Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Eingabe vom 28. August 2012 an das BFM liessen die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ (kurdische Bezeichnung: H._______) - durch ihre Rechtsvertreterin Asylgesuche aus dem Ausland einreichen. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie dabei im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe einen Marschbefehl erhalten, sei jedoch nicht bereit, im aktuellen Krieg in Syrien in der syrischen Armee zu dienen. Angesichts der Tatsache, dass er sich dem Militärdienst entziehe und weil er als politisch aktiver Kurde - er sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitiya Demokrat) - dem syrischen Regime ein Dorn im Auge sei, sei er gefährdet, Opfer von Repressalien seitens der syrischen Regierung oder einer der zahlreichen Geheimdienste zu werden. Im Weiteren sei er als Sohn von I._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, gefährdet, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. A.c Mit ihren Asylgesuchen aus dem Ausland liessen die Beschwerdeführenden unter anderem zwei von ihnen verfasste, fremdsprachige Schreiben zu ihren Asylgründen (in Kopie) und einen Marschbefehl (in Kopie) einreichen. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass aufgrund der temporären Schliessung der Schweizer Botschaft in Damaskus zurzeit weder Anhörungen durchgeführt noch Einreisevisa durch die Schweizer Behörden ausgestellt werden könnten, die Beschwerdeführenden jedoch die Möglichkeit hätten, sich bei einer schweizerischen Vertretung in einem Nachbarstaat Syriens - beispielsweise in der Türkei - zu melden. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es davon ausgehe, dass Personen aus Syrien, die sich in einem der Nachbarstaaten aufhalten würden, in der Regel den Schutz dieses Staates geniessen würden und ihnen ein Aufenthalt im Drittstaat zumutbar sei. Daher bestehe bei solchen Asylgesuchen aus dem Ausland von syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich wenig Aussicht auf Erfolg. C. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2013 illegal in die Türkei ein und wurden am 23. Mai 2013 auf der Schweizer Botschaft in Ankara zur Sache angehört. Sie machten dabei zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer arbeite seit einiger Zeit für die lokale Verwaltung von G._______ (und Region), das sich unter anderem unter der Kontrolle der PYD befinde. Er sei Verantwortlicher für die Elektrizität und schon mehrmals bedroht worden, da er Regionen, die unter der Kontrolle der Al-Nusra(-Front) oder des syrischen Regimes stünden, Strom abgezapft habe, um diesen auf die ganze Region zu verteilen. Ausserdem sei die Sicherheitslage in G._______ schlecht; es komme in der Region vermehrt zu Entführungen. Es gebe fast kein Wasser, keinen Strom und Lebensmittelmangel. Auch ein weiterer Verbleib in der Türkei sei für sie nicht möglich, da sie niemanden kennen würden, keine Verwandten hätten und die türkische Sprache nicht sprechen würden. Für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle bei den Akten verwiesen. D. D.a Mit Schreiben vom 18. November 2013 wies das BFM die Beschwerdeführenden auf seine Weisung vom 4. September 2013 (Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige) hin und teilte ihnen mit, sie hätten die Möglichkeit, bei einer schweizerischen Vertretung um Erteilung von Besuchervisa zu ersuchen, wobei diese ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligen werde, falls sie die nötigen Bedingungen erfüllten. D.b Mit E-Mail vom 25. Februar 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als Antwort auf deren E-Mail vom 10. Februar 2014 (sinngemäss) mit, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb der Periode, während der Gesuche um erleichterte Erteilung eines Visums (d.h. bis zum 29. November 2013) eingereicht werden konnten, um keine solchen Visa ersucht. E. E.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 - tags darauf eröffnet - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch (recte: deren Asylgesuche) ab. E.b Das BFM begründete diesen Entscheid - nach ausführlichen Erwägungen - zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, in der Türkei um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Die Türkei gewähre einen effektiven Schutz und biete Lebensbedingungen an, welche ihnen zugemutet werden könnten. Der Umstand, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, vermöge eine Beziehungsnähe zu unserem Land nicht in dem Sinn zu begründen, dass es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren solle. F. F.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (Datum Poststempel: 30. Juni 2014) liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss) beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen gestützt auf aArt. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) respektive in analoger Anwendung der Weisung vom 4. September 2013 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. F.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machen die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, sie hätten sich gezwungen gesehen, nach H._______ zurückzukehren, wo sie heute unter äusserst prekären Bedingungen leben würden, darauf gefasst, jederzeit wieder in die Türkei flüchten zu müssen. In der Türkei hätten sie keine Angehörigen, welche sie unterstützen könnten, ansonsten wären sie nicht nach Syrien zurückgekehrt. Dagegen würden alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Diese hätten sich in der Schweiz bereits gut (in der Arbeitswelt) integrieren können, weshalb den Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz ebenfalls eine günstige Prognose gestellt werden müsse. Eine allfällige kulturelle Nähe zum Nachbarland Türkei könne keine Rolle spielen, weshalb eine vorrangige Beziehungsnähe zur Schweiz ohne Weiteres gegeben sei. Sie seien eine vulnerable Gruppe, weshalb ihnen in Analogie zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (E-1054/2103 [recte: E-1054/2013] vom 21. Juni 2013) ohnehin nicht zugemutet werden dürfe, sich erneut in das Grenzgebiet zwischen Syrien und der Türkei, wo es wiederholt zu Anschlägen und Übergriffen auf Flüchtlinge gekommen sei, zu begeben, um dort in einem der 17 Flüchtlingslagern um Schutz zu ersuchen. Schliesslich sei es äusserst stossend, dass in ihrem Verfahren die Visumsbestimmungen nicht einmal - aus Gründen der Gleichbehandlung - per analogiam herangezogen worden seien, zumal sie im Zeitpunkt des Erlasses der Weisung vom 4. September 2013 bereits auf der Schweizer Vertretung in Ankara angehört worden seien. Sie gehörten zum begünstigten Personenkreis gemäss der Weisung vom 4. September 2013 und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Fehler geschehen sei, als sie dort einen Termin hätten vereinbaren wollen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz in analoger Anwendung der Weisung vom 4. September 2013 zu bewilligen. Da es sich beim asylrechtlichen Auslandverfahren und beim Visumverfahren um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten handelt und das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nur ersteres umfasst, stellt dieses Rechtsbegehren eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes dar. Somit ist auf diesen sinngemässen Antrag nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 5.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurden daher die vorliegenden Asylgesuche zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen.
E. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).
E. 7.1 Die Beschwerdebegründung baut zu einem wesentlichen Teil auf der Behauptung auf, dass die Beschwerdeführenden nach G._______ zurückgekehrt seien. Es wurden aber keinerlei Beweismittel eingereicht, die diese Behauptung belegen würden. Auch wird in der Beschwerde nicht näher erläutert, weshalb sich die Beschwerdeführenden "gezwungen" sahen, nach Syrien zurückzukehren. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach wie vor in der Türkei aufhalten. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch die Überlegung, dass tatsächlich verfolgte Personen in der Regel nicht freiwillig aus einem sicheren Drittstaat in ihren Verfolgerstaat zurückkehren. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien erschiene somit nur plausibel, wenn sie nicht (mehr) befürchten müssten, dort einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
E. 7.2 Bezüglich der Möglichkeit der Schutzgewährung durch die Türkei kann auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts respektive nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Sodann ist bei der Prüfung der Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort zugemutet werden kann, der Umstand in Betracht zu ziehen, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - sich die Beschwerdeführenden als Kurden in der Türkei in einem Kulturraum befinden, der dem ihren bezüglich Sprache und Religion ähnlich ist. Die Vertrautheit mit dem Kulturraum ist denn auch höher zu werten als die Tatsache, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und sich hier bereits gut in die Arbeitswelt haben integrieren können. Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil es ihnen zumutbar ist, den Schutz des Drittstaates - vorliegend die Türkei - in Anspruch zu nehmen.
E. 7.3 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
E. 9.3 In der Beschwerde wird sodann um die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a AsylG ersucht. Diese Bestimmung ist jedoch in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden, da es der ratio legis widerspricht, wenn eine erst seit dem 1. Februar 2014 geltende Ausweitung des Rechtsschutzes (Art. 110a AsylG) auf Verfahren angewandt wird, welche per 29. September 2012 aufgehoben wurden. Folglich gilt vorliegend bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung die Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 9.2) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3632/2014 Urteil vom 5. August 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Syrien, zurzeit in der Türkei, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 28. August 2012 an das BFM liessen die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ (kurdische Bezeichnung: H._______) - durch ihre Rechtsvertreterin Asylgesuche aus dem Ausland einreichen. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie dabei im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe einen Marschbefehl erhalten, sei jedoch nicht bereit, im aktuellen Krieg in Syrien in der syrischen Armee zu dienen. Angesichts der Tatsache, dass er sich dem Militärdienst entziehe und weil er als politisch aktiver Kurde - er sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitiya Demokrat) - dem syrischen Regime ein Dorn im Auge sei, sei er gefährdet, Opfer von Repressalien seitens der syrischen Regierung oder einer der zahlreichen Geheimdienste zu werden. Im Weiteren sei er als Sohn von I._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, gefährdet, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. A.c Mit ihren Asylgesuchen aus dem Ausland liessen die Beschwerdeführenden unter anderem zwei von ihnen verfasste, fremdsprachige Schreiben zu ihren Asylgründen (in Kopie) und einen Marschbefehl (in Kopie) einreichen. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass aufgrund der temporären Schliessung der Schweizer Botschaft in Damaskus zurzeit weder Anhörungen durchgeführt noch Einreisevisa durch die Schweizer Behörden ausgestellt werden könnten, die Beschwerdeführenden jedoch die Möglichkeit hätten, sich bei einer schweizerischen Vertretung in einem Nachbarstaat Syriens - beispielsweise in der Türkei - zu melden. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es davon ausgehe, dass Personen aus Syrien, die sich in einem der Nachbarstaaten aufhalten würden, in der Regel den Schutz dieses Staates geniessen würden und ihnen ein Aufenthalt im Drittstaat zumutbar sei. Daher bestehe bei solchen Asylgesuchen aus dem Ausland von syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich wenig Aussicht auf Erfolg. C. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2013 illegal in die Türkei ein und wurden am 23. Mai 2013 auf der Schweizer Botschaft in Ankara zur Sache angehört. Sie machten dabei zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer arbeite seit einiger Zeit für die lokale Verwaltung von G._______ (und Region), das sich unter anderem unter der Kontrolle der PYD befinde. Er sei Verantwortlicher für die Elektrizität und schon mehrmals bedroht worden, da er Regionen, die unter der Kontrolle der Al-Nusra(-Front) oder des syrischen Regimes stünden, Strom abgezapft habe, um diesen auf die ganze Region zu verteilen. Ausserdem sei die Sicherheitslage in G._______ schlecht; es komme in der Region vermehrt zu Entführungen. Es gebe fast kein Wasser, keinen Strom und Lebensmittelmangel. Auch ein weiterer Verbleib in der Türkei sei für sie nicht möglich, da sie niemanden kennen würden, keine Verwandten hätten und die türkische Sprache nicht sprechen würden. Für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle bei den Akten verwiesen. D. D.a Mit Schreiben vom 18. November 2013 wies das BFM die Beschwerdeführenden auf seine Weisung vom 4. September 2013 (Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige) hin und teilte ihnen mit, sie hätten die Möglichkeit, bei einer schweizerischen Vertretung um Erteilung von Besuchervisa zu ersuchen, wobei diese ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligen werde, falls sie die nötigen Bedingungen erfüllten. D.b Mit E-Mail vom 25. Februar 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als Antwort auf deren E-Mail vom 10. Februar 2014 (sinngemäss) mit, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb der Periode, während der Gesuche um erleichterte Erteilung eines Visums (d.h. bis zum 29. November 2013) eingereicht werden konnten, um keine solchen Visa ersucht. E. E.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 - tags darauf eröffnet - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch (recte: deren Asylgesuche) ab. E.b Das BFM begründete diesen Entscheid - nach ausführlichen Erwägungen - zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, in der Türkei um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Die Türkei gewähre einen effektiven Schutz und biete Lebensbedingungen an, welche ihnen zugemutet werden könnten. Der Umstand, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, vermöge eine Beziehungsnähe zu unserem Land nicht in dem Sinn zu begründen, dass es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren solle. F. F.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (Datum Poststempel: 30. Juni 2014) liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss) beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen gestützt auf aArt. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) respektive in analoger Anwendung der Weisung vom 4. September 2013 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. F.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machen die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, sie hätten sich gezwungen gesehen, nach H._______ zurückzukehren, wo sie heute unter äusserst prekären Bedingungen leben würden, darauf gefasst, jederzeit wieder in die Türkei flüchten zu müssen. In der Türkei hätten sie keine Angehörigen, welche sie unterstützen könnten, ansonsten wären sie nicht nach Syrien zurückgekehrt. Dagegen würden alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Diese hätten sich in der Schweiz bereits gut (in der Arbeitswelt) integrieren können, weshalb den Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz ebenfalls eine günstige Prognose gestellt werden müsse. Eine allfällige kulturelle Nähe zum Nachbarland Türkei könne keine Rolle spielen, weshalb eine vorrangige Beziehungsnähe zur Schweiz ohne Weiteres gegeben sei. Sie seien eine vulnerable Gruppe, weshalb ihnen in Analogie zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (E-1054/2103 [recte: E-1054/2013] vom 21. Juni 2013) ohnehin nicht zugemutet werden dürfe, sich erneut in das Grenzgebiet zwischen Syrien und der Türkei, wo es wiederholt zu Anschlägen und Übergriffen auf Flüchtlinge gekommen sei, zu begeben, um dort in einem der 17 Flüchtlingslagern um Schutz zu ersuchen. Schliesslich sei es äusserst stossend, dass in ihrem Verfahren die Visumsbestimmungen nicht einmal - aus Gründen der Gleichbehandlung - per analogiam herangezogen worden seien, zumal sie im Zeitpunkt des Erlasses der Weisung vom 4. September 2013 bereits auf der Schweizer Vertretung in Ankara angehört worden seien. Sie gehörten zum begünstigten Personenkreis gemäss der Weisung vom 4. September 2013 und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Fehler geschehen sei, als sie dort einen Termin hätten vereinbaren wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz in analoger Anwendung der Weisung vom 4. September 2013 zu bewilligen. Da es sich beim asylrechtlichen Auslandverfahren und beim Visumverfahren um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten handelt und das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nur ersteres umfasst, stellt dieses Rechtsbegehren eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes dar. Somit ist auf diesen sinngemässen Antrag nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurden daher die vorliegenden Asylgesuche zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen. 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 7. 7.1 Die Beschwerdebegründung baut zu einem wesentlichen Teil auf der Behauptung auf, dass die Beschwerdeführenden nach G._______ zurückgekehrt seien. Es wurden aber keinerlei Beweismittel eingereicht, die diese Behauptung belegen würden. Auch wird in der Beschwerde nicht näher erläutert, weshalb sich die Beschwerdeführenden "gezwungen" sahen, nach Syrien zurückzukehren. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach wie vor in der Türkei aufhalten. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch die Überlegung, dass tatsächlich verfolgte Personen in der Regel nicht freiwillig aus einem sicheren Drittstaat in ihren Verfolgerstaat zurückkehren. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien erschiene somit nur plausibel, wenn sie nicht (mehr) befürchten müssten, dort einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. 7.2 Bezüglich der Möglichkeit der Schutzgewährung durch die Türkei kann auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts respektive nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Sodann ist bei der Prüfung der Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort zugemutet werden kann, der Umstand in Betracht zu ziehen, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - sich die Beschwerdeführenden als Kurden in der Türkei in einem Kulturraum befinden, der dem ihren bezüglich Sprache und Religion ähnlich ist. Die Vertrautheit mit dem Kulturraum ist denn auch höher zu werten als die Tatsache, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und sich hier bereits gut in die Arbeitswelt haben integrieren können. Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil es ihnen zumutbar ist, den Schutz des Drittstaates - vorliegend die Türkei - in Anspruch zu nehmen. 7.3 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 9.3 In der Beschwerde wird sodann um die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a AsylG ersucht. Diese Bestimmung ist jedoch in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden, da es der ratio legis widerspricht, wenn eine erst seit dem 1. Februar 2014 geltende Ausweitung des Rechtsschutzes (Art. 110a AsylG) auf Verfahren angewandt wird, welche per 29. September 2012 aufgehoben wurden. Folglich gilt vorliegend bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung die Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 9.2) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: