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D-3603/2026

D-3603/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-20 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2026 unter den Personalien B._______, geboren am (...) 2003, Staatsangehöriger von Somalia, um Asyl nach. B. Gemäss Abgleich mit der zentralen Datenbank CS-VIS hatte der Beschwerdeführer am 6. August 2025 bei der Schweizer Vertretung in Kenia einen Visumsantrag unter der Identität A._______, geboren am (...) 2002, Staatsangehöriger von Kenia, unter Vorlage eines entsprechenden Reisepasses gestellt. Dieser Visumsantrag wurde am (...) 2025 abgelehnt. Ein in der Folge bei der spanischen Auslandvertretung in Kenia unter derselben Identität und mit demselben Pass beantragtes Schengenvisum wurde am (...) 2025 erteilt. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2026 in Aussicht, es beabsichtige aufgrund des CS-VIS-seine Hauptidentität gemäss den Personalien seines Passes, mit welchem er ein Schengenvisum erhalten habe (vgl. Bst. B. hievor), zu erfassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör und forderte ihn zur Einreichung des kenianischen Reisepasses auf. Mit Stellungnahme vom 16. März 2026 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie einer somalischen Geburtsurkunde und einer somalischen Identitätsbestätigung ein. Er machte geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger. Den - vom Schlepper organisierten und auf eine falsche, kenianische Identität ausgestellten Reisepass - habe der Schlepper nach der Ausreise aus Kenia wieder an sich genommen. D. Eine am 22. April 2026 vom SEM veranlasste Dokumentenprüfung der somalischen Geburtsurkunde und der somalischen Identitätsbestätigung ergab, dass es sich bei beiden Dokumenten um Fälschungen handle. E. Am 29. April 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, bei welcher das SEM dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenprüfung gewährte. Der Beschwerdeführer brache dabei vor, er sei in C._______ in Somalia geboren worden. Es habe Probleme mit der Al-Shabaab-Miliz gegeben und sein Onkel sei im (...) 2025 getötet worden. Daraufhin sei er nach D._______ umgezogen. Von dort sei er mit Hilfe eines «(...)» (Schlepper) nach E._______ in Kenia gebracht worden. Mit vom «(...)» organisierten kenianischen Papieren habe er zunächst bei der Schweizer Botschaft und danach bei den spanischen Behörden ein Visum beantragt. Dem «(...)» habe er für alles (...) US-Dollar zahlen müssen. Er sei schliesslich auf dem Luftweg von Kenia (E._______) nach Spanien gereist und am 7. Februar 2026 in die Schweiz gelangt. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Mai 2026 zum Entscheid-entwurf des SEM Stellung. G. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 8. Mai 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Weiter lehnte das SEM die Erfassung der vom Beschwerdeführer beantragten Personendaten ab (Dispositivziffer 6), legte die Personendaten im ZEMIS auf A._______, geb. (...) 2002 mit Staatsangehörigkeit Kenia (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 7) fest und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, dass (1) seine Personenangaben im ZEMIS auf B._______, geb. (...) 2003, Staatsangehörigkeit Somalia zu berichtigen seien. (2) Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. (3) Eventualiter seien die Dispoziffern 4 bis 7 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn infolge Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. (4) Subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (5) In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen je eine Kopie der (den Angaben zufolge) somalischen Geburtsurkunden der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine «Anhörungsliste vom 29. April 2026», welche belege, dass die Anhörung des Beschwerdeführers eigentlich auf Somalisch angekündigt gewesen sei, bei. I. Am 21. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG)

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Praxisgemäss wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren D-3603/2026 betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (Anträge 1 und 5, vgl. Bst. H hievor) vom unter der Verfahrensnummer D-3574/2026 eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren (Anträge 2, 3, 4 und 5, vgl. Bst. H hievor) getrennt und separat geführt. Es werden separate Urteile für die beiden Beschwerdeverfahren erlassen. Vorliegend bilden somit die Dispoziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So sei die Vorinstanz allein aufgrund ihrer internen Dokumentenprüfung - welche sich zudem als nicht aussagekräftig erweise - bereits zur Überzeugung gelangt, er täusche die Behörden über seine Identität. In der Folge habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn in seiner Muttersprache anzuhören, womit er sich nicht hinreichend habe äussern können. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass sich einer seiner somalischen Cousins in der Schweiz niedergelassen habe. Schliesslich habe die Vorin- stanz den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt.

E. 4.2 Der behördliche Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb sie die im ZEMIS eingetragenen Personendaten des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher qualifizierte als die von ihm behaupteten Angaben. Der Vorwurf, sie habe ihre Entscheidfindung einzig gestützt auf ihre interne Dokumentenprüfung getroffen, ist unberechtigt. Die wenigen vom Beschwerdeführer an seiner Anhörung vorgebrachten biografischen Angaben, die geltend gemachten Vorkommnissen mit dem Schlepper, seine gesundheitliche Verfassung sowie, dass sich sein somalischer Cousin in der Schweiz niedergelassen habe, wurden von der Vorinstanz explizit erwähnt und gewürdigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung. An dieser Ausgangslage vermag auch nichts zu ändern, dass die Anhörung nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Englisch erfolgt ist. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer vorab, dass die Anhörung auf Englisch erfolge und legte ihre Beweggründe (u.a. selbstständiges Ausfüllen des englischen Personalienblatts) hierfür dar. Der Beschwerdeführer entgegnete zwar, er könne nur eingeschränkt Englisch sprechen. Anlässlich der Befragung gab er aber zu Protokoll, dass es mit dieser Anhörungssprache gut gegangen sei (vgl. SEM-act. (...)-31/13 F 61). Auch gehen aus den Akten weitere Hinweise hervor, dass er der englischen Sprache mächtig sein dürfte. So ist dem medizinischen Verlaufsblatt der AOZ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Termin bei der Radiologie ohne Dolmetscher wahrnehmen könne, da er gemäss der Einschätzung des Pflegepersonals genügend gut Englisch spreche (vgl. SEM-act. (...)-35/3). Welche konkreten Angaben der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung nicht habe machen können, begründet er nicht weiter. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar, inwieweit weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder seine angeblich introvertierte Persönlichkeit ihn daran gehindert haben sollten, sich substanziiert zu äussern und den hier relevanten Sachverhalt vollständig darzulegen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Der Sachverhalt ist als richtig und - auch zum aktuellen Zeitpunkt - als vollständig erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG (SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Personendaten und insbesondere zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zunächst fest, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer dem Clan der (...) zugehörig sei. Dieser sei auf beiden Seiten der kenianisch-somalischen Grenze vertreten. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers zur Clan-Struktur und die Nennung seines Abtirsiimo würden daher noch keine somalische Staatsangehörigkeit belegen. Dasselbe gelte in Bezug auf die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Sodann habe die Schweizer Vertretung den Visumantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, weil der angegebene Aufenthaltszweck bzw. die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft gewesen seien, weil die rechtmässige Beschaffung ausreichender finanzieller Mittel angezweifelt worden sei und die fristgerechte Wiederausreise als nicht gewährleistet erschienen sei. Dass der Beschwerdeführer gefälschte beziehungsweise ihm nicht zustehende Papiere für den Visumantrag verwendet habe, sei indessen nicht als Ablehnungsgrund aufgeführt worden. Der Datenbank CS-VIS gehe zudem hervor, dass er für den Visumantrag bei den spanischen Behörden denselben kenianischen Pass vorgelegt habe. Mit der Visumerteilung durch die spanischen Behörden sei davon auszugehen, dass die kenianischen Identitätspapiere des Beschwerdeführers für echt befunden worden seien. Da er mit dem Flugzeug von Kenia nach Spanien gereist sei, hätten somit auch das Flughafenpersonal in Kenia sowie die Einwanderungsbehörde am Zielflughafen in Spanien den von ihm verwendeten kenianischen Pass für echt befinden müssen. Der Beschwerdeführer habe sodann keinerlei schlüssige Angaben, die seine Version der unrechtmässigen Beschaffung der kenianischen Dokumente untermauern würden, machen können. So solle der Schlepper die gesamte Reisevorbereitung organisiert haben, den Beschwerdeführer jeweils zur schweizerischen beziehungsweise spanischen Auslandvertretung gebracht und ihm dort die Dokumente ausgehändigt haben, damit er die Botschaften jeweils habe selbstständig betreten können. Nebst dem kenianischen Reisepass hätten dem Visumantrag an die Schweizer Vertretung eine Fahrzeugregistrierung, Bankauszüge und eine kenianische Identitätskarte beigelegen. Es sei wenig glaubhaft, dass der Schlepper all diese Dokumente vorbereitet habe. Hinzu komme erschwerend, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten somalischen Dokumenten (Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung) um Fälschungen handle und er diese Dokumente erst vorgelegt habe, nachdem er mit den Zweifeln an seiner Identität konfrontiert worden sei. Gemäss seinen Angaben habe sich der Schlepper auch um diese Dokumente gekümmert. Damit habe der Beschwerdeführer eine somalische Staatsangehörigkeit nicht belegen können.

E. 6.2 In der Beschwerde wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Sämtliche kenianischen Dokumente habe der Schlepper organisiert, nachdem die Beschaffung der somalischen Dokumente - wobei der Schlepper auch dabei geholfen habe, da der Beschwerdeführer nicht gut genug Somali spreche - zu lange gedauert habe. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beschaffung von Dokumenten in Somalia als schwierig präsentiere, da es unter anderem an zentral geführten und verlässlichen Registern fehle und zahlreiche Dokumente handschriftlich oder auf informelle Weise ausgestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorbringen bei somalischen Staatsangehörigen von erhöhter Bedeutung. Im Übrigen könnten echte kenianische Reisepässe gegen Bezahlung erworben werden, ohne tatsächlich kenianischer Staatsangehöriger zu sein. Es sei daher auch bei Vorliegen eines echten kenianischen Passes nicht gesichert, dass die darin enthaltenen Personenangaben richtig seien. Daher könne nicht allein aufgrund der Dokumente davon ausgegangen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig. Vorliegend sei eine Gesamtwürdigung indessen nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei und er sich somit nicht in hinreichender Weise habe äussern können. Schliesslich spreche für seine somalische Staatsangehörigkeit, dass sein in der Schweiz niederlassungsberechtigter Cousin somalischer Staatsangehöriger sei, und dass der Beschwerdeführer die somalischen Geburtsurkunden seiner Eltern nun habe einreichen können.

E. 7.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintrag zur den Personendaten abgeändert, namentlich die Staatsangehörigkeit von «Somalia» auf «Kenia». Der Beschwerdeführer hat mithin zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer der sichere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorne E. 4).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verweist zum Beleg der von ihm geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit auf die eingereichten Identitätsdokumente. Er macht geltend, seine - den Angaben nach - somalische Geburtsurkunde, seine somalische Identitätsbestätigung und die somalischen Geburtsurkunden seiner Eltern würden seine Angaben bestätigen. Diese Dokumente sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, eine behauptete Herkunft aus Somalia zu belegen und haben grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert, nachdem in Somalia die Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten zur Identitätsprüfung soweit ersichtlich nach wie vor mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern bilden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2547/2020 vom 24. August 2020 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend kommt indes in entscheidender Hinsicht hinzu, dass das SEM eine Analyse dieser Dokumente veranlasst hat, welche zum Schluss gekommen ist, es handle sich bei der somalischen Geburtsurkunde und der somalischen Identitätsbestätigung des Beschwerdeführers um Fälschungen. Dieser als plausibel und nachvollziehbar zu qualifizierenden Analyse vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen. Sein Vorbringen, der Schlepper habe ihm nicht nur bei der Beschaffung des auf eine falsche Identität (A._______, geboren (...) 2002, Kenia) ausgestellten kenianischen Reisepasses geholfen, sondern auch bei der schwierigen Beschaffung der beiden somalischen Dokumente, ist offenkundig eine blosse Schutzbehauptung, aus der er nichts abzuleiten vermag. Indem er nämlich die Unterstützung des Schleppers mit sprachlichen Problemen bei der Papierbeschaffung in Somalia begründet - so könne der Schlepper Somalisch sprechen, er dagegen spreche (nur) (...) (vgl. SEM act. 31 F75) - widerspricht seine Darstellung überdies den Beschwerdeausführungen (vgl. dort auf Seite 9), wonach «der Beschwerdeführer durchaus etwas Somali beherrscht und es auch teilweise lesen kann, sich aber nicht fliessend auf Somalisch ausdrücken kann». Vor diesem Hintergrund kommt den vom Beschwerdeführer eingereichten somalischen Dokumenten kein Beweiswert zu. Dies gilt namentlich auch für die - in Kopie eingereichten - Geburtsurkunden der Eltern angesichts der nachweislichen Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Vorlage gefälschter Dokumente, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben bereit war, sich unter einer falschen Identität und mit gefälschten oder zumindest falschen Reisepapieren ein Visum zu erschleichen, was seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Zweifel zieht.

E. 7.3 Demgegenüber steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Schweizer Vertretung als auch bei der spanischen Auslandvertretung in Nairobi je einen Visumsantrag mit den Personalien A._______, geboren am (...) 2002, Staatsangehöriger von Kenia, stellte und dabei jeweils denselben Pass verwendete, ohne dass die beiden Auslandvertretungen gefälschte respektive ihm nicht zustehende Papiere festgestellt hätten (die Schweizer Vertretung lehnte den Visumsantrag vielmehr ab, weil die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft ausgefallen waren). Die spanischen Behörden stellten dem Beschwerdeführer am (...) 2025 gar ein Schengenvisum aus, woraus offenkundig hervorgeht, dass sie den kenianischen Reisepass des Beschwerdeführers als echt befunden haben. Schliesslich befanden offensichtlich auch das Flughafenpersonal in Nairobi und die Einwanderungsbehörden am Zielflughafen in Spanien den kenianischen Reisepass des Beschwerdeführers als echt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine kenianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich.

E. 7.4 Die nicht substantiierten Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der Wahrscheinlichkeit seiner kenianischen Staatsangehörigkeit nichts zu ändern. Soweit er unter Hinweis auf einen Artikel der finnischen Migrationsbehörden (vgl. Kenia / Kenian passin luotettavuus; Kenya / Reliability of Kenya passport vom 11.11.2025,, abgerufen am 22. Juni 2026) ausführt, durch Zahlung entsprechender Bestechungsgelder könnten echte kenianische Reisepässe problemlos erworben werden, ohne tatsächlich kenianischer Staatsangehöriger zu sein, ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer vermochte eine somalische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen, auch erscheint eine solche nach dem Gesagten als unwahrscheinlich, weshalb er aus dem erwähnten Artikel und der Behauptung, dass somalische Staatsangehörige in Kenia offenbar durch Bestechung einen echten kenianischen Pass erwerben können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen geht aus dem von ihm ins Recht gelegten Artikel unter anderem hervor, dass Kenia im Jahr 2022 E-Pässe mit biometrischen Daten, Fingerabdrücken und Gesichtserkennungstechnologie eingeführt habe. Gemäss dem Formular zur Beantragung eines Schengen Visums wurde der kenianische Pass des Beschwerdeführers am (...) 2023 ausgestellt. Es dürfte sich somit um einen E-Pass handeln. Dass der Schlepper einen inhaltlich unwahren, aber dennoch echten Pass ohne jegliche Hilfe des Beschwerdeführers organisieren konnte (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2026, SEM-act. (...)-15/3; vgl. SEM-act. (...)-31/13 F46, F69), überzeugt daher nicht. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts abzuleiten aus seinem Vorbringen, dass ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter Cousin somalischer Staatsangehöriger sei, können doch verwandte Personen durchaus unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben.

E. 7.5 Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit und die Personalien «B._______, geboren (...) 2003» wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist daher abzuweisen.

E. 8 Die Beschwerde bezüglich die Ziffern 6 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und die im ZEMIS erfassten Personendaten mit Bestreitungsvermerk sind beizubehalten.

E. 9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung, soweit diese hier Gegenstand bildet, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer D-3603/2026 geführt. Das Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird hiervon getrennt unter der Verfahrensnummer D-3574/2026 geführt.
  2. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3603/2026 Urteil vom 20. Juli 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König,Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter. Parteien A._______, geboren am (...), Kenia, vertreten durch MLaw Christa Bucher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);Verfügung des SEM vom 8. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2026 unter den Personalien B._______, geboren am (...) 2003, Staatsangehöriger von Somalia, um Asyl nach. B. Gemäss Abgleich mit der zentralen Datenbank CS-VIS hatte der Beschwerdeführer am 6. August 2025 bei der Schweizer Vertretung in Kenia einen Visumsantrag unter der Identität A._______, geboren am (...) 2002, Staatsangehöriger von Kenia, unter Vorlage eines entsprechenden Reisepasses gestellt. Dieser Visumsantrag wurde am (...) 2025 abgelehnt. Ein in der Folge bei der spanischen Auslandvertretung in Kenia unter derselben Identität und mit demselben Pass beantragtes Schengenvisum wurde am (...) 2025 erteilt. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2026 in Aussicht, es beabsichtige aufgrund des CS-VIS-seine Hauptidentität gemäss den Personalien seines Passes, mit welchem er ein Schengenvisum erhalten habe (vgl. Bst. B. hievor), zu erfassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör und forderte ihn zur Einreichung des kenianischen Reisepasses auf. Mit Stellungnahme vom 16. März 2026 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie einer somalischen Geburtsurkunde und einer somalischen Identitätsbestätigung ein. Er machte geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger. Den - vom Schlepper organisierten und auf eine falsche, kenianische Identität ausgestellten Reisepass - habe der Schlepper nach der Ausreise aus Kenia wieder an sich genommen. D. Eine am 22. April 2026 vom SEM veranlasste Dokumentenprüfung der somalischen Geburtsurkunde und der somalischen Identitätsbestätigung ergab, dass es sich bei beiden Dokumenten um Fälschungen handle. E. Am 29. April 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, bei welcher das SEM dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenprüfung gewährte. Der Beschwerdeführer brache dabei vor, er sei in C._______ in Somalia geboren worden. Es habe Probleme mit der Al-Shabaab-Miliz gegeben und sein Onkel sei im (...) 2025 getötet worden. Daraufhin sei er nach D._______ umgezogen. Von dort sei er mit Hilfe eines «(...)» (Schlepper) nach E._______ in Kenia gebracht worden. Mit vom «(...)» organisierten kenianischen Papieren habe er zunächst bei der Schweizer Botschaft und danach bei den spanischen Behörden ein Visum beantragt. Dem «(...)» habe er für alles (...) US-Dollar zahlen müssen. Er sei schliesslich auf dem Luftweg von Kenia (E._______) nach Spanien gereist und am 7. Februar 2026 in die Schweiz gelangt. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Mai 2026 zum Entscheid-entwurf des SEM Stellung. G. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 8. Mai 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Weiter lehnte das SEM die Erfassung der vom Beschwerdeführer beantragten Personendaten ab (Dispositivziffer 6), legte die Personendaten im ZEMIS auf A._______, geb. (...) 2002 mit Staatsangehörigkeit Kenia (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 7) fest und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, dass (1) seine Personenangaben im ZEMIS auf B._______, geb. (...) 2003, Staatsangehörigkeit Somalia zu berichtigen seien. (2) Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. (3) Eventualiter seien die Dispoziffern 4 bis 7 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn infolge Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. (4) Subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (5) In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen je eine Kopie der (den Angaben zufolge) somalischen Geburtsurkunden der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine «Anhörungsliste vom 29. April 2026», welche belege, dass die Anhörung des Beschwerdeführers eigentlich auf Somalisch angekündigt gewesen sei, bei. I. Am 21. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Praxisgemäss wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren D-3603/2026 betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (Anträge 1 und 5, vgl. Bst. H hievor) vom unter der Verfahrensnummer D-3574/2026 eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren (Anträge 2, 3, 4 und 5, vgl. Bst. H hievor) getrennt und separat geführt. Es werden separate Urteile für die beiden Beschwerdeverfahren erlassen. Vorliegend bilden somit die Dispoziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So sei die Vorinstanz allein aufgrund ihrer internen Dokumentenprüfung - welche sich zudem als nicht aussagekräftig erweise - bereits zur Überzeugung gelangt, er täusche die Behörden über seine Identität. In der Folge habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn in seiner Muttersprache anzuhören, womit er sich nicht hinreichend habe äussern können. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass sich einer seiner somalischen Cousins in der Schweiz niedergelassen habe. Schliesslich habe die Vorin- stanz den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. 4.2 Der behördliche Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb sie die im ZEMIS eingetragenen Personendaten des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher qualifizierte als die von ihm behaupteten Angaben. Der Vorwurf, sie habe ihre Entscheidfindung einzig gestützt auf ihre interne Dokumentenprüfung getroffen, ist unberechtigt. Die wenigen vom Beschwerdeführer an seiner Anhörung vorgebrachten biografischen Angaben, die geltend gemachten Vorkommnissen mit dem Schlepper, seine gesundheitliche Verfassung sowie, dass sich sein somalischer Cousin in der Schweiz niedergelassen habe, wurden von der Vorinstanz explizit erwähnt und gewürdigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung. An dieser Ausgangslage vermag auch nichts zu ändern, dass die Anhörung nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Englisch erfolgt ist. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer vorab, dass die Anhörung auf Englisch erfolge und legte ihre Beweggründe (u.a. selbstständiges Ausfüllen des englischen Personalienblatts) hierfür dar. Der Beschwerdeführer entgegnete zwar, er könne nur eingeschränkt Englisch sprechen. Anlässlich der Befragung gab er aber zu Protokoll, dass es mit dieser Anhörungssprache gut gegangen sei (vgl. SEM-act. (...)-31/13 F 61). Auch gehen aus den Akten weitere Hinweise hervor, dass er der englischen Sprache mächtig sein dürfte. So ist dem medizinischen Verlaufsblatt der AOZ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Termin bei der Radiologie ohne Dolmetscher wahrnehmen könne, da er gemäss der Einschätzung des Pflegepersonals genügend gut Englisch spreche (vgl. SEM-act. (...)-35/3). Welche konkreten Angaben der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung nicht habe machen können, begründet er nicht weiter. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar, inwieweit weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder seine angeblich introvertierte Persönlichkeit ihn daran gehindert haben sollten, sich substanziiert zu äussern und den hier relevanten Sachverhalt vollständig darzulegen. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Der Sachverhalt ist als richtig und - auch zum aktuellen Zeitpunkt - als vollständig erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG (SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Personendaten und insbesondere zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zunächst fest, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer dem Clan der (...) zugehörig sei. Dieser sei auf beiden Seiten der kenianisch-somalischen Grenze vertreten. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers zur Clan-Struktur und die Nennung seines Abtirsiimo würden daher noch keine somalische Staatsangehörigkeit belegen. Dasselbe gelte in Bezug auf die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Sodann habe die Schweizer Vertretung den Visumantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, weil der angegebene Aufenthaltszweck bzw. die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft gewesen seien, weil die rechtmässige Beschaffung ausreichender finanzieller Mittel angezweifelt worden sei und die fristgerechte Wiederausreise als nicht gewährleistet erschienen sei. Dass der Beschwerdeführer gefälschte beziehungsweise ihm nicht zustehende Papiere für den Visumantrag verwendet habe, sei indessen nicht als Ablehnungsgrund aufgeführt worden. Der Datenbank CS-VIS gehe zudem hervor, dass er für den Visumantrag bei den spanischen Behörden denselben kenianischen Pass vorgelegt habe. Mit der Visumerteilung durch die spanischen Behörden sei davon auszugehen, dass die kenianischen Identitätspapiere des Beschwerdeführers für echt befunden worden seien. Da er mit dem Flugzeug von Kenia nach Spanien gereist sei, hätten somit auch das Flughafenpersonal in Kenia sowie die Einwanderungsbehörde am Zielflughafen in Spanien den von ihm verwendeten kenianischen Pass für echt befinden müssen. Der Beschwerdeführer habe sodann keinerlei schlüssige Angaben, die seine Version der unrechtmässigen Beschaffung der kenianischen Dokumente untermauern würden, machen können. So solle der Schlepper die gesamte Reisevorbereitung organisiert haben, den Beschwerdeführer jeweils zur schweizerischen beziehungsweise spanischen Auslandvertretung gebracht und ihm dort die Dokumente ausgehändigt haben, damit er die Botschaften jeweils habe selbstständig betreten können. Nebst dem kenianischen Reisepass hätten dem Visumantrag an die Schweizer Vertretung eine Fahrzeugregistrierung, Bankauszüge und eine kenianische Identitätskarte beigelegen. Es sei wenig glaubhaft, dass der Schlepper all diese Dokumente vorbereitet habe. Hinzu komme erschwerend, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten somalischen Dokumenten (Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung) um Fälschungen handle und er diese Dokumente erst vorgelegt habe, nachdem er mit den Zweifeln an seiner Identität konfrontiert worden sei. Gemäss seinen Angaben habe sich der Schlepper auch um diese Dokumente gekümmert. Damit habe der Beschwerdeführer eine somalische Staatsangehörigkeit nicht belegen können. 6.2 In der Beschwerde wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Sämtliche kenianischen Dokumente habe der Schlepper organisiert, nachdem die Beschaffung der somalischen Dokumente - wobei der Schlepper auch dabei geholfen habe, da der Beschwerdeführer nicht gut genug Somali spreche - zu lange gedauert habe. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beschaffung von Dokumenten in Somalia als schwierig präsentiere, da es unter anderem an zentral geführten und verlässlichen Registern fehle und zahlreiche Dokumente handschriftlich oder auf informelle Weise ausgestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorbringen bei somalischen Staatsangehörigen von erhöhter Bedeutung. Im Übrigen könnten echte kenianische Reisepässe gegen Bezahlung erworben werden, ohne tatsächlich kenianischer Staatsangehöriger zu sein. Es sei daher auch bei Vorliegen eines echten kenianischen Passes nicht gesichert, dass die darin enthaltenen Personenangaben richtig seien. Daher könne nicht allein aufgrund der Dokumente davon ausgegangen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig. Vorliegend sei eine Gesamtwürdigung indessen nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei und er sich somit nicht in hinreichender Weise habe äussern können. Schliesslich spreche für seine somalische Staatsangehörigkeit, dass sein in der Schweiz niederlassungsberechtigter Cousin somalischer Staatsangehöriger sei, und dass der Beschwerdeführer die somalischen Geburtsurkunden seiner Eltern nun habe einreichen können. 7. 7.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintrag zur den Personendaten abgeändert, namentlich die Staatsangehörigkeit von «Somalia» auf «Kenia». Der Beschwerdeführer hat mithin zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer der sichere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorne E. 4). 7.2 Der Beschwerdeführer verweist zum Beleg der von ihm geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit auf die eingereichten Identitätsdokumente. Er macht geltend, seine - den Angaben nach - somalische Geburtsurkunde, seine somalische Identitätsbestätigung und die somalischen Geburtsurkunden seiner Eltern würden seine Angaben bestätigen. Diese Dokumente sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, eine behauptete Herkunft aus Somalia zu belegen und haben grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert, nachdem in Somalia die Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten zur Identitätsprüfung soweit ersichtlich nach wie vor mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern bilden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2547/2020 vom 24. August 2020 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend kommt indes in entscheidender Hinsicht hinzu, dass das SEM eine Analyse dieser Dokumente veranlasst hat, welche zum Schluss gekommen ist, es handle sich bei der somalischen Geburtsurkunde und der somalischen Identitätsbestätigung des Beschwerdeführers um Fälschungen. Dieser als plausibel und nachvollziehbar zu qualifizierenden Analyse vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen. Sein Vorbringen, der Schlepper habe ihm nicht nur bei der Beschaffung des auf eine falsche Identität (A._______, geboren (...) 2002, Kenia) ausgestellten kenianischen Reisepasses geholfen, sondern auch bei der schwierigen Beschaffung der beiden somalischen Dokumente, ist offenkundig eine blosse Schutzbehauptung, aus der er nichts abzuleiten vermag. Indem er nämlich die Unterstützung des Schleppers mit sprachlichen Problemen bei der Papierbeschaffung in Somalia begründet - so könne der Schlepper Somalisch sprechen, er dagegen spreche (nur) (...) (vgl. SEM act. 31 F75) - widerspricht seine Darstellung überdies den Beschwerdeausführungen (vgl. dort auf Seite 9), wonach «der Beschwerdeführer durchaus etwas Somali beherrscht und es auch teilweise lesen kann, sich aber nicht fliessend auf Somalisch ausdrücken kann». Vor diesem Hintergrund kommt den vom Beschwerdeführer eingereichten somalischen Dokumenten kein Beweiswert zu. Dies gilt namentlich auch für die - in Kopie eingereichten - Geburtsurkunden der Eltern angesichts der nachweislichen Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Vorlage gefälschter Dokumente, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben bereit war, sich unter einer falschen Identität und mit gefälschten oder zumindest falschen Reisepapieren ein Visum zu erschleichen, was seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Zweifel zieht. 7.3 Demgegenüber steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Schweizer Vertretung als auch bei der spanischen Auslandvertretung in Nairobi je einen Visumsantrag mit den Personalien A._______, geboren am (...) 2002, Staatsangehöriger von Kenia, stellte und dabei jeweils denselben Pass verwendete, ohne dass die beiden Auslandvertretungen gefälschte respektive ihm nicht zustehende Papiere festgestellt hätten (die Schweizer Vertretung lehnte den Visumsantrag vielmehr ab, weil die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft ausgefallen waren). Die spanischen Behörden stellten dem Beschwerdeführer am (...) 2025 gar ein Schengenvisum aus, woraus offenkundig hervorgeht, dass sie den kenianischen Reisepass des Beschwerdeführers als echt befunden haben. Schliesslich befanden offensichtlich auch das Flughafenpersonal in Nairobi und die Einwanderungsbehörden am Zielflughafen in Spanien den kenianischen Reisepass des Beschwerdeführers als echt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine kenianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich. 7.4 Die nicht substantiierten Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der Wahrscheinlichkeit seiner kenianischen Staatsangehörigkeit nichts zu ändern. Soweit er unter Hinweis auf einen Artikel der finnischen Migrationsbehörden (vgl. Kenia / Kenian passin luotettavuus; Kenya / Reliability of Kenya passport vom 11.11.2025,, abgerufen am 22. Juni 2026) ausführt, durch Zahlung entsprechender Bestechungsgelder könnten echte kenianische Reisepässe problemlos erworben werden, ohne tatsächlich kenianischer Staatsangehöriger zu sein, ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer vermochte eine somalische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen, auch erscheint eine solche nach dem Gesagten als unwahrscheinlich, weshalb er aus dem erwähnten Artikel und der Behauptung, dass somalische Staatsangehörige in Kenia offenbar durch Bestechung einen echten kenianischen Pass erwerben können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen geht aus dem von ihm ins Recht gelegten Artikel unter anderem hervor, dass Kenia im Jahr 2022 E-Pässe mit biometrischen Daten, Fingerabdrücken und Gesichtserkennungstechnologie eingeführt habe. Gemäss dem Formular zur Beantragung eines Schengen Visums wurde der kenianische Pass des Beschwerdeführers am (...) 2023 ausgestellt. Es dürfte sich somit um einen E-Pass handeln. Dass der Schlepper einen inhaltlich unwahren, aber dennoch echten Pass ohne jegliche Hilfe des Beschwerdeführers organisieren konnte (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2026, SEM-act. (...)-15/3; vgl. SEM-act. (...)-31/13 F46, F69), überzeugt daher nicht. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts abzuleiten aus seinem Vorbringen, dass ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter Cousin somalischer Staatsangehöriger sei, können doch verwandte Personen durchaus unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben. 7.5 Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit und die Personalien «B._______, geboren (...) 2003» wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist daher abzuweisen. 8. Die Beschwerde bezüglich die Ziffern 6 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und die im ZEMIS erfassten Personendaten mit Bestreitungsvermerk sind beizubehalten.

9. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung, soweit diese hier Gegenstand bildet, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer D-3603/2026 geführt. Das Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird hiervon getrennt unter der Verfahrensnummer D-3574/2026 geführt.

2. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: