Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Oktober 2023 ein erstes Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Am 24. November 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweiz und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2023 zu. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur damals beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. In ihrer damaligen Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zusammen mit ihrer Tochter und weiteren Verwandten aus der Ukraine in die Niederlande geflüchtet. Sie habe aber dort aus klimatischen Gründen gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie nicht in den Niederlanden habe bleiben wollen. Dies habe zum Streit mit ihrer Tochter geführt. In der Folge sei sie allein in die USA ausgereist, wo ihr ein Jahr lang unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Danach habe sie die USA wieder verlassen müssen und sei in die Niederlande zurückgekehrt, wo sie am (...) den Schutzstatus erhalten habe. Das feuchte Klima in den Niederlanden habe jedoch ihr Asthma verstärkt. Zudem habe sich ihre chronische Migräne dort verschlimmert. Hiergegen sowie gegen ihre Depressionen und Panikattacken habe sie starke Medikamente einnehmen müssen. Deshalb sei sie schliesslich in die Schweiz gekommen, wo sie sich nun deutlich besser fühle als in den Niederlanden, wo sie im Übrigen offiziell auf ihren Schutzstatus verzichtet habe und keine Sozialhilfe mehr beziehe. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses ersten vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem ihren ukrainischen Reisepass und den ukrainischen Inlandpass (Identitätskarte) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Urteil D-546/2024 vom 28. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Erhebung eines Kostenvorschusses - eine hiergegen unter Beilage mehrerer ärztlicher Unterlagen am 17. respektive 25. Januar 2024 eingereichte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2). F. Mit Urteil D-1480/2024 vom 13. März 2024 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils D-546/2024 vom 28. Februar 2024 und verrechnete den bereits geleisteten Kostenvorschuss mit den angefallenen Verfahrenskosten. G. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Oktober 2024 ein weiteres Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Sie begründete dies insbesondere in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 mit der Annullation ihres niederländischen Schutzstatus sowie mit dem Fehlen von Bezugspersonen in den Niederlanden. Überdies sei ihre medizinische Betreuung in den Niederlanden nicht gewährleistet und sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, Depression und Angststörung auf emotionale Unterstützung ihrer Freunde in der Schweiz angewiesen. H. Mit Schreiben vom 1. April 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres zweiten Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2025 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, sie habe ihren niederländischen Schutzstatus im (...) annullieren lassen, habe keine Angehörigen in den Niederlanden und sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (chronische Migräne, Fibromyalgie, Angststörung und Depression) auf kontinuierliche medizinische Betreuung angewiesen, die in den Niederlanden nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses zweiten vorinstanzlichen Verfahrens sechs Arztberichte, eine Abmeldung von der Gemeinde C._______ vom (...), einen Beendigungsbescheid des Sozialen Dienstes der Gemeinde C._______ vom (...), eine Rückzugserklärung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom (...) sowie einer Kopie einer Seite ihres Reisepasses zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 22. April 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in den Niederlanden über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass die Niederlande ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden dortigen Schutzalternative sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Arztberichts vom 21. April 2025 - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. K. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefochtene Verfügung S. 5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1 inkl. Beilage). Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf die Gesundheitssituation in den Niederlanden und die hierzu getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 3 f. und S 6 f.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in den Niederlanden. Die Frage, ob sie aktuell immer noch über einen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Dieser Staat ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Hieran ändern auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zur Abmeldung in den Niederlanden nichts, wurde diese doch namentlich aufgrund einer Abmeldung seitens der Beschwerdeführerin erlassen.
E. 5.4 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis 4. Oktober 2028) kann die Beschwerdeführerin überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal in die Niederlande einreisen.
E. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 5.6 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher - ungeachtet der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen verfahren sowie auf Beschwerdeebene - zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Mutmassungen - Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch aus dem Umstand, dass sie dort angeblich über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Kontakt zu Freunden in der Schweiz kann sich auch aus den Niederlanden pflegen und aufrechterhalten; ein medizinisch indiziertes Abhängigkeitsverhältnis wurde weder belegt, noch kann ein solches aus reiner Freundschaft abgeleitet werden. Überdies kann selbst mit dem Hinweis des behandelnden Arztes auf die Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin in den Niederlanden (vgl. Arztbericht vom 21. April 2025 S. 1) die obengenannte Vermutung nicht umgestossen werden. So wird zwar behauptet, die Beschwerdeführerin habe dort nicht die notwenige medizinische Versorgung erhalten, was jedoch den gesicherten Erkenntnissen des angerufenen Gerichts widerspricht. Ebenso wenig ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin dort tatsächlich medizinische Versorgung verweigert worden wäre, weshalb diese Behauptung offensichtlich ins Leere geht. Schliesslich beschränkt sich dieser Arztbericht auf die Diagnose von Kopf- und Rückenschmerzen sowie schwere Angst- und Depressionsstörungen, deren weiterführende Behandlung problemlos auch in den Niederlanden möglich sein wird und offensichtlich keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründet. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist somit zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.). Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin bei Bedarf bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3531/2025 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. April 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Oktober 2023 ein erstes Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Am 24. November 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweiz und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2023 zu. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur damals beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. In ihrer damaligen Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zusammen mit ihrer Tochter und weiteren Verwandten aus der Ukraine in die Niederlande geflüchtet. Sie habe aber dort aus klimatischen Gründen gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie nicht in den Niederlanden habe bleiben wollen. Dies habe zum Streit mit ihrer Tochter geführt. In der Folge sei sie allein in die USA ausgereist, wo ihr ein Jahr lang unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Danach habe sie die USA wieder verlassen müssen und sei in die Niederlande zurückgekehrt, wo sie am (...) den Schutzstatus erhalten habe. Das feuchte Klima in den Niederlanden habe jedoch ihr Asthma verstärkt. Zudem habe sich ihre chronische Migräne dort verschlimmert. Hiergegen sowie gegen ihre Depressionen und Panikattacken habe sie starke Medikamente einnehmen müssen. Deshalb sei sie schliesslich in die Schweiz gekommen, wo sie sich nun deutlich besser fühle als in den Niederlanden, wo sie im Übrigen offiziell auf ihren Schutzstatus verzichtet habe und keine Sozialhilfe mehr beziehe. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses ersten vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem ihren ukrainischen Reisepass und den ukrainischen Inlandpass (Identitätskarte) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Urteil D-546/2024 vom 28. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Erhebung eines Kostenvorschusses - eine hiergegen unter Beilage mehrerer ärztlicher Unterlagen am 17. respektive 25. Januar 2024 eingereichte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2). F. Mit Urteil D-1480/2024 vom 13. März 2024 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils D-546/2024 vom 28. Februar 2024 und verrechnete den bereits geleisteten Kostenvorschuss mit den angefallenen Verfahrenskosten. G. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Oktober 2024 ein weiteres Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Sie begründete dies insbesondere in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 mit der Annullation ihres niederländischen Schutzstatus sowie mit dem Fehlen von Bezugspersonen in den Niederlanden. Überdies sei ihre medizinische Betreuung in den Niederlanden nicht gewährleistet und sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, Depression und Angststörung auf emotionale Unterstützung ihrer Freunde in der Schweiz angewiesen. H. Mit Schreiben vom 1. April 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres zweiten Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2025 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, sie habe ihren niederländischen Schutzstatus im (...) annullieren lassen, habe keine Angehörigen in den Niederlanden und sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (chronische Migräne, Fibromyalgie, Angststörung und Depression) auf kontinuierliche medizinische Betreuung angewiesen, die in den Niederlanden nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses zweiten vorinstanzlichen Verfahrens sechs Arztberichte, eine Abmeldung von der Gemeinde C._______ vom (...), einen Beendigungsbescheid des Sozialen Dienstes der Gemeinde C._______ vom (...), eine Rückzugserklärung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom (...) sowie einer Kopie einer Seite ihres Reisepasses zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 22. April 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in den Niederlanden über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass die Niederlande ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden dortigen Schutzalternative sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Arztberichts vom 21. April 2025 - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. K. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefochtene Verfügung S. 5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1 inkl. Beilage). Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf die Gesundheitssituation in den Niederlanden und die hierzu getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 3 f. und S 6 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in den Niederlanden. Die Frage, ob sie aktuell immer noch über einen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Dieser Staat ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Hieran ändern auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zur Abmeldung in den Niederlanden nichts, wurde diese doch namentlich aufgrund einer Abmeldung seitens der Beschwerdeführerin erlassen. 5.4 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis 4. Oktober 2028) kann die Beschwerdeführerin überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal in die Niederlande einreisen. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.6 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher - ungeachtet der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen verfahren sowie auf Beschwerdeebene - zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Mutmassungen - Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch aus dem Umstand, dass sie dort angeblich über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Kontakt zu Freunden in der Schweiz kann sich auch aus den Niederlanden pflegen und aufrechterhalten; ein medizinisch indiziertes Abhängigkeitsverhältnis wurde weder belegt, noch kann ein solches aus reiner Freundschaft abgeleitet werden. Überdies kann selbst mit dem Hinweis des behandelnden Arztes auf die Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin in den Niederlanden (vgl. Arztbericht vom 21. April 2025 S. 1) die obengenannte Vermutung nicht umgestossen werden. So wird zwar behauptet, die Beschwerdeführerin habe dort nicht die notwenige medizinische Versorgung erhalten, was jedoch den gesicherten Erkenntnissen des angerufenen Gerichts widerspricht. Ebenso wenig ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin dort tatsächlich medizinische Versorgung verweigert worden wäre, weshalb diese Behauptung offensichtlich ins Leere geht. Schliesslich beschränkt sich dieser Arztbericht auf die Diagnose von Kopf- und Rückenschmerzen sowie schwere Angst- und Depressionsstörungen, deren weiterführende Behandlung problemlos auch in den Niederlanden möglich sein wird und offensichtlich keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründet. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist somit zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.). Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin bei Bedarf bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: