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D-3605/2008

D-3605/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung respektive Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung) das BFM, ..., mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3605/2008 {T 0/2} Urteil vom 26. Juni 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus der Region von Dohuk, am 2. Juli 2007 - gemeinsam mit C._______ (N _______), einem Kurden aus Mosul - im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in ... ein Asylgesuch einreichte, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch C._______ am 11. Juli 2007 vom BFM kurz befragt und am 4. September 2007 von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die beiden zur Hauptsache geltend machten, sie hätten ihre Heimat am 17. Mai 2007 verlassen, weil die Beschwerdeführerin mit C._______ eine Beziehung eingegangen sei, anstatt - wie von ihrer Familie verlangt - ihren Cousin zu heiraten, dass beide angaben, sie hätten am 1. Juni 2007 in Istanbul nach Brauch respektive vor einem Imam und zwei Zeugen geheiratet, dass beide ausführten, sie würden sich vor Nachstellungen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin fürchten, wobei C._______ anmerkte, er fürchte sich auch in der Schweiz, da hier viele Kurden lebten und sie von daher auch hier ausfindig gemacht werden könnten, dass die zuständige britische Ausländerbehörde am 7. August 2007 - in Beantwortung einer Anfrage des BFM - mitteilte, dass C._______ im Jahre 2002 in Grossbritannien als Asylsuchender registriert worden sei (vgl. dazu die Akten Ref.-Nr. N _______; entsprechende Aktenstücke noch nicht paginiert), dass die zuständige deutsche Grenzbehörde am 27. August - in Beantwortung einer Anfrage des BFM - mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 in Deutschland anlässlich eines Einreiseversuches aufgegriffen und in der Folge am 5. Dezember 2006 in die Niederlande abgeschoben worden sei, da sie dort als Asylbewerberin erfasst gewesen sei (vgl. act. A16), dass in vorgenannter Sache die Beschwerdeführerin und C._______ am 9. und am 25. Oktober 2007 sowie - nach Aufforderung des BFM vom 21. Januar 2008 - nochmals am 27. Februar 2008 ans BFM gelangten, dass sie in diesen Eingaben eingestanden, sie seien nicht gemeinsam im Frühjahr 2007 aus dem Irak in die Türkei ausgereist, sondern vorab C._______ (im September 2004) und erst später auch die Beschwerdeführerin (im September 2005), dass von der Beschwerdeführerin ferner eingestand wurde, sie habe bereits in den Niederlanden ein Asylverfahren durchlaufen, wozu sie ausführte, ihr und C._______ sei im Jahre 2006 eine gemeinsame Weiterreise aus der Türkei nicht möglich gewesen, weshalb sie vorab gereist sei, dass sie anlässlich der Gesuchseinreichung in der Schweiz das in den Niederlanden durchlaufene Asylverfahren verschwiegen und unzutreffende Angaben zu ihren Personalien gemacht habe, da sie eine erneute Trennung von ihrem Ehemann befürchtet habe, dass sie an dieser Stelle ihre bisherigen Angaben zur Schreibweise ihres Namens und zu ihrem Geburtsdatum korrigierte, dass auch von C._______ eingestanden wurde, er habe bereits in zwei europäischen Staaten ein Asylverfahren durchlaufen, wobei er diesbezüglich ausführte, er sei aufgrund von Problemen ein erstes Mal im August 1997 aus dem Irak ausgereist, habe sich in der Folge bis Mitte 2002 als Asylsuchender in den Niederlanden aufgehalten, dann als Asylsuchender in Grossbritannien, bis er im Juni 2003 wieder in den Irak zurückgekehrt sei, welchen er im September 2004 jedoch erneut habe verlassen müssen, dass die Beschwerdeführerin und C._______ in ihren Eingaben Abstand von ihren ursprünglichen Gesuchsvorbringen nahmen und um eine Anhörung zu ihren tatsächlichen Gesuchsgründen ersuchten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärend ausführte, sie sei bereits seit 1997 mit C._______ verheiratet, wobei die Heirat damals im Einverständnis ihrer Familien erfolgt sei, dass ihr Ehemann den Irak im Jahre 2004 habe verlassen müssen, da ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit zugunsten der KDP (als Informant, was zu Verhaftungen und auch Todesfällen geführt habe) von Seiten von Angehörigen des Stammes der X._______ Blutrache gedroht habe, dass die Familie der Beschwerdeführerin von ihr eine Scheidung von C._______ verlangt habe, da er und seine Familie durch ihr Verhalten sie und ihre Familie in Gefahr gebracht hätten, dass die Beschwerdeführerin eine Scheidung jedoch verweigert habe und im September 2005 in die Türkei gereist sei, dass nach ihrer Ausreise in die Türkei ihr Vater an einem Herzinfarkt gestorben sei, worauf sich die Spannungen zwischen ihrer Familie und der Familie ihres Ehemannes zusätzlich verschärft hätten, dass es am 21. November 2006 zu einer grossen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher ein Bruder von C._______ einen Bruder der Beschwerdeführerin getötet habe, dass aufgrund dieser Ereignisse zwischen ihren Familien Blutrache herrsche, weshalb die Beschwerdeführerin und C._______ nicht in ihre Heimat zurückkehren könnten, dass die Beschwerdeführerin und C._______ als Beweismittel in Kopie Unterlagen aus dem niederländischen Asylverfahren der Beschwerdeführerin einreichten, namentlich die Kopie einer Identitätskarte, die Kopie einer Heiratsurkunde vom 24. April 1997, ferner eine angebliche Bestätigung der KDP-Verwaltung über die der Blutrachesituation zugrunde liegenden Ereignisse (inkl. Übersetzungen ins Niederländische) und schliesslich ein Begleitschreiben eines niederländischen Anwalts, dass die zuständige Behörde der Niederlande am 11. April 2008 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2008 - im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM in seinem Schreiben namentlich festhielt, einerseits seien als Beweismittel bloss Kopien vorgelegt worden, welchen kein Beweiswert zukomme, andererseits unterscheide sich die Schreibweise der Namen innerhalb der vorgelegten Beweismittel sowie des anwaltlichen Schreibens und würden mit Angaben der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmen, weshalb nicht belegt sei, dass die Beschwerdeführerin wie behauptet mit C._______ verheiratet sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2008 an der geltend gemachten Ehe mit C._______ festhielt, wobei sie ihre korrigierten Angaben zu ihrer Identität bekräftigte und zu den vom BFM festgestellten Unterschieden in der Schreibweise der Namen erklärend Stellung nahm, dass sie ihre ursprünglichen (Fehl-)Angaben mit ihrer Furcht vor einer Abschiebung in die Niederlande und erneuten Trennung von ihrem Ehemann erklärte, wobei sie gleichzeitig als Beweismittel die bis dahin in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde im Original nachreichte, dass sie ausserdem am Vorbringen festhielt, sie fürchte sich in ihrer Heimat vor Blutrache, und geltend machte, im Falle eines Wegweisungsvollzuges in die Niederlande drohe ihr eine Kettenabschiebung in den Irak, da in den Niederlanden sämtliche Rechtsmittel erschöpft seien, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2008 (versandt am 23. Mai 2008) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (in die Niederlande) anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der vorerwähnten Bestimmung erfüllt sah (Aufenthalt in im sicheren Drittstaat Niederlande, Möglichkeit der Rückkehr zufolge Rückübernahmeerklärung), dass sodann, ausser ihrem angeblichen Ehemann, keine Angehörigen oder andere Personen in der Schweiz leben würden, zu denen die Beschwerdeführerin enge Beziehungen habe, dass es in seinen weiteren Erwägungen die geltend gemachte Ehe mit C._______ als unglaubhaft erklärte, dass es in diesem Zusammenhang unter anderem erwog, beide Personen hätten im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht und in der vorgelegten Heiratsbestätigung seien andere Identitäten verzeichnet, als von ihnen ursprünglich geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2008 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess, dass in ihrer Eingabe namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wurde, mindestens für die Dauer des Asylverfahrens ihres Ehemannes respektive solange sich dieser rechtmässig in der Schweiz aufhalte (vgl. Beschwerdeanträge), dass zudem um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdebegründung ihre Ausführungen zur Ehe mit C._______ (Heirat im Jahre 1997), zu einer ersten Trennung von Ihrem Ehemann von 1997 bis 2003 und einer zweiten Trennung vom Herbst 2004 bis Herbst 2005, zu ihrem Reiseweg seit ihrer Ausreise aus der Türkei im Sommer 2006 (mit Asylgesuchseinreichung in den Niederlanden) sowie zu den Gründen für ihre ursprünglichen Falschangaben im schweizerischen Asylverfahren (Angst vor einer erneuten Trennung) bekräftigte, dass sie im Weiteren - unter Verweis auf die im Original vorgelegte Heiratsurkunde sowie die Möglichkeit der Beschaffung ihrer Identitätskarte im Original bei den niederländischen Behörden - geltend machte, die Vorinstanz setze sich in ihrer Argumentation über handfeste Tatsachen hinweg und habe auch ihre erläuternden Erklärungen unberücksichtigt gelassen, dass schliesslich auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Furcht vor einer Trennung und zudem auf einen Suizidversuch von C._______ am 29. Mai 2008 verwiesen wurde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde, dass das BFM gleichzeitig eingeladen wurde, sich bis zum 20. Juni 2008 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM dabei ausdrücklich aufgefordert wurde, sich - neben den Beschwerdevorbringen betreffend den Bestand der geltend gemachten Ehe mit C._______ - zur Frage des Bestehens einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft zu äussern, dass den Akten von C._______ ein Polizeibericht vom 30. Mai 2008 beiliegt, in welchem über das Eingreifen einer Ambulanzbesatzung sowie der Polizei berichtet wird, nachdem sich C._______ in der vorangegangenen Nacht in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, worauf er vom Bezirksarzt in die psychiatrische Klinik in ... eingewiesen worden sei, dass sich mit Eingabe vom 7. Juni 2008 eine Vertreterin des Vereins ... für die Beschwerdeführerin verwandte und mitteilte, die Beschwerdeführerin und C._______ würden regelmässig gemeinsam an den vom Verein organisierten Treffen teilnehmen und seien nach ihrer Beobachtung und Erfahrung ein Paar, und zwar seit Jahren, dass mit dieser Eingabe gleichzeitig ein Brief in englischer Sprache von C._______ zu den Akten gereicht wurde, in welchem er seine Verzweiflung über den Entscheid des BFM ausdrückte und auf seinen Suizidversuch verwies, dass am 12. Juni 2008 eine Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde, dass das BFM in seiner verspätet eingereichten Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 am angefochtenen Entscheid festhielt, wobei es der Beschwerdeführerin und C._______ vorhielt, sich nicht hinreichend für einen Beleg ihrer Identität beziehungsweise die Beschaffung von Papieren eingesetzt zu haben, dass es dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe eine erneute Trennung von ihren Ehemann befürchtet, dem wesentlichen Sinngehalt nach entgegen hielt, die beiden seien in den letzten Jahren ohnehin lange getrennt gewesen, und weiter anführte, die alleinige Weiterreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass es abschliessend dafür hielt, alleine aus dem Zusammenleben der beiden Personen sei nicht auf eine spezifische Form einer familiären Bindung zu schliessen, wobei es nochmals auf Widersprüche in ihren Angaben anlässlich der Kurzbefragung verwies und dafür hielt, es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass vor dem Hintergrund der anstehenden Kassation für die Beschwerdeanträge betreffend weitere Sachverhaltsabklärungen auf das nachfolgende Verfahren verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 26. Juni 2008 mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat als solchen bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, seit dem Jahre 1997 mit C._______ verheiratet zu sein, was vom BFM jedoch als nicht erstellt und insbesondere unglaubhaft erachtet wird, dass sich das BFM in seinen diesbezüglichen Erwägungen allerdings einer selektiven Wiedergabe der Akten bedient, indem es fortwährend auf offenkundig überholte Angaben aus der Kurzbefragung abstellt, wogegen es einfach verwertbare Angaben aus dem weiteren Verfahren - neben den revidierten Angaben der Beschwerdeführerin auch die aus dem niederländischen Verfahren beigebrachten Beweismittel (inkl. eine Kopie ihrer Identitätskarte) - immer wieder ausblendet, dass die vom BFM als strittig erklärte Frage nach einem formellen Eheschluss durch einen Beizug der niederländischen Akten im Original - auf dem Wege einer einfachen Amtshilfe - mutmasslich rasch zu klären gewesen wäre, das BFM in diese Richtung jedoch keinerlei Bemühungen erkennen liess, dass im vorliegenden Verfahren auf die Vornahme von diesbezüglichen Abklärungen jedoch verzichtet werden kann, da es sich bei C._______ aufgrund der vorliegenden Akten offenkundig zumindest um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin handelt, mit welchem diese in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt, dass sich den Akten mannigfache Hinweise auf eine enge persönliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ entnehmen lassen, welche in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Sicherheit für eine gefestigte eheähnliche Beziehung sprechen, dass in vorliegender Sache nicht ausschlaggebend ist, ob es sich bei der augenscheinlich gelebten Beziehung um eine förmlich geschlossene Ehe handelt, für deren Bestand ein Beweismittel greifbar ist, sondern bereits das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft genügt, dass das BFM seinen Ansatz - bei der Beschwerdeführerin und C._______ handle es sich um eine blosse Wohngemeinschaft - in keiner Weise plausibel begründen kann, dass kein Anlass zur Annahme besteht, bei der Verbindung handle es sich um eine blosse Zweckgemeinschaft, sondern - im Sinne der einschlägigen Praxis (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7 und 1993 Nr. 24 E. 8) - von einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist, welche bei der rechtlichen Behandlung der Sache einer Ehe gleichzustellen ist, dass sich C._______ - im Rahmen seines Asylverfahrens - seit dem 2. Juli 2007 in der Schweiz aufhält und den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft des einen Ehegatten praxisgemäss nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden kann und dies auch für die Frage des Vollzugs der Wegweisung gelten muss, beziehungsweise verbietet der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten (vgl. EMARK 1999 Nr. 1), dass eine verfahrensmässige Auftrennung von Ehegatten (aber auch von Eltern von ihren minderjährigen Kindern) - also ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie - nur in Frage kommt, wenn sachliche Gründe eine separate Behandlung als zwingend erscheinen lassen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11 E. 1.3 S. 116 f.), dass sich C._______ wie erwähnt im Rahmen seines Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten kann und vorliegend keine sachlichen Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, dass bei dieser Sachlage - in Gutheissung der Beschwerde - die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung respektive Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens unter Koordination mit dem Verfahren von C._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), zu neuer Entscheidung respektive Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung respektive Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung) das BFM, ..., mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: