Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3665/2019 law/bah Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2017 verliess und am 12. Juni 2019 in die Schweiz gelangte, wo er am 14. Juni 2019 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 21. Juni 2019 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und mit ihm am 26. Juni 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, wobei ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer angab, er habe den Iran zirka im September 2017 verlassen und sei später nach Griechenland gelangt, wo er sich einige Monate lang illegal aufgehalten habe, bis er nach einer Festnahme durch die Polizei ein Dokument erhalten habe, mit dem er legal in Griechenland habe bleiben können, dass er gut ein Jahr später über Mazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt sei, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er in Kroatien indessen kein Asylgesuch gestellt habe, dass er Kroatien vier Tage später verlassen habe und über Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt sei, dass er aufgrund der in Kroatien herrschenden schwierigen Situation - es gebe keine Arbeit und keine medizinische Versorgung und er sei von den Behörden geschlagen worden - nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, dass er auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen sagte, er habe Probleme mit den Augen (Kurzsichtigkeit), den Zähnen und an einem Knie, leide unter Nervenproblemen und einer Wunde unterhalb des Brustkorbs, Atemproblemen und Lebensmittelunverträglichkeiten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 15. Mai 2018 in Griechenland und am 28. Mai 2019 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM am 26. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Kroatien stellte, dass die kroatischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 10. Juli 2019 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2019 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als Asylsuchender registriert worden sei, dass kein Grund für die Annahme bestehe, in Kroatien bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien, und es keine Hinweise darauf gebe, dass Kroatien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme, dass keine Gründe vorlägen, aufgrund derer anzunehmen sei, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb keine Verpflichtung der Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel bestehe, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch auf gesundheitliche Probleme hingewiesen habe, dass er den Akten gemäss am 19. und 25. Juni 2019 sowie am 3. Juli 2019 den Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums in Anspruch genommen habe, dass am 3. Juli 2019 eine Kontrolle seiner Augen durchgeführt worden und ein Termin für eine Visite bei einem Augenarzt ausstehend sei, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und es keine Hinweise dafür gebe, ihm würde dort eine medizinische Behandlung verweigert, dass die Frage der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers kurz vor der Überstellung in Beachtung der Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung zu beurteilen sei und die kroatischen Behörden gemäss Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kein Überstellungshindernis darstelle, dass der Beschwerdeführer sich an die kroatischen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft, soziale Unterstützung und Hilfe bei der Suche nach einer Arbeit zu erhalten, dass der Beschwerdeführer seine Aussage, er sei von den kroatischen Behörden geschlagen worden, nicht belegen könne, und es sich dabei um einen von einzelnen Polizisten ausgehenden Machtmissbrauch handeln würde, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handle und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Behörden wenden könnte, falls er sich nicht korrekt behandelt fühlen würde, dass aufgrund der Akten und der Aussagen des Beschwerdeführers keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz bestünden, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2019 Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs ersucht und des Weiteren die Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht wurde, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen und - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 18. Juli 2019, wonach das SEM das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe sowie seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht gebührend nachgekommen sei, nicht geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu bewirken (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) und der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs auf verschiedene gesundheitliche Probleme - darunter auch Probleme mit den Nerven - hinwies und sich in der Folge mehrmals an den zuständigen Gesundheitsdienst wandte, dass von den ihn behandelnden Ärzten einzig in Bezug auf die Wundkontrolle und die Kurzsichtigkeit eine Weiterführung der Behandlung bis zum 11. Juli 2019 beziehungsweise eine ophthalmologische Kontrolle als notwendig erachtet wurden, dass sich das SEM aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers beim Dublin-Gespräch, er habe Probleme mit den Nerven, aufgrund dieser Ausgangslage nicht veranlasst sehen musste, ihn von Amtes wegen psychiatrisch untersuchen zu lassen, dass auch der Rückmeldung des Augenarztes an Medic-Help vom 15. Juli 2019 nicht zu entnehmen ist, bezüglich der Schwachsichtigkeit des Beschwerdeführers und des festgestellten Fibroms am Unteraugenlid wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen, zumal eine operative Entfernung nur notwendig sei, falls er es als subjektiv störend empfinden würde, dass dem Beschwerdeführer offenbar auf Nachfrage hin zusätzliche Akten zu den medizinischen Konsultationen zugestellt wurden, so dass ihm vor Abfassung der Beschwerde vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, die eine Rückweisung der Sache gerechtfertigt erscheinen liesse, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Mai 2019 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 26. Juni 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 10. Juli 2019 zustimmten, dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Kroatiens auch mit seinen Einwänden im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die grundsätzlich eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Kroatien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die Situation in Kroatien sei schlecht, er sei von Polizisten geschlagen worden und physisch und psychisch angeschlagen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die schwierige Situation in Kroatien auch nicht darzulegen vermag, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten und er dadurch in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass er sich an die vorgesetzten kroatischen Behörden wenden könnte, sollte er sich von Behördenmitgliedern nicht korrekt behandelt fühlen, und keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen kroatischen Organe ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen) festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, und eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen ist, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrmals den Gesundheitsdienst aufsuchte und gemäss den ärztlichen Berichten keine Befunde vorliegen, die zur Annahme Anlass geben könnten, seine gesundheitliche Situation führe im Falle einer Überstellung nach Kroatien zu einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK, dass für das SEM daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Veranlassung bestand, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer die erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich Behandlung psychischer Störungen) und sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine notwendige, adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers damit einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler