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D-3623/2013

D-3623/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (...-Darfur) stammender sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie der Fur angehörend, suchte am 19. November 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen der anhaltend kriegerischen Zustände und der Gefahr, als Zwangsrekrutierter gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt zu werden, seine Heimat verlassen. A.b Das BFM erachtete die Vorbringen mit Verfügung vom 17. Januar 2007 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei verneinte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vollzugs ins Herkunftsgebiet und stellte fest, der Beschwerdeführer verfüge ausserhalb der Krisenregion Darfur - so zum Beispiel in C._______ - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­ner damaligen Rechtsvertretung vom 22. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsge­richt im Vollzugspunkt Beschwerde erheben. B.b Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragte das BFM am 16. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. B.c Mit Replik vom 3. April 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. C. C.a Am 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement ein. Es handelte sich dabei um zwei Akkreditierungskarten der UNOG vom (...). April 2009 sowie (...). Juni 2009 und ein Schreiben des Präsidenten der NGO "Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum". Der Beschwerdeführer habe an zwei UN-Konfe­renzen in D._______ als Zeuge der Verbrechen in seinem Heimatstaat teilgenommen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht (erneut) fest, das Verfahren richte sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Aufgrund der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt für eine Stellungnahme, ob er mit der Eingabe vom 18. März 2010 im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs Ereignisse mit allfälliger Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft geltend mache. C.c Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer mit Ein­gabe vom 14. Juni 2010 dar, er mache solche Ereignisse geltend. Als weitere Belege gab er eine Mitgliederkarte des Sudan Liberation Movement (SLM), eine Akkreditierungskarte der (...). Session des UNO-Men­schenrechtsrates, die Statuten des Darfur Friedens- und Entwicklungszentrums, einen Zeitungsbericht über die Ermordung eines nach der Rückkehr in den Sudan getöteten Asylsuchenden sowie acht Fotos (Veranstaltung in D._______) zu den Akten. D. Am 17. Juni 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und forderte das BFM auf, betreffend den Beschwerdeführer ein zweites Asylverfahren einzuleiten. Dessen Ausgang könne der Beschwerdeführer in der Schweiz abwarten. E. Im Rahmen des neuen Asylverfahrens führte das BFM am 7. Juli 2010 eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit 2007 Mitglied des Darfur Friedens- und Entwicklungszentrums (DFEZ) zu sein. Am 9. Oktober 2009 sei er dem SLM beigetreten. Er habe an Anlässen dieser Gruppierungen und insbesondere auch an UNO-Sitzungen in D._______ teilgenommen. Die Statuten des DFEZ belegten seine Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung und die Tatsache, dass er sich für humanitäre Belange einsetze. Den Zeitungsartikel über die Ermordung eines nach der Rück­kehr in den Sudan getöteten Asylsuchenden aus Darfur habe er eingereicht, weil ihm dasselbe Schicksal drohe. Die Fotos seien anlässlich einer UNO-Konferenz vom März 2010 in D._______ aufgenommen worden. Sie zeigten ihn und andere Engagierte im Rahmen der besagten Konferenz. Er sei als Mitglied der DFEZ dazu eingeladen worden. Von April 2008 bis April 2009 habe er an drei weiteren Konferenzen teilgenommen. Als Augenzeuge aus Darfur habe er sich zur Situation vor Ort geäussert. In der Folge sei jeweils beschlossen worden, ob eine Demonstration stattfinde oder nicht. Die sudanesischen Sicherheitskräfte wüssten von seinem Engagement. Sudanesische Regierungspolitiker hätten immer wieder mit den Aktivisten gesprochen, sie fotografiert und aufgefordert, mit den Protesten aufzuhören. Zudem habe er 2009 an einer Protestaktion zusammen mit Juden teilgenommen. Dabei sei er wiederum durch sudanesische Regierungsmitglieder beobachtet worden. Man habe die Teilnehmenden beschuldigt, für Israel und gegen die muslimische Welt zu sein. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang vor kurzer Zeit im Sudan kontaktiert worden. Man habe ihm erklärt, sein Sohn kooperiere in Europa mit Israel, was nicht gut sei, und Fotos von Demonstrationen gezeigt. Im Falle der Rückkehr müsse er wegen seiner Aktivitäten mithin das Schlimmste befürchten. F. F.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 - eröffnet am 29. Mai 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 22. Juli 2013 zu verlassen. F.b Die Vorinstanz erwog, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SLM und DFEZ und die Teilnahme an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen liessen jedoch nicht auf eine drohende asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat schliessen. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die sudanesischen Behörden von der Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Zwar habe er wie erwähnt an Konferenzen teilgenommen und sich mit der Führung der DFEZ getroffen. Eine verantwortungsvolle Funktion in exponierter Art und Weise sei dabei aber nicht erkennbar; es handle sich lediglich um eine ausgesprochen niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeit. Die sudanesischen Behörden hätten aber nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Engagements nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Demzufolge bestehe keine konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr in den Sudan, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Sudan wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden, bestünden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, der aus Darfur stammende Beschwerdeführer verfüge - beispielsweise in C._______ - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässig­keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset­zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. G.b Zur Begründung legte der Beschwerdeführer dar, im März 2008, April 2009, Juni 2009, März 2010 sowie März 2012 hätten in D._______ UNO-Kon­fe­renzen über Menschenrechte stattgefunden. Er habe dabei jeweils als Augenzeuge von den persönlich erlebten Geschehnissen in Darfur berichtet. Ferner habe er an mehreren Demonstrationen gegen das sudane­sische Regime und am Symposium des internationalen Strafgerichtshofs vom November 2010 in E._______ teilgenommen. Es treffe zwar zu, dass er innerhalb der Organisationen SLM und DFEZ keine führenden Funktionen innehabe. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise führe dies aber nicht automatisch zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden und insbesondere der Geheimdienst kein Interesse an seinen Tätigkeiten bekunden würden. So habe er als Repräsentant der genannten Organisatio­nen an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen und mit Journalisten geredet. Nicht nachvollziehbar sei, in welcher Form das BFM Hinweise aus den Akten erwarte, welche darauf hindeuten sollten, dass die sudanesischen Behörden von seinem Engagement für besagte Organisation Kenntnis erhalten beziehungsweise Massnahmen zu seinem Nachteil ein­geleitet hätten. Es könne jedenfalls nicht erwartet werden, dass er dafür Beweise in Form von offiziellen Dokumenten vorlege. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 ein breites Spektrum von gefährdeten Personen erwähnt. Davon, dass die sudanesischen Behörden lediglich an Personen, deren Aktivitäten als konkrete Be­drohung für das politische System wahrgenommen würden, interessiert seien, könne somit nicht die Rede sein. Das SLM werde nach wie vor als Rebellengruppe bekämpft. Der Beschwerdeführer arbeite für die Organisation als Informant. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben werde er deswegen durch die sudanesischen Behörden gesucht. An UNO-Konferenzen habe er sich mit führenden Personen der sudanesischen Opposition über die aktuelle Lage in Darfur unterhalten. Dies sei den sudanesischen Behörden und dem Geheimdienst National Intelligence and Security Services (NISS) mit Sicherheit nicht entgangen. Auch habe er mehrfach an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen und sich gegen die Behörden geäussert. Nach dem Gesagten und in Anbetracht weiterer Erwägungen im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (langer Auslandaufenthalt) habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er sei demnach als Flüchtling anzuerkennen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. G.c Der Eingabe lagen Belege für die Teilnahme an UNO-Konferenzen und zwei Schreiben eines SLM-Verantwortlichen aus Frankreich bei. Die allfällige Nachrei­chung einer Bestätigung für die Bedürftigkeit wurde in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H.a Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 25. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Ein erstes Asylverfahren des Beschwerdeführers ist bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgeschlossen worden. Vorliegend Prozessgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen so genannter subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, D._______ 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgrün­de begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhän­gig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu­schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden weiterhin und seit Januar 2011 noch aggressiver zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1 und die dort angegebenen Quellen).

E. 5.2 Hinweise für die aktuelle Gefährdungslage vor Ort ergeben sich namentlich auch aus BVGE 2013/5 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.10: "Gemäss den vorliegenden Quellen geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe." Für die nachfolgende Liste der Vorfälle kann auf S. 17 f. des zitierten Urteils verwiesen werden.

E. 5.3 Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer das Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013. Darin wird in E. 10.5 eine Gefährdungslage im Sinne von BVGE 2013/5 skizziert. Ferner kam das Gericht in diesem Urteil zum Schluss, angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten wie insbesondere auch angesichts seines offiziellen Auftretens als Repräsentant der SLM/A aus der Schweiz an einer UNO-Konferenz müsse davon ausgegangen werden, dass das sudanesische Regime auf den Beschwerdeführer (des Verfahrens E-1979/2008) aufmerksam geworden sei. Gemäss den Akten habe er sich seit Jahren mit der Darfur-Frage auseinandergesetzt. Wie die aktuelle Lageanalyse der Situation in Darfur aufzeige, sei der Darfur-Kon­flikt nach wie vor ungelöst, wobei die SLA - als deren Schweizer Repräsentant sich der Beschwerdeführer auf internationaler Ebene zu erkennen gegeben habe - nach wie vor von den staatlichen Behörden im Sudan als Rebellengruppe bekämpft werde. Ferner müssten sudanesische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei einer Rückkehr mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheits­organe rechnen. Dabei würden auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt. Personen, welche in D._______ u.a. mit der Organisation SLM/A in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagieren würden, seien mit Sicherheit von der Regierung registriert worden. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet wer­den (a.a.O. S. 36 ff.).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, als Mitglied der beiden von ihm genannten Organisationen keine Führungsfunktionen wahrgenommen zu haben. Insoweit kann bei ihm auch in Anbetracht seiner langjährigen Aktivitäten nicht von einer entscheidenden Schärfung seines politischen Profils in letzter Zeit ausgegangen werden. Andererseits ist unbestritten, dass er über Jahre als Mitglied der DFEZ an UNO-Anlässen partizipierte und zumindest im Umfeld dieser Konferenzen zusammen mit Führungspersonen dieser regierungsfeindlichen Organisationen auftrat, und dies bereits seit 2008. Auch soll er Journalistenfragen beantwortet haben. Zudem macht er geltend, sein Vater sei seinetwegen im Sudan durch die Behörden kontaktiert worden. Insge­samt weist er so nunmehr ein politisches Profil auf, welches den Arg­wohn der mit Sicherheit auch in D._______ (verdeckt) operierenden sudanesischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmen­den Regimegegner erweckt haben dürfte. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz vom sudanesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht hinreichender Anlass zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung ist daher als begründet zu erkennen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung.

E. 5.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjekti­ver Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaub­haft zu ma­chen, und er da­mit die Voraussetzungen für die Zuerken­nung der Flücht­lingsei­genschaft erfüllt, von der Asylgewährung jedoch ausgeschlossen bleibt. Es kann mithin davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweis­mittel näher einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwer­deführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei­sung in den Sudan erweist sich daher wegen drohender Verlet­zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle sei­ner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit men­schenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Insofern als dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl verweigert wird, und in der Folge die Wegweisung anordnet, ist dies zu bestätigen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen.

E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kos­ten­no­te. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'200.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung wird - mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 und 3 - aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flücht­ling anzuerkennen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3623/2013/wif Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (...-Darfur) stammender sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie der Fur angehörend, suchte am 19. November 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen der anhaltend kriegerischen Zustände und der Gefahr, als Zwangsrekrutierter gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt zu werden, seine Heimat verlassen. A.b Das BFM erachtete die Vorbringen mit Verfügung vom 17. Januar 2007 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei verneinte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vollzugs ins Herkunftsgebiet und stellte fest, der Beschwerdeführer verfüge ausserhalb der Krisenregion Darfur - so zum Beispiel in C._______ - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­ner damaligen Rechtsvertretung vom 22. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsge­richt im Vollzugspunkt Beschwerde erheben. B.b Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragte das BFM am 16. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. B.c Mit Replik vom 3. April 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. C. C.a Am 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement ein. Es handelte sich dabei um zwei Akkreditierungskarten der UNOG vom (...). April 2009 sowie (...). Juni 2009 und ein Schreiben des Präsidenten der NGO "Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum". Der Beschwerdeführer habe an zwei UN-Konfe­renzen in D._______ als Zeuge der Verbrechen in seinem Heimatstaat teilgenommen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht (erneut) fest, das Verfahren richte sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Aufgrund der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt für eine Stellungnahme, ob er mit der Eingabe vom 18. März 2010 im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs Ereignisse mit allfälliger Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft geltend mache. C.c Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer mit Ein­gabe vom 14. Juni 2010 dar, er mache solche Ereignisse geltend. Als weitere Belege gab er eine Mitgliederkarte des Sudan Liberation Movement (SLM), eine Akkreditierungskarte der (...). Session des UNO-Men­schenrechtsrates, die Statuten des Darfur Friedens- und Entwicklungszentrums, einen Zeitungsbericht über die Ermordung eines nach der Rückkehr in den Sudan getöteten Asylsuchenden sowie acht Fotos (Veranstaltung in D._______) zu den Akten. D. Am 17. Juni 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und forderte das BFM auf, betreffend den Beschwerdeführer ein zweites Asylverfahren einzuleiten. Dessen Ausgang könne der Beschwerdeführer in der Schweiz abwarten. E. Im Rahmen des neuen Asylverfahrens führte das BFM am 7. Juli 2010 eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit 2007 Mitglied des Darfur Friedens- und Entwicklungszentrums (DFEZ) zu sein. Am 9. Oktober 2009 sei er dem SLM beigetreten. Er habe an Anlässen dieser Gruppierungen und insbesondere auch an UNO-Sitzungen in D._______ teilgenommen. Die Statuten des DFEZ belegten seine Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung und die Tatsache, dass er sich für humanitäre Belange einsetze. Den Zeitungsartikel über die Ermordung eines nach der Rück­kehr in den Sudan getöteten Asylsuchenden aus Darfur habe er eingereicht, weil ihm dasselbe Schicksal drohe. Die Fotos seien anlässlich einer UNO-Konferenz vom März 2010 in D._______ aufgenommen worden. Sie zeigten ihn und andere Engagierte im Rahmen der besagten Konferenz. Er sei als Mitglied der DFEZ dazu eingeladen worden. Von April 2008 bis April 2009 habe er an drei weiteren Konferenzen teilgenommen. Als Augenzeuge aus Darfur habe er sich zur Situation vor Ort geäussert. In der Folge sei jeweils beschlossen worden, ob eine Demonstration stattfinde oder nicht. Die sudanesischen Sicherheitskräfte wüssten von seinem Engagement. Sudanesische Regierungspolitiker hätten immer wieder mit den Aktivisten gesprochen, sie fotografiert und aufgefordert, mit den Protesten aufzuhören. Zudem habe er 2009 an einer Protestaktion zusammen mit Juden teilgenommen. Dabei sei er wiederum durch sudanesische Regierungsmitglieder beobachtet worden. Man habe die Teilnehmenden beschuldigt, für Israel und gegen die muslimische Welt zu sein. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang vor kurzer Zeit im Sudan kontaktiert worden. Man habe ihm erklärt, sein Sohn kooperiere in Europa mit Israel, was nicht gut sei, und Fotos von Demonstrationen gezeigt. Im Falle der Rückkehr müsse er wegen seiner Aktivitäten mithin das Schlimmste befürchten. F. F.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 - eröffnet am 29. Mai 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 22. Juli 2013 zu verlassen. F.b Die Vorinstanz erwog, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SLM und DFEZ und die Teilnahme an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen liessen jedoch nicht auf eine drohende asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat schliessen. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die sudanesischen Behörden von der Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Zwar habe er wie erwähnt an Konferenzen teilgenommen und sich mit der Führung der DFEZ getroffen. Eine verantwortungsvolle Funktion in exponierter Art und Weise sei dabei aber nicht erkennbar; es handle sich lediglich um eine ausgesprochen niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeit. Die sudanesischen Behörden hätten aber nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Engagements nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Demzufolge bestehe keine konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr in den Sudan, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Sudan wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden, bestünden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, der aus Darfur stammende Beschwerdeführer verfüge - beispielsweise in C._______ - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässig­keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset­zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. G.b Zur Begründung legte der Beschwerdeführer dar, im März 2008, April 2009, Juni 2009, März 2010 sowie März 2012 hätten in D._______ UNO-Kon­fe­renzen über Menschenrechte stattgefunden. Er habe dabei jeweils als Augenzeuge von den persönlich erlebten Geschehnissen in Darfur berichtet. Ferner habe er an mehreren Demonstrationen gegen das sudane­sische Regime und am Symposium des internationalen Strafgerichtshofs vom November 2010 in E._______ teilgenommen. Es treffe zwar zu, dass er innerhalb der Organisationen SLM und DFEZ keine führenden Funktionen innehabe. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise führe dies aber nicht automatisch zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden und insbesondere der Geheimdienst kein Interesse an seinen Tätigkeiten bekunden würden. So habe er als Repräsentant der genannten Organisatio­nen an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen und mit Journalisten geredet. Nicht nachvollziehbar sei, in welcher Form das BFM Hinweise aus den Akten erwarte, welche darauf hindeuten sollten, dass die sudanesischen Behörden von seinem Engagement für besagte Organisation Kenntnis erhalten beziehungsweise Massnahmen zu seinem Nachteil ein­geleitet hätten. Es könne jedenfalls nicht erwartet werden, dass er dafür Beweise in Form von offiziellen Dokumenten vorlege. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 ein breites Spektrum von gefährdeten Personen erwähnt. Davon, dass die sudanesischen Behörden lediglich an Personen, deren Aktivitäten als konkrete Be­drohung für das politische System wahrgenommen würden, interessiert seien, könne somit nicht die Rede sein. Das SLM werde nach wie vor als Rebellengruppe bekämpft. Der Beschwerdeführer arbeite für die Organisation als Informant. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben werde er deswegen durch die sudanesischen Behörden gesucht. An UNO-Konferenzen habe er sich mit führenden Personen der sudanesischen Opposition über die aktuelle Lage in Darfur unterhalten. Dies sei den sudanesischen Behörden und dem Geheimdienst National Intelligence and Security Services (NISS) mit Sicherheit nicht entgangen. Auch habe er mehrfach an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen und sich gegen die Behörden geäussert. Nach dem Gesagten und in Anbetracht weiterer Erwägungen im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (langer Auslandaufenthalt) habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er sei demnach als Flüchtling anzuerkennen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. G.c Der Eingabe lagen Belege für die Teilnahme an UNO-Konferenzen und zwei Schreiben eines SLM-Verantwortlichen aus Frankreich bei. Die allfällige Nachrei­chung einer Bestätigung für die Bedürftigkeit wurde in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H.a Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 25. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Ein erstes Asylverfahren des Beschwerdeführers ist bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgeschlossen worden. Vorliegend Prozessgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen so genannter subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, D._______ 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgrün­de begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhän­gig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu­schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden weiterhin und seit Januar 2011 noch aggressiver zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1 und die dort angegebenen Quellen). 5.2 Hinweise für die aktuelle Gefährdungslage vor Ort ergeben sich namentlich auch aus BVGE 2013/5 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.10: "Gemäss den vorliegenden Quellen geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe." Für die nachfolgende Liste der Vorfälle kann auf S. 17 f. des zitierten Urteils verwiesen werden. 5.3 Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer das Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013. Darin wird in E. 10.5 eine Gefährdungslage im Sinne von BVGE 2013/5 skizziert. Ferner kam das Gericht in diesem Urteil zum Schluss, angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten wie insbesondere auch angesichts seines offiziellen Auftretens als Repräsentant der SLM/A aus der Schweiz an einer UNO-Konferenz müsse davon ausgegangen werden, dass das sudanesische Regime auf den Beschwerdeführer (des Verfahrens E-1979/2008) aufmerksam geworden sei. Gemäss den Akten habe er sich seit Jahren mit der Darfur-Frage auseinandergesetzt. Wie die aktuelle Lageanalyse der Situation in Darfur aufzeige, sei der Darfur-Kon­flikt nach wie vor ungelöst, wobei die SLA - als deren Schweizer Repräsentant sich der Beschwerdeführer auf internationaler Ebene zu erkennen gegeben habe - nach wie vor von den staatlichen Behörden im Sudan als Rebellengruppe bekämpft werde. Ferner müssten sudanesische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei einer Rückkehr mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheits­organe rechnen. Dabei würden auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt. Personen, welche in D._______ u.a. mit der Organisation SLM/A in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagieren würden, seien mit Sicherheit von der Regierung registriert worden. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet wer­den (a.a.O. S. 36 ff.). 5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, als Mitglied der beiden von ihm genannten Organisationen keine Führungsfunktionen wahrgenommen zu haben. Insoweit kann bei ihm auch in Anbetracht seiner langjährigen Aktivitäten nicht von einer entscheidenden Schärfung seines politischen Profils in letzter Zeit ausgegangen werden. Andererseits ist unbestritten, dass er über Jahre als Mitglied der DFEZ an UNO-Anlässen partizipierte und zumindest im Umfeld dieser Konferenzen zusammen mit Führungspersonen dieser regierungsfeindlichen Organisationen auftrat, und dies bereits seit 2008. Auch soll er Journalistenfragen beantwortet haben. Zudem macht er geltend, sein Vater sei seinetwegen im Sudan durch die Behörden kontaktiert worden. Insge­samt weist er so nunmehr ein politisches Profil auf, welches den Arg­wohn der mit Sicherheit auch in D._______ (verdeckt) operierenden sudanesischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmen­den Regimegegner erweckt haben dürfte. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz vom sudanesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht hinreichender Anlass zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung ist daher als begründet zu erkennen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. 5.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjekti­ver Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaub­haft zu ma­chen, und er da­mit die Voraussetzungen für die Zuerken­nung der Flücht­lingsei­genschaft erfüllt, von der Asylgewährung jedoch ausgeschlossen bleibt. Es kann mithin davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweis­mittel näher einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwer­deführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei­sung in den Sudan erweist sich daher wegen drohender Verlet­zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle sei­ner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit men­schenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 8. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Insofern als dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl verweigert wird, und in der Folge die Wegweisung anordnet, ist dies zu bestätigen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen. 9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kos­ten­no­te. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'200.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung wird - mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 und 3 - aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flücht­ling anzuerkennen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: