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D-3642/2020

D-3642/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Entscheid vom 27. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5058/2018 vom 17. September 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung. Zur Begründung machte er gesundheitliche Probleme geltend. So sei in seinem Heimatland - trotz medizinischer Untersuchungen - seine D._______ nicht entdeckt worden. Erst in der Schweiz sei der E._______ beziehungsweise ein F._______ diagnostiziert worden. Am 12. April 2019 sei er operiert worden, wobei die G._______ sowie mehrere H._______ entfernt worden seien. Vom (...) habe er sich zusätzlich einer I._______ unterzogen. Seitdem stehe er unter medizinischer Beobachtung, zumal die Dosierung der benötigten Medikamente nach der J._______ genau angepasst und überprüft werden müsse. Mitte (...) werde der Erfolg der Behandlung im Rahmen einer Untersuchung überprüft. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde die andauernde Behandlung unterbrochen und seine Gesundheit wäre in deutlicher Gefahr. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 - eröffnet am 17. Juni 2020 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 27. August 2018 als rechtskräftig, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Gleichzeitig hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung hinsichtlich Quellenangaben und Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung eingeräumt. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. August 2020 eine Stellungnahme ein. Darin ersuchte er zudem um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit der Eingabe wurde sodann eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 13. August 2020 eingereicht. H. Mit Schreiben vom 9. November 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 14. November 2023 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatsniederlegung mit. I. Mit Verfügung vom 10. März 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Die dagegen erhobene Beschwerde ist am Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren F-2600/2026).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen in Bst. F - einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 28. November 2019, das sich hauptsächlich auf die postoperative medizinische Behandlung sowie die Erhältlichkeit der benötigten Medikamente stützt, nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit die geltend gemachten wegweisungsvollzugsrelevanten Ereignisse zu prüfen. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, gemäss gesicherten Kenntnissen des SEM seien sämtliche Medikamente, welche der Beschwerdeführer für seine K._______ medizinische Behandlung benötige, aktuell in verschiedenen Apotheken in L._______ verfügbar. Eine ärztliche Nachkontrolle der M._______ sei in L._______ ebenfalls in verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen möglich. Demnach sei nicht ersichtlich, dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran in seinem Fall zu einer medizinischen Notlage führen könnte, aufgrund derer er konkret gefährdet wäre. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2018 zu beseitigen vermöchten. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde sinngemäss geltend gemacht, der Vollzug sei aufgrund der vom Beschwerdeführer benötigten postoperativen medizinischen Betreuung sowie der erforderlichen Medikamente unzumutbar geworden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei die Verfügbarkeit von Medikamenten im Iran nicht gewährleistet. Bei einer Rückkehr würde er deshalb in eine medizinische Notlage geraten. Die hohe Zahl der Neuansteckungen mit dem Corona-Virus würde das iranische Gesundheitssystem massiv belasten, was zur Folge habe, dass in Zukunft Kranke, die nicht wegen akut lebensgefährdenden Erkrankungen oder Unfällen hospitalisiert würden, nicht mehr behandelt werden könnten. Sodann gehöre er aufgrund seiner D._______ eindeutig der Risikogruppe an und wäre einem unverhältnismässig hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt, was eine konkrete Lebensgefährdung bedeuten würde. Auch wenn dies wohl grundsätzlich zu Zeiten vor der Pandemie möglich gewesen sei, wür-de dem Beschwerdeführer wohl aktuell gar keine medizinische (Nach-) Versorgung in Bezug auf sein D._______ zuteil. Ebenso könne es aufgrund der aktuellen Situation zu Engpässen bei sonst allgemein verfügbaren Medikamenten kommen, weshalb vom Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 5.4 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

E. 5.5 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 5.6 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) einschliesslich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse unklar.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

E. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen und Beweismitteln auf Beschwerdeebene, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das bisher unbeurteilt gebliebene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Dem vormals vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der (vormaligen) Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 500.- auszurichten. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist damit ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: Zustellung erfolgt an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3642/2020 Urteil vom 29. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am B._______, Iran, C._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Entscheid vom 27. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5058/2018 vom 17. September 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung. Zur Begründung machte er gesundheitliche Probleme geltend. So sei in seinem Heimatland - trotz medizinischer Untersuchungen - seine D._______ nicht entdeckt worden. Erst in der Schweiz sei der E._______ beziehungsweise ein F._______ diagnostiziert worden. Am 12. April 2019 sei er operiert worden, wobei die G._______ sowie mehrere H._______ entfernt worden seien. Vom (...) habe er sich zusätzlich einer I._______ unterzogen. Seitdem stehe er unter medizinischer Beobachtung, zumal die Dosierung der benötigten Medikamente nach der J._______ genau angepasst und überprüft werden müsse. Mitte (...) werde der Erfolg der Behandlung im Rahmen einer Untersuchung überprüft. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde die andauernde Behandlung unterbrochen und seine Gesundheit wäre in deutlicher Gefahr. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 - eröffnet am 17. Juni 2020 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 27. August 2018 als rechtskräftig, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Gleichzeitig hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung hinsichtlich Quellenangaben und Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung eingeräumt. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. August 2020 eine Stellungnahme ein. Darin ersuchte er zudem um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit der Eingabe wurde sodann eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 13. August 2020 eingereicht. H. Mit Schreiben vom 9. November 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 14. November 2023 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatsniederlegung mit. I. Mit Verfügung vom 10. März 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Die dagegen erhobene Beschwerde ist am Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren F-2600/2026). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen in Bst. F - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 28. November 2019, das sich hauptsächlich auf die postoperative medizinische Behandlung sowie die Erhältlichkeit der benötigten Medikamente stützt, nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit die geltend gemachten wegweisungsvollzugsrelevanten Ereignisse zu prüfen. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, gemäss gesicherten Kenntnissen des SEM seien sämtliche Medikamente, welche der Beschwerdeführer für seine K._______ medizinische Behandlung benötige, aktuell in verschiedenen Apotheken in L._______ verfügbar. Eine ärztliche Nachkontrolle der M._______ sei in L._______ ebenfalls in verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen möglich. Demnach sei nicht ersichtlich, dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran in seinem Fall zu einer medizinischen Notlage führen könnte, aufgrund derer er konkret gefährdet wäre. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2018 zu beseitigen vermöchten. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde sinngemäss geltend gemacht, der Vollzug sei aufgrund der vom Beschwerdeführer benötigten postoperativen medizinischen Betreuung sowie der erforderlichen Medikamente unzumutbar geworden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei die Verfügbarkeit von Medikamenten im Iran nicht gewährleistet. Bei einer Rückkehr würde er deshalb in eine medizinische Notlage geraten. Die hohe Zahl der Neuansteckungen mit dem Corona-Virus würde das iranische Gesundheitssystem massiv belasten, was zur Folge habe, dass in Zukunft Kranke, die nicht wegen akut lebensgefährdenden Erkrankungen oder Unfällen hospitalisiert würden, nicht mehr behandelt werden könnten. Sodann gehöre er aufgrund seiner D._______ eindeutig der Risikogruppe an und wäre einem unverhältnismässig hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt, was eine konkrete Lebensgefährdung bedeuten würde. Auch wenn dies wohl grundsätzlich zu Zeiten vor der Pandemie möglich gewesen sei, wür-de dem Beschwerdeführer wohl aktuell gar keine medizinische (Nach-) Versorgung in Bezug auf sein D._______ zuteil. Ebenso könne es aufgrund der aktuellen Situation zu Engpässen bei sonst allgemein verfügbaren Medikamenten kommen, weshalb vom Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 5.4 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.5 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.6 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) einschliesslich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen und Beweismitteln auf Beschwerdeebene, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das bisher unbeurteilt gebliebene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vormals vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der (vormaligen) Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 500.- auszurichten. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist damit ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: Zustellung erfolgt an: