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D-3616/2012

D-3616/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3616/2012/wif Urteil vom 30. Juli 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren [...], Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Serbien eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2012 verliess und am 31. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach­suchte, dass er bei der Erstbefragung vom 7. Juni 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Juni 2012 im Wesentlichen geltend machte, er fühle sich seit geraumer Zeit zu Männern hingezogen und sei seit Dezember 2011 mit dem ebenfalls in die Schweiz gereisten C._______ befreundet, dass er wegen seiner sexuellen Veranlagung seit Oktober/November 2011 schikaniert und auch misshandelt worden sei, dass seine Eltern für seine sexuelle Veranlagung kein Verständnis hätten und er mit ihnen nicht darüber sprechen könne, dass er unter Magen- und Rückenbeschwerden leide, die er in Serbien habe behandeln lassen, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der schweizeri­sche Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staats­angehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise, die die Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, vorliegend nicht vorlägen, dass die Diskriminierung von homosexuellen Menschen in Serbien seit 2009 verboten sei, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Homosexuellen nicht ausgeschlossen werden könnten, diese vom Staat allerdings nicht gebilligt oder unterstützt würden, dass solche Vorfälle in Serbien strafrechtlich verfolgt würden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bei den Befragungen zu wenig substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen seien, als dass die geltend gemachten Nachteile glaubhaft erschienen, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter, fremdsprachiger Eingabe vom 28. Juni 2012 (Eingang BFM: 29. Juni 2012) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2012 per Telefax kommentarlos eine Kopie dieser Eingabe übermittelte, dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung am 10. Juli 2012 das Original der Beschwerde zustellte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 aufgefordert wurde, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerde in eine der Amts­sprachen), nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 (Poststempel) die Beschwerdeverbesserung nachreichte, dass in der Beschwerde sinngemäss beantragt wird, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - so­weit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverbesserung innerhalb der angesetzten Nachfrist ein­gereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen äusserte, dass er bei der Erstbefragung lediglich vorbrachte, er befürchte, in seiner Heimat aufgrund seiner Neigungen Probleme zu bekommen, dass er auf die Frage nach bestimmten Ereignissen im Zusammenhang mit seiner sexuellen Neigung antwortete, ein solches Verhalten werde in Serbien nicht akzeptiert, es werde als unmoralisch qualifiziert, dass er erst bei der Anhörung geltend machte, er sei oft überfallen, aber nicht geschlagen worden, dass er ebenso bei der Anhörung angab, es sei nie etwas Besonderes geschehen, dass er wiederum bei der Anhörung sagte, er sei geschubst und gestossen worden und habe ein paar Ohrfeigen sowie Fusstritte erhalten, dass sich der erste Vorfall an der Universität zugetragen habe und ihm niemand habe helfen wollen, dass er die Angreifer nicht habe anzeigen können, da er keine Unterstützung vom Staat wolle, dass er Hilfe von der Schulpolizei erhalten habe, die ihn geschützt und die ihm persönlich unbekannten Angreifer gesucht habe, dass die vagen und kaum konkreten Aussagen des Beschwerdeführers nicht darauf hindeuten, er habe wegen der geltend gemachten Veranlagung in Serbien ernsthafte Nachteile erlitten oder solche in absehbarer Zukunft zu gewärtigen gehabt, dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Diskriminierung von Menschen aufgrund deren sexuellen Orientierung in Serbien ge­setzlich verboten wurde, dass bei der Umsetzung des Gesetzes aufgrund der gesellschaftlichen Tabuisierung bzw. Ablehnung der Homosexualität Schwierigkeiten bestehen, worauf der Beschwerdeführer berechtigterweise hinwies, dass ein namhafter Teil der serbischen Bevölkerung Homosexualität als Krankheit betrachtet, dass indessen auch in der serbischen Gesellschaft liberale und fortschrittlich eingestellte Bevölkerungsschichten vorhanden sind, dass ein Verbot des Umzugs von Homosexuellen durch die serbische Re­gierung auf teilweise scharfe Kritik der serbischen Presse und auch von Regierungsmitgliedern gestossen ist und zehntausende Serben in Zuschriften an den TV-Sender B92 den Rücktritt der Regierung verlangten (vgl. Südostschweiz von 1. Oktober 2011), dass der Bürgermeister von Belgrad die Diskriminierung von Homosexuellen scharf kritisierte und die Eröffnung von Einrichtungen ankündigte, die den Schutz Homosexueller bezwecken (vgl. Meldung der dadp Nachrichtenagentur vom 18. Mai 2012), dass auch in der Stadt Nis solche Einrichtungen eröffnet werden, die Homosexuellen unter anderem auch kostenlose Rechtsberatung anbieten, dass das serbische Verfassungsgericht das Verbot der Parade der Homo­sexuellen vom Jahr 2009 als verfassungswidrig erklärte (vgl. Meldung in GGG.at vom 2. Januar 2012), dass der Anführer der klerikal-faschistischen Bewegung "Obraz", Mladen Obradovic, wegen Drohungen gegenüber Homosexuellen zu zehn Monaten Haft verurteilt wurde (vgl. Meldung in GGG.at vom 29. März 2012), dass dieselbe Person bereits früher zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, weil sie die Ausschreitungen im Umfeld der "Belgrade Pride" vom Jahr 2010 organisierte, dass der Bürgermeister der Stadt Jagodina, Dragan Markovic, wegen dis­kriminierender Aussagen gegenüber Homosexuellen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und ihm gerichtlich verboten wurde, seine Aussagen zu wiederholen (vgl. Meldung von GGG.at vom 4. November 2011), dass das Leben Homosexueller in Serbien von vielfältigen Schwierigkeiten begleitet ist, sie indessen weder von der ganzen serbischen Bevölkerung ausgegrenzt noch schutzlos Beleidigungen oder gar Übergriffen aus­gesetzt werden, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, in seiner Heimat verfolgt worden zu sein, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, er habe in absehbarer Zukunft mit der Zufügung ernsthafter Nachteile rechnen müssen, dass somit keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die die widerlegbare Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Schulbildung handelt, der sich bei Bedarf an die für Homosexuellen eingerichteten Institutionen wenden kann, sollte er dies als notwendig erachten, dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Magen- und Rückenschmerzen) in Serbien behandelbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: