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D-3535/2023

D-3535/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3535/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - im Jahr 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, sein Gesuch jedoch abgeschrieben wurde, weil er untergetaucht war, dass er im Jahr 2001 erneut ein Asylgesuch stellte, welches das SEM abwies, dass er in den Jahren 2008 bis 2018 aufgrund der Ehe mit einer portugiesischen Staatsangehörigen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte, dass er mit Urteil vom 21. Juni 2019 des kantonalen Obergerichts Genf zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. f und o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen wurde, dass das Migrationsamt Genf mit Schreiben vom 5. Mai 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Administrativhaft des Beschwerdeführers bis zum 17. September 2023 stellte, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 aus der ausländerrechtlichen Administrativhaft im (...) ([...]) erneut ein Asylgesuch einreichte, und sein Verfahren formal zur Behandlung dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 im Flughafengefängnis B._______ zu seinen Asylgründen anhörte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, in den 1990er Jahren seien in Algerien terroristische Aktivitäten weit verbreitet gewesen, dass er ausserdem keinen Militärdienst habe leisten wollen, weshalb er im Alter von 22 Jahren seinen Heimatstaat verlassen habe, um ein neues Leben zu beginnen, dass er jedoch nie Probleme mit den algerischen Behörden gehabt habe, dass er seit dem Jahr 2008 mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit welcher er zwei Kinder habe, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seit August 2022 in Portugal wohnhaft seien, weil seine Ehefrau in Genf nicht ohne ihn habe leben können, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 nie mehr nach Algerien zurückgekehrt sei, seine Eltern schon lang verstorben seien, er keinen Kontakt mehr zu seinen dort lebenden Geschwistern habe und sein Leben in Europa fest verankert sei, dass er seit dem Jahr 2019 an Diabetes Typ II leide, dass sich sein gültiger Reisepass bei seinem Bruder in Frankreich befinde, es ihm aber nicht möglich sei, diesen einzureichen, zumal er niemandem vertraue, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2023 - eröffnet am 22. Mai 2023 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und folglich sein Asylgesuch ablehnte, dass es weiter festhielt, der Entscheid betreffend die Landesverweisung und deren Vollzug obliege den zuständigen kantonalen Behörden, weshalb die Wegweisung nicht zu verfügen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM die Wegweisung nicht verfügt, wenn eine abgewiesene asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1), dass im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung auch keine vorläufige Aufnahme verfügt wird (Art. 83 Abs. 9 AIG [SR 142.20]), dass es in diesen Fällen der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil E-695/2020 des BVGer vom 27. März 2020 E.1.2.2), weshalb das SEM zu Recht von einer Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen hat, dass damit auch die diesbezügliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz entfällt, weshalb auf das subeventualiter gestellte Begehren, es sei eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2023 zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Nachteile in Algerien seien auf die vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen, dass diesen keine asylrechtliche Relevanz zukämen, zumal er gemäss eigenen Aussagen keine Probleme mit den algerischen Behörden gehabt habe, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, dass seine Weigerung, den sich bei seinem Bruder in Frankreich befindlichen Pass beim SEM einzureichen, eine schuldhafte und grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstelle, mithin er dadurch seine Identität nicht offengelegt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, er fürchte sich vor terroristischen Aktivitäten sowie der wirtschaftlich instabilen Lage in Algerien, dass er ausserdem befürchte, in Algerien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, da ihm als Militärdienstverweigerer in Algerien eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die vorgebrachten terroristischen Aktivitäten in Algerien in den 1990er Jahren schon nur deshalb nicht asylrelevant sind, weil diese sich nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer richteten, und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden, dass auch das Vorbringen, er habe keinen Militärdienst leisten wollen, weshalb ihm eine Gefängnisstrafe drohe, als nicht asylrelevant zu bezeichnen ist, zumal nichts darauf hindeutet, dass der algerische Staat den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in asylrelevanter Weise verfolgen würde, dass im Übrigen auf seine formelle Rüge, aufgrund seiner Diabetes-Typ-II-Erkrankung wäre das SEM gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, nicht einzutreten ist, zumal sich die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beschränkt, dass auch auf seine weiteren Vorbringen nicht einzutreten ist, zumal diese einzig das Bestehen allfälliger Vollzugshindernisse betreffen, dass nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass daher die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: