe er mit F._______ vereinbart, dass er für kurze Zeit aus dem Gefängnis freigelassen werde, damit er zum Standesamt in E._______ gehen könne, um sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Er habe jedoch gewusst, dass F._______ ihn anschliessend wieder ins Gefängnis bringen würde. Vereinbarungsgemäss sei er deshalb am 4. August 2003 freigelassen worden, um sich um 12 Uhr in E._______ beim Standesamt zu melden. Er sei zuerst aber auf den Friedhof zum Grab seines Vaters gegangen. Anschliessend habe er sich zu seinem Onkel begeben, wo er erfahren habe, dass seine Frau am Tag seiner Entlassung Suizid begangen habe. Von seiner Mutter sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass F._______ gedroht habe, ihn zu töten, weshalb er sich dazu entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Da er nicht wie vereinbart ins Gefängnis zurückgekehrt sei, werde er nun nicht nur von F._______, sondern auch vom Nachrichtendienst gesucht, da er wegen des Besitzes einer Funkanlage im Gefängnis gewesen sei. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass er an Nierenproblemen leide. Deswegen sei er schon im Iran in ärztlicher Behandlung gewesen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz die folgenden Beweismittel ein: Ein ärztliches Zeugnis vom 4. November 2003 sowie zwei Fotografien. B. Mit Verfügung vom 6. September 2004 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, nicht zum Universitätsstudium zugelassen worden zu sein, weil sein Bruder zum Christentum konvertiert habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei dieses Ergeignis jedoch bereits mehrere Jahre und damit zu weit zurückgelegen, als dass es den Anforderungen an den vom Asylgesetz geforderten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und effektiver Ausreise aus dem Heimatstaat genügen würde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, dessen Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch F._______ seien als Handlungen eines einzelnen fehlbaren Beamten des Nachrichtendienstes zu qualifizieren, der seine Kompetenzen überschritten habe. Im vorliegenden Fall könne den Behörden auch keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden, da sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt nämlich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt um den Schutz der staatlichen Behörden gekümmert haben wolle. Deshalb könne das Verhalten des fehlbaren Beamten nicht dem Staat angerechnet oder dem Staat ein mangelnder Schutzwille unterstellt werden. Demzufolge sei dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylbeachtlich. An der Asylrelevanz fehle es auch deshalb, weil die allenfalls erlebten oder befürchteten Massnahmen vonseiten der Behörden wegen des verbotenen Besitzes einer Parabolantenne sowie eines Radios offensichtlich im gesetzeswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie begründet und daher als rechtmässig anzusehen seien. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer oder ein allfälliger Ethno- oder Politmalus könne diesen Vorbringen nämlich nicht entnommen werden. Schliesslich handle es sich bei den entsprechenden Verboten im Iran um Massnahmen, denen sich die ganze Bevölkerung in gleichem Masse zu unterziehen habe. Zudem seien die eingereichten Beweismittel untauglich, weil sie nicht geeignet seien, den asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2004 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift einen Haftentlassungsschein, ausgestellt am 4. August 2003, sowie vierzehn Fotos zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2004 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. E. Am 24. November 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 20. Oktober 2004 ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der eingereichte Haftentlassungsschein - dessen Echtheit vorausgesetzt - höchstens belege, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen und ihm ein Urlaub von zwei Stunden gewährt worden sei. Dieser Haftentlassungsschein vermöge jedoch nicht eine Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Sodann sei nicht gesichert, dass es sich bei der im Haftentlassungs- beziehungsweise Urlaubsschein erwähnten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, zumal er bisher keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Zudem würden einige der eingereichten Fotos höchstens zu belegen vermögen, dass der Körper des Beschwerdeführers durch Verletzungswunden versehrt gewesen sei. Anhand dieser Fotos lasse sich jedoch nicht eruieren, wann, wo oder in welchem Zusammenhang diese Verletzungswunden entstanden seien. Deshalb sei einerseits eine Verbindung zwischen diesen Fotografien und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht gesichert und andererseits könne aufgrund dieser Fotos keine Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers belegt werden. G. Mit Schreiben des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 18. Januar 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Beschaffung von Beweismitteln im Iran generell sehr schwierig sei. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Betracht, dass in der geltenden Rechtspraxis die Anforderungen an die Glaubhaftmachung kleiner seien als bei einer Beweisführung. Bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit genüge für die Annahme eines rechtserheblichen Sachverhalts. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK mit, dass sich Letzterer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Psychiatriezentrum Luzerner Landschaft in stationärer Behandlung befinde. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Psychiatriezentrums G._______ vom 6. Februar 2006 sowie eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers von der ärztlichen Schweigepflicht bei. I. Am 20. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt D._______ einen iranischen Führerausweis ein. Die Untersuchung des eingereichten Dokuments durch die Kantonspolizei D._______ ergab, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle. J. Mit Eingabe vom 18. März 2008 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 zu den Akten. K. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen würden. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 15. Dezember 2008 zu den vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern. L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass es nicht möglich gewesen sei, die in der Verfügung vom 27. November 2008 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, da sich dieser nicht mehr an die Einzelheiten seiner Asylvorbringen erinnern könne. Angesichts seines offensichtlich schlechten Gesundheitszustandes sei seine Aussage nicht als Schutzbehauptung zu erachten, sondern sein schlechtes Erinnerungsvermögen sei ein Symptom seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme. Im Weiteren führte der Rechtsverteter aus, dass der Beschwerdeführer ihm anlässlich der letzten Besprechung neun Fotografien abgegeben habe, die ihn als Teilnehmer von Kundgebungen der iranischen Opposition in der Schweiz zeigen würden. Leider könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, wann und wo diese Veranstaltungen stattgefunden hätten. Der Eingabe lag ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2008 bei. M. Am 23. Dezember 2008 reichte die behandelnde Therapeutin des Beschwerdeführers ein Schreiben dem BFM ein, welches zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. N. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2009 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu denjenigen nach dem 30. Dezember 2004, vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 verzichtete das BFM auf diese Möglichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung, wonach ihm der Zugang zu einem Universitätsstudium verweigert worden sei, weil sein Bruder zum Christentum konvertiert habe und deshalb hingerichtet worden sei, als nicht alsyrelevant. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. 4.3 Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der Konversion seines Bruders tatsächlich der Zugang zu einem Universitätsstudium verweigert worden sein sollte, handelt es sich dabei nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG, wurden dem Beschwerdeführer dadurch doch nicht sämtliche Möglichkeiten genommen, sich mittels einer Ausbildung eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zu schaffen. So war es ihm insbesondere möglich, anstelle eines Universitätsstudiums eine Akupunktur-Ausbildung zu absolvieren (act. A 13/25, S. 9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem angeblich erlittenen Nachteil und der Ausreise im August 2003 fehlt, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens auch aus diesem Grund zu verneinen ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz, soweit sie sich zum verbotenen Besitz einer Parabolantenne und eines Radios äussern, nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind (vgl. Bst. B vorstehend). 4.4 Der Beschwerdeführer macht als weiteren Asylgrund geltend, er sei von F._______, einem Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, verfolgt und auf dessen Geheiss hin inhaftiert sowie misshandelt worden, da dieser seine Frau habe heiraten wollen. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich erachtet. Da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen, wird dieser vorgebrachte Asylgrund vom Gericht in der Folge gestützt auf Art. 7 AsylG beurteilt (vgl. Bstn. K, L vorstehend). 4.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.6 4.6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer teilweise erheblich widersprochen hat. So machte er in der Rechtsmittelschrift vom 7. Oktober 2004 geltend, er sei nach seiner Haftentlassung am 4. August 2003 von einem Soldaten begleitet worden und diesem auf dem Friedhof entkommen, demgegenüber er bei der Anhörung weder die Existenz des Soldaten noch die Flucht auf dem Friedhof erwähnte (act. A 13/25, S. 13). Die Begründung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er den Soldaten bei der Anhörung nicht erwähnt habe, weil er nicht konkret danach gefragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, weil er ein derart zentrales Element seiner Asylgesuchsbegründung unaufgefordert hätte vorbringen müssen. Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe den gefälschten Reisepass, mit dem er von Instanbul nach Rom gereist sei, nie in den Händen gehalten (act. A 1/9, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung erklärte, er habe den Reisepass erst am Flughafen erhalten (act. A 13/25, S. 19). Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt auch der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung geltend machte, er sei am 4. August 2003 um zehn Uhr aus dem Gefängnis entlassen worden und hätte sich gemäss Haftentlassungsschein um fünfzehn Uhr wieder dort melden müssen (act. A 13/25, S. 13, 17), wohingegen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftentlassungsschein vom 4. August 2003 ersichtlich ist, dass lediglich für zwei Stunden die Erlaubnis erteilt worden war, das Gefängnis zu verlassen. Unglaubhaft erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Abflug in Istanbul nach Rom seinen ihm vom Schlepper ausgehändigten Pass nicht richtig angeschaut und nicht einmal den im Pass enthaltenen Namen gewusst habe, da er dazu keine Lust gehabt habe (act. A 13/25, S. 19). Da die Begleitumstände der Flucht ein einschneidendes Erlebnis darstellen, ist das geltend gemachte Desinteresse nicht nachvollziehbar. Unplausibel ist die behauptete Geschichte mit F._______ auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in die Scheidung von seiner Ehefrau eingewilligt haben will, obwohl für ihn gemäss eigenen Angaben daraus kein Vorteil resultiert hat (act. A 13/25, S. 16). Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht überdies seine Aussage, wonach seine Ehefrau ihm erst nach der Hochzeit gesagt haben soll, F._______ arbeite beim Nachrichtendienst (act. A 13/25, S. 17), da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die Menschen im Iran schon Angst bekämen, wenn sie das Wort Nachrichtendienst nur hören würden (act. A 13/25, S. 16), weshalb vielmehr zu erwarten gewesen wäre, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte ihn in einem früheren Zeitpunkt darüber informiert. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem fünf monatigen Gefängnisaufenthalt im Jahre 2003 wenig detailliert ausgefallen sind (act. A 13/25, S. 12), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer bei seinen Erzählungen nicht auf tatsächlich Erlebtes zurückgreifen konnte. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen (vgl. dazu BVGE 2007/7). Deshalb steht die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit fest, was aber für die Überprüfung der Aussagen, der Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Folglich steht auch nicht fest, dass sich der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichte Haftentlassungsschein auf seine Person bezieht. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den auf dem Haftentlassungsschein aufgeführten Namen selber eingefügt hat, was die Zweifel noch zusätzlich verstärkt. Im Übrigen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, mit dem Tod des Vaters und der Mutter verfüge er über keine Familienangehörige mehr, welche ihn mit (neuen) Identitätsausweisen beliefern könnten, nicht zu überzeugen, zumal nicht anzunehmen ist, er verfüge im Iran über gar keine Verwandten oder Bekannten mehr. 4.6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einem Mitarbeiter des Nachrichtendienstes verfolgt und auf dessen Geheiss hin inhaftiert und misshandelt worden sei, da dieser seine Frau habe heiraten wollen, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch F._______ lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass im ärztlichen Bericht vom 4. März 2008 des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers festgehalten wird, dass Letzterer aufgrund seiner Gewalterfahrung in seinem Heimatland, insbesondere im Rahmen seines Gefängnisaufenthaltes, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit bereits bestehenden posttraumatischen Persönlichkeitsveränderungen sowie wiederkehrenden depressiven Phasen mit Suizidalität leide. Vorliegend wird eine allfällige Traumatisierung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11), zumal, wie bereits dargelegt wurde, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitgehend als unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht zweifelsfrei erurierbar sind. Auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Fotos vermögen keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen, zumal diese höchstens zu belegen vermögen, dass sein Körper Verletzungswunden aufgewiesen hat, jedoch keine Auskunft darüber geben, wann, wo oder in welchem Zusammenhang diese Wunden entstanden sind. 4.7 4.7.1 In der Eingabe vom 15. Dezember 2008 machte der Beschwerdeführer überdies geltend, er habe in der Schweiz an Kundgebungen der iranischen Opposition teilgenommen. Er beruft sich damit implizit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. 4.7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 4.7.3 Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz an Kundgebungen der iranischen Opposition teilgenommen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. 4.7.4 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz angeblich ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, zumal er sich nicht einmal zu erinnern vermag, wann und wo die Veranstaltungen stattgefunden haben, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. 4.7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Desgleichen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben oder den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Was die mit verschiedenen Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken hegt, die sich verstärken würden, falls seinem Asylgesuch nicht stattgegeben würde (vgl. ärztlicher Bericht vom 4. März 2008, S. 2). Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Beschwerde Nr. 26565/05, Ziff. 43, 44). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar, da die Auseinandersetzungen nach den Präsidentschaftswahlen lokal beschränkt sind. 7.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in E._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch ein Onkel von ihm lebt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch einen Mitarbeiter des Nachrichtendienstes ist zudem davon auszugehen, dass weder sein Vater im Gefängnis gestorben ist noch seine Frau sich umgebracht hat. Es ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss, zudem hat er eine Ausbildung als Akupunkteur abgeschlossen. Sodann hat er in den letzten Jahren in der Schweiz ein Kunsthandwerk ausgeübt, weshalb ihm auch aus diesen Gründen die Wiedereingliederung möglich sein dürfte. 7.3.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den Iran zuzumuten. Wie der Erwägung 4.6.2 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von ihm zur Begründung seines Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zurückzuführen ist, sondern eine andere Ursache hat. 7.3.5 Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon über fünf Jahre in der Schweiz auf, gleichwohl ist nicht festzustellen, dass er sich über die Massen in der Schweiz assimiliert hat. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis dürfte somit in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben. 7.3.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitzustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 7.2.3 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Das soeben ausgeführte gilt auch für die anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nierenprobleme, falls diese nach wie vor bestehen sollten. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Dieser erweist sich somit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: vierzehn Fotos; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: