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D-2487/2009

D-2487/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-02 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Schiite arabischer Ethnie aus B._______ - suchte am 7. Mai 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Juni 2000 stellte das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. A.b Eine gegen diese Verfügung betreffend Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 28. März 2001 ab. B. Am (Datum) heiratete der Beschwerdeführer (...). Am (Datum) wurde der Sohn C._______ geboren. II. C. Am (Datum) informierte die Staatsanwaltschaft D._______ das BFM über die Verhaftung des Beschwerdeführers am (Datum); gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde den Migrationsbehörden die Hafteinvernahme vom (Datum), das Protokoll der haftrichterlichen Anhörung vom (Datum) sowie die gleichentags ergangene Verfügung des Haftrichters zugestellt. Am (Datum) übermittelte die Staatsanwaltschaft D._______ dem BFM zudem eine Kopie der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom (Datum) ([Aufzählung Anklagepunkte]). D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die ihm gewährte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben. Im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei aufgrund der damals herrschenden Sicherheitslage im Irak davon ausgegangen worden, dass der Wegweisungsvollzug in dieses Land unzumutbar sei. Das BFM stelle nunmehr fest, dass er anlässlich einer Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft D._______ am (Datum) zu Protokoll gegeben habe, dass seine Familie in E._______ in Sicherheit und Wohlstand lebe; sein Vater besitze in B._______ ein Haus und in E._______ deren zwei. Da E._______ eine schiitische Stadt sei, sei die Sicherheit der Familie gewährleistet. Auch seinen Brüdern gehe es gut. Seine Familie, zu der er nach wie vor intensive Beziehungen pflege, gehöre im Irak zu einer angesehenen Sippe. Angesichts dieser Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf ein sicheres soziales Beziehungsnetz stützen könne. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Des Weiteren habe das BFM Kenntnis davon, dass gegen ihn eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum) bestehe. Demnach habe er sich der (Aufzählung Anklagepunkte) schuldig gemacht, wobei der Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem (Gericht) noch offen sei. Das BFM erwäge angesichts des Gesagten, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben. Ihm werde Gelegenheit eingeräumt, sich dazu bis zum 19. November 2008 zu äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Er werde in diesem Zusammenhang auch auf das umfangreiche Angebot der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht. E. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nie gesagt, seine Familie im Irak lebe in Sicherheit; die dortige Situation sei viel gefährlicher als in den Jahren 1999/2000. Er habe zu seinem Vater seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr, zu seinen Brüdern seit zwei Jahren. Seine eigene Familie (Ehefrau und Sohn) lebe hier in der Schweiz. Seine Ehefrau habe sich zwar auf Anraten ihrer Anwältin von ihm getrennt, dies aber nur, weil sie Angst vor einer Rückkehr in den Irak habe. Sobald diese Angst nicht mehr bestehe, sollte ein Zusammenleben wieder möglich sein. Im Übrigen bestreite er die gegen ihn erhobene Anklage, und er beantrage, den Ausgang des diesbezüglichen Strafverfahrens abzuwarten. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 nahm die neu bestellte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist ergänzend Stellung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Gründe für die vorläufige Aufnahme beständen weiterhin. Zwar treffe es zu, dass gegen den Beschwerdeführer am (Datum) Anklage erhoben worden sei, aber er bestreite die Vorwürfe und es gelte die Unschuldsvermutung. Die blosse Existenz der Anklageschrift dürfe nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, da dies gegen Art. 6 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde. Ein "Protokoll" der Hafteinvernahme vom (Datum) gebe es nicht; der Beschwerdeführer habe die Unterschrift unter das fragliche Dokument verweigert, da er mit dessen Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Im Übrigen gehe aus dem fraglichen "Protokoll" gerade hervor, dass er selber im Irak aufgrund (...) nicht in Sicherheit gelebt habe. Die Annahme, er pflege nach wie vor intensive Beziehungen zu seiner Familie im Irak, sei falsch. In der Schweiz lebende Angehörige würden bestätigen, dass er schon seit langem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe. Auch zu seinem Bruder in E._______ bestehe seit zirka einem Jahr kein Kontakt mehr, da dieser enttäuscht sei, dass der Beschwerdeführer ihm ein Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Generell sei die Situation im Irak noch gefährlicher als in den Jahren 1999/2000. Gerade Angehörige wohlhabender Familien müssten um ihr Leben fürchten. Die Familie des Beschwerdeführers stamme nicht aus den als grundsätzlich sicher eingestuften nordirakischen Provinzen, und sie gehöre nicht der kurdischen Ethnie an. Weder B._______ noch E._______ könnten als ruhig bezeichnet werden, und eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer weiterhin unzumutbar. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe die Rückkehr in den Zentral- und Südirak in einem Positionspapier vom 25. Juni 2007 nach wie vor als unzumutbar bezeichnet und darauf hingewiesen, dass insbesondere Personen mit höheren Einkommen oder Besitztümern gezielt bedroht, entführt oder ermordet würden. Da das BFM davon ausgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers relativ wohlhabend sei, müsse er aufgrund des Gesagten bei einer Rückkehr befürchten, Opfer von Entführungen oder Erpressungen zu werden. Seinem in der Schweiz geborenen Sohn könne keinesfalls zugemutet werden, in den Irak zurückzukehren. Es könne aber auch nicht angehen, dass er (der Beschwerdeführer) sich von seiner Frau und seinem Sohn trennen müsse. Zwar bestünden Eheprobleme, aber er habe die Hoffnung, dass die Familie nach Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe wieder zusammenfinde. G. In der Folge liess die Staatsanwaltschaft D._______ dem BFM Kurzprotokolle von anlässlich von Gefängnisbesuchen aufgezeichneten Gesprächen sowie die Verfügung des Haftrichters am (Gericht) vom (Datum) zukommen. H. H.a Mit Verfügung vom 16. März 2009 - eröffnet am 17. März 2009 - hob das BFM die am 26. Juni 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Beendigung des Strafvollzugs an. H.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 1998 in B._______ gelebt. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhaftung am (Datum) sei seine in B._______ und E._______ wohnhafte Familie sehr angesehen und vermögend; sein Vater besitze in B._______ ein Haus und in E._______ deren zwei, und auch seine Brüder besässen eigene Häuser. Da E._______ eine schiitische Stadt sei, sei die Sicherheit der Familie gewährleistet. Bei der Haftanhörung vom (Datum) habe er bestätigt, dass seine Aussagen vom (Datum) inhaltlich korrekt protokolliert worden seien und stimmen würden, so dass der Einwand, ein Protokoll vom (Datum) existiere aufgrund der Unterschriftsverweigerung nicht, berichtigt werden müsse. Das BFM gehe davon aus, dass er sich in E._______ auf ein tragfähiges Familiennetz stützen könne und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Der angeblich fehlende Kontakt zum Vater und zu den Brüdern müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ferner stehe fest, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern sich darauf beschränkt habe, sein Auskommen - nebst der Unterstützung durch die öffentliche Hand - in (Aufzählung Tätigkeiten) zu finden. Damit bestehe keine erfolgreiche Integration. Hinsichtlich der familiären Situation in der Schweiz sei auf die Verfügung des (Gerichts) vom (Datum) betreffend Aufhebung der Sicherheitshaft zu verweisen, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Eheleute sich wieder näher gekommen wären; vielmehr habe er anlässlich eines Gefängnisbesuchs (einer Verwandten) vom (Datum) die Bereitschaft geäussert, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen. Auch habe die Ehefrau dem Staatsanwalt telefonisch mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr besuchen und sich scheiden lassen wolle. Aus der besagten Verfügung gehe zudem hervor, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in der Schweiz nicht als gefestigt betrachtet werden könnten und daher nach wie vor von einer weitgehend fehlenden sozialen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen sei. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine emotionale Beziehung zur Ehefrau und zu seinem Sohn habe, gehe doch aus keinem Gefängnisprotokoll hervor, dass er sich nach deren Befinden erkundigt hätte; vielmehr habe er anlässlich eines Gefängnisbesuchs (einer Verwandten) vom (Datum) geäussert, (...). Dies lasse darauf schliessen, dass ihn die Trennung von seiner Familie nicht sehr berührt habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Sprache, Kultur und Lebensweise seines Heimatlands bestens vertraut und habe vor der Ausreise als (Beruf) gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die Existenzsicherung wieder selbständig an die Hand zu nehmen, zumal er sich auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz stützen könne. Gerade in der Anfangsphase werde ihm seine Familie aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse sicher unterstützend zur Seite stehen. Zudem habe das Verhalten des Beschwerdeführers zu Klagen Anlass gegeben, und er müsse mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nicht schuldig gemacht habe, habe doch seine Verteidigerin anlässlich der Anhörung vom (Datum) vor dem (Gericht) selber ausgeführt, er könnte mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung erschienen aufgrund der gesamten Umstände als angemessen. Der Wegweisungsvollzug sei heute zulässig, zumutbar und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. I. I.a Mit Eingabe vom 16. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2009 ersucht wurde. I.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM verletze die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung und wesentliche, durch die EMRK und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) garantierte Verfahrensgrundsätze, indem es bereits davon ausgehe, dass er schuldig sei. Zwar sei es richtig, dass eine Untersuchungsbehörde einer Bundesbehörde amtshilfeweise Daten und Informationen bekannt geben müsse (Art. 97 Abs. 3 Bst. a AuG). Dementsprechend müssten gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) Anhebungen und Einstellungen von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile mitgeteilt werden. Das Einreichen von Anklageschriften, Tonbandaufzeichnungsprotokollen bei Gefängnisbesuchen, Protokollnotizen und Ausführungen der Verteidigung bei einer Haftrichteranhörung gehörten aber nicht dazu. Vorliegend habe der Staatsanwalt seine diesbezüglichen Kompetenzen überschritten und Aktenstücke, die dem Amtsgeheimnis unterliegen würden oder von den Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes erfasst seien, herausgegeben. Es sei unzulässig, dass bei Gefängnisbesuchen auf Tonband aufgezeichnete Aussagen an das BFM weitergeleitet würden. Dies verletze die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers in krasser Weise. Auch Angaben, die die Verteidigerin beim Haftrichter gemacht habe, dürften nicht an das BFM weitergeleitet werden. Überdies habe das BFM die betreffenden Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen. Es stimme nicht, dass die Verteidigerin mit einer namhaften Verurteilung rechne. Der Haftrichter sei nicht Sachrichter, und ihn interessiere nur die zur Diskussion stehende Strafandrohung, um im Falle einer hypothetischen Verurteilung eine Überhaft zu vermeiden. Deshalb habe die Verteidigerin argumentiert, dass der Beschwerdeführer selbst dann wegen Überhaft zu entlassen sei, wenn eine Strafe, wie der Staatsanwalt sie zu beantragen behauptet habe (Dauer), zur Diskussion stehen würde, da sich der teilbedingte Vollzug aufdrängen würde. Alle Dokumente, die nicht von Art. 97 AuG gedeckt seien, seien aus dem Recht zu weisen. Jedenfalls dürfe der Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht auf solche Unterlagen gestützt werden. Bezüglich der Äusserungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren sei auch zu beachten, dass diese im Gerichtsverfahren auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft würden, was das BFM gerade nicht gemacht habe. Mit vorgefasster Meinung, beeinflusst durch die staatsanwaltschaftliche Empfehlung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, habe das BFM einzelne Aussagen aus der Strafuntersuchung aus dem Kontext gerissen, ohne sich zu deren Glaubhaftigkeit zu äussern. Im Übrigen könne den Erwägungen des BFM, der Beschwerdeführer habe wegen Straffälligkeit zu Klagen Anlass gegeben, keine eigenständige Bedeutung zukommen, da das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht auf Art. 84 Abs. 3, sondern auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt habe. Das BFM nehme damit aber bereits vorweg, wie es in einem allfälligen zukünftigen Verfahren nach Art. 84 Abs. 3 AuG entscheiden würde, was unzulässig sei. Die Verhandlung vor dem (Gericht) habe am (Datum) stattgefunden, und das Gericht habe in seinem Urteil vom selbigen Tag einen grossen Teil der vorgeworfenen Sachverhalte als nicht erwiesen erachtet und den Beschwerdeführer lediglich mit einer (...) Freiheitsstrafe belegt, wobei (...) bedingt erlassen worden sei. Da er der Auffassung sei, dass er für die von Anfang an zugegebenen Taten höchstens mit einer (...) bedingten Freiheitsstrafe belegt werden könne, habe er Berufung eingelegt. Mit einem Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb zuzuwarten, bis ein definitiver Strafentscheid vorliege. Es könne nicht angehen, dass man ihn quasi zur weiteren Bestrafung einer lebensgefährlichen Situation im Irak aussetze, obwohl die Schweiz ansonsten keine Schiiten aus dem Zentral- oder Südirak zur Rückkehr verpflichte. Im Übrigen habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf seine Ausführungen zur generellen Lage im Irak und zur Bedrohung wohlhabender Personen nicht eingegangen sei, obwohl es selbst davon ausgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers vermögend sei. Wie die Bewilligungen zum Stellenantritt vom (Datum) und vom (Datum) zeigten, sei es zudem aktenwidrig, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Ausführungen des BFM hinsichtlich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft seien unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entstanden, da das Bundesamt diesbezüglich aus Dokumenten zitiert habe, ohne dass er die Möglichkeit erhalten habe, sich dazu zu äussern. Im Übrigen würde selbst ein Scheitern der Ehe kein Argument darstellen, um ihm den weiteren Verbleib in der Schweiz zu verbieten. Eine Scheidung könnte nur dann relevant sein, wenn er aufgrund eines gefestigten Aufenthaltsstatus der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, (...). Im Übrigen habe sich seine Ehefrau nach reiflicher Überlegung entschlossen, ihm noch eine Chance zu geben. Auch die Behauptung, er habe zu seinen Verwandten in der Schweiz keine gefestigte Beziehung, basiere auf einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satzteil, zu dem er sich ebenfalls nicht habe äussern können. Er habe mehrere Verwandte in der Schweiz (Aufzählung), zu denen er ein enges Verhältnis pflege. Vor allem (...) besuche ihn so oft im Gefängnis, wie es das strikte Besuchsregime des Staatsanwalts erlaube. Auch seine Ehefrau habe ihn schon zwei Mal besucht; Priorität habe aber sein Sohn. Die Verwandten würden sich überdurchschnittlich für ihn engagieren und kämen für die erbetene Verteidigung finanziell auf. Bezüglich des Vater-Sohn-Verhältnisses stütze sich das BFM auf Gefängnisprotokolle, zu denen er sich wiederum nicht habe äussern können. Die Behauptung, er habe keine emotionale Bindung zu seinem Sohn, sei aktenwidrig; die Besuchsbewilligungen würden belegen, dass sein Sohn ihn seit (...) regelmässig besuche. Auch zur angeblichen Äusserung, (...), habe er keine Stellung beziehen können. Im Übrigen bestreite er, dies je gesagt zu haben. Er wolle nach der Haftentlassung mit seiner Frau und seinem Sohn zusammenleben und hege keinen Zweifel, dass dies auch dem Wunsch seine Frau entspreche. Der Sohn leide sehr darunter, dass ihn sein Vater aufgrund der Trennscheibe im Gefängnis nicht in die Arme schliessen könne und befinde sich nicht zuletzt deshalb in psychologischer Behandlung. Auch die Behauptung des BFM, die finanzielle Sicherheit im Heimatland sei gegeben, sei nicht nachvollziehbar. Er habe bei verschiedenen Befragungen im Strafverfahren widerspruchsfrei dargelegt, dass er keinen Kontakt zum Vater und zum Bruder im Irak habe. Weshalb das BFM dies als Schutzbehauptung taxiere, habe es in keiner Weise substanziiert. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in den Irak von Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde. Wie sich dem Protokoll vom (Datum) entnehmen lasse, habe er bei seinem Bruder Schulden in der Höhe von zirka (...). Da das BFM auch Kenntnis von blossen Aktennotizen aus dem laufenden Strafverfahren habe, habe es mit Sicherheit auch von dieser Aussage Kenntnis. Die Schlussfolgerung des BFM widerspreche damit den tatsächlichen Gegebenheiten, basiere auf willkürlich aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen aus dem vorliegend nicht relevanten, hängigen Strafverfahren und sei aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Aussage betreffend seine Schulden aktenwidrig. Zudem müsse er bei einer Rückkehr in den Irak mit einer Verhaftung rechnen. Die irakischen Behörden würden bei Personen, die aus einem reichen Land in den Irak zurückkehren würden, annehmen, dass diese viel Geld verdient hätten, und sie würden sich durch Kautionierung einen Anteil davon erhoffen. Aufgrund der familiären Umstände sei es wenig wahrscheinlich, dass sein Vater oder Bruder für ihn eine Kaution stellen würden. Eine Verhaftung sei auch deshalb wahrscheinlich, weil er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich das BFM nicht rechtsgenüglich mit der Bedrohungssituation in der Herkunftsregion auseinandergesetzt habe. Es begründe die Sicherheit lediglich mit Aussagen in einer laufenden Strafuntersuchung, statt mit Tatsachenberichten oder einem offiziellen Bericht zur aktuellen Bedrohungssituation im Irak. Zudem habe die Staatsanwaltschaft durch die Zurverfügungstellung von Akten ihre Kompetenzen überschritten. Die Inhalte dieser Strafakten dürften nicht verwertet werden, zumal das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der Zumutbarkeit der Rückkehr gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG begründe, und nicht auf Art. 84 Abs. 3 AuG stütze. Die angefochtene Verfügung sei zudem unter mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des gleichen und gerechten Verfahrens sowie aufgrund aktenwidriger und willkürlicher Feststellungen ergangen. Insbesondere die Ausführungen zur ehelichen Situation und zum Vater-Sohn-Verhältnis würden auf Gehörsverletzungen und aktenwidrigen Schlussfolgerungen beruhen. Der Wegweisungsvollzug und damit die Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn würden Art. 8 EMRK verletzen. I.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:

- Schreiben Staatsanwaltschaft an BFM, (Datum);

- Urteil (Gericht), (Datum);

- Zeitungsbericht (...), (Datum);

- Bewilligung zum Stellenantritt, (Datum);

- Bewilligung zum Stellenantritt, (Datum);

- Schreiben BFM an Beschwerdeführer, 29.10.2008;

- Stellungnahme Beschwerdeführer zuhanden BFM, 17.11.2008;

- Schreiben Ehefrau an BVGer (Wiederaufnahme Ehegemeinschaft), (Datum);

- Schreiben Rechtsvertreterin an Staatsanwalt (Besuchsbewilligungen), (Datum);

- Schreiben Staatsanwaltschaft an Verwandten (Besuchsbewilligung), (Datum);

- Schreiben Ehefrau an Staatsanwaltschaft (Besuchsbewilligungen), (Datum);

- Antwortschreiben Staatsanwaltschaft an Ehefrau, (Datum);

- Besuchsbewilligung (Sohn), (Datum);

- Besuchsbewilligung (Sohn), (Datum);

- Auszug Einvernahmeprotokoll (Polizei), (Datum). J. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 11. Mai 2009, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Mai 2009 - innert erstreckter Frist - geleistet. L. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wegen (Delikt) mit einer Freiheitsstrafe von (Dauer) bestraft worden. Damit liege eine "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vor, so dass er sich unbesehen seiner Herkunft nicht mehr auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mit unzumutbaren Sicherheitsrisiken verbunden sei, habe er im Jahr (...) bewiesen. Im (Jahr) habe das BFM ihm und seiner Ehefrau auf Antrag hin Rückreisevisa zur Teilnahme an den irakischen Parlamentswahlen in F._______ ausgestellt. Wie die Ein- und Ausreisestempel in den heimatlichen Pässen belegen würden (Aufzählung), hätten sie sich jedoch nicht wie vorgegeben nach F._______, sondern in ihr Heimatland begeben, wo sie sich zusammen mit C._______ für zirka einen Monat aufgehalten hätten. Dies lasse den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer im Irak offenbar in ausreichender Sicherheit und ohne erhebliche Probleme habe aufhalten können. Damit sei das Argument, er wäre bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der allgemeinen Lage und der ausserordentlichen familiären Situation einer besonderen Bedrohungslage ausgesetzt, nicht haltbar. Im Weiteren erweise sich die behauptete wirtschaftliche Integration in der Schweiz als tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer sei lediglich vom (Datum) bis zum (Datum) und vom (Datum) bis zum (Datum) erwerbstätig gewesen. Seit (...) sei er keiner bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Hinsichtlich des Schreibens der Ehefrau vom (Datum), gemäss welchem sie dem Beschwerdeführer noch einmal eine Chance geben wolle, sei anzumerken, dass sie sich die in den vergangenen Monaten wiederholt für eine definitive Trennung, mitunter sogar für eine Scheidung, ausgesprochen habe. So sehr der Wunsch nach einem intakten Familienleben nachvollziehbar sei, könne das BFM aufgrund der gesamten Umstände nicht ausschliessen, dass die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe auch prozessual begründet sei. Unabhängig von der dem Willen zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung zugrunde liegenden Motivation sei das BFM der Auffassung, dass die Familienbeziehung ebenso gut im Heimatland gelebt werden könne, zumal der Sohn noch in einem anpassungsfähigen Alter sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich während seines Gefängnisaufenthalts nicht nach dem Befinden der Ehefrau und des Sohnes erkundigt, seien nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sondern gingen aus den Gefängnisprotokollen und der Verfügung des (Gerichts) vom (Datum) hervor. M. In seiner Replik vom 31. Juli 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könne nicht mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG begründet werden, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Er habe das Urteil des (Gerichts) vom (Datum) angefochten, so dass noch nicht klar sei, ob er letztendlich tatsächlich zu einer "längeren Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt werde. Indem das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zuerst auf Art. 84 Abs. 2 AuG stütze, nunmehr jedoch - nach Beschwerdeerhebung - mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG begründe, obwohl kein rechtskräftiges Urteil vorliege, habe es eine willkürliche und gegen verfassungsmässige Rechte verstossende Verfügung erlassen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG seien nicht erfüllt. Er sei zwar im Jahr (...) im Irak gewesen, aber daraus könne nicht geschlossen werden, dass eine Rückkehr zumutbar sei. Er habe damals an den Parlamentswahlen teilnehmen wollen und sei davon ausgegangen, dass es ihm als vorläufig Aufgenommenem erlaubt sei, in den Irak zu reisen. Im Übrigen sei es befremdlich, dass das BFM dies erst im Rahmen der Vernehmlassung vorbringe, obwohl der Aufenthalt im Irak schon lange bekannt gewesen sei. Seines Erachtens sei die Geltendmachung verspätet und damit nicht mehr zu hören, zumal er keine Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Die Situation, die er (...) im Irak angetroffen habe, sei katastrophal gewesen. Er habe sich während seines Aufenthalts ständig verstecken müssen. Auch wenn er Glück gehabt habe und nicht verletzt, getötet oder verhaftet worden sei, heisse dies keineswegs, dass eine Rückkehr für ihn und seine Familie zumutbar wäre. Die gegenwärtige Situation sei nicht weniger angespannt. Seit dem Abzug der Amerikaner hätten sich die Probleme wieder verschärft, man lese täglich von Bombenattentaten und sogar im bisher als einigermassen sicher geltenden kurdischen Nordirak hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen wieder begonnen. Eine Rückkehr müsse deshalb generell und auch in Bezug auf seine spezielle Situation - ihm drohe wegen Militärdienstverweigerung eine mehrjährige Freiheitsstrafe - als unzumutbar gelten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration lasse das BFM ausser Acht, dass es ihm aufgrund seiner F-Bewilligung schwerer falle, Arbeit zu finden, als Ausländern mit einer B-Bewilligung. Zudem würden die Arbeitslosenzahlen aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage generell steigen. Im Übrigen habe sich seine persönliche Situation mittlerweile grundsätzlich verändert. Das Bundesgericht habe hinsichtlich der Haft eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt, und er sei aus der Haft entlassen worden. Seither lebe er wieder mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen. Zudem bemühe er sich intensiv um Arbeit. Sobald er eine Stelle finde, werde er beginnen, seine Schulden zurückzuzahlen. Die Initiative zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei eindeutig von seiner Ehefrau ausgegangen, und es sei kaltherzig, dies mit prozessualem Kalkül gleichzusetzen. Indem das BFM anführe, die Familienbeziehung könne auch im Heimatland gelebt werden, vergesse es offenbar, dass die Bewilligungen der Ehefrau und des Sohnes nicht aufgehoben worden seien. Der Grundsatz der Einheit der Familie gebiete es jedoch, dass über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug einer Familie einheitlich entschieden werde. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Frau und Kind wäre aber vorliegend völlig unangebracht und unzulässig. Ein Leben im Irak würde die physische und psychische Integrität des Sohnes erheblich gefährden. Zu Recht würden zurzeit keine Familien in den Irak weggewiesen. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3605/2008 verwiesen, wonach die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen Gatten geprüft werden könne, was auch für die Wegweisung gelten müsse; eine verfahrensmässige Trennung komme nur in Frage, wenn sachliche Gründe dies als zwingend erscheinen liessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe an das (Gericht) vom (Datum) sowie vier Familienfotos zu den Akten. N. Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Beschwerdeführer des (Aufzählung Delikte) schuldig erklärt. Vom Vorwurf der (...) wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von (Dauer) bestraft ([...] Tage erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft), wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf (...) Jahre festgesetzt wurde. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom (Datum) nicht ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs.1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 26. Juni 2000 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten, und gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind.

E. 3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).

E. 4.1 Vorliegend hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt; es erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nunmehr als durchführbar. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Vollzug der Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar.

E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Im Beschwerdeverfahren gegen eine vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.3.1 In seiner Verfügung vom 26. Juni 2000 erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der damals herrschenden Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. In der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2009 qualifizierte das BFM den Wegweisungsvollzug nunmehr als zumutbar, ohne sich jedoch zur aktuellen Sicherheitslage im Irak respektive in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers geäussert und sich mit den diesbezüglich in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 und 2. Dezember 2008 vorgebrachten Bedenken auseinandergesetzt zu haben; das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich in individueller Hinsicht (Beziehungsnetz etc.). Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt indes - vor der Prüfung der Frage, ob der Betroffene bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde - eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in dem betreffenden Land und der Herkunftsregion des Betroffenen voraus. Vorliegend ist aufgrund der fehlenden Lageanalyse nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls inwiefern das BFM von einer im Vergleich zum Jahr 2000 verbesserten allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Damit vermag die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung ist jedoch angesichts der klaren Sachlage nicht angezeigt: Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat sich seit dem Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2000 nicht in entscheidendem Masse verbessert. Lediglich in den kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya im Nordirak hat sich die Situation im Verlauf der letzten Jahre soweit stabilisiert, als dass eine Rückführung dorthin nicht mehr als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5). Der Beschwerdeführer stammt jedoch nicht aus einer dieser nordirakischen Provinzen, sondern aus B._______; dort hat er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 1998 auch gelebt. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist nach wie vor von weitverbreiteter Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet, wobei der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden muss (vgl. BVGE 2008/12). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Das BFM hat die vorläufige Aufnahme somit zu Unrecht gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben.

E. 4.3.2 In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 versuchte das BFM, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme neu auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zu stützen. Dessen Argumentation, der Beschwerdeführer könne sich unbesehen seiner Herkunft nicht mehr auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen, da aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen (erstinstanzlichen) Urteils des (Gerichts) vom (Datum) - Freiheitsstrafe von (Dauer) (wovon [...] bedingt) wegen (Tatbestände) - der Aufhebungsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliege, geht jedoch angesichts der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, von vornherein fehl. Im Übrigen vermöchte die mittlerweile durch das Urteil des (Gerichts) vom (Datum) erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (Dauer) wegen (Aufzählung Delikte) die Voraussetzungen des Aufhebungsgrunds von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG angesichts des gewährten bedingten Strafvollzugs und der (...) Strafdauer nicht zu erfüllen. Der Begriff "längerfristige Freiheitsstrafe" in Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird vom Gesetzgeber zwar nicht näher definiert, indes wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die betreffende Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG).

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 16. März 2009 entsprechend aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen detailliert einzugehen. Insbesondere die Frage der Verwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Dokumente kann offen gelassen werden.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwvG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 16. März 2009 wird aufgehoben; die von der Vorinstanz am 26. Juni 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme hat weiterhin Bestand.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2487/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch (...), Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 16. März 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Schiite arabischer Ethnie aus B._______ - suchte am 7. Mai 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Juni 2000 stellte das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. A.b Eine gegen diese Verfügung betreffend Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 28. März 2001 ab. B. Am (Datum) heiratete der Beschwerdeführer (...). Am (Datum) wurde der Sohn C._______ geboren. II. C. Am (Datum) informierte die Staatsanwaltschaft D._______ das BFM über die Verhaftung des Beschwerdeführers am (Datum); gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde den Migrationsbehörden die Hafteinvernahme vom (Datum), das Protokoll der haftrichterlichen Anhörung vom (Datum) sowie die gleichentags ergangene Verfügung des Haftrichters zugestellt. Am (Datum) übermittelte die Staatsanwaltschaft D._______ dem BFM zudem eine Kopie der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom (Datum) ([Aufzählung Anklagepunkte]). D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die ihm gewährte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben. Im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei aufgrund der damals herrschenden Sicherheitslage im Irak davon ausgegangen worden, dass der Wegweisungsvollzug in dieses Land unzumutbar sei. Das BFM stelle nunmehr fest, dass er anlässlich einer Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft D._______ am (Datum) zu Protokoll gegeben habe, dass seine Familie in E._______ in Sicherheit und Wohlstand lebe; sein Vater besitze in B._______ ein Haus und in E._______ deren zwei. Da E._______ eine schiitische Stadt sei, sei die Sicherheit der Familie gewährleistet. Auch seinen Brüdern gehe es gut. Seine Familie, zu der er nach wie vor intensive Beziehungen pflege, gehöre im Irak zu einer angesehenen Sippe. Angesichts dieser Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf ein sicheres soziales Beziehungsnetz stützen könne. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Des Weiteren habe das BFM Kenntnis davon, dass gegen ihn eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum) bestehe. Demnach habe er sich der (Aufzählung Anklagepunkte) schuldig gemacht, wobei der Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem (Gericht) noch offen sei. Das BFM erwäge angesichts des Gesagten, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben. Ihm werde Gelegenheit eingeräumt, sich dazu bis zum 19. November 2008 zu äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Er werde in diesem Zusammenhang auch auf das umfangreiche Angebot der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht. E. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nie gesagt, seine Familie im Irak lebe in Sicherheit; die dortige Situation sei viel gefährlicher als in den Jahren 1999/2000. Er habe zu seinem Vater seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr, zu seinen Brüdern seit zwei Jahren. Seine eigene Familie (Ehefrau und Sohn) lebe hier in der Schweiz. Seine Ehefrau habe sich zwar auf Anraten ihrer Anwältin von ihm getrennt, dies aber nur, weil sie Angst vor einer Rückkehr in den Irak habe. Sobald diese Angst nicht mehr bestehe, sollte ein Zusammenleben wieder möglich sein. Im Übrigen bestreite er die gegen ihn erhobene Anklage, und er beantrage, den Ausgang des diesbezüglichen Strafverfahrens abzuwarten. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 nahm die neu bestellte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist ergänzend Stellung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Gründe für die vorläufige Aufnahme beständen weiterhin. Zwar treffe es zu, dass gegen den Beschwerdeführer am (Datum) Anklage erhoben worden sei, aber er bestreite die Vorwürfe und es gelte die Unschuldsvermutung. Die blosse Existenz der Anklageschrift dürfe nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, da dies gegen Art. 6 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde. Ein "Protokoll" der Hafteinvernahme vom (Datum) gebe es nicht; der Beschwerdeführer habe die Unterschrift unter das fragliche Dokument verweigert, da er mit dessen Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Im Übrigen gehe aus dem fraglichen "Protokoll" gerade hervor, dass er selber im Irak aufgrund (...) nicht in Sicherheit gelebt habe. Die Annahme, er pflege nach wie vor intensive Beziehungen zu seiner Familie im Irak, sei falsch. In der Schweiz lebende Angehörige würden bestätigen, dass er schon seit langem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe. Auch zu seinem Bruder in E._______ bestehe seit zirka einem Jahr kein Kontakt mehr, da dieser enttäuscht sei, dass der Beschwerdeführer ihm ein Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Generell sei die Situation im Irak noch gefährlicher als in den Jahren 1999/2000. Gerade Angehörige wohlhabender Familien müssten um ihr Leben fürchten. Die Familie des Beschwerdeführers stamme nicht aus den als grundsätzlich sicher eingestuften nordirakischen Provinzen, und sie gehöre nicht der kurdischen Ethnie an. Weder B._______ noch E._______ könnten als ruhig bezeichnet werden, und eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer weiterhin unzumutbar. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe die Rückkehr in den Zentral- und Südirak in einem Positionspapier vom 25. Juni 2007 nach wie vor als unzumutbar bezeichnet und darauf hingewiesen, dass insbesondere Personen mit höheren Einkommen oder Besitztümern gezielt bedroht, entführt oder ermordet würden. Da das BFM davon ausgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers relativ wohlhabend sei, müsse er aufgrund des Gesagten bei einer Rückkehr befürchten, Opfer von Entführungen oder Erpressungen zu werden. Seinem in der Schweiz geborenen Sohn könne keinesfalls zugemutet werden, in den Irak zurückzukehren. Es könne aber auch nicht angehen, dass er (der Beschwerdeführer) sich von seiner Frau und seinem Sohn trennen müsse. Zwar bestünden Eheprobleme, aber er habe die Hoffnung, dass die Familie nach Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe wieder zusammenfinde. G. In der Folge liess die Staatsanwaltschaft D._______ dem BFM Kurzprotokolle von anlässlich von Gefängnisbesuchen aufgezeichneten Gesprächen sowie die Verfügung des Haftrichters am (Gericht) vom (Datum) zukommen. H. H.a Mit Verfügung vom 16. März 2009 - eröffnet am 17. März 2009 - hob das BFM die am 26. Juni 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Beendigung des Strafvollzugs an. H.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 1998 in B._______ gelebt. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhaftung am (Datum) sei seine in B._______ und E._______ wohnhafte Familie sehr angesehen und vermögend; sein Vater besitze in B._______ ein Haus und in E._______ deren zwei, und auch seine Brüder besässen eigene Häuser. Da E._______ eine schiitische Stadt sei, sei die Sicherheit der Familie gewährleistet. Bei der Haftanhörung vom (Datum) habe er bestätigt, dass seine Aussagen vom (Datum) inhaltlich korrekt protokolliert worden seien und stimmen würden, so dass der Einwand, ein Protokoll vom (Datum) existiere aufgrund der Unterschriftsverweigerung nicht, berichtigt werden müsse. Das BFM gehe davon aus, dass er sich in E._______ auf ein tragfähiges Familiennetz stützen könne und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Der angeblich fehlende Kontakt zum Vater und zu den Brüdern müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ferner stehe fest, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern sich darauf beschränkt habe, sein Auskommen - nebst der Unterstützung durch die öffentliche Hand - in (Aufzählung Tätigkeiten) zu finden. Damit bestehe keine erfolgreiche Integration. Hinsichtlich der familiären Situation in der Schweiz sei auf die Verfügung des (Gerichts) vom (Datum) betreffend Aufhebung der Sicherheitshaft zu verweisen, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Eheleute sich wieder näher gekommen wären; vielmehr habe er anlässlich eines Gefängnisbesuchs (einer Verwandten) vom (Datum) die Bereitschaft geäussert, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen. Auch habe die Ehefrau dem Staatsanwalt telefonisch mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr besuchen und sich scheiden lassen wolle. Aus der besagten Verfügung gehe zudem hervor, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in der Schweiz nicht als gefestigt betrachtet werden könnten und daher nach wie vor von einer weitgehend fehlenden sozialen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen sei. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine emotionale Beziehung zur Ehefrau und zu seinem Sohn habe, gehe doch aus keinem Gefängnisprotokoll hervor, dass er sich nach deren Befinden erkundigt hätte; vielmehr habe er anlässlich eines Gefängnisbesuchs (einer Verwandten) vom (Datum) geäussert, (...). Dies lasse darauf schliessen, dass ihn die Trennung von seiner Familie nicht sehr berührt habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Sprache, Kultur und Lebensweise seines Heimatlands bestens vertraut und habe vor der Ausreise als (Beruf) gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die Existenzsicherung wieder selbständig an die Hand zu nehmen, zumal er sich auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz stützen könne. Gerade in der Anfangsphase werde ihm seine Familie aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse sicher unterstützend zur Seite stehen. Zudem habe das Verhalten des Beschwerdeführers zu Klagen Anlass gegeben, und er müsse mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nicht schuldig gemacht habe, habe doch seine Verteidigerin anlässlich der Anhörung vom (Datum) vor dem (Gericht) selber ausgeführt, er könnte mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung erschienen aufgrund der gesamten Umstände als angemessen. Der Wegweisungsvollzug sei heute zulässig, zumutbar und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. I. I.a Mit Eingabe vom 16. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2009 ersucht wurde. I.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM verletze die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung und wesentliche, durch die EMRK und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) garantierte Verfahrensgrundsätze, indem es bereits davon ausgehe, dass er schuldig sei. Zwar sei es richtig, dass eine Untersuchungsbehörde einer Bundesbehörde amtshilfeweise Daten und Informationen bekannt geben müsse (Art. 97 Abs. 3 Bst. a AuG). Dementsprechend müssten gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) Anhebungen und Einstellungen von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile mitgeteilt werden. Das Einreichen von Anklageschriften, Tonbandaufzeichnungsprotokollen bei Gefängnisbesuchen, Protokollnotizen und Ausführungen der Verteidigung bei einer Haftrichteranhörung gehörten aber nicht dazu. Vorliegend habe der Staatsanwalt seine diesbezüglichen Kompetenzen überschritten und Aktenstücke, die dem Amtsgeheimnis unterliegen würden oder von den Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes erfasst seien, herausgegeben. Es sei unzulässig, dass bei Gefängnisbesuchen auf Tonband aufgezeichnete Aussagen an das BFM weitergeleitet würden. Dies verletze die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers in krasser Weise. Auch Angaben, die die Verteidigerin beim Haftrichter gemacht habe, dürften nicht an das BFM weitergeleitet werden. Überdies habe das BFM die betreffenden Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen. Es stimme nicht, dass die Verteidigerin mit einer namhaften Verurteilung rechne. Der Haftrichter sei nicht Sachrichter, und ihn interessiere nur die zur Diskussion stehende Strafandrohung, um im Falle einer hypothetischen Verurteilung eine Überhaft zu vermeiden. Deshalb habe die Verteidigerin argumentiert, dass der Beschwerdeführer selbst dann wegen Überhaft zu entlassen sei, wenn eine Strafe, wie der Staatsanwalt sie zu beantragen behauptet habe (Dauer), zur Diskussion stehen würde, da sich der teilbedingte Vollzug aufdrängen würde. Alle Dokumente, die nicht von Art. 97 AuG gedeckt seien, seien aus dem Recht zu weisen. Jedenfalls dürfe der Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht auf solche Unterlagen gestützt werden. Bezüglich der Äusserungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren sei auch zu beachten, dass diese im Gerichtsverfahren auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft würden, was das BFM gerade nicht gemacht habe. Mit vorgefasster Meinung, beeinflusst durch die staatsanwaltschaftliche Empfehlung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, habe das BFM einzelne Aussagen aus der Strafuntersuchung aus dem Kontext gerissen, ohne sich zu deren Glaubhaftigkeit zu äussern. Im Übrigen könne den Erwägungen des BFM, der Beschwerdeführer habe wegen Straffälligkeit zu Klagen Anlass gegeben, keine eigenständige Bedeutung zukommen, da das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht auf Art. 84 Abs. 3, sondern auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt habe. Das BFM nehme damit aber bereits vorweg, wie es in einem allfälligen zukünftigen Verfahren nach Art. 84 Abs. 3 AuG entscheiden würde, was unzulässig sei. Die Verhandlung vor dem (Gericht) habe am (Datum) stattgefunden, und das Gericht habe in seinem Urteil vom selbigen Tag einen grossen Teil der vorgeworfenen Sachverhalte als nicht erwiesen erachtet und den Beschwerdeführer lediglich mit einer (...) Freiheitsstrafe belegt, wobei (...) bedingt erlassen worden sei. Da er der Auffassung sei, dass er für die von Anfang an zugegebenen Taten höchstens mit einer (...) bedingten Freiheitsstrafe belegt werden könne, habe er Berufung eingelegt. Mit einem Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb zuzuwarten, bis ein definitiver Strafentscheid vorliege. Es könne nicht angehen, dass man ihn quasi zur weiteren Bestrafung einer lebensgefährlichen Situation im Irak aussetze, obwohl die Schweiz ansonsten keine Schiiten aus dem Zentral- oder Südirak zur Rückkehr verpflichte. Im Übrigen habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf seine Ausführungen zur generellen Lage im Irak und zur Bedrohung wohlhabender Personen nicht eingegangen sei, obwohl es selbst davon ausgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers vermögend sei. Wie die Bewilligungen zum Stellenantritt vom (Datum) und vom (Datum) zeigten, sei es zudem aktenwidrig, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Ausführungen des BFM hinsichtlich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft seien unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entstanden, da das Bundesamt diesbezüglich aus Dokumenten zitiert habe, ohne dass er die Möglichkeit erhalten habe, sich dazu zu äussern. Im Übrigen würde selbst ein Scheitern der Ehe kein Argument darstellen, um ihm den weiteren Verbleib in der Schweiz zu verbieten. Eine Scheidung könnte nur dann relevant sein, wenn er aufgrund eines gefestigten Aufenthaltsstatus der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, (...). Im Übrigen habe sich seine Ehefrau nach reiflicher Überlegung entschlossen, ihm noch eine Chance zu geben. Auch die Behauptung, er habe zu seinen Verwandten in der Schweiz keine gefestigte Beziehung, basiere auf einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satzteil, zu dem er sich ebenfalls nicht habe äussern können. Er habe mehrere Verwandte in der Schweiz (Aufzählung), zu denen er ein enges Verhältnis pflege. Vor allem (...) besuche ihn so oft im Gefängnis, wie es das strikte Besuchsregime des Staatsanwalts erlaube. Auch seine Ehefrau habe ihn schon zwei Mal besucht; Priorität habe aber sein Sohn. Die Verwandten würden sich überdurchschnittlich für ihn engagieren und kämen für die erbetene Verteidigung finanziell auf. Bezüglich des Vater-Sohn-Verhältnisses stütze sich das BFM auf Gefängnisprotokolle, zu denen er sich wiederum nicht habe äussern können. Die Behauptung, er habe keine emotionale Bindung zu seinem Sohn, sei aktenwidrig; die Besuchsbewilligungen würden belegen, dass sein Sohn ihn seit (...) regelmässig besuche. Auch zur angeblichen Äusserung, (...), habe er keine Stellung beziehen können. Im Übrigen bestreite er, dies je gesagt zu haben. Er wolle nach der Haftentlassung mit seiner Frau und seinem Sohn zusammenleben und hege keinen Zweifel, dass dies auch dem Wunsch seine Frau entspreche. Der Sohn leide sehr darunter, dass ihn sein Vater aufgrund der Trennscheibe im Gefängnis nicht in die Arme schliessen könne und befinde sich nicht zuletzt deshalb in psychologischer Behandlung. Auch die Behauptung des BFM, die finanzielle Sicherheit im Heimatland sei gegeben, sei nicht nachvollziehbar. Er habe bei verschiedenen Befragungen im Strafverfahren widerspruchsfrei dargelegt, dass er keinen Kontakt zum Vater und zum Bruder im Irak habe. Weshalb das BFM dies als Schutzbehauptung taxiere, habe es in keiner Weise substanziiert. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in den Irak von Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde. Wie sich dem Protokoll vom (Datum) entnehmen lasse, habe er bei seinem Bruder Schulden in der Höhe von zirka (...). Da das BFM auch Kenntnis von blossen Aktennotizen aus dem laufenden Strafverfahren habe, habe es mit Sicherheit auch von dieser Aussage Kenntnis. Die Schlussfolgerung des BFM widerspreche damit den tatsächlichen Gegebenheiten, basiere auf willkürlich aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen aus dem vorliegend nicht relevanten, hängigen Strafverfahren und sei aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Aussage betreffend seine Schulden aktenwidrig. Zudem müsse er bei einer Rückkehr in den Irak mit einer Verhaftung rechnen. Die irakischen Behörden würden bei Personen, die aus einem reichen Land in den Irak zurückkehren würden, annehmen, dass diese viel Geld verdient hätten, und sie würden sich durch Kautionierung einen Anteil davon erhoffen. Aufgrund der familiären Umstände sei es wenig wahrscheinlich, dass sein Vater oder Bruder für ihn eine Kaution stellen würden. Eine Verhaftung sei auch deshalb wahrscheinlich, weil er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich das BFM nicht rechtsgenüglich mit der Bedrohungssituation in der Herkunftsregion auseinandergesetzt habe. Es begründe die Sicherheit lediglich mit Aussagen in einer laufenden Strafuntersuchung, statt mit Tatsachenberichten oder einem offiziellen Bericht zur aktuellen Bedrohungssituation im Irak. Zudem habe die Staatsanwaltschaft durch die Zurverfügungstellung von Akten ihre Kompetenzen überschritten. Die Inhalte dieser Strafakten dürften nicht verwertet werden, zumal das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der Zumutbarkeit der Rückkehr gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG begründe, und nicht auf Art. 84 Abs. 3 AuG stütze. Die angefochtene Verfügung sei zudem unter mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des gleichen und gerechten Verfahrens sowie aufgrund aktenwidriger und willkürlicher Feststellungen ergangen. Insbesondere die Ausführungen zur ehelichen Situation und zum Vater-Sohn-Verhältnis würden auf Gehörsverletzungen und aktenwidrigen Schlussfolgerungen beruhen. Der Wegweisungsvollzug und damit die Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn würden Art. 8 EMRK verletzen. I.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:

- Schreiben Staatsanwaltschaft an BFM, (Datum);

- Urteil (Gericht), (Datum);

- Zeitungsbericht (...), (Datum);

- Bewilligung zum Stellenantritt, (Datum);

- Bewilligung zum Stellenantritt, (Datum);

- Schreiben BFM an Beschwerdeführer, 29.10.2008;

- Stellungnahme Beschwerdeführer zuhanden BFM, 17.11.2008;

- Schreiben Ehefrau an BVGer (Wiederaufnahme Ehegemeinschaft), (Datum);

- Schreiben Rechtsvertreterin an Staatsanwalt (Besuchsbewilligungen), (Datum);

- Schreiben Staatsanwaltschaft an Verwandten (Besuchsbewilligung), (Datum);

- Schreiben Ehefrau an Staatsanwaltschaft (Besuchsbewilligungen), (Datum);

- Antwortschreiben Staatsanwaltschaft an Ehefrau, (Datum);

- Besuchsbewilligung (Sohn), (Datum);

- Besuchsbewilligung (Sohn), (Datum);

- Auszug Einvernahmeprotokoll (Polizei), (Datum). J. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 11. Mai 2009, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Mai 2009 - innert erstreckter Frist - geleistet. L. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wegen (Delikt) mit einer Freiheitsstrafe von (Dauer) bestraft worden. Damit liege eine "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vor, so dass er sich unbesehen seiner Herkunft nicht mehr auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mit unzumutbaren Sicherheitsrisiken verbunden sei, habe er im Jahr (...) bewiesen. Im (Jahr) habe das BFM ihm und seiner Ehefrau auf Antrag hin Rückreisevisa zur Teilnahme an den irakischen Parlamentswahlen in F._______ ausgestellt. Wie die Ein- und Ausreisestempel in den heimatlichen Pässen belegen würden (Aufzählung), hätten sie sich jedoch nicht wie vorgegeben nach F._______, sondern in ihr Heimatland begeben, wo sie sich zusammen mit C._______ für zirka einen Monat aufgehalten hätten. Dies lasse den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer im Irak offenbar in ausreichender Sicherheit und ohne erhebliche Probleme habe aufhalten können. Damit sei das Argument, er wäre bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der allgemeinen Lage und der ausserordentlichen familiären Situation einer besonderen Bedrohungslage ausgesetzt, nicht haltbar. Im Weiteren erweise sich die behauptete wirtschaftliche Integration in der Schweiz als tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer sei lediglich vom (Datum) bis zum (Datum) und vom (Datum) bis zum (Datum) erwerbstätig gewesen. Seit (...) sei er keiner bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Hinsichtlich des Schreibens der Ehefrau vom (Datum), gemäss welchem sie dem Beschwerdeführer noch einmal eine Chance geben wolle, sei anzumerken, dass sie sich die in den vergangenen Monaten wiederholt für eine definitive Trennung, mitunter sogar für eine Scheidung, ausgesprochen habe. So sehr der Wunsch nach einem intakten Familienleben nachvollziehbar sei, könne das BFM aufgrund der gesamten Umstände nicht ausschliessen, dass die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe auch prozessual begründet sei. Unabhängig von der dem Willen zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung zugrunde liegenden Motivation sei das BFM der Auffassung, dass die Familienbeziehung ebenso gut im Heimatland gelebt werden könne, zumal der Sohn noch in einem anpassungsfähigen Alter sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich während seines Gefängnisaufenthalts nicht nach dem Befinden der Ehefrau und des Sohnes erkundigt, seien nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sondern gingen aus den Gefängnisprotokollen und der Verfügung des (Gerichts) vom (Datum) hervor. M. In seiner Replik vom 31. Juli 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könne nicht mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG begründet werden, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Er habe das Urteil des (Gerichts) vom (Datum) angefochten, so dass noch nicht klar sei, ob er letztendlich tatsächlich zu einer "längeren Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt werde. Indem das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zuerst auf Art. 84 Abs. 2 AuG stütze, nunmehr jedoch - nach Beschwerdeerhebung - mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG begründe, obwohl kein rechtskräftiges Urteil vorliege, habe es eine willkürliche und gegen verfassungsmässige Rechte verstossende Verfügung erlassen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG seien nicht erfüllt. Er sei zwar im Jahr (...) im Irak gewesen, aber daraus könne nicht geschlossen werden, dass eine Rückkehr zumutbar sei. Er habe damals an den Parlamentswahlen teilnehmen wollen und sei davon ausgegangen, dass es ihm als vorläufig Aufgenommenem erlaubt sei, in den Irak zu reisen. Im Übrigen sei es befremdlich, dass das BFM dies erst im Rahmen der Vernehmlassung vorbringe, obwohl der Aufenthalt im Irak schon lange bekannt gewesen sei. Seines Erachtens sei die Geltendmachung verspätet und damit nicht mehr zu hören, zumal er keine Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Die Situation, die er (...) im Irak angetroffen habe, sei katastrophal gewesen. Er habe sich während seines Aufenthalts ständig verstecken müssen. Auch wenn er Glück gehabt habe und nicht verletzt, getötet oder verhaftet worden sei, heisse dies keineswegs, dass eine Rückkehr für ihn und seine Familie zumutbar wäre. Die gegenwärtige Situation sei nicht weniger angespannt. Seit dem Abzug der Amerikaner hätten sich die Probleme wieder verschärft, man lese täglich von Bombenattentaten und sogar im bisher als einigermassen sicher geltenden kurdischen Nordirak hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen wieder begonnen. Eine Rückkehr müsse deshalb generell und auch in Bezug auf seine spezielle Situation - ihm drohe wegen Militärdienstverweigerung eine mehrjährige Freiheitsstrafe - als unzumutbar gelten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration lasse das BFM ausser Acht, dass es ihm aufgrund seiner F-Bewilligung schwerer falle, Arbeit zu finden, als Ausländern mit einer B-Bewilligung. Zudem würden die Arbeitslosenzahlen aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage generell steigen. Im Übrigen habe sich seine persönliche Situation mittlerweile grundsätzlich verändert. Das Bundesgericht habe hinsichtlich der Haft eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt, und er sei aus der Haft entlassen worden. Seither lebe er wieder mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen. Zudem bemühe er sich intensiv um Arbeit. Sobald er eine Stelle finde, werde er beginnen, seine Schulden zurückzuzahlen. Die Initiative zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei eindeutig von seiner Ehefrau ausgegangen, und es sei kaltherzig, dies mit prozessualem Kalkül gleichzusetzen. Indem das BFM anführe, die Familienbeziehung könne auch im Heimatland gelebt werden, vergesse es offenbar, dass die Bewilligungen der Ehefrau und des Sohnes nicht aufgehoben worden seien. Der Grundsatz der Einheit der Familie gebiete es jedoch, dass über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug einer Familie einheitlich entschieden werde. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Frau und Kind wäre aber vorliegend völlig unangebracht und unzulässig. Ein Leben im Irak würde die physische und psychische Integrität des Sohnes erheblich gefährden. Zu Recht würden zurzeit keine Familien in den Irak weggewiesen. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3605/2008 verwiesen, wonach die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen Gatten geprüft werden könne, was auch für die Wegweisung gelten müsse; eine verfahrensmässige Trennung komme nur in Frage, wenn sachliche Gründe dies als zwingend erscheinen liessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe an das (Gericht) vom (Datum) sowie vier Familienfotos zu den Akten. N. Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Beschwerdeführer des (Aufzählung Delikte) schuldig erklärt. Vom Vorwurf der (...) wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von (Dauer) bestraft ([...] Tage erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft), wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf (...) Jahre festgesetzt wurde. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom (Datum) nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs.1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 26. Juni 2000 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten, und gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind. 3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 4. 4.1 Vorliegend hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt; es erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nunmehr als durchführbar. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Vollzug der Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Im Beschwerdeverfahren gegen eine vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 In seiner Verfügung vom 26. Juni 2000 erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der damals herrschenden Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. In der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2009 qualifizierte das BFM den Wegweisungsvollzug nunmehr als zumutbar, ohne sich jedoch zur aktuellen Sicherheitslage im Irak respektive in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers geäussert und sich mit den diesbezüglich in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 und 2. Dezember 2008 vorgebrachten Bedenken auseinandergesetzt zu haben; das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich in individueller Hinsicht (Beziehungsnetz etc.). Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt indes - vor der Prüfung der Frage, ob der Betroffene bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde - eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in dem betreffenden Land und der Herkunftsregion des Betroffenen voraus. Vorliegend ist aufgrund der fehlenden Lageanalyse nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls inwiefern das BFM von einer im Vergleich zum Jahr 2000 verbesserten allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Damit vermag die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung ist jedoch angesichts der klaren Sachlage nicht angezeigt: Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat sich seit dem Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2000 nicht in entscheidendem Masse verbessert. Lediglich in den kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya im Nordirak hat sich die Situation im Verlauf der letzten Jahre soweit stabilisiert, als dass eine Rückführung dorthin nicht mehr als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5). Der Beschwerdeführer stammt jedoch nicht aus einer dieser nordirakischen Provinzen, sondern aus B._______; dort hat er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 1998 auch gelebt. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist nach wie vor von weitverbreiteter Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet, wobei der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden muss (vgl. BVGE 2008/12). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Das BFM hat die vorläufige Aufnahme somit zu Unrecht gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben. 4.3.2 In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 versuchte das BFM, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme neu auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zu stützen. Dessen Argumentation, der Beschwerdeführer könne sich unbesehen seiner Herkunft nicht mehr auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen, da aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen (erstinstanzlichen) Urteils des (Gerichts) vom (Datum) - Freiheitsstrafe von (Dauer) (wovon [...] bedingt) wegen (Tatbestände) - der Aufhebungsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliege, geht jedoch angesichts der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, von vornherein fehl. Im Übrigen vermöchte die mittlerweile durch das Urteil des (Gerichts) vom (Datum) erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (Dauer) wegen (Aufzählung Delikte) die Voraussetzungen des Aufhebungsgrunds von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG angesichts des gewährten bedingten Strafvollzugs und der (...) Strafdauer nicht zu erfüllen. Der Begriff "längerfristige Freiheitsstrafe" in Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird vom Gesetzgeber zwar nicht näher definiert, indes wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die betreffende Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG). 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 16. März 2009 entsprechend aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen detailliert einzugehen. Insbesondere die Frage der Verwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Dokumente kann offen gelassen werden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwvG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. März 2009 wird aufgehoben; die von der Vorinstanz am 26. Juni 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme hat weiterhin Bestand. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: