Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 1. Februar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. Juli 1998 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. April 1999 ab. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 beantragte der Gesuchsteller beim BFF die Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Februar 1999 im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, es sei bei ihm eine HIV-Infektion im Stadium A3 diagnostiziert worden, die einer antiretroviralen Therapie bedürfe. Die diesbezügliche medizinische Versorgung in Tansania sei unzulänglich. Zudem sei er der Vater eines der beiden Kinder seiner Lebensgefährtin, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 1. Februar 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Verhalten des Gesuchstellers - er wurde mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu dreissig Monaten Gefängnis verurteilt (bedingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren am [Datum]) - sei als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten. Angesichts der Gefährlichkeit der begangenen Straftaten komme die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG, wonach die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen sei, zur Anwendung. Daran vermöchten weder der eingereichte Arztbericht noch die familiäre Situation etwas zu ändern, zumal die Behauptung, der Gesuchsteller sei der Vater der Tochter seiner Lebensgefährtin, bezweifelt werden müsse. D. Die gegen die Verfügung des BFF vom 2. Juli 2002 erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 26. Mai 2004 ab. Darin wurde festgehalten, der Wegweisungsvollzug stelle keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, da die terminale Phase einer AIDS-Erkrankung beim Gesuchsteller nicht ausgebrochen sei. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne offen bleiben, da die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung finde, wenn der weggewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe oder in schwerwiegender Weise gefährde (Art. 14a Abs. 6 ANAG). Aufgrund des bisherigen asozialen und strafrechtlich relevanten Verhaltens des Gesuchstellers überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft könne auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem gehe aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 23. April 2004 hervor, dass er nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin und deren Kinder zusammenlebe. E. Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Gesuchsteller erneut wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Gleichzeitig wurde die nach der ersten Verurteilung gewährte bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrests von 304 Tagen Gefängnis angeordnet. Am (Datum) wurde der Gesuchsteller bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. II. F. Mit zweitem Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2007 beantragte der Gesuchsteller beim BFM erneut die Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 1. Februar 1999, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da er in seinem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge, das ihn unterstützen könne, insbesondere auch im Hinblick auf seine HIV-Erkrankung. Zudem sei er für seine Lebenspartnerin, die Mutter seiner Tochter (seine Vaterschaft sei mit Urteil des [Gerichts] vom [Datum] anerkannt worden), die einzige Vertrauensperson. G. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 1. Februar 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, es ergebe sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller faktisch nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes zusammenlebe, so dass nicht von einer Familieneinheit im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Für die Behandlung der HIV-Infektion sei im Heimatland des Gesuchstellers eine genügende Infrastruktur vorhanden. Es stehe ihm zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. H. Die gegen die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aus den Akten und aufgrund von Recherchen im "Zentralen Migrationsinformationssystem" des BFM, dass der Gesuchsteller gegenwärtig tatsächlich mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebe, weshalb er grundsätzlich gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch vorläufig aufzunehmen wäre; dies jedoch nur, wenn die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG keine Anwendung finde. Indem der mehrfach verurteilte Gesuchsteller über Jahre hinweg Drogen verkauft und damit wertvolle Rechtsgüter in Gefahr gebracht habe, habe er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, was gegen seinen Verbleib spreche. Für seinen Verbleib spreche die HIV-Infektion, jedoch könne diese auch in Tansania in ausreichendem Masse medizinisch versorgt werden. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsteller die Möglichkeit habe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Dabei könnten auch Abklärungen vor Ort, namentlich die Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten getätigt werden. Praxisgemäss gewähre das BFM HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und/oder der Übernahme der Kosten für die notwendigen Kontrollen. Damit wäre die medizinische Betreuung des Gesuchstellers für eine Übergangszeit sichergestellt. Zudem leide er unter keinen akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, da bei ihm lediglich eine Erkrankung im Stadium A3 (Latenzphase) gegeben sei. Es sei deshalb davon auszugehen, er könne sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufbauen, zumal aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden dürfe, dass er in seinem Heimatstaat über nahe Angehörige verfüge. Hinsichtlich des Zusammenlebens mit der Lebenspartnerin und seinem Kind sei zu berücksichtigen, dass sie erst seit (Datum) zusammenlebten. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern es diesen von vornherein unzumutbar sein sollte, ihn in sein Heimatland zu begleiten. Eine Gesamtabwägung der Interessen lasse den Wegweisungsvollzug als verhältnismässig erscheinen. Das Gericht gelange deshalb zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Gesuchstellers an einem Verbleib überwiege. Damit sei die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden, weshalb auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei auch als möglich zu bezeichnen, da es aufgrund der Tatsache, dass die tansanische Vertretung in C._______ dem Gesuchsteller am (Datum) ein Notfall-Reisedokument ausgestellt habe, unwahrscheinlich erscheine, dass der Gesuchsteller - wie von ihm geltend gemacht - nicht legal nach Tansania zurückkehren könne. III. I. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 17. Mai 2010) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, worin um Aufhebung des Urteils vom 7. April 2010 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Gesuchsteller reichte zwei Beweismittel - die Kopie eines Schriftwechsels mit der D._______ vom 23. März 2007 und eine CD-Aufnahme vom 24. April 2010 (Dokumentation "(...)" vom 15. Juni 2008) zu den Akten. Er führte dazu im Wesentlichen aus, er habe keine Angehörigen in Tansania; seine Nachforschungen über den Verbleib seiner (Verwandten) seien bisher ergebnislos geblieben, wie der Schriftwechsel mit der D._______ zeige. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung stelle er fest, dass es auf E._______ zwar ein Spital gebe, seines Wissens dort jedoch keine angemessene Behandlung seiner HIV-Infektion möglich sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte medizinische Rückkehrhilfe stelle keine dauerhafte Lösung dar. Zudem habe das Gericht bei der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten in Tansania die Spannungen zwischen dem Festland und Sansibar wegen Unabhängigkeitsbestrebungen der Insel nicht gebührend berücksichtigt. Bei der Abwägung der Interessen - es sei unbestritten, dass er in der Schweiz in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, was grundsätzlich gegen seinen Verbleib spreche, auch wenn seine Lebenspartnerin und seine Tochter hier vorläufig aufgenommen seien - sei angesichts seiner gesundheitlichen und familiären Situation zu seinen Gunsten zu entscheiden. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 11. Juni 2010, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. K. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juni 2010 geleistet.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwvG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.
E. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 20. Mai 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich - wie vorstehend erwähnt - sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
E. 3.2 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wäre nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hätte, die er im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem betreffenden Entscheid vom 7. April 2010 entstanden sind.
E. 3.2.1 Hinsichtlich des Schriftwechsels mit der D._______ vom 23. März 2007 ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, diesen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen beziehungsweise früher geltend zu machen, er habe - entgegen seinen Angaben anlässlich der Anhörungen, wonach (Aufzählung Verwandte) in Tansania lebten (vgl. Vorakten BFM A1 S. 3, A8 S. 5 f.) - keine Angehörigen im Heimatland, weshalb diesbezüglich grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen ist. Ungeachtet dessen ist das Beweismittel - dem aufgrund des Erscheinungsbilds (keinerlei Stempel oder sonstige Anhaltspunkte aufweisend, die auf ein offizielles Dokument der D._______ hindeuten würden) von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommt - nicht erheblich, da damit nicht bewiesen werden kann, dass der Gesuchsteller im Heimatland über keinerlei Angehörige oder Bekannte mehr verfügt. Im Übrigen wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 ausführlich dargelegt, dass aufgrund der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und damit auch auf die eingehende Prüfung des Beziehungsumfelds im Heimatland verzichtet werden kann.
E. 3.2.2 Auch die eingereichte CD ist als Beweismittel unerheblich. Die Dokumentation "(...)" vom 15. Juni 2008 handelt von der Arbeit einer Stiftung (Name), deren Ziel es sei, tropische Krankheiten wie Malaria auf E._______ einzudämmen, wobei bedeutende Fortschritte erzielt worden seien (Aufbau Labor, Zugang zu kostenlosen Medikamenten und Konsultationen). Ein konkreter Bezug zum Gesuchsteller beziehungsweise zur (Nicht-)Behandelbarkeit von HIV-Infektionen lässt sich daraus nicht ableiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS - Stadium C nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) - erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien). Der Vollzug der Wegweisung ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Gesuchsteller HIV-positiv ist. Es wurde diesbezüglich dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und deshalb zulässig sei, da sich dessen HIV-Infektion nicht in der terminalen Phase befinde. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG wurde die HIV-Infektion ebenfalls berücksichtigt und festgestellt, dass diese auch im Heimatland behandelbar sei, und dem Gesuchsteller zudem die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe offenstehe. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern. Das neue Beweismittel vermag keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers aufgrund einer medizinischen Notlage, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, zu belegen. Hinsichtlich der Einwände des Gesuchstellers zur medizinischen Rückkehrhilfe, wonach eine solche keine dauerhafte Lösung sein könne, ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung beziehungsweise deren Finanzierung nicht lebenslang sichergestellt ist und beim Betroffenen AIDS noch nicht ausgebrochen ist, er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Im Übrigen war vorliegend - wie bereits erwähnt - die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG gar nicht eingehend zu prüfen.
E. 3.2.3 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbesondere hinsichtlich der Interessenabwägung - betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 7. April 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der Gesuchsteller ruft zwar mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Beweismittel im Original [CD] retour) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3638/2010 {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Tansania, vertreten durch B._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision / Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Vollzug der Wegweisung [Beschwerde gegen Wiedererwägungs-entscheid]) vom 7. April 2010 / (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 1. Februar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. Juli 1998 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. April 1999 ab. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 beantragte der Gesuchsteller beim BFF die Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Februar 1999 im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, es sei bei ihm eine HIV-Infektion im Stadium A3 diagnostiziert worden, die einer antiretroviralen Therapie bedürfe. Die diesbezügliche medizinische Versorgung in Tansania sei unzulänglich. Zudem sei er der Vater eines der beiden Kinder seiner Lebensgefährtin, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 1. Februar 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Verhalten des Gesuchstellers - er wurde mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu dreissig Monaten Gefängnis verurteilt (bedingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren am [Datum]) - sei als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten. Angesichts der Gefährlichkeit der begangenen Straftaten komme die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG, wonach die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen sei, zur Anwendung. Daran vermöchten weder der eingereichte Arztbericht noch die familiäre Situation etwas zu ändern, zumal die Behauptung, der Gesuchsteller sei der Vater der Tochter seiner Lebensgefährtin, bezweifelt werden müsse. D. Die gegen die Verfügung des BFF vom 2. Juli 2002 erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 26. Mai 2004 ab. Darin wurde festgehalten, der Wegweisungsvollzug stelle keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, da die terminale Phase einer AIDS-Erkrankung beim Gesuchsteller nicht ausgebrochen sei. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne offen bleiben, da die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung finde, wenn der weggewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe oder in schwerwiegender Weise gefährde (Art. 14a Abs. 6 ANAG). Aufgrund des bisherigen asozialen und strafrechtlich relevanten Verhaltens des Gesuchstellers überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft könne auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem gehe aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 23. April 2004 hervor, dass er nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin und deren Kinder zusammenlebe. E. Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Gesuchsteller erneut wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Gleichzeitig wurde die nach der ersten Verurteilung gewährte bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrests von 304 Tagen Gefängnis angeordnet. Am (Datum) wurde der Gesuchsteller bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. II. F. Mit zweitem Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2007 beantragte der Gesuchsteller beim BFM erneut die Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 1. Februar 1999, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da er in seinem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge, das ihn unterstützen könne, insbesondere auch im Hinblick auf seine HIV-Erkrankung. Zudem sei er für seine Lebenspartnerin, die Mutter seiner Tochter (seine Vaterschaft sei mit Urteil des [Gerichts] vom [Datum] anerkannt worden), die einzige Vertrauensperson. G. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 1. Februar 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, es ergebe sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller faktisch nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes zusammenlebe, so dass nicht von einer Familieneinheit im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Für die Behandlung der HIV-Infektion sei im Heimatland des Gesuchstellers eine genügende Infrastruktur vorhanden. Es stehe ihm zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. H. Die gegen die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aus den Akten und aufgrund von Recherchen im "Zentralen Migrationsinformationssystem" des BFM, dass der Gesuchsteller gegenwärtig tatsächlich mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebe, weshalb er grundsätzlich gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch vorläufig aufzunehmen wäre; dies jedoch nur, wenn die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG keine Anwendung finde. Indem der mehrfach verurteilte Gesuchsteller über Jahre hinweg Drogen verkauft und damit wertvolle Rechtsgüter in Gefahr gebracht habe, habe er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, was gegen seinen Verbleib spreche. Für seinen Verbleib spreche die HIV-Infektion, jedoch könne diese auch in Tansania in ausreichendem Masse medizinisch versorgt werden. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsteller die Möglichkeit habe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Dabei könnten auch Abklärungen vor Ort, namentlich die Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten getätigt werden. Praxisgemäss gewähre das BFM HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und/oder der Übernahme der Kosten für die notwendigen Kontrollen. Damit wäre die medizinische Betreuung des Gesuchstellers für eine Übergangszeit sichergestellt. Zudem leide er unter keinen akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, da bei ihm lediglich eine Erkrankung im Stadium A3 (Latenzphase) gegeben sei. Es sei deshalb davon auszugehen, er könne sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufbauen, zumal aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden dürfe, dass er in seinem Heimatstaat über nahe Angehörige verfüge. Hinsichtlich des Zusammenlebens mit der Lebenspartnerin und seinem Kind sei zu berücksichtigen, dass sie erst seit (Datum) zusammenlebten. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern es diesen von vornherein unzumutbar sein sollte, ihn in sein Heimatland zu begleiten. Eine Gesamtabwägung der Interessen lasse den Wegweisungsvollzug als verhältnismässig erscheinen. Das Gericht gelange deshalb zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Gesuchstellers an einem Verbleib überwiege. Damit sei die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden, weshalb auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei auch als möglich zu bezeichnen, da es aufgrund der Tatsache, dass die tansanische Vertretung in C._______ dem Gesuchsteller am (Datum) ein Notfall-Reisedokument ausgestellt habe, unwahrscheinlich erscheine, dass der Gesuchsteller - wie von ihm geltend gemacht - nicht legal nach Tansania zurückkehren könne. III. I. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 17. Mai 2010) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, worin um Aufhebung des Urteils vom 7. April 2010 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Gesuchsteller reichte zwei Beweismittel - die Kopie eines Schriftwechsels mit der D._______ vom 23. März 2007 und eine CD-Aufnahme vom 24. April 2010 (Dokumentation "(...)" vom 15. Juni 2008) zu den Akten. Er führte dazu im Wesentlichen aus, er habe keine Angehörigen in Tansania; seine Nachforschungen über den Verbleib seiner (Verwandten) seien bisher ergebnislos geblieben, wie der Schriftwechsel mit der D._______ zeige. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung stelle er fest, dass es auf E._______ zwar ein Spital gebe, seines Wissens dort jedoch keine angemessene Behandlung seiner HIV-Infektion möglich sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte medizinische Rückkehrhilfe stelle keine dauerhafte Lösung dar. Zudem habe das Gericht bei der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten in Tansania die Spannungen zwischen dem Festland und Sansibar wegen Unabhängigkeitsbestrebungen der Insel nicht gebührend berücksichtigt. Bei der Abwägung der Interessen - es sei unbestritten, dass er in der Schweiz in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, was grundsätzlich gegen seinen Verbleib spreche, auch wenn seine Lebenspartnerin und seine Tochter hier vorläufig aufgenommen seien - sei angesichts seiner gesundheitlichen und familiären Situation zu seinen Gunsten zu entscheiden. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 11. Juni 2010, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. K. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juni 2010 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwvG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 20. Mai 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich - wie vorstehend erwähnt - sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.2 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wäre nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hätte, die er im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem betreffenden Entscheid vom 7. April 2010 entstanden sind. 3.2.1 Hinsichtlich des Schriftwechsels mit der D._______ vom 23. März 2007 ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, diesen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen beziehungsweise früher geltend zu machen, er habe - entgegen seinen Angaben anlässlich der Anhörungen, wonach (Aufzählung Verwandte) in Tansania lebten (vgl. Vorakten BFM A1 S. 3, A8 S. 5 f.) - keine Angehörigen im Heimatland, weshalb diesbezüglich grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen ist. Ungeachtet dessen ist das Beweismittel - dem aufgrund des Erscheinungsbilds (keinerlei Stempel oder sonstige Anhaltspunkte aufweisend, die auf ein offizielles Dokument der D._______ hindeuten würden) von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommt - nicht erheblich, da damit nicht bewiesen werden kann, dass der Gesuchsteller im Heimatland über keinerlei Angehörige oder Bekannte mehr verfügt. Im Übrigen wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 ausführlich dargelegt, dass aufgrund der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und damit auch auf die eingehende Prüfung des Beziehungsumfelds im Heimatland verzichtet werden kann. 3.2.2 Auch die eingereichte CD ist als Beweismittel unerheblich. Die Dokumentation "(...)" vom 15. Juni 2008 handelt von der Arbeit einer Stiftung (Name), deren Ziel es sei, tropische Krankheiten wie Malaria auf E._______ einzudämmen, wobei bedeutende Fortschritte erzielt worden seien (Aufbau Labor, Zugang zu kostenlosen Medikamenten und Konsultationen). Ein konkreter Bezug zum Gesuchsteller beziehungsweise zur (Nicht-)Behandelbarkeit von HIV-Infektionen lässt sich daraus nicht ableiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS - Stadium C nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) - erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien). Der Vollzug der Wegweisung ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Gesuchsteller HIV-positiv ist. Es wurde diesbezüglich dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und deshalb zulässig sei, da sich dessen HIV-Infektion nicht in der terminalen Phase befinde. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG wurde die HIV-Infektion ebenfalls berücksichtigt und festgestellt, dass diese auch im Heimatland behandelbar sei, und dem Gesuchsteller zudem die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe offenstehe. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern. Das neue Beweismittel vermag keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers aufgrund einer medizinischen Notlage, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, zu belegen. Hinsichtlich der Einwände des Gesuchstellers zur medizinischen Rückkehrhilfe, wonach eine solche keine dauerhafte Lösung sein könne, ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung beziehungsweise deren Finanzierung nicht lebenslang sichergestellt ist und beim Betroffenen AIDS noch nicht ausgebrochen ist, er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Im Übrigen war vorliegend - wie bereits erwähnt - die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG gar nicht eingehend zu prüfen. 3.2.3 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbesondere hinsichtlich der Interessenabwägung - betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 7. April 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der Gesuchsteller ruft zwar mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Beweismittel im Original [CD] retour) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: