Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3592/2019 Urteil vom 23. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Januar 2019 verliess und über Spanien und Frankreich am 11. Mai 2019 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 die Fingerabdrücke abnahm, um einen Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu erstellen, wobei eine Abspeicherung und ein Abgleich nicht möglich war aufgrund der schlechten Qualität der Fingerabdrücke, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte, dass er am 16. Mai 2019 zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt wurde (Personalienaufnahme) und am 20. Mai 2019 ein Dublin-Gespräch stattfand, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er könne sich nicht erinnern, wann er genau in Spanien angekommen sei, aber es sei ungefähr um den (...) Februar 2019 gewesen, dass er etwa drei bis vier Monate in Spanien gewesen sei und sich bei (...) aufgehalten und von diesen finanziell unterstützt worden sei, dass er dort kein Asylgesuch eingereicht und auch sonst keinen Behördenkontakt gehabt habe, dass er Frankreich nur auf der Durchreise passiert und auch dort keinen Behördenkontakt gehabt habe, dass er auch sonst in keinem anderen europäischen Staat ein Asylgesuch eingereicht habe und auch keine Aufenthaltsbewilligung in Europa besitze, dass er nie von einem europäischen Staat in einen anderen zurückgeführt worden und auch nie von einem europäischen Staat zurück in sein Heimatland geführt worden sei, dass er aufgrund seiner Erlebnisse traumatisiert sei, dass ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung dorthin gewährt wurde, wobei er angab, kein Spanisch zu verstehen, dass er mit Eingabe vom 20. Mai 2019 den Befund der psychiatrischen Sprechstunde vom (...) Mai 2019 ins Recht legte, aus welchem hervorgeht, dass eine (...) diagnostiziert und er medikamentös behandelt wurde, dass am 29. Mai 2019 erneut ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vorgenommen wurde, wobei dieser ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Italien, am (...) 2016 in Deutschland und am (...) 2019 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM gestützt auf dieses Ergebnis am 31. Mai 2019 die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Beschwerdeführer gleichentags Gelegenheit eingeräumt wurde, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Niederlande, Deutschlands oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung dorthin Stellung zu nehmen, dass er mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Stellung nahm und vorbrachte, er kenne die Niederlanden nicht und spreche auch keine der Landessprachen, ausserdem befürchte er, dass seine Fluchtgründe dort nicht ernstgenommen und er in seinen Heimatstaat weggewiesen werde, weshalb ihn ein allfälliger Dublin-Transfer dorthin aufgrund seiner psychischen Verfassung sehr belasten würde, dass er vor etwa (...) Jahren in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, jedoch nach einem negativen Asylentscheid nach Kamerun deportiert worden sei und er sich mithin mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen/Dublin-Raumes aufgehalten habe, womit die Zuständigkeit Deutschlands wegfalle, dass er noch vor dem Asylgesuch in Deutschland in Italien um Asyl nachgesucht habe, jedoch aufgrund seiner Rückkehr in den Heimatstaat Italien ebenfalls nicht mehr zuständig sei, dass er ausserdem auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwies und geltend machte, dass sich die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien verschlechtert habe und die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass dort seine Grundbedürfnisse und insbesondere die erforderliche psychiatrische Betreuung nicht sichergestellt sei, dass die niederländischen Behörden am (...) Juni 2019 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ablehnten und darauf hinwiesen, dass sie bereits am (...) Mai 2019 die italienischen Behörden um dessen Wiederaufnahme ersucht hätten, diese aber das Ersuchen am (...) Juni 2019 mit der Begründung abgelehnt hätten, der Beschwerdeführer verfüge in Italien über einen subsidiären Schutzstatus, dass dem beigelegten Schreiben der italienischen Behörden vom (...) Juni 2019 zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität C._______, geboren am (...), D._______, durch die Polizeibehörden in E._______ subsidiärer Schutz gewährt und gestützt darauf eine bis zum (...) 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden und das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs unzuständig ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und es beabsichtige, nicht auf sein Asylgesuch einzutreten, und ihm Gelegenheit einräumte, diesbezüglich Stellung zu nehmen, dass das SEM am 17. Juni 2019 die italienischen Behörden unter Beilage des Schreibens ihres Dublin-Offices vom (...) Juni 2019 ersuchte, den Beschwerdeführer als Begünstigter internationalen Schutzes wiederaufzunehmen, dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Juni 2019 ausführte, er habe nie von einem «subsidiären Status» in Italien gewusst oder profitiert und die (...) Monate vor seiner Ausreise nach Deutschland auf der Strasse gelebt und auch nie eine Aufenthaltsbewilligung in die Hand bekommen, dass er meistens am Bahnhof in F._______ habe nächtigen müssen und weder finanzielle Unterstützung noch eine medizinische Behandlung für seine psychischen Beschwerden erhalten habe, dass er darüber hinaus nie zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, womit ihm das Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verwehrt worden sei, dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben bestätigen würden, dass «der subsidiäre Schutz vor beinahe zwei Jahren, namentlich am (...), abgelaufen» sei und der subsidiäre Schutz nach einer Rückreise in den Herkunftsstaat oftmals nicht erneuert werde, dass er bereits mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erklärt habe, dass er nach Kamerun habe zurückkehren müssen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Italien folglich keinen subsidiären Schutz mehr erhalte und damit rechnen müsse, dass der Status auch nicht erneuert werde, dass er daher gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) nicht nach Italien zurückgewiesen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund des abgelaufenen subsidiären Schutzes keinen Zugang zu einer SPRAR-Unterkunft oder den damit verbundenen medizinischen oder sozialen Leistungen erhalten würde, obwohl er aufgrund seiner aktenkundigen psychischen Beschwerden auf eine solche Unterkunft angewiesen wäre, womit sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als unzumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 eine Quittung seiner Miete vom (...) 2018 und eine Fahndungsmeldung (beides in Kopie) nachreichte, um seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengen/Dublin-Raumes zu belegen, dass dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde und er hierzu gleichentags Stellung nahm und insbesondere darauf hinwies, dass das Ersuchen vom 17. Juni 2019 an Italien um Rückübernahme unbeantwortet geblieben sei und von den italienischen Behörden keine Zusicherung vorliege, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2019 - am gleichen Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss der Ablehnung der italienischen Behörden an die niederländischen Behörden vom (...) Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden, dass die italienischen Behörden explizit darauf aufmerksam gemacht hätten, dass im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange, weshalb davon auszugehen sei, dass die italienischen Behörden den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers weiterhin als gültig erachten würden, dass an dieser Feststellung auch die geltend gemachte (zwischenzeitlich erfolgte) Rückkehr in das Heimatland nichts zu ändern vermöge, dass gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen das italienische Aufenthaltsdokument zwar am (...) 2016 abgelaufen sei, dies jedoch nicht zur Aufhebung des Status als subsidiär geschützte Person führe, da sich die Bedingungen zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) richten würden, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel in Italien bei den zuständigen Behörden um eine Verlängerung des Dokumentes zu bemühen habe, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht nachgekommen wäre und das entsprechende Verfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass vorliegend zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würde, da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, indessen für ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch des Asylentscheids mangels schutzwürdigem Interesse nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig sei, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulment-Prinzips zu befürchten, da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, dass der von der Rechtsvertretung erwähnte Art. 8 des Rückübernahmeabkommens, wonach sicherzustellen sei, dass die Einreise eines Gesuchstellers in den ersuchten Staat bewilligt werde, vorliegend keine Anwendung finde, da dieser die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch das Gebiet der Vertragsparteien regle, dass aufgrund des zuerkannten subsidiären Schutzstatus nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Italien in der Situation eines Asylsuchenden befinden werde und die eingereichten Berichte ohnehin Dokumente mit allgemeinem Charakter ohne persönlichem Bezug zum Beschwerdeführer darstellten, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 15. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO sowie die Asylzuständigkeit der Niederlanden festzustellen, eventualiter sei die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO sowie die Asylzuständigkeit der Schweiz festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung sowie zur Einholung einer rechtsgültigen und expliziten Bestätigung betreffend die Wiederaufnahme in das italienische Staatsgebiet zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbrachte, das Rückübernahmeabkommen finde keine Anwendung, da er sich seit seiner Rückkehr aus Kamerun im Jahr 2019 nicht in Italien aufgehalten habe und somit bereits der Wortlaut des Abkommens nicht erfüllt sei, dass nicht nachvollziehbar scheine, inwiefern das SEM von einem gültigen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens ausgehe, zumal dem Schreiben der italienischen Behörden vom (...) Juni 2019 zu entnehmen sei, dass «die Aufenthaltserlaubnis - der subsidiäre Schutzstatus des Beschwerdeführers - bereits seit 3 Jahren abgelaufen» sei, dass es sich vorliegend mithin um eine Dublin-Konstellation handle und die Anwendung der Dublin-III-VO angezeigt sei, dass er sich im Jahr 2018 während mehr als drei Monaten in seinem Heimatland aufgehalten habe, was er hinreichend zu belegen vermöge, womit er den Schengen/Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe und die Zuständigkeit von Italien somit erloschen sei, dass seine Wiedereinreise und die Stellung eines neuen Asylgesuchs im Schengen/Dublin-Raum folglich ein neues Asylverfahren ausgelöst habe und demnach die Zuständigkeit der Niederlande gegeben sei, dass bei einem Nichteintretensentscheid nach Art 31a Abs. 1 Bst. a-e AsylG vorab eine Rückübernahmezusicherung einzuholen sei, sich jedoch in den Akten der Vorinstanz keine entsprechende Zusage seitens der italienischen Behörden befinde, zumal davon ausgegangen werden könne, dass Italien den Antrag der Schweiz vom 17. Juni 2019 unbeantwortet gelassen habe, dass sich im Gegensatz zum Dublinverfahren, bei welchem das Nichtbeantworten eines Gesuchs um Aufnahme eine stillschweigende Stattgabe des Ersuchens darstelle, bei der Auslegung des Wortlauts des Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens nicht entnehmen lasse, dass bei Ausbleiben einer Antwort des ersuchenden Staates automatisch von dessen Zustimmung beziehungsweise Aufnahme ausgegangen werden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel nicht auf ein Asylgesuch eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass das SEM mit E-Mail vom 17. Juni 2019 die italienischen Behörden ersuchte, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen, dass diese Anfrage des SEM - soweit bekannt - von den italienischen Behörden bislang nicht beantwortet wurde, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens spätestens innerhalb von acht Tagen hätten antworten müssen, dass mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die italienischen Behörden den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers nach wie vor als gültig erachten, dass es indessen unbestritten ist, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung am (...) 2016 abgelaufen ist, dass nach dem Gesagten nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren können wird, zumal keine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt, welche eine Voraussetzung für einen gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheides bildet (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-6109/2018 vom 28. November 2018 E. 5.3 und die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2004, BBl 2002 6845, S. 6850 sowie S. 6884: "Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat."), dass bei einer Person mit subsidiärem Schutzstatus insbesondere zu prüfen ist, ob die betreffende Person eine Aufenthaltsbewilligung hat oder ob ein Aufenthaltsrecht bei Rückkehr besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6686/2014 vom 27. November 2014 S. 7), weshalb es vor der Fällung eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG unerlässlich ist, ein korrektes Rückübernahmeersuchen zu stellen, und der um Rückübernahme ersuchte Staat diesem zuzustimmen hat, dass zusammenfassend der relevante Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt wurde dass die erforderlichen Abklärungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengen, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2019 aufzuheben ist und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückzuweisen ist, dass unter diesen Umständen nicht auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe einzugehen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang