Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde und gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 21. Februar 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 4. November 2013 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, woraufhin er in seiner Abwesenheit zuhause behördlich gesucht worden sei. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz nehme er regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Eröffnung am 30. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme fortbestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die Akte A18 und den internen Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzuberaumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, verzichtete aber auf eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ein. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2014 äusserte sich das BFM zum Akteneinsichtsgesuch, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. August 2014 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahm. H. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sowie mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus Syrien und habe zuletzt in B._______ gelebt. Zwischen 1991 und 2011 habe er sich in (Staat) aufgehalten. Im April 2011 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Etwa ein bis zwei Tage nach seiner Ankunft habe er angefangen, an Demonstrationen in B._______ und C._______ gegen die syrische Regierung teilzunehmen und solche Veranstaltungen zu organisieren respektive mitzuhelfen. Er habe etwa Wasser an Demonstranten verteilt, Flaggen und Flugblätter versteckt oder Flugblätter verteilt, in welchen die Bewohner zum Streik aufgefordert worden seien. Anlässlich einer Demonstration (...) 2011 in B._______, (...), sei ihm ein Finger respektive die Hand gebrochen worden. Während dieser Demonstration habe er ein Bild von Hafis El-Assad mit den Füssen getreten. Ferner habe er Steine auf Soldaten respektive Polizisten geworfen und sei dabei vom Fernsehsender E._______ gefilmt worden, welcher diese Bilder am selben Tag ausgestrahlt habe. Wegen seiner Verletzung sei er ins (Spital) gegangen, wo er sich habe registrieren müssen. Der behandelnde Arzt habe ihm geraten, das Spital zu verlassen und sich in einer kurdischen Praxis behandeln zu lassen, da derzeit viele Verhaftungen aufgrund von Demonstrationsteilnahmen stattfinden würden. (...) 2011 sei er zuhause behördlich gesucht worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, sondern bei einem Freund aufgehalten. Danach habe er noch an zwei Demonstrationen teilgenommen und habe das Land schliesslich verlassen. Seit er sich in der Schweiz befinde, nehme er regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil, welche er mitorganisiere und an welchen er Reden halte. Er sei Vertreter der Organisation "F._______". Am (...) 2012 seien die syrischen Behörden an seinen Vater, der sich immer noch in Syrien aufhalte, herangetreten und hätten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle diese Aktivitäten in der Schweiz unterlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, diverse Unterlagen, welche seine exilpolitischen Aktivitäten dokumentieren, sowie verschiedene Artikel hinsichtlich der Lage in Syrien ein. Auf einzelne dieser Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Heimatland seien widersprüchlich. So habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe Demonstrationen organisiert, um dann an anderer Stelle auszuführen, er sei kein offizieller Verantwortlicher gewesen. Demgegenüber habe er sich in der BzP noch als blossen Teilnehmer bezeichnet. In der Anhörung habe er zudem erklärt, sich aufgrund der Suche nach ihm bei einem Freund versteckt zu haben, während er später erwähnt habe, von seiner Wohnung an weitere Demonstrationen gegangen zu sein. Gemäss BzP habe er nach der Suche noch an mehreren Demonstrationen teilgenommen, während er in der Anhörung von zwei Teilnahmen gesprochen habe. Andere Aussagen seien zu wenig substanziiert, indem er etwa nicht habe darlegen können, ob ein Dokument über die behördliche Suche nach seiner Person bestehe. Ferner habe er die Bilder, die angeblich von einem Fernsehsender gemacht worden seien, nicht konkret beschreiben können, sondern lediglich erwähnt, er habe die Aufnahmen nicht direkt gesehen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten führte die Vorinstanz aus, das syrische Regime verfolge nur Personen, welche in qualifizierter Weise in Erscheinung treten würden. Der Beschwerdeführer habe Syrien problemlos verlassen können, wodurch davon ausgegangen werden könne, dass er damals nicht als Aktivist verzeichnet gewesen sei. Seine Aktivitäten in der Schweiz würden offenkundig darauf abzielen, ein hiesiges Aufenthaltsrecht zu erwirken, was ein bekanntes Phänomen sei und wohl auch den syrischen Behörden bekannt sein dürfte. Diese seien in der Lage, zwischen derartigen vordergründigen Aktivitäten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden. Aufgrund der riesigen Datenmengen im Internet sei zu erwarten, dass sich der syrische Staat in seiner Überwachung auf Personen beschränke, welche als politisch gefährlich eingestuft würden. Das Profil des Beschwerdeführers sei zu gering, als dass daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung resultieren würde. 4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Die Verfügung sei zudem mangelhaft begründet, da im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Das BFM habe es ferner unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem habe die Vorinstanz wesentliche Aussagen und Beweismittel nicht berücksichtigt. Dadurch sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt sowie die Begründungspflicht verletzt worden, so dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das BFM blende in seinen Erwägungen diverse Realkennzeichen aus. Der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP detailliert geschildert, inwiefern er auf den Fernsehaufnahmen zu sehen sei. Seine Ausführungen in der Anhörung anlässlich des freien Erzählens seien sehr eingehend ausgefallen, indem er etwa geschildert habe, wie er Tränengasgranaten auf die Einsatzkräfte zurückgeworfen habe. Er habe seine aktive Rolle bei den Demonstrationen erläutert und es könne nicht nachvollzogen werden, was daran widersprüchlich sein solle. Die aktive und organisatorische Beteiligung an den Demonstrationen mache ihn auf keinen Fall schon zum Organisator, wobei offenbleiben könne, inwiefern solche Kundgebungen überhaupt einen offiziellen Organisatoren hätten. Der behauptete Widerspruch sei konstruiert, zumal der Beschwerdeführer in der BzP gar nie zu seiner konkreten Rolle befragt worden sei und die "blosse Teilnahme" daher lediglich vom BFM suggeriert worden sei. Der Widerspruch hinsichtlich des Versteckens bei einem Freund sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer detailliert dargelegt habe, wie er jeweils nicht in die Wohnung, sondern zur Werkstatt des Freundes zurückgekehrt sei. Hinsichtlich der Anzahl der Demonstrationen sei festzuhalten, dass zwischen "mehrmals", "mehrere", "zwei" und "ungefähr zwei" kein Widerspruch bestehe. Das Argument, er habe nicht ausreichend detaillierte Auskunft darüber geben können, ob ein schriftliches Dokument über die behördliche Suche bestehe, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Frage zu Protokoll gegeben, dass sein Vater ihm nichts Derartiges berichtet habe. Dies stelle eine differenzierte Antwort dar, da er weder behaupte, ein solches Dokument existiere, noch, dass es keines gebe. Vielmehr erkläre er, wovon er Kenntnis respektive keine Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer habe ferner erläutert, inwiefern er die Fernsehaufnahmen gesehen habe. "Nicht direkt" bedeute in diesem Zusammenhang, dass er die Aufnahme erst einen Tag später im Internet gesehen habe, was aus den betreffenden Protokollstellen eindeutig hervorgehe. Das syrische Regime gehe äusserst brutal gegen Gefangene und regimekritische Personen vor. Die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft müsse daher tief angesetzt werden und eine geringe Verbindung oder ein Verdacht einer Verbindung zu oppositionellen Kräften reiche demnach aus. Der Beschwerdeführer sei als engagierter Regimekritiker, als Anhänger der Azadi-Partei und als Aktivist, der sich für die Anliegen der Kurden einsetze, in Erscheinung getreten und daher gefährdet. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden sollte, wäre zwingend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei Schweizer Vertreter der F._______ (...), Sympathisant der Azadi-Partei und sei anlässlich seiner Aktivitäten in der Schweiz mit namhaften Personen, insbesondere mit (...) (H._______) in Kontakt getreten, zu welchem er eine enge Bindung habe. Unmittelbar nach einem Treffen mit diesem seien die syrischen Behörden am (...) 2012 an den Vater des Beschwerdeführers herangetreten und hätten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle seine Aktivitäten in der Schweiz unterlassen. Der Beschwerdeführer trete im Internet als Regimegegner und Sympathisant der Azadi-Partei sowie der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) in Erscheinung und nehme regelmässig an Demonstrationen teil, welche ebenfalls im Internet dokumentiert würden. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, welche seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz dokumentieren, auf welche - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. 5.1 Hinsichtlich der formellen Rüge der ungenügenden Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass dieser marginale Mangel durch die teilweise Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 geheilt wurde. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag sich in der Tat die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen. 5.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht verneinte. Hinsichtlich der angesprochenen Widersprüche kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Ohnehin handelt es sich - wenn überhaupt - um marginale Unstimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganzheitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen. Denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Die Schilderungen der Demonstrationsteilnahme erschöpfen sich nicht bloss in pauschalen Vorbringen, sondern sind mit Details - wie etwa das Zurückschleudern der Tränengasbehälter, das Verteilen von Wasser oder Ortsangaben - versehen und erwecken in ihrer Ausführlichkeit nicht den Eindruck, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt handelt (vgl. insbesondere act. A21 F37 und F38). Ferner wurde die Fluchtgeschichte in der BzP sowie in der Anhörung ohne markante Widersprüchlichkeiten geschildert. Überdies sind die Demonstrationsteilnahmen durch Fotoaufnahmen dokumentiert (vgl. Beschwerdebeilage 5 und 6) und daher als glaubhaft zu erachten. Ebenfalls als glaubhaft zu erachten ist der Spitalbesuch aufgrund einer während einer Demonstration erlittenen Verletzung sowie die damit zusammenhängende Registrierung. Obwohl am Sachverhaltselement, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer Demonstration dabei gefilmt worden, wie er Steine auf Polizisten geworfen habe, gewisse Zweifel angebracht sind, zumal er die angeblich auf Youtube abrufbare Aufnahme bisher nicht einreichte und auch das Gericht bei einer kursorischen Sichtung von Aufnahmen der betreffenden Demonstration (...) auf Youtube nicht fündig wurde, ist festzuhalten, dass die Teilnahme an Kundgebungen rechtsgenüglich glaubhaft gemacht wurde. Angesichts dieser Demonstrationsteilnahmen und der Registrierung im Spital kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangten. 5.3 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen vermeintliche Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug werden damit gegenstandslos. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3668/2014 Urteil vom 24. April 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde und gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 21. Februar 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 4. November 2013 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, woraufhin er in seiner Abwesenheit zuhause behördlich gesucht worden sei. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz nehme er regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Eröffnung am 30. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme fortbestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die Akte A18 und den internen Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzuberaumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, verzichtete aber auf eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ein. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2014 äusserte sich das BFM zum Akteneinsichtsgesuch, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. August 2014 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahm. H. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sowie mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus Syrien und habe zuletzt in B._______ gelebt. Zwischen 1991 und 2011 habe er sich in (Staat) aufgehalten. Im April 2011 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Etwa ein bis zwei Tage nach seiner Ankunft habe er angefangen, an Demonstrationen in B._______ und C._______ gegen die syrische Regierung teilzunehmen und solche Veranstaltungen zu organisieren respektive mitzuhelfen. Er habe etwa Wasser an Demonstranten verteilt, Flaggen und Flugblätter versteckt oder Flugblätter verteilt, in welchen die Bewohner zum Streik aufgefordert worden seien. Anlässlich einer Demonstration (...) 2011 in B._______, (...), sei ihm ein Finger respektive die Hand gebrochen worden. Während dieser Demonstration habe er ein Bild von Hafis El-Assad mit den Füssen getreten. Ferner habe er Steine auf Soldaten respektive Polizisten geworfen und sei dabei vom Fernsehsender E._______ gefilmt worden, welcher diese Bilder am selben Tag ausgestrahlt habe. Wegen seiner Verletzung sei er ins (Spital) gegangen, wo er sich habe registrieren müssen. Der behandelnde Arzt habe ihm geraten, das Spital zu verlassen und sich in einer kurdischen Praxis behandeln zu lassen, da derzeit viele Verhaftungen aufgrund von Demonstrationsteilnahmen stattfinden würden. (...) 2011 sei er zuhause behördlich gesucht worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, sondern bei einem Freund aufgehalten. Danach habe er noch an zwei Demonstrationen teilgenommen und habe das Land schliesslich verlassen. Seit er sich in der Schweiz befinde, nehme er regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil, welche er mitorganisiere und an welchen er Reden halte. Er sei Vertreter der Organisation "F._______". Am (...) 2012 seien die syrischen Behörden an seinen Vater, der sich immer noch in Syrien aufhalte, herangetreten und hätten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle diese Aktivitäten in der Schweiz unterlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, diverse Unterlagen, welche seine exilpolitischen Aktivitäten dokumentieren, sowie verschiedene Artikel hinsichtlich der Lage in Syrien ein. Auf einzelne dieser Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Heimatland seien widersprüchlich. So habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe Demonstrationen organisiert, um dann an anderer Stelle auszuführen, er sei kein offizieller Verantwortlicher gewesen. Demgegenüber habe er sich in der BzP noch als blossen Teilnehmer bezeichnet. In der Anhörung habe er zudem erklärt, sich aufgrund der Suche nach ihm bei einem Freund versteckt zu haben, während er später erwähnt habe, von seiner Wohnung an weitere Demonstrationen gegangen zu sein. Gemäss BzP habe er nach der Suche noch an mehreren Demonstrationen teilgenommen, während er in der Anhörung von zwei Teilnahmen gesprochen habe. Andere Aussagen seien zu wenig substanziiert, indem er etwa nicht habe darlegen können, ob ein Dokument über die behördliche Suche nach seiner Person bestehe. Ferner habe er die Bilder, die angeblich von einem Fernsehsender gemacht worden seien, nicht konkret beschreiben können, sondern lediglich erwähnt, er habe die Aufnahmen nicht direkt gesehen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten führte die Vorinstanz aus, das syrische Regime verfolge nur Personen, welche in qualifizierter Weise in Erscheinung treten würden. Der Beschwerdeführer habe Syrien problemlos verlassen können, wodurch davon ausgegangen werden könne, dass er damals nicht als Aktivist verzeichnet gewesen sei. Seine Aktivitäten in der Schweiz würden offenkundig darauf abzielen, ein hiesiges Aufenthaltsrecht zu erwirken, was ein bekanntes Phänomen sei und wohl auch den syrischen Behörden bekannt sein dürfte. Diese seien in der Lage, zwischen derartigen vordergründigen Aktivitäten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden. Aufgrund der riesigen Datenmengen im Internet sei zu erwarten, dass sich der syrische Staat in seiner Überwachung auf Personen beschränke, welche als politisch gefährlich eingestuft würden. Das Profil des Beschwerdeführers sei zu gering, als dass daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung resultieren würde. 4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Die Verfügung sei zudem mangelhaft begründet, da im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Das BFM habe es ferner unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem habe die Vorinstanz wesentliche Aussagen und Beweismittel nicht berücksichtigt. Dadurch sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt sowie die Begründungspflicht verletzt worden, so dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das BFM blende in seinen Erwägungen diverse Realkennzeichen aus. Der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP detailliert geschildert, inwiefern er auf den Fernsehaufnahmen zu sehen sei. Seine Ausführungen in der Anhörung anlässlich des freien Erzählens seien sehr eingehend ausgefallen, indem er etwa geschildert habe, wie er Tränengasgranaten auf die Einsatzkräfte zurückgeworfen habe. Er habe seine aktive Rolle bei den Demonstrationen erläutert und es könne nicht nachvollzogen werden, was daran widersprüchlich sein solle. Die aktive und organisatorische Beteiligung an den Demonstrationen mache ihn auf keinen Fall schon zum Organisator, wobei offenbleiben könne, inwiefern solche Kundgebungen überhaupt einen offiziellen Organisatoren hätten. Der behauptete Widerspruch sei konstruiert, zumal der Beschwerdeführer in der BzP gar nie zu seiner konkreten Rolle befragt worden sei und die "blosse Teilnahme" daher lediglich vom BFM suggeriert worden sei. Der Widerspruch hinsichtlich des Versteckens bei einem Freund sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer detailliert dargelegt habe, wie er jeweils nicht in die Wohnung, sondern zur Werkstatt des Freundes zurückgekehrt sei. Hinsichtlich der Anzahl der Demonstrationen sei festzuhalten, dass zwischen "mehrmals", "mehrere", "zwei" und "ungefähr zwei" kein Widerspruch bestehe. Das Argument, er habe nicht ausreichend detaillierte Auskunft darüber geben können, ob ein schriftliches Dokument über die behördliche Suche bestehe, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Frage zu Protokoll gegeben, dass sein Vater ihm nichts Derartiges berichtet habe. Dies stelle eine differenzierte Antwort dar, da er weder behaupte, ein solches Dokument existiere, noch, dass es keines gebe. Vielmehr erkläre er, wovon er Kenntnis respektive keine Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer habe ferner erläutert, inwiefern er die Fernsehaufnahmen gesehen habe. "Nicht direkt" bedeute in diesem Zusammenhang, dass er die Aufnahme erst einen Tag später im Internet gesehen habe, was aus den betreffenden Protokollstellen eindeutig hervorgehe. Das syrische Regime gehe äusserst brutal gegen Gefangene und regimekritische Personen vor. Die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft müsse daher tief angesetzt werden und eine geringe Verbindung oder ein Verdacht einer Verbindung zu oppositionellen Kräften reiche demnach aus. Der Beschwerdeführer sei als engagierter Regimekritiker, als Anhänger der Azadi-Partei und als Aktivist, der sich für die Anliegen der Kurden einsetze, in Erscheinung getreten und daher gefährdet. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden sollte, wäre zwingend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei Schweizer Vertreter der F._______ (...), Sympathisant der Azadi-Partei und sei anlässlich seiner Aktivitäten in der Schweiz mit namhaften Personen, insbesondere mit (...) (H._______) in Kontakt getreten, zu welchem er eine enge Bindung habe. Unmittelbar nach einem Treffen mit diesem seien die syrischen Behörden am (...) 2012 an den Vater des Beschwerdeführers herangetreten und hätten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle seine Aktivitäten in der Schweiz unterlassen. Der Beschwerdeführer trete im Internet als Regimegegner und Sympathisant der Azadi-Partei sowie der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) in Erscheinung und nehme regelmässig an Demonstrationen teil, welche ebenfalls im Internet dokumentiert würden. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, welche seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz dokumentieren, auf welche - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. 5.1 Hinsichtlich der formellen Rüge der ungenügenden Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass dieser marginale Mangel durch die teilweise Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 geheilt wurde. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag sich in der Tat die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen. 5.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht verneinte. Hinsichtlich der angesprochenen Widersprüche kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Ohnehin handelt es sich - wenn überhaupt - um marginale Unstimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganzheitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen. Denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Die Schilderungen der Demonstrationsteilnahme erschöpfen sich nicht bloss in pauschalen Vorbringen, sondern sind mit Details - wie etwa das Zurückschleudern der Tränengasbehälter, das Verteilen von Wasser oder Ortsangaben - versehen und erwecken in ihrer Ausführlichkeit nicht den Eindruck, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt handelt (vgl. insbesondere act. A21 F37 und F38). Ferner wurde die Fluchtgeschichte in der BzP sowie in der Anhörung ohne markante Widersprüchlichkeiten geschildert. Überdies sind die Demonstrationsteilnahmen durch Fotoaufnahmen dokumentiert (vgl. Beschwerdebeilage 5 und 6) und daher als glaubhaft zu erachten. Ebenfalls als glaubhaft zu erachten ist der Spitalbesuch aufgrund einer während einer Demonstration erlittenen Verletzung sowie die damit zusammenhängende Registrierung. Obwohl am Sachverhaltselement, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer Demonstration dabei gefilmt worden, wie er Steine auf Polizisten geworfen habe, gewisse Zweifel angebracht sind, zumal er die angeblich auf Youtube abrufbare Aufnahme bisher nicht einreichte und auch das Gericht bei einer kursorischen Sichtung von Aufnahmen der betreffenden Demonstration (...) auf Youtube nicht fündig wurde, ist festzuhalten, dass die Teilnahme an Kundgebungen rechtsgenüglich glaubhaft gemacht wurde. Angesichts dieser Demonstrationsteilnahmen und der Registrierung im Spital kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangten. 5.3 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen vermeintliche Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug werden damit gegenstandslos. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: