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D-3557/2012

D-3557/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3557/2012

Urteil vom 11. Juli 2012

Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach,

mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren (...)

vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N_______

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021),

des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfrei­heiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin­des (KRK, SR 0.107),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­glied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­ge­hö­ri­gen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep­tem­ber 2003 mit Durch­führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 im B.______ ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte,

dass das BFM am 3. Mai 2012 die Personalien des Beschwer­de­füh­rers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,

dass er dabei unter anderem angab, am (...) geboren und so­mit noch minder­jährig zu sein,

dass das BFM am 9. Mai 2012 dem als minderjährig geltenden Be­schwerdeführer unter Anwesenheit einer Vertrauensperson das recht­li­che Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, wo sich der Be­schwerdeführer nach seinen Angabe vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten und um Asyl ersucht hatte, gewährte (vgl. BFM-Protokoll A10),

dass der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nie mehr nach Italien zu­rückkehren, habe er doch im Camp in Italien nicht telefonieren können und das Essen sei schlecht gewesen (vgl. A10 S. 4),

dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde am 15. Mai 2012 in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG eine Ver­trauensperson beigeordnet wurde,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Au­gust 2011 illegal in Italien eingereist war und am 21. Oktober 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,

dass das BFM am 6. Juni 2012 die italienischen Behörden in Anwen­dung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A16),

dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden er­folgte,

dass das BFM mit - am 29. Juni 2012 eröffneter - Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) - bis spätestens am 21. Dezember 2012 zu erfolgen habe,

dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom­me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG)

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent­scheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschie­ben­den Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2012 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver­ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Angaben zum Alter () ab, als Minderjähriger zu betrachten ist,

dass in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht wird, der Antrag vom 23. Mai 2012 auf Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung sei von der Vorinstanz ohne Begründung nicht berücksichtigt worden,

dass im Weiteren dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung durch das BFM lediglich das rechtliche Gehör betreffend einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt worden sei und er seine Asylgründe nicht habe geltend machen können, weshalb eine ungenügende Sachver­haltsfeststellung vorliege und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,

dass hinsichtlich der Rüge, das BFM habe das Gesuch vom 23. Mai 2012 um Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung ohne Begründung nicht berücksichtigt und die Akten erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt, festzustellen ist, dass dem Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.),

dass, beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist (vgl. Patrick Sutter a.a.O., Rz. 12),

dass im vorliegenden Fall das BFM durch das Vorgehen, die Akteneinsicht erst zusammen mit der Entscheidfällung zu gewähren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat,

dass sich auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe im Rahmen einer Anhörung darzulegen, als unbegründet erweist, da in Dublin-Verfahren keine ordentliche Anhörung stattfindet, sondern der asylsuchenden Person - wie vorliegend geschehen - nach der summarischen Befragung das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt wird,

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das BFM Italien am 6. Juni 2012 um Übernahme des Beschwer­de­führers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,

dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,

dass in der Beschwerde ohne näheren Angaben oder Einreichung von Beweismitteln geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in Italien bisher nicht zu seinen Asylgründen angehört worden und seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht mehr verlängert worden, weshalb die konkrete Gefahr einer Kettenabschiebung nach Nigeria und damit eine Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement bestehe,

dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwer­de­füh­rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah­me naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsver­traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),

dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimat­staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoule­ment Gebotes oder von Art. 3 EMRK,

dass im Weiteren in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien seien sehr schwierig,

dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien riskieren wür­de, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingun­gen leben zu müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse,

dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Be­schwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,

dass Italien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist,

dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,

dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,

dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),

dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,

dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst,

dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei­nen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen seine Rück­füh­rung nach Italien spricht,

dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesver­wal­tungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Beher­ber­gung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der Be­schwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft, nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen, bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels Hilfs­or­ganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6),

dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be­schwerde-führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine exi­sten­zielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl nicht zu beanstanden ist,

dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbst­eintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge­treten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vor­liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange­ord­net wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi­gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass­nah­men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheb­li­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­an­ge­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ver­zichtet wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

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