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D-3571/2025

D-3571/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die konkrete länderspezifische Situation vor Ort abzuklären und habe ihre Aussagen dazu nicht gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz sehr wohl und in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sowie mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Sie weist detailliert auf bestehende Angebote in Griechenland hin, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsleistungen, Unterkünfte und Organisationen, die Integrationsmassnahmen fördern. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung oder ungenügende Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschläft die materielle Würdigung. Es bestand nach dem Gesagten auch kein Anlass, weitergehende Abklärungen vor Ort vorzunehmen.

E. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde denn auch nichts Gegenteiliges vor.

E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).

E. 7.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche - insbesondere das Recht auf Zugang zu Wohnraum, zu Sozialhilfeleistungen und zu medizinischen Versorgung - zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf die internationale und europäische Gerichtspraxis betreffend Schutzberechtigte in Griechenland nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden ist.

E. 7.3.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe erfolglos versucht, eine Lebensgrundlage aufzubauen, und habe zudem weder von den griechischen Behörden noch von Hilfsorganisationen Unterstützung erhalten. Die Akten und die unsubstantiierten Ausführungen auf Beschwerdeebene lassen aber nicht darauf schliessen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten.

E. 7.3.4 Auch das Vorbringen, sie sei in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohnerinnen und Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten.

E. 7.3.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gerügten Verletzung der Be-stimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich aber in erster Linie an die Legislative (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).

E. 7.3.6 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - starke psychische Belastung, starke Kopfschmerzen sowie noch nicht abschliessend abgeklärte Probleme bezüglich Vitaminaufnahme - vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Für den Fall, dass sich behandlungsbedürftige Beschwerden bei der Beschwerdeführerin manifestieren sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird.

E. 7.3.7 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 7.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).

E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Ausserdem sind in Griechenland Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können.

E. 7.4.3 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht als derart schwerwiegende Erkrankung einzustufen, dass bei ihr von einer besonders vulnerablen Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 auszugehen wäre und eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal das Gericht davon ausgeht, Griechenland verfüge über ein entsprechendes Behandlungsangebot (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H).

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3571/2025 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Am 11. März 2025 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 1. August 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 14. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C. Am 28. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 14. März 2025 zu und teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin sei am 15. November 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 28. März 2024 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Lebensumstände in Griechenland seien schlimm gewesen. Nachdem sie als Flüchtling anerkannt worden sei, sei sie aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen, und sei dadurch obdachlos geworden. Ein soziales Umfeld habe sie nicht gehabt. Auch habe sie keinerlei Unterstützung erhalten, habe keine Arbeitsstelle finden können und sei zudem einmal auf der Strasse von einem Mann sexuell belästigt worden. Angesprochen auf die medizinische Situation gab sie an, gesund zu sein. E. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 äusserte sich die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und der Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe versucht, sich in Griechenland ein Leben aufzubauen, doch seien ihre Bemühungen erfolglos geblieben. Weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung habe sie finden können, und auch bei Hilfsorganisationen habe sie keine Hilfe erhalten. Sie sei sexuell belästigt sowie wiederholt bedroht und beleidigt worden. Eine Rückkehr nach Griechenland würde für sie eine grosse Gefahr bedeuten und sie in eine existenzielle Notlage bringen. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 12. Mai 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien individuelle Garantien der griechischen Behörden zur adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die konkrete länderspezifische Situation vor Ort abzuklären und habe ihre Aussagen dazu nicht gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz sehr wohl und in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sowie mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Sie weist detailliert auf bestehende Angebote in Griechenland hin, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsleistungen, Unterkünfte und Organisationen, die Integrationsmassnahmen fördern. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung oder ungenügende Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschläft die materielle Würdigung. Es bestand nach dem Gesagten auch kein Anlass, weitergehende Abklärungen vor Ort vorzunehmen. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde denn auch nichts Gegenteiliges vor. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). 7.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche - insbesondere das Recht auf Zugang zu Wohnraum, zu Sozialhilfeleistungen und zu medizinischen Versorgung - zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf die internationale und europäische Gerichtspraxis betreffend Schutzberechtigte in Griechenland nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden ist. 7.3.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe erfolglos versucht, eine Lebensgrundlage aufzubauen, und habe zudem weder von den griechischen Behörden noch von Hilfsorganisationen Unterstützung erhalten. Die Akten und die unsubstantiierten Ausführungen auf Beschwerdeebene lassen aber nicht darauf schliessen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. 7.3.4 Auch das Vorbringen, sie sei in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohnerinnen und Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. 7.3.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gerügten Verletzung der Be-stimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich aber in erster Linie an die Legislative (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 7.3.6 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - starke psychische Belastung, starke Kopfschmerzen sowie noch nicht abschliessend abgeklärte Probleme bezüglich Vitaminaufnahme - vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Für den Fall, dass sich behandlungsbedürftige Beschwerden bei der Beschwerdeführerin manifestieren sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. 7.3.7 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.4 7.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 7.4.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Ausserdem sind in Griechenland Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können. 7.4.3 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht als derart schwerwiegende Erkrankung einzustufen, dass bei ihr von einer besonders vulnerablen Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 auszugehen wäre und eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal das Gericht davon ausgeht, Griechenland verfüge über ein entsprechendes Behandlungsangebot (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H). 7.4.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist demnach abzuweisen. 7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: