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D-3630/2014

D-3630/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. Mai 2012 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 29. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch ein­reichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 21. Novem­ber 2012 sowie der ein­lässlichen Anhörung vom 2. Juni 2014 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: B. Er sei ethnischer Tibeter, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, und im Dorf B._______ (phonet.) in der Gemeinde C._______ (phonet.) in D._______ (phonet.) geboren. Er habe keine Schule besuchen können und spreche kein Chinesisch. In E._______, einer Ortschaft, die 40 Minuten von seinem Dorf entfernt liege, habe er als Tellerwäscher in ei­nem Restaurant gearbeitet. Seine Eltern und seine Schwester würden noch immer in der Heimat leben. Er unterhalte jedoch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine Heimat habe er verlassen, weil er in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2012 mit zwei Freunden in E._______ Flugblätter verteilt und tibetische Flaggen aufgeklebt habe. Die Plakate und die Flaggen habe er zuvor von drei Pilgern aus Indien heimlich erhalten. Am nächsten Tag habe man darüber gesprochen und die Polizei habe die Täter ge­sucht. Er sei nach Hause gegangen und habe seinen Eltern von der Plakataktion erzählt. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen und seine Ausreise mit Hilfe eines Freundes organisiert. C. Im Auftrag des BFM wurde am 11. Februar 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 12. Juni 2013 zum Schluss, dass seine Hauptsozialisation ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien, erfolgt sein müsse. D. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. Juni 2014 ge­währte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Ana­lyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, in B._______ aufgewachsen und alle Kenntnisse seiner Heimat dargelegt zu ha­ben. Seine Eltern und er seien Tibeter und sein Tibetisch entspreche je­nem, welches heutzutage dort gesprochen werde. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 - eröffnet am 9. Juni 2014 - wies das BFM das Asylgesuch vom 29. Oktober 2012 ab und ordnete die Wegwei­sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Voll­zug der Wegweisung an. E.a Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, ihre Identität offenzulegen und Reise- und Identitätspapiere beizubringen. Trotz mehrfacher Aufforderung im Verlauf des Asylverfahrens habe der Be­schwerdeführer bis anhin keine entsprechenden Beweismittel eingereicht und auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung erklärt, er habe seine chinesische Identitätskarte auf der Flucht weggeworfen (vgl. BFM-Akten A17/12 S. 2 F. 5). Infolgedessen kämen erste Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sowie des Aufenthalts in Tibet auf. E.b Im Gutachten vom 12. Juni 2013 sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Dorf F._______, Gemeinde G._______, Kreis E._______ in Tibet sozialisiert worden sei. Seine landeskundlichen Kennt­nisse seien nicht genügend detailliert, um die Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen, und würden nicht denjenigen entsprechen, die man von einer einheimi­schen Person in dem vom Beschwerdeführer vorgegeben Alter, sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund erwarten dürfe. Zudem spreche er keinen E._______-Dialekt, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine, was eine Sozialisierung in einer exiltibetischen Gemeinde voraussetze. Auch verfüge er, ausser einem Grusswort, über keinerlei Kenntnisse der chinesischen Sprache. Somit sei es ihm nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei er nicht in der Lage gewesen, irgendwelche neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel darzule­gen, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes hätten rechtfertigen können (vgl. A17/12 S. 10 F. 94 ff.). E.c Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, von drei Pilgern tibetische Fahnen, Heilpillen und Fotos des Dalai Lama erhalten zu haben. Da er sich schon seit Langem habe politisch betätigen wollen, habe er mit dem Erhalt dieser Sachen die sich ihm bietende Gelegenheit nutzen wollen. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass er sich aus freien Stücken für eine dermassen gefährliche Tat habe entschliessen sollen, zumal ihm, seinen Angaben zufolge, keine Schulbildung zuteil geworden sein solle und seine Eltern als Landwirte und er als Tellerwäscher ein Auskommen gefunden hätten. Es sei folglich kaum vorstellbar, dass er eine Plakataktion durchgeführt habe. Ferner sei seine Angabe, wonach er am folgenden Tag das Land verlassen habe, weil die Plakataktion in E._______ das Gesprächsthema gewesen sei und die Täter angeblich ge­sucht worden seien, unlogisch. Da gegen den Beschwerdeführer keinerlei Verdachtsmomente beständen hätten, sei es nicht plausibel, dass er al­lein wegen dem Gerede unmittelbar das Land verlassen habe. Auch die Schilderung seiner Ausreise sei nicht plausibel. So solle ein Freund sei­nes Vaters seine Ausreise organisiert und finanziert haben, und sein Vater wolle diesem das Geld zurückerstatten. In diesem Zusammenhang sei nicht vorstellbar, wie sein Vater als einfacher Bauer so viel Geld auftrei­ben könne. E.d Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehe das BFM nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in China beziehungsweise in Tibet aufgehalten habe, weshalb weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus China ausgegangen werden könne. Somit seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführun­gen und Schlussfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und es sei nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Al­lein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. F. F.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 29. Juni 2014 (Poststempel vom 30. Juni 2014) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, auf Neubeurteilung der Sache und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe erfüllt seien und dem Be­schwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge des unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bean­tragt. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerde führenden Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei der Be­schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der SFH-Länderanalyse (Adrian Schuster, China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal, 15. August 2013) zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Anga­ben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster In­stanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigen­schaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintre­tensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2014 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei­matstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfah­rens nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung - so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwer­deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni­gen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach dem Beschwerdeführer unter anderem die osttibetischen Einflüsse seiner Sprechweise durch eine exiltibetische Gemeinschaft vermittelt worden sein müssen und er zudem, ausser einem Grusswort, keine Kenntnisse der chinesischen Sprache besitze. Insbesondere die Tatsache, wonach vor allem jüngere Tibeter aus dem Tibet über Kenntnisse der chinesi­schen Sprache verfügten oder in ihrer Alltagssprache chinesische Begriffe oder Wendungen benutzen würden, und dies beim Beschwerdeführer so gar nicht der Fall sei, mute sonderbar an. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China sowie die Hinweise auf zwei Urteile der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 sowie EMARK 2005 Nr. 1) auf eine von der ARK in Auftrag gegebene Expertise von Th. Dodin, Tibet-InfoNet, und auf einen Artikel des chinesischen Strafgesetzbuches kön­nen zu keiner anderen Be­trachtungsweise führen. Im zur Publikation be­stimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her­kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge­hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir­kungspflicht der asylsu­chenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann nament­lich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimli­chung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.).

E. 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftma­chen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung kön­nen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich­keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie­rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite­ren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 6. Juni 2014, Dispositivziffer 5).

E. 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Viel­mehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hin­sichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staats­angehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre­chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil leben­den Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestün­den. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine be­hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissens­tests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identi­täts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hin­weise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.

E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen­falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3630/2014 Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. Mai 2012 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 29. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch ein­reichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 21. Novem­ber 2012 sowie der ein­lässlichen Anhörung vom 2. Juni 2014 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: B. Er sei ethnischer Tibeter, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, und im Dorf B._______ (phonet.) in der Gemeinde C._______ (phonet.) in D._______ (phonet.) geboren. Er habe keine Schule besuchen können und spreche kein Chinesisch. In E._______, einer Ortschaft, die 40 Minuten von seinem Dorf entfernt liege, habe er als Tellerwäscher in ei­nem Restaurant gearbeitet. Seine Eltern und seine Schwester würden noch immer in der Heimat leben. Er unterhalte jedoch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine Heimat habe er verlassen, weil er in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2012 mit zwei Freunden in E._______ Flugblätter verteilt und tibetische Flaggen aufgeklebt habe. Die Plakate und die Flaggen habe er zuvor von drei Pilgern aus Indien heimlich erhalten. Am nächsten Tag habe man darüber gesprochen und die Polizei habe die Täter ge­sucht. Er sei nach Hause gegangen und habe seinen Eltern von der Plakataktion erzählt. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen und seine Ausreise mit Hilfe eines Freundes organisiert. C. Im Auftrag des BFM wurde am 11. Februar 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 12. Juni 2013 zum Schluss, dass seine Hauptsozialisation ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien, erfolgt sein müsse. D. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. Juni 2014 ge­währte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Ana­lyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, in B._______ aufgewachsen und alle Kenntnisse seiner Heimat dargelegt zu ha­ben. Seine Eltern und er seien Tibeter und sein Tibetisch entspreche je­nem, welches heutzutage dort gesprochen werde. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 - eröffnet am 9. Juni 2014 - wies das BFM das Asylgesuch vom 29. Oktober 2012 ab und ordnete die Wegwei­sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Voll­zug der Wegweisung an. E.a Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, ihre Identität offenzulegen und Reise- und Identitätspapiere beizubringen. Trotz mehrfacher Aufforderung im Verlauf des Asylverfahrens habe der Be­schwerdeführer bis anhin keine entsprechenden Beweismittel eingereicht und auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung erklärt, er habe seine chinesische Identitätskarte auf der Flucht weggeworfen (vgl. BFM-Akten A17/12 S. 2 F. 5). Infolgedessen kämen erste Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sowie des Aufenthalts in Tibet auf. E.b Im Gutachten vom 12. Juni 2013 sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Dorf F._______, Gemeinde G._______, Kreis E._______ in Tibet sozialisiert worden sei. Seine landeskundlichen Kennt­nisse seien nicht genügend detailliert, um die Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen, und würden nicht denjenigen entsprechen, die man von einer einheimi­schen Person in dem vom Beschwerdeführer vorgegeben Alter, sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund erwarten dürfe. Zudem spreche er keinen E._______-Dialekt, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine, was eine Sozialisierung in einer exiltibetischen Gemeinde voraussetze. Auch verfüge er, ausser einem Grusswort, über keinerlei Kenntnisse der chinesischen Sprache. Somit sei es ihm nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei er nicht in der Lage gewesen, irgendwelche neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel darzule­gen, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes hätten rechtfertigen können (vgl. A17/12 S. 10 F. 94 ff.). E.c Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, von drei Pilgern tibetische Fahnen, Heilpillen und Fotos des Dalai Lama erhalten zu haben. Da er sich schon seit Langem habe politisch betätigen wollen, habe er mit dem Erhalt dieser Sachen die sich ihm bietende Gelegenheit nutzen wollen. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass er sich aus freien Stücken für eine dermassen gefährliche Tat habe entschliessen sollen, zumal ihm, seinen Angaben zufolge, keine Schulbildung zuteil geworden sein solle und seine Eltern als Landwirte und er als Tellerwäscher ein Auskommen gefunden hätten. Es sei folglich kaum vorstellbar, dass er eine Plakataktion durchgeführt habe. Ferner sei seine Angabe, wonach er am folgenden Tag das Land verlassen habe, weil die Plakataktion in E._______ das Gesprächsthema gewesen sei und die Täter angeblich ge­sucht worden seien, unlogisch. Da gegen den Beschwerdeführer keinerlei Verdachtsmomente beständen hätten, sei es nicht plausibel, dass er al­lein wegen dem Gerede unmittelbar das Land verlassen habe. Auch die Schilderung seiner Ausreise sei nicht plausibel. So solle ein Freund sei­nes Vaters seine Ausreise organisiert und finanziert haben, und sein Vater wolle diesem das Geld zurückerstatten. In diesem Zusammenhang sei nicht vorstellbar, wie sein Vater als einfacher Bauer so viel Geld auftrei­ben könne. E.d Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehe das BFM nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in China beziehungsweise in Tibet aufgehalten habe, weshalb weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus China ausgegangen werden könne. Somit seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführun­gen und Schlussfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und es sei nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Al­lein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. F. F.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 29. Juni 2014 (Poststempel vom 30. Juni 2014) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, auf Neubeurteilung der Sache und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe erfüllt seien und dem Be­schwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge des unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bean­tragt. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerde führenden Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei der Be­schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der SFH-Länderanalyse (Adrian Schuster, China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal, 15. August 2013) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.3 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Anga­ben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster In­stanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigen­schaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintre­tensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2014 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei­matstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfah­rens nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung - so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwer­deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni­gen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach dem Beschwerdeführer unter anderem die osttibetischen Einflüsse seiner Sprechweise durch eine exiltibetische Gemeinschaft vermittelt worden sein müssen und er zudem, ausser einem Grusswort, keine Kenntnisse der chinesischen Sprache besitze. Insbesondere die Tatsache, wonach vor allem jüngere Tibeter aus dem Tibet über Kenntnisse der chinesi­schen Sprache verfügten oder in ihrer Alltagssprache chinesische Begriffe oder Wendungen benutzen würden, und dies beim Beschwerdeführer so gar nicht der Fall sei, mute sonderbar an. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China sowie die Hinweise auf zwei Urteile der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 sowie EMARK 2005 Nr. 1) auf eine von der ARK in Auftrag gegebene Expertise von Th. Dodin, Tibet-InfoNet, und auf einen Artikel des chinesischen Strafgesetzbuches kön­nen zu keiner anderen Be­trachtungsweise führen. Im zur Publikation be­stimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her­kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge­hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir­kungspflicht der asylsu­chenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann nament­lich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimli­chung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.). 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftma­chen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung kön­nen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich­keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie­rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite­ren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 6. Juni 2014, Dispositivziffer 5). 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Viel­mehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hin­sichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staats­angehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre­chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil leben­den Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestün­den. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine be­hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissens­tests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identi­täts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hin­weise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen­falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: