Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wurde vorliegend nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. L). Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betreffend ausgeführt, die in Kopie eingereichten Dokumente, nämlich die Tazkira und der Impfausweis, würden keinerlei überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen und seien erfahrungsgemäss ohne grösseren Aufwand auch anderweitig beschaffbar. Deshalb würden sie keinerlei handfeste Beweiskraft entfalten. Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren zudem überaus vage und widersprüchliche altersspezifische Angaben gemacht habe und sein Äusseres subjektiv ein deutlich höheres Alter als das angegebene suggeriere, habe er die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Das rechtsmedizinische Gutachten habe ergeben, dass er die Volljährigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht habe und das Mindestalter (...) Jahre betrage.
E. 5.2 In der Beschwerde wird bestritten, dass keine Indizien für das Vorliegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers präsentiert worden seien, welche geeignet wären, das Resultat in einer Gesamtbetrachtung zu seinen Gunsten zu ändern. Die behauptete Minderjährigkeit sei zumindest mit dem Einreichen der Tazkira sowie des Impfausweises glaubhaft gemacht worden. Das rechtsmedizinische Gutachten sei hinsichtlich des Befundes der Ossifikation sehr ungenau. Ausserdem sei diese Beurteilung widersprüchlich, da ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werde, obwohl die vollständige Ossifikation bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Die zahnärztliche Untersuchung ergebe sodann ein Alter von 16 Jahren (Mittelwert; betreffend Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) beziehungsweise 17 respektive 16.9 Jahren (Mindestalter; betreffend Weisheitszähne). Dem Fazit des Gutachtens könne deshalb nicht gefolgt werden.
E. 5.3 Die Altersangaben des Beschwerdeführers sind übereinstimmend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, als vage und widersprüchlich zu qualifizieren. Sodann kann der Beschwerdeführer seine Identität und die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht durch Vorlage eines diesbezüglich aussagekräftigen Dokuments beweisen. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer vorgelegten veralteten Form - werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Auch der lediglich als Kopie eingereichte Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar.
E. 5.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.4.2 Das Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 1. Juni 2023 kommt in Zusammenschau der Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus et al., was bei Jungen einem mittleren Alter von 22.9 ± 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch habe gesehen werden können, liege - je nach Studie - bei (...) beziehungsweise (...) Jahren. Das maximale Alter liege bei 30 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian gefunden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, welches bei 17 beziehungsweise 16.9 Jahren für eine männliche Population aus Europa liege. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor (vgl. SEM-Akte [...]-29/6).
E. 5.4.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2).
E. 5.4.4 Gemäss dem Gutachten des IRM der Universität B._______, welches von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden ist und den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] beziehungsweise [...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne nur ein Mindestalter von 17 beziehungsweise 16.9 Jahren festgestellt wurde und die zahnärztliche Untersuchung der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten lediglich einen Mittelwert von 16 Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspannen angegeben werden. Die Ergebnisse stehen demgegenüber entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des Befundes am Schlüsselbein, ist das Altersgutachten, welches zwar nicht vollumfänglich ins Schema der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung passt, im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
E. 5.5 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit weder belegt noch glaubhaft ist. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt daher nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 6 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 6. März 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme nach der Remonstration des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.
E. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2668/2023 vom 9. Juni 2023 E. 7.2).
E. 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3633/2023 law/gnb Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 11. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei am (...) (nach afghanischem Kalender; Anm. des Gerichts) geboren. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. C.a Da das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom SEM fälschlicherweise als «(...)» gelesen wurde, fand am 28. März 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. C.b Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Durchreise in Österreich festgenommen worden und habe die Fingerabdrücke abgeben müssen. Jedoch habe er dort nicht um Asyl ersucht. Er sei unter beschwerlichen Umständen in die Schweiz gekommen und wünsche, hier zu bleiben. In Österreich fühle er sich nicht wohl, in der Schweiz schon. Sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Ausserdem sei er erst (...) Jahre alt und somit minderjährig, was seine Tazkira beweise. Wie er bereits seiner Rechtsvertretung erklärt habe, habe ein Iraner für ihn das Personalienblatt ausgefüllt. Dieser habe ihn falsch verstanden und ein unrichtiges Geburtsdatum angegeben. Schliesslich gab er an, gesund zu sein. D. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 12. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. Diese lehnten das Ersuchen am 15. Mai 2023 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in Österreich als minderjährige Person registriert. E. E.a Am 24. Mai 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer ausführte, er sei im Jahre (...) geboren. Das genaue Geburtsdatum stehe auf dem Impfausweis. Er könne jedoch nicht lesen. Sein Vater habe ihm das Datum mitgeteilt, aber er habe es vergessen. Er sei, wie ihm sein Vater etwa einen Monat nach der Einreise in die Schweiz mitgeteilt habe, aktuell (...) Jahre und etwa einen Monat alt. In Afghanistan sei sein Alter nie ein Thema gewesen. Er habe nie eine Schule besucht, weil seine Familie arm sei. Er habe mit einem (...) gekauft und weiterverkauft. Die Taliban hätten nach der Machtübernahme die «(...)» nicht mehr arbeiten lassen. Deshalb sei er ausgereist. In Österreich habe er das Alter gesagt, das er ungefähr gewusst habe, beziehungsweise habe er irgendetwas sagen müssen und deshalb «(...)» gesagt. Das Personalienblatt habe ein Iraner für ihn ausgefüllt. Er habe diesem gesagt, er habe keine Ahnung, wie alt er sei. E.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira und seines Impfausweises zu den Akten. Laut Tazkira, ausgestellt am 27.08.1395, sei er im Jahr 1395 (2016/17) gemäss Aussehen (...) Jahre alt gewesen. Dem Impfausweis ist das Geburtsdatum (...) ([...]) zu entnehmen. F. In seinem Gutachten vom 1. Juni 2023 kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ausgegangen werden. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. G. In der Folge ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 2. Juni 2023 um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens (Remonstrationsverfahren). Am 5. Juni 2023 erging die explizite Zustimmung Österreichs zur Übernahme des Beschwerdeführers. H. Am 5. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, welche gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen könnten. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und wies erneut darauf hin, er sei (...) Jahre alt. Er möchte auf keinen Fall nach Österreich zurückkehren. Sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen. In Österreich habe man ihn gegen seinen Willen gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. J. Noch am gleichen Tag teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei. Die Altersanpassung werde im Rahmen des Verfahrens mit dem Entscheid verfügt. K. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 - eröffnet am 20. Juni 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5). Sodann stellte es fest, im ZEMIS sei der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum registriert (Dispositivziffer 2), händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). L. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, das Protokoll des Dublin-Gesprächs, das Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2023, die Tazkira, der Impfausweis und das rechtsmedizinische Gutachten des IRM der Universität B._______ vom 1. Juni 2023 bei (alle in Kopie). M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wurde vorliegend nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. L). Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betreffend ausgeführt, die in Kopie eingereichten Dokumente, nämlich die Tazkira und der Impfausweis, würden keinerlei überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen und seien erfahrungsgemäss ohne grösseren Aufwand auch anderweitig beschaffbar. Deshalb würden sie keinerlei handfeste Beweiskraft entfalten. Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren zudem überaus vage und widersprüchliche altersspezifische Angaben gemacht habe und sein Äusseres subjektiv ein deutlich höheres Alter als das angegebene suggeriere, habe er die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Das rechtsmedizinische Gutachten habe ergeben, dass er die Volljährigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht habe und das Mindestalter (...) Jahre betrage. 5.2 In der Beschwerde wird bestritten, dass keine Indizien für das Vorliegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers präsentiert worden seien, welche geeignet wären, das Resultat in einer Gesamtbetrachtung zu seinen Gunsten zu ändern. Die behauptete Minderjährigkeit sei zumindest mit dem Einreichen der Tazkira sowie des Impfausweises glaubhaft gemacht worden. Das rechtsmedizinische Gutachten sei hinsichtlich des Befundes der Ossifikation sehr ungenau. Ausserdem sei diese Beurteilung widersprüchlich, da ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werde, obwohl die vollständige Ossifikation bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Die zahnärztliche Untersuchung ergebe sodann ein Alter von 16 Jahren (Mittelwert; betreffend Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) beziehungsweise 17 respektive 16.9 Jahren (Mindestalter; betreffend Weisheitszähne). Dem Fazit des Gutachtens könne deshalb nicht gefolgt werden. 5.3 Die Altersangaben des Beschwerdeführers sind übereinstimmend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, als vage und widersprüchlich zu qualifizieren. Sodann kann der Beschwerdeführer seine Identität und die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht durch Vorlage eines diesbezüglich aussagekräftigen Dokuments beweisen. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer vorgelegten veralteten Form - werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Auch der lediglich als Kopie eingereichte Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. 5.4 5.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4.2 Das Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 1. Juni 2023 kommt in Zusammenschau der Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus et al., was bei Jungen einem mittleren Alter von 22.9 ± 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch habe gesehen werden können, liege - je nach Studie - bei (...) beziehungsweise (...) Jahren. Das maximale Alter liege bei 30 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian gefunden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, welches bei 17 beziehungsweise 16.9 Jahren für eine männliche Population aus Europa liege. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor (vgl. SEM-Akte [...]-29/6). 5.4.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 5.4.4 Gemäss dem Gutachten des IRM der Universität B._______, welches von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden ist und den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] beziehungsweise [...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne nur ein Mindestalter von 17 beziehungsweise 16.9 Jahren festgestellt wurde und die zahnärztliche Untersuchung der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten lediglich einen Mittelwert von 16 Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspannen angegeben werden. Die Ergebnisse stehen demgegenüber entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des Befundes am Schlüsselbein, ist das Altersgutachten, welches zwar nicht vollumfänglich ins Schema der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung passt, im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 5.5 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit weder belegt noch glaubhaft ist. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt daher nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 6. März 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme nach der Remonstration des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2668/2023 vom 9. Juni 2023 E. 7.2). 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: