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D-360/2012

D-360/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-360/2012law/joc/sed

Urteil vom 25. Januar 2012

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Guinea,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2012 - eröffnet am 16. Januar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2011 nicht eintrat, die Wegwei­sung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2012 (Poststem­pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Sache beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe­ben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzulässig und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Auf­nahme sei anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2012 beim Bundesverwal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - auf die frist-und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,

dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset­zesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),

dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,

dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist,

dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),

dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts­klausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist [Dublin-II-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1], SR 142.311) zu prüfen sind,

dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,

dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien respektive in einen Drittstatt, die vorläu­fige Aufnahme anzuordnen, nicht ein zutreten ist,

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan­trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge­stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapi­tel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl­bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in B._______ am 13. April 2011 ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. BFM-act. A4/1, act. A5/1),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszent­rum bestätigte, im Jahr 2011 in B._______ um Asyl ersucht zu haben und er­klärte, sein Asylgesuch in Italien sei dahingehend entschieden worden, dass ihm eine Jahresbewilligung ("permesso di soggiorno") erteilt worden sei (vgl. act. A7/12 S. 6),

dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Italien erfolgte,

dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als derzeiti­gen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersu­chen nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),

dass das BFM aufgrund dieses Sachverhaltes zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO die italienischen Behörden am 21. Dezember 2011 um Wiederaufnahme des - am 11. Dezember 2011 illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A7/12 S. 8) - Beschwerdefüh­rers ersuchte (vgl. act. A12/5 S. 1),

dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 5. Januar 2012 ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A14/1), weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rücküber­nahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor­liegt,

dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita­lien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,

dass es im Weiteren zutreffend gefolgert hat, die vom Beschwerdeführer erwähnte Drohung des älteren Bruders seiner Freundin respektive die durch die Mutter der Freundin erfolgte Meldung an die Polizei (vgl. act. A7/12 S. 10) ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Italien nichts, da Italien ein schutzfähiger und schutzwilliger Staat sei und keine Hinweise vorliegen würden, die italienischen Behörden würden vor Übergriffen keinen Schutz gewähren, weshalb der Be­schwerdeführer sich gegebenenfalls an die italienischen Behörden wen­den und Anzeige erstatten könne,

dass in der Beschwerde die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten, son­dern im Wesentlichen geltend macht wird, in Italien werde der Beschwerdeführer von der Familie seiner Freundin bedroht,

dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Be­zug auf die Zuständigkeit von Italien für die Durchführung des Asylverfah­rens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,

dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine kon­kreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre­ten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737) weshalb die verfügte Wegwei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - wie zuvor bereits erwähnt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,

dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutre­ten ist,

dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei­sen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzun­gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Claudia Jorns Morgenegg

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