Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Giulia Marelli Jasmine Andenmatten Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3617/2026
Urteil vom 13. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Giulia Marelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge letztmals im Dezember 2025 aus dem Kosovo ausgereist und zwischen dem 13. und 15. Dezember 2025 in die Schweiz eingereist ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Kantonspolizei B._______ vom (...) Februar 2026 der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) schuldig ist,
dass er gemäss Rapport der Kantonspolizei B._______ vom (...) Februar 2026 zudem des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung beschuldigt wurde, woraufhin das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom (...) März 2026 seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass in der Folge mit Verfügung des SEM vom 2. März 2026 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde,
dass er sodann am 6. März 2026 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sein Asylgesuch mit Verfügung des SEM vom 17. März 2026 abgeschrieben wurde, da dem SEM vom Sicherheitsdienst des Bundesasylzentrums am 11. März 2026 gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer verschwunden beziehungsweise unbekannten Aufenthalts sei,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Gesuch vom 19. März 2026 mit Schreiben des SEM vom 16. April 2026 wiederaufgenommen wurde,
dass am 4. Mai 2026 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nebst seinem Originalreisepass (mit Hinweisen auf Inhaltsverfälschungen, vgl. SEM-Akte [...] F54) und seiner Originalidentitätskarte einige kosovarische Justizdokumente in Kopie sowie Videoaufnahmen (vgl. SEM-Akten ID-001 bis ID-007) zu den Akten gereicht hat,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2026 - am gleichen Tag eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einige fremdsprachige Justizdokumente bezüglich des Strafverfahrens seiner Verlobten gegen ihren Ehemann zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2026 die fremdsprachige Scheidungsklage seiner Verlobten vom (...) Februar 2026, eine Garantieerklärung seiner Verlobten vom 22. Mai 2026, einen auf seine Verlobte lautenden Mietvertrag vom 8. Mai 2026, ihre C-Bewilligung sowie einen Antrag auf Privatunterbringung an das Bundesasylzentrum C._______ vom 27. Mai 2026 eingereicht hat (alles in Kopie),
und es zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3; Art. 105 AsylG und i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sein Grossvater ihm und seinen Brüdern im Jahr 2020 ein Grundstück vererbt hätte, auf dem sie Mehrfamilienhäuser hätten bauen lassen wollen,
dass aber eines Tages zum Start der Bauarbeiten Angehörige einer «Mafia-Gruppe» von ihm 100'000 Euro Erpressungsgeld verlangt hätten, woraufhin er sich bei sechs Personen verschuldet habe, die ihn in der Folge bedroht hätten, als er dieses Geld nicht habe zurückbezahlen können,
dass Letztere ihm sein gesamtes Vermögen weggenommen und ihn regelmässig verprügelt, erniedrigt und verspottet hätten,
dass er im Jahr 2024 in D._______ Anzeige gegen diese sechs Personen erstattet habe, woraufhin diese im Oktober 2024 verhaftet und acht Monate in Untersuchungshaft gesetzt worden seien, wobei das entsprechende Verfahren derzeit noch hängig sei,
dass er von Dezember 2024 bis März 2025 zum ersten Mal in der Schweiz aufhältig gewesen sei, wonach er zurück in den Kosovo gereist sei,
dass er sich sodann von Juli 2025 - nach der Entlassung der sechs Personen im Juni 2025 - bis Oktober 2025 erneut in der Schweiz aufgehalten habe und danach wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, wobei er sich während dieser Zeit - bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus dem Kosovo im Dezember 2025 - bei seinem Bruder in D._______ in dessen Wohnung versteckt habe und von der Polizei bei Behördengängen begleitet worden sei,
dass er circa im Mai 2025 seine jetzige Verlobte, E._______ (ZEMIS-Nr. [...]), kennengelernt habe, die er so schnell wie möglich zu heiraten gedenke,
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführt, der Kosovo sei ein sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die Regelvermutung bestehe, dass der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet sei, wobei diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne,
dass der Beschwerdeführer insbesondere Anzeige gegen die sechs Personen habe erstatten können, wodurch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, welches heute noch hängig sei,
dass seine Widersacher bereits für mehr als acht Monate in Untersuchungshaft genommen worden seien und dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz bei Behördengängen gewährt worden sei, wodurch die zuständigen Behörden rechtsstaatlich konform reagiert und agiert hätten,
dass sich der Beschwerdeführer nach Beginn seiner Probleme im Kosovo mehrfach in der Schweiz aufgehalten habe, ohne um Asyl zu ersuchen und sein Asylgesuch erst eingereicht habe, nachdem er in der Schweiz von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass von einer Person, die geltend mache, an Leib und Leben gefährdet zu sein, erwartet werden dürfe, dass sie unverzüglich und zeitnah nach erfolgter Einreise ein Asylgesuch einreiche,
dass das SEM in Bezug auf E._______ feststellte, dass diese zwar über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, jedoch keine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande bestehe, da die beiden sich erst seit wenigen Monaten kennen würden, sich erst vor vier Monaten verlobt hätten und seither zusammenwohnen würden und dass E._______ derzeit noch verheiratet sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen die falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts rügt, da die Vorinstanz zum einen verkenne, dass es sich bei der von ihm geschilderten nichtstaatlichen Verfolgungssituation um schwere organisierte Kriminalität handle, gegen welche der Kosovo nicht effektiv vorgehen könne, und zum anderen, dass er sich auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) berufen könne und er deswegen einen potenziellen Aufenthaltsanspruch habe, weshalb die Wegweisung unzulässig sei,
dass die Beziehung zwischen ihm und E._______ schon über ein Jahr andauere, sie demnächst zu heiraten beabsichtigen würden sowie dabei seien, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten,
dass E._______ die Scheidung von ihrem derzeitigen Ehemann beantragt habe, da sie durch ihn häusliche Gewalt erlitten habe, weshalb sie am (...) Januar 2026 auch eine Strafanzeige eingereicht habe,
dass in der Folge ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann eingeleitet worden sei, was durch die beigelegten kosovarischen Justizdokumente belegt werde,
dass die Gewalt in der Beziehung auch nach kosovarischem Recht ein Grund für eine sofortige Scheidung sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Scheidung innert kürzester Zeit rechtskräftig werde, zumal E._______ Ende des Monats zu einem Gerichtstermin im Kosovo reisen und dort die Scheidungspapiere unterzeichnen werde,
dass aus diesen Gründen der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei die Sache zwecks Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit Kosovos an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der eventualiter gestellte Antrag sinngemäss als Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren ist, die vorab zu beurteilen ist, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2),
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat,
dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043 ff. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer vorliegend zu verkennen scheint, dass - wie sogleich zu zeigen sein wird - eine Regelvermutung zugunsten der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit Kosovos besteht, weshalb es an ihm liegt, darzulegen, inwiefern diese in seinem konkreten Fall nicht greife,
dass sich das SEM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend mit seinen diesbezüglichen Vorbringen und den Gegebenheiten des Falles auseinandergesetzt hat und mithin nicht gehalten war, sich weitergehend mit der Schutzfähigkeit Kosovos zu befassen,
dass diesen auf Beschwerdeebene denn auch hauptsächlich Verweise auf allgemeine Umstände im Kosovo entgegengesetzt werden, die gerade nicht den konkreten Fall betreffen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Rückweisungsantrags im Ergebnis die materielle Würdigung des SEM zu bemängeln scheint, welche im Folgenden zu prüfen sein wird,
dass nach dem Gesagten das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat ab dem 1. April 2009 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II) verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den Verweis auf internationale Berichte über die Schwierigkeiten Kosovos hinsichtlich der Bekämpfung organisierter Kriminalität nicht umgestossen werden können und denen nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass mit der Vorinstanz insbesondere festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit möglich war, staatlichen Schutz im Kosovo zu erhalten, indem er Anzeige erstatten konnte, wobei das entsprechende Gerichtsverfahren derzeit noch hängig ist,
dass seine Widersacher zudem für rund acht Monate in Untersuchungshaft genommen wurden und ihm selbst bei Behördengängen polizeilicher Schutz gewährt wurde,
dass aufgrund der Einstufung Kosovos als sicherer Drittstaat von einem adäquaten Schutz auszugehen ist,
dass im Übrigen die geschilderte Verfolgungssituation durch Drittpersonen auf finanziellen Motiven beruht und somit ohnehin der Anwendungsbereich von Art. 3 AsylG nicht eröffnet ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das SEM bei Ablehnung eines Asylgesuchs oder bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass er insbesondere aus der Beziehung zu E._______ keinen offensichtlich erscheinenden potenziellen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK ableiten kann, zumal zum jetzigen Zeitpunkt keine Ehe vorliegt und nicht vom Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten, beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommenden Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.; Urteil des BVGerD-5388/2024 vom 22. Januar 2025 E. 9.2 ff. m.w.H.),
dass bei der Prüfung, ob eine mit der Ehe gleichzusetzende Konkubinatsbeziehung vorliegt, als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander beispielsweise durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4226/2025 vom 27. Mai 2026 E. 7.2 und D-3225/2021 vom 7. September 2023 E. 6.2.1 m.w.H.),
dass diese Faktoren vorliegend nicht gegeben sind und vorab insbesondere auf die kurze und im Übrigen unbewiesene Beziehungsdauer zu verweisen ist sowie darauf, dass E._______ derzeit noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, mit dem sie (...) Kinder hat,
dass der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass weder der dem Gericht in Kopie eingereichte Antrag auf Privatunterbringung an das SEM vom 27. Mai 2026 noch eine allfällige Antwort seitens der Vorinstanz in deren Akten (eGov) aufzufinden ist und eine solche dementsprechend auch dem Gericht nicht eingereicht wurde,
dass weder aus dem eingereichten Mietvertrag von E._______ noch aus der von ihr verfassten Garantieerklärung - unabhängig von ihrem Beweiswert - hervorgeht, ob und seit wann der Beschwerdeführer tatsächlich mit E._______ zusammenlebt und ob gegebenenfalls weitere Personen zu diesem Haushalt gehören,
dass damit auch keine relevante finanzielle Verflochtenheit und Übernahme von wechselseitiger Verantwortung aufgezeigt wurde,
dass nach dem Gesagten die Anhängigkeit einer Scheidungsklage im Kosovo seitens E._______ des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nichts an obiger Einschätzung zu ändern vermag,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Entscheid, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung eines Eheschlusses vorliegen, die kantonale Migrationsbehörde trifft (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.), und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Zukunft ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen,
dass im Ergebnis weder die Beziehungsdauer noch deren Intensität oder Ernsthaftigkeit dokumentiert worden ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, wobei in Bezug auf die geltend gemacht Bedrohung durch Drittpersonen auf die vorstehenden Erwägungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden zu verweisen ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Kosovo ein verfolgungssicherer Staat ist (vgl. Urteil des BVGer E-5787/2025 vom 20. August 2025 S. 8),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht,
dass der Bundesrat den Kosovo als Staat bezeichnet hat, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung),
dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit seinen Vorbringen nicht umzustossen vermag, zumal er diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorbringt,
dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer über eine vierzehnjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in der Heimat verfügt, sowie über einen Freundes- und Kollegenkreis und dass auch sein Sohn im Kosovo - bei dessen Mutter und Ex-Frau des Beschwerdeführers - lebt,
dass sich schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer der kumulativen gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Gewährung fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Giulia Marelli
Jasmine Andenmatten
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