opencaselaw.ch

D-3636/2012

D-3636/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos ist - abgewiesen.
  2. Die Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 werden aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3636/2012law/bah Urteil vom 23. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren [...], Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der den Iran eigenen Angaben gemäss im Jahr 1998 verliess (vgl. BFM-act. A1/9 S. 5), in der Schweiz am 31. Au­gust 2001 erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) mit Zwischenver­fügung vom 11. September 2001 die vorsorgliche Wegweisung des Be­schwerdeführers nach Deutschland anordnete, und er am 18. Sep­tem­ber 2001 nach Deutschland zurückgeführt wurde, dass er am 3. November 2001 erneut in die Schweiz einreiste und zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Zwischenverfügung vom 11. September 2001 gerichtete Beschwerde vom 12. September 2001 mit Beschluss vom 5. November 2001 als gegenstandslos abschrieb, dass das BFF das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2003 ablehnte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die ARK auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. April 2003 mit Urteil vom 2. Juni 2003 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde erhobenen Kostenvorschuss nicht leistete, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2003 eine Schweizerbürgerin heiratete, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass die Ehe aufgelöst wurde und das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers - auch angesichts seiner mehrfachen Delinquenz - mit Verfügung vom 21. Januar 2010 verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies, dass das BFM am 3. Mai 2012 gestützt auf Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein bis zum 15. März 2016 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängte, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen wurde, dass die [kantonale Behörde] am 4. Mai 2012 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung anordneten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an das BFM vom 19. Mai 2012 um die Gewährung von Asyl ersuchte, dass das BFM ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2012 aufforderte, ein allfälliges neues Asylgesuch bis zum 8. Juni 2012 ausführlich schriftlich zu begründen, ansonsten sein Schreiben vom 19. Mai 2012 ohne weitere Folgen zu den Akten gelegt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2012 (Poststempel) seine Asylgründe schriftlich darlegte, dass er ausführte, er stamme aus einem regimekritischen Dorf, aus dem ein Grossteil der Bevölkerung nach der islamischen Revolution geflohen sei, dass er den Iran 1997 illegal verlassen habe, weshalb seine Familie mehr­mals von der iranischen Polizei aufgesucht worden sei, die sich nach den Gründen seiner Ausreise, des nicht geleisteten Militärdienstes und der Nichtverlängerung seines Reisepasses erkundigt habe, dass er es nicht gewagt habe, seine Familie im Iran zu besuchen, obwohl er in den Jahren 2000 bis 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und eines iranischen Reisepasses gewesen sei, dass im Iran mehrere Familienangehörige festgenommen worden und zwei Söhne eines Cousins seines Vaters hingerichtet worden seien, dass sein Zwillingsbruder im Jahr 2009 während der grünen Revolution zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und mit einem Ausreiseverbot belegt wor­den sei, dass er sich in Deutschland regimekritisch betätigt habe und zum Christen­tum konvertiert sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangs­mitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dass es ferner verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein beträchtlicher Teil der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Juni 2012 als neu bezeichneten Asylgründe (Hinrichtung der Cousins, Militärdienst­verweigerung, Suchmassnahmen, Konversion zum Christentum) habe er bereits während des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht, dass auf diese Gründe nicht mehr einzutreten sei, da diese Vorbringen im rechtskräftigen Entscheid des BFF vom 25. März 2003 beurteilt worden seien, dass die geltend gemachte Suche nach ihm bei seinen Eltern im Schreiben vom 6. Juni 2012 bloss summarisch und unsubstantiiert behauptet worden sei, dass nicht feststehe, dass er den Iran illegal verlassen habe, und gemäss Rechtsprechung nicht davon auszugehen sei, dass ihm deshalb im Fall einer Rückkehr seitens der iranischen Behörden asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten, dass diese Aussage auch für sein Vorbringen, er habe sich durch seine Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen, gelte, da eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstelle, dass auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zwillingsbruder sei 2009 zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, kein Hinweis auf eine ihm im Iran drohende Verfolgung zu entnehmen sei, dass auch die von ihm geltend gemachten Aktivitäten in Deutschland für die Mujaheddin die Einschätzung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nicht umzustossen vermöchten, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe im Iran oder in Europa jemals ein ernsthaftes politisches oder religiöses Engage­ment gehabt, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einem asylrelevanten Verfolgungsrisiko aussetzen könnte, dass dieser Eindruck durch den nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem neuen Asylgesuch und dem drohenden Wegweisungsvollzug ge­stützt werde, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Ausschaffungshaft am 4. Mai 2012 in den neun Jahren, die seit Abschluss seines zweiten Asylver­fahrens vergangen seien, keinen Grund gesehen habe, beim BFM erneut um Schutz nachzusuchen, dass das am 3. November 2001 eingeleitete Asylverfahren seit dem 2. Ju­ni 2003 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse ein­getreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün­den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Poststempel) ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 27. Juni 2012 sei auf­zuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was hier nicht er Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM die Verfügung vom 27. Juni 2012 weder eingeschrieben noch mit einer Empfangsbestätigung versehen an das [...]gefängnis B._______ versandte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 angibt, er habe diese Verfügung erst am 3. Juli 2012 erhalten, dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass die Verfügung am 29. Juni 2012 beim [...]gefängnis B._______ eingetroffen ist, von diesem am 3. oder 4. Juli 2012 ins Gefängnis D._______ weitergeleitet und dort dem Beschwerdeführer - da nicht eingeschrieben - ohne Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.Vm. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei­se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor­übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2001 vom BFM mit Verfügung vom 25. März 2003 abgelehnt wurde und diese Verfügung mit dem Urteil der ARK vom 2. Juni 2003 in Rechtskraft erwuchs, dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben sind, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asyl-verfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz nach eigenen Angaben nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass das BFM ihm mit seinem Schreiben vom 23. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährte, und es seiner in den Schreiben vom 19. Mai 2012 und 6. Juni 2012 geäusserten Bitte um ein persönliches Gespräch nicht nachzukommen brauchte, nachdem er in der Lage war, den rechtserheblichen Sachverhalt in seinen schriftlichen Ausführungen hinreichend klar darzulegen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zu den Asylgründen im zweiten Asylverfahren vom 9. Januar 2002 geltend machte, er sei im Iran Anhänger der Monarchisten und in Deutschland für diese aktiv ge­wesen (vgl. act. B12/19 S. 10 f.), dass er ebenso bereits damals behauptete, sein Bruder E._______ sei im Iran zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (vgl. act. B12/19 S. 12), dass er auch vorbrachte, drei seiner Cousins seien (von den iranischen Be­hörden) verhaftet, verurteilt und hingerichtet worden (vgl. act. B12/19 S. 11), dass er des Weiteren angab, keinen Militärdienst geleistet zu haben und deshalb von den iranischen Behörden zu Hause gesucht worden zu sein (vgl. act. B12/19 S. 12), dass er schliesslich im zweiten Asylverfahren aussagte, er habe in Deutschland die Kirche besucht und sei in seiner Heimat denunziert worden, er sei zum Christentum übergetreten (vgl. act. B1/8 S. 4 und B12/19 S. 12), dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Iran illegal verlassen, nicht neu ist, zumal er bereits im ersten Asylverfahren angab, nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben (vgl. act. A1/9 S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylgesuch weitgehend die bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Gründe, die seiner Rückkehr in den Iran entgegenstünden, wiederholte, dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer diesen in seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar zu Recht rügt, er habe im dritten Asylverfahren nicht behauptet, für die Mujaheddin aktiv ge­wesen zu sein, da der Eingabe vom 6. Juni 2012 entnommen werden kann, dass er behauptet, er sei aktives Mitglied der Mounachedin, welche im Iran verfolgt würden, dass dies indessen nichts daran ändert, dass er bereits im zweiten Asylverfahren behauptete, für die Monarchisten politisch aktiv gewesen zu sein, dass er im zweiten Asylverfahren zudem angab, er sei in seiner Heimat des Übertritts zum Christentum beschuldigt worden und im dritten Asylge­such nun behauptet, er sei in Deutschland zum Christentum übergetreten, diese Behauptung indessen in keiner Weise belegt und auch nicht darlegt, inwiefern die iranischen Behörden davon hätten Kenntnis erlangen können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Rahmen seines zweiten Gesuchs am 9. Januar 2002 abgehaltenen Anhörung zu den Asylgründen erklärte, er werde alles, was er gesagt habe, schriftlich beweisen, dass er auf Nachfrage versicherte, er benötige dazu maximal einen Monat (vgl. act. B12/19 S. 15), dass er indessen trotz anschliessender schriftlicher Aufforderung (vgl. act. B12/19 S. 19) keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Zwillingsbruder sei 2009 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem Ausreiseverbot belegt worden, zwar um ein neues Vorbringen handelt, jedoch übereinstimmend mit dem BFM festzustellen ist, dass auch bei Wahrunterstellung dieser Aussage keine Hinweise auf eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen sind, dass demnach keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignis­se vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG; vgl. MADELEINE CAMP­RUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG), dass die [kant. Behörde] am 4. Mai 2012 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung anordneten, dass bei dieser Sachlage das BFM mangels Zuständigkeit nicht befugt ist, die Wegweisung nochmals zu verfügen und über deren Vollzug zu befin­den (EMARK 2001 Nr. 21 E. 9-11 S. 176 ff.), dass die vom BFM in den Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Ju­ni 2012 getroffenen Anordnungen betreffend Wegweisung und deren Vollzug deshalb von Amtes wegen aufzuheben sind, dass die Beschwerde infolgedessen gegenstandslos wird, soweit darin sinn­gemäss beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg­weisung undurchführbar sei, dass ansonsten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit sinngemäss beantragt wird, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben und das Bun­desamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer insoweit unterlegen ist und somit kostenpflich­tig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit be­wirkt hat, und für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs zufolge der von Amtes wegen berücksichtigten Unzuständigkeit des BFM, diesbezüglich zu befinden, und damit ohne Zutun der Parteien eingetreten ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die da­rauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten oder er sei dort aus anderen Gründen konkret gefährdet (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich sein sollte, dass der Beschwerdeführer somit mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben auch in Bezug auf die Ziffern 2-4 des Dispositivs nicht durchgedrungen wäre, dass somit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos ist - abgewiesen.

2. Die Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 werden aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: