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D-3528/2018

D-3528/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Mai 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern, (Nennung Geschwister) aufgewachsen sei. Während der Kriegsjahre habe er den Wohnort innerhalb des R._______-Gebietes mehrmals gewechselt und von (...) bis (...) sowie von (...) bis (...) in C._______ (Bezirk D._______, R._______-Gebiet) gelebt. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe zwischen (...) und (...) - danach sei die Strasse gesperrt worden - für die E._______ gearbeitet. Der Vater habe die Ernte als Beifahrer auf Fahrzeugen der E._______ nach F._______ gebracht. Unter der Ernte hätten die E._______ (Nennung Gegenstände) versteckt gehabt. Ein ehemaliges Mitglied der E._______ namens G._______, der mittlerweile für den Geheimdienst der sri-lankischen Armee arbeite, sei jeweils der Chauffeur gewesen. Er (Beschwerdeführer) habe seinen Vater ein paar Mal als Beifahrer ersetzt, als dieser krank gewesen sei. Seine Mutter habe von (...) bis (...) in (Nennung Abteilung) der E._______ gearbeitet, wo geheime Gespräche aufgenommen worden seien. Im (...) sei er (Beschwerdeführer) von den E._______ zwangsrekrutiert worden. Am (...) seien er und seine (Nennung Verwandte) bei einem Luftangriff verletzt und seine (Nennung Verwandte) getötet worden. Kurz vor Ende des Krieges habe er sich in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet begeben. Dort sei er von Armeesoldaten (Nennung Dauer) festgehalten und befragt worden. Er habe zugegeben, von den E._______ zwangsrekrutiert worden und in der Folge (Nennung Dauer) bei den E._______ gewesen zu sein. Die Armee habe ihn gehen lassen. Danach sei er zuerst in einem Flüchtlingslager gewesen und habe dann (...) nach B._______ zurückkehren können. (...) seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) auf der Suche nach seiner (damals abwesenden) Mutter zu ihnen nach Hause gekommen; sie hätten seine Mutter wegen deren Aktivitäten für den (Nennung Abteilung) der E._______ festnehmen wollen. In der Folge habe seine Mutter Sri Lanka (Nennung Zeitpunkt) zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) verlassen - sie würden zwischenzeitlich in H._______ leben. Im gleichen Zeitraum hätten Leute des CID seinen Vater anstelle der Mutter festgenommen und misshandelt. Nach der Freilassung sei der Vater im (...) wegen der erlittenen Verletzungen krank geworden und schliesslich im (Nennung Zeitpunkt) verstorben. Aufgrund der Probleme seiner Eltern habe er Angst bekommen und sei von B._______ nach C._______ gezogen. Dort habe er als (Nennung Funktion) auf einer Buslinie zwischen C._______ und I._______ gearbeitet. Im (...) sei er vom (Nennung Behörde) vorgeladen worden. Zu dieser Zeit habe er der J._______ in C._______ bei der Wahlkampagne geholfen. Er habe Mitglieder der J._______ transportiert. Es habe damals Tumulte zwischen der Regierungspartei und der (...) J._______ gegeben. Er sei zu den Tumulten befragt worden und habe dann gehen können. Im (...) sei er als (Nennung Funktion) im Bus Richtung I._______ unterwegs gewesen, als G._______ mit Polizisten in K._______ in den Bus zugestiegen sei. Als er (Beschwerdeführer) bei den Passagieren das Geld habe einkassieren wollen, habe G._______ ihn erkannt. G._______ habe ihm mitgeteilt, er arbeite mit dem sri-lankischen Geheimdienst zusammen, und habe von den Eltern (des Beschwerdeführers) und deren Aktivitäten für die E._______ gesprochen und gefragt, weshalb er (Beschwerdeführer) nicht in der Rehabilitation gewesen sei. Er habe ihn aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten und sich bei einem Posten der sri-lankischen Armee zu melden, andernfalls er mit schlimmen Konsequenzen rechnen müsse. In der Folge habe das CID ihn zwischen (...) und (...) mehrfach in B._______ und C._______ bei Verwandten gesucht. Er habe sich derweil bei einem Freund in L._______, einem Quartier in B._______, aufgehalten, weshalb man ihn nicht habe festnehmen können. Er habe im Folgenden seine Verlobte standesamtlich geheiratet und aus Angst vor einer Festnahme Sri Lanka am (...) mit einem Pass einer anderen Person illegal über den Flughafen in Colombo verlassen. Zwischen seiner Hochzeit und seiner Ausreise hätten Leute des CID bei seinen Verwandten nach ihm gesucht und (Nennung Verwandter) bedroht. Nach seiner Ausreise hätten sich Leute des sri-lankischen Geheimdienstes bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt und sie schikaniert. In der Schweiz habe er (...) an (Nennung Anlass) teilgenommen. Zudem habe er als einfacher Teilnehmer an einer Demonstration in M._______ teilgenommen. Er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Angst vor einer Festnahme. Die Behörden würden vermuten, dass er versuche, die E._______ wiederaufleben zu lassen. Er habe auch gehört, dass einige Landsleute, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschickt worden seien, festgenommen worden seien. Bei der Einreise werde man auch seine Narben erkennen. Er reichte (Aufzählung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel ab, gewährte dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) nach. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2018 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Juli 2018 unter Beilage (Aufzählung Beweismittel).

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht bezüglich der Abnahme von Beweisen verletzt. So könnten den (Nennung Beweismittel) nicht ohne konkrete Begründung der Beweiswert abgesprochen werden. Diese stellten Mosaiksteine der Beweisführung dar, die anders gar nicht möglich sei, und könnten auf Widersprüche und ihre Authentizität überprüft werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt jedoch nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess, und sich bei der Beurteilung der (Nennung Beweismittel) mit deren Inhalt auseinandergesetzt und diese in einen Kontext zum geltend gemachten Sachverhalt gestellt. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 3.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da es seine Schilderungen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Das SEM hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt und zuletzt im R._______-Gebiet gewohnt hat, seine Eltern bei den E._______ tätig waren und deswegen behördliche Repression erleiden mussten, er selber von den E._______ zwangsrekrutiert worden und für diese (Nennung Dauer) tätig war, im (...) zu den Tumulten zwischen der Regierungspartei und der J._______ befragt wurde und im (...) im Bus Richtung I._______ von einem sri-lankischen Geheimdienstmitarbeiter - der ihn von früher gekannt habe - angesprochen, bedroht und in der Folge vom CID wiederholt gesucht worden war. Das SEM setzte sich mit den geltend gemachten Auswirkungen seiner Verwandtschaft zu den bei den E._______ tätigen Eltern, seiner Zwangsrekrutierung durch die E._______, der behördlichen Befragung im (...), der andauernden Suche durch Angehörige des CID sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hinreichend auseinander. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen oder in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es liegt deshalb auch keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (...) von G._______ bei seiner Arbeit als (Nennung Funktion) aufgesucht worden, sei nicht glaubhaft. Es wirke realitätsfremd, dass G._______ ihm im Rahmen einer öffentlichen Busfahrt mitgeteilt habe, er arbeite für den sri-lankischen Geheimdienst, und ihm gedroht habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb er mit G._______ hätte zusammenarbeiten und sich auf dem Armee-Posten hätte melden sollen. Es sei nicht einsichtig, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn mehr als (Nennung Dauer) nach den Problemen seiner Eltern unvermittelt suchen sollten, obwohl er nach Kriegsende von den Sicherheitskräften ausgiebig befragt worden sei und selbst keinerlei Schritte unternommen habe, die E._______ wieder aufleben zu lassen. Ferner erscheine es als realitätsfremd, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte so dilettantisch vorgehen würden, dass sie ihn immer dann bei seinen Verwandten gesucht hätten, wenn er sich gerade nicht dort aufgehalten habe. Es sei somit nicht glaubhaft, dass er im (...) vom CID gesucht worden sei. Infolgedessen sei auch nicht glaubhaft, dass ihn das CID in diesem Zusammenhang nach seiner Ausreise bei seiner Ehefrau gesucht habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern, zumal diesen als blosse Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert beigemessen werden könne. Seine weiteren Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Ereignisse zwischen (...) und (...) - (Aufzählung Ereignisse) - seien zwar sehr bedauerlich, es fehle ihnen aber ein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr (...), da sie sich zumindest (Nennung Zeitpunkt) zuvor ereignet hätten und er für den dazwischen liegenden Zeitraum keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Den Befragungen betreffend die Tumulte zwischen der Regierungspartei und der J._______ würden sodann keine asylrelevante Verfolgungsabsicht zu Grunde liegen. Sie hätten vielmehr der Aufklärung einer gemeinrechtlichen Auseinandersetzung gedient. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Behörden sei aufgrund seiner Befragung nach Kriegsende bekannt, dass er bei den E._______ gewesen sei, deswegen habe er bis zu seiner Ausreise keine Verfolgungsmassnamen zu gewärtigen gehabt. Auch habe er nicht glaubhaft gemacht, wegen seiner Eltern in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Es sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht anzunehmen, dass sich an dieser Hinsicht etwas ändern werde. Seine Narben am (Nennung Körperteil) und (Nennung Körperteil) würden keine erheblichen Risikofaktor darstellen, da er sie abdecken oder mit ärztlichen Unterlagen aus der Schweiz belegen könne. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien von niederschwelliger Natur und daher kaum geeignet, als Bedrohung für den sri-lankischen Staat zu erscheinen. Die weiteren eingereichten Dokumente änderten an der Würdigung der Vorbringen nichts, weil sie unbestrittene Sachverhalte betreffen würden. Somit sei seine Befürchtung, künftig staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, zu verneinen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeschrift zunächst an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und ergänzte, dass ihn G._______ im (...) gezielt aufgesucht habe, indem er den Bus, in welchem er gearbeitet habe, polizeilich habe anhalten lassen und eingestiegen sei. G._______ habe ihn dann im Anschluss an die Fahrt nach I._______ über seine Vergangenheit befragt und ihn nötigen wollen, sich beim nächsten Armee-Posten zu melden. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb er am (...) von Leuten des Geheimdienstes gesucht worden sei. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente habe die Vorinstanz zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert bezeichnet. Solche Schreiben seien Mosaiksteine der Beweisführung. Wenn sie - wie vorliegend - widerspruchsfrei und authentisch seien, könnten sie nicht ohne konkrete Begründung als "beweiswertlos" bezeichnet werden. Er habe neue Dokumente erhalten, welche seine Gefährdung und die anhaltende Bedrängung der Familie belegen würden. Es seien nicht Gefälligkeitsschreiben, sondern Zeugenaussagen. Sollte das Gericht an der Glaubhaftigkeit zweifeln, sei es unabdingbar, dass die Aussagen vor Ort überprüft würden. Das SEM halte es für realitätsfremd, dass G._______ das wichtige Gespräch über die Vergangenheit während einer öffentlichen Busfahrt geführt habe. Dabei handle es sich um ein Missverständnis, das durch die Ausführungen des (Nennung Person) und des Busfahrers O._______ geklärt werde. Nach dessen Aussagen habe G._______ ihn erst in I._______, als die Passagiere bereits ausgestiegen gewesen seien, zur Seite genommen, lange mit ihm gesprochen und ihn dabei auch bedroht. Betreffend das Interesse des CID mehrere Jahre nach dem Verschwinden beziehungsweise dem Tod seiner Eltern sei festzuhalten, dass es durchaus möglich sei, dass das CID durch die Vorladung und Befragung im Zusammenhang mit seiner politischen Arbeit für die J._______ sein Dossier reaktiviert habe und dann den Agenten G._______ habe finden müssen, der geeignet gewesen sei, ihn ausseramtlich zu befragen. Dies erkläre, dass trotz der (Nennung Dauer) "Funkstille" ein enger Zusammenhang zwischen der Verfolgung seiner Eltern und der neuerlichen Suche nach ihm bestehe. Der Feststellung des SEM, dass der Zwangsrekrutierung und der Verfolgung seiner Eltern ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Flucht fehle, sei entgegenzuhalten, dass er, nachdem er am Wohnort der (Nennung Verwandte) behelligt worden sei, im Jahr (...) nach C._______ gereist sei, wo er sich während längerer Zeit nicht mehr in der Schusslinie des CID aufgehalten habe. Zur Befragung wegen Aktivitäten für die J._______ sei festzustellen, dass diese Befragung nur der Abklärung eines örtlichen Problems gedient habe. Daher sei diese Befragung vom CID unabhängig gewesen und habe nicht zu einer umfangreicheren Überprüfung seiner Person und Vergangenheit geführt; möglicherweise sei diese aber später beim CID aktenkundig geworden. Er sei als Sohn zweier Exponenten der E._______ auch nach dem Tod des Vaters und der Flucht der Mutter im Visier der Sicherheitskräfte geblieben und habe sich nur durch den Umzug nach C._______ der direkten Verfolgung etwas entziehen können, bis er vom CID-Agenten G._______ wieder aufgefunden und zur Rede gestellt worden sei. Die Reflexverfolgung sei in (Nennung Dauer) wohl nicht prioritär für das CID gewesen, aber dann aktuell geworden, als er im (...) als Wahlhelfer der J._______ aktenkundig geworden sei. Nach der Wiederaufnahme der Verfolgung sei die Bedrohung durchaus massiv und intensiv genug gewesen, um den Tatbestand von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Die Flucht sei die einzige Möglichkeit gewesen, sich einer drohenden Festnahme zu entziehen. Dies gelte umso mehr, als er nach der Flucht vom CID gesucht worden sei und noch immer werde. Er erfülle sodann alle Sonderkriterien einer gefährdeten Person bei einer Rückkehr. Er entstamme einer E._______-Familie. Seine Eltern seien massiv verfolgt worden. Seine Mutter sei nach H._______ geflohen, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Auch der Bruder habe nach mehrmaligem Bedrängen durch das CID nach N._______ fliehen müssen.

E. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben würden lediglich in sehr allgemeiner Form die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit dem CID wiedergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um Auftragsschreiben seitens des Beschwerdeführers oder seiner Familienmitglieder handle. Die Schreiben vermöchten die im Entscheid aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften, weshalb sie bezüglich der geltend gemachten Verfolgung keine Beweiskraft hätten.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, die eingereichten Schreiben seien nicht "Auftragsschreiben" mit geringer Beweiskraft. Es seien Zeugenaussagen, welche den Kerngehalt der Verfolgungsgeschichte bestätigen würden. Dies werde durch die nachgereichten Dokumente verdeutlicht. Das Zeugnis des Busfahrers O._______ könne im Bestreitungsfall vor Ort durch die Schweizer Botschaft überprüft werden. Der Bericht von O._______ bestätige und kläre seine Aussagen. Seine Ehefrau habe zudem bestätigt, dass sie wiederholt von CID-Agenten aufgesucht worden sei, welche nach ihm geforscht und sie bedroht hätten. Seine Ausführungen in den Befragungen seien widerspruchsfrei, konkret und im Kerngehalt genügend detailliert. Die Glaubhaftigkeitselemente würden nebensächlichen Unklarheiten überwiegen. Es sei erwiesen, dass er einer E._______-Familie entstamme, dass sein Vater nach Misshandlung krank geworden und gestorben sei, dass die Mutter wegen ihrer Tätigkeit verfolgt worden sei, dass er seinem Vater bei Arbeiten der E._______ geholfen habe und zwangsrekrutiert worden sei. Daher sei die fluchtauslösende Furcht begründet.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte - (kurze Darstellung der Verfolgungsgeschichte) - entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem stellen sich die Ereignisse der Jahre (...) bis (...) unter diesen Umständen mangels eines ausreiserelevanten Sachzusammenhangs - wie vom SEM mit zutreffender Begründung festgehalten - als nicht asylrelevant dar. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene keine andere Erkenntnis herbeizuführen.

E. 6.2.1 Zunächst ist zu den vorinstanzlichen Vorhalten, es sei nicht plausibel, weshalb das CID den Beschwerdeführer (Nennung Zeitpunkt) nach den Problemen seiner Eltern wegen deren E._______-Vergangenheit unvermittelt wieder suchen und dabei derart dilettantisch vorgehen sollte, Folgendes festzuhalten: Da sich über die Vorgehensweise und die Gründe des sri-lankischen CID im Zusammenhang mit der Suche nach Personen, welche verdächtigt werden, Verbindungen zu den E._______ zu haben oder - wie vorliegend - bekanntermassen solche Verbindungen bestehen, nur mutmassen lässt, bleiben die entsprechenden Einwände des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift (S. 3), G._______ habe ihn gezielt aufgesucht und solchermassen den Bus, in welchem er gearbeitet habe, gezielt polizeilich anhalten lassen, erscheint indes nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer legte in der Anhörung vielmehr ausdrücklich dar, er habe G._______ per Zufall getroffen, G._______ habe ihn in dem Moment erkannt, als er bei jedem Passagier das Geld einkassiert habe (vgl. SEM act. A19 F89, F114).

E. 6.2.3 Ferner legte er den Zeitpunkt, wann er sich wegen Nachfragen des CID zu seinem Freund begeben habe, widersprüchlich dar. So sagte er einerseits, da im (...) Geheimdienstleute gekommen seien, habe er wieder nach B._______ gehen müssen. Dort habe er sich aber nicht an seinem Wohnort, sondern bei einem Freund versteckt. Am (...) hätten Leute des CID nochmals nach ihm gefragt, weshalb er wegen Problemen sein Versteck am (...) verlassen habe (vgl. SEM act. A19 F24). Andererseits will er erst am (...) zu seinem Freund gegangen sein, weil er Probleme gehabt habe (vgl. SEM act A19 F87, F67). Zudem variierte er den Grund, weshalb er sich zum Freund begeben habe, dahingehend, dass sie "einfach so" zu diesem Freund gegangen respektive umgezogen seien (vgl. SEM act. F68, F69, F71). Auf Vorhalt entgegnete er, er habe zwei Freunde gemeint, G._______ und einen weiteren (vgl. SEM act. A19 F70). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da er kaum gerade die Person besuchen würde, die ihn bedroht haben soll.

E. 6.2.4 Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer einerseits sehr genau an Daten zu erinnern schien - diese seien in seinem Leben "eingraviert" (SEM act. A19 F51) -, das Datum seiner angeblichen Heirat aber dreimal unterschiedlich nannte. In der BzP gab er an, am (...) geheiratet zu haben (vgl. SEM act. A4, 1.14), in der Anhörung wiederum sprach er vom (...) (vgl. SEM act. A19 F62) und bestätigte dieses Datum auf Vorhalt der Abweichung zur BzP ausdrücklich (vgl. SEM act. A19 F79), um das Datum schliesslich bei der Rückübersetzung doch auf den (...) zu korrigieren (vgl. SEM act. A19 S. 20). Der ohne Übersetzung eingereichten Heiratsurkunde ist kein Datum zu entnehmen. Auf den ersten Blick erscheinen die Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Hochzeitsdatum nicht allzu gewichtig, zumal die Heirat hier nicht in Frage steht. Jedoch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das Hochzeitsdatum vom (...) in seine Fluchtgeschichte eingebettet. So gab er an, er habe seine Frau geheiratet, nachdem er am (...) bei seiner (Nennung Verwandte) gesucht worden sei (vgl. SEM act. A4 7.01). In der Anhörung plausibilisierte er aber sodann das Hochzeitsdatum (...), indem er aussagte, er und seine Verlobte seien am (...) zu seinem Freund gegangen und hätten (...) später geheiratet (vgl. SEM act. A19 F75). Dem Hochzeitsdatum ist demnach im Zusammenhang mit der zeitlichen Chronologie der Asylvorbringen eine wesentliche Bedeutung beizumessen, da die standesamtliche Hochzeit im Zeitraum der angeblich fluchtauslösenden Begegnung mit G._______, der Besuche des CID bei seiner Familie und der Ausreise stattgefunden haben soll. Dass sich der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben nach sehr gut an Daten erinnern kann, widersprüchlich zum Hochzeitsdatum und damit zur chronologischen Einreihung der Asylvorbringen geäussert hat, führt zu gewichtigen Zweifeln an der Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse (Gespräch mit G._______, Besuch bei einem Freund, Suche der Behörden nach ihm) bis zur Ausreise. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich auch hinsichtlich des Ausreisedatums widersprach, welches er einmal auf den (...) (vgl. SEM act. A19 F62) und einmal auf den (...) (vgl. SEM act. A4, 5.01) legte.

E. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (Art. 4, S. 6) eine Verbindung zwischen der Vorladung und Befragung beim (Nennung Behörde) im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die J._______ im (...) und dem Vorfall im Bus im (...) herzustellen versucht, vermag er nicht zu überzeugen. Es stellt eine reine Mutmassung dar, dass das CID deswegen ein neuerliches Interesse an ihm gehabt hätte. Dass das CID in der Folge G._______ beauftragt habe, ihn zu befragen, widerspricht sodann der oben aufgeführten Aussage in der Anhörung, dass sie sich zufällig begegnet seien. Überdies gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch an, seine Involvierung mit der J._______ stelle nicht seinen Asylgrund dar (SEM act. A19 F122).

E. 6.2.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen die zu Lasten des Beschwerdeführers sprechenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht in einem anderen Licht darzustellen. Es kann ihnen kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. In Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift (Beilagen 4-9) und der Replik (Beilagen 10 und 14) eingereichten Schreiben ist sodann festzuhalten, dass solche Dokumente in Sri Lanka oft aus Gefälligkeit ausgestellt werden und ihnen kaum ein Beweiswert beigemessen werden kann, zumal die ausstellenden Personen dem Beschwerdeführer mehrheitlich nahestehen oder mit ihm verbunden sind und sämtliche Schreiben äusserst allgemein formuliert sind. Ausserdem ist der Auffassung des Beschwerdeführers, die eingereichten Schreiben seien widerspruchsfrei und authentisch, entgegenzuhalten, dass einige der Schreiben nicht in Übereinstimmung mit seinen Aussagen gebracht werden können. So soll - gemäss (Nennung Beweismittel) - G._______ dem Beschwerdeführer in K._______ gedroht haben, wogegen der Beschwerdeführer jeweils von I._______ sprach (vgl. SEM act. A19 F62, Beschwerdeschrift S. 3). Und dem Schreiben (Nennung Beweismittel) ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer im (...) beschützt und dieser bei ihm gewohnt habe. Der Beschwerdeführer erwähnte hingegen im vorinstanzlichen Verfahren keinen (Nennung Person), vielmehr machte er geltend, bei (Nennung andere Person), der ein Arbeitskollege gewesen sei (vgl. SEM act. A19 F67), dies entweder im (...) oder (...) (vgl. SEM act. A19 F66, F75). In der Anhörung gab er ausserdem an, bereits im (...) ausgereist zu sein (vgl. SEM act. A19 F62), womit er nicht (Nennung Zeitpunkt) beim (Nennung Person) hätte wohnen können. Die (Nennung Person) hielt in ihrem Schreiben sodann lediglich fest, was ihr die Ehefrau des Beschwerdeführers gesagt habe («she told me») und nicht, was sie selber beobachtet habe. Das einzige Schreiben, das effektiv einen Zeugenbericht über den Vorfall im Bus im (...) enthält, ist dasjenige des Busfahrers O._______ vom (...), welches mit der Replik eingereicht wurde. Der Beweiswert jenes Schreibens ist indes trotz einer gewissen Detailliertheit (so habe der Fahrplanüberwacher in die Sache eingegriffen) als gering einzustufen, da es von den Aussagen des Beschwerdeführers abweicht. So fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch im Bus von G._______ befragt worden ist (vgl. SEM act. A19 F114), gemäss Schreiben von O._______ hingegen erst in I._______ bei der Busstation, nachdem alle Fahrgäste ausgestiegen seien. Auch das als Beilage 11 zur Replik eingereichte Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermag nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen. Es stellt einerseits ein behördeninternes Dokument dar, nämlich eine von der (Nennung Behörde) an die Polizeistation von C._______ gerichtete Aufforderung, dass die genannte Person namens P._______ informiert werde, im Namen von Q._______ - seiner Ehefrau - anwesend zu sein. Einerseits legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht dar, wie er in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gekommen sein will. Sodann fällt auf, dass der darauf vermerkte Vor- als auch der Nachname (P._______) von seinen eigenen Angaben auf dem Personalienblatt (vgl. SEM act. A1/2) beziehungsweise seinen weiteren Angaben im Verlauf des Asylverfahrens (A._______) abweicht. Das Gleiche gilt auch für den angeführten Namen der Ehefrau ([...] anstelle von [...]). Sodann ist nicht einsichtig, weshalb die Vorladung an die Adresse in C._______ ausgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer doch eigenen Angaben zufolge zuletzt offiziell in B._______ registriert gewesen (vgl. SEM act. A4/14, S. 5, Ziff. 2.02). Auch ist es als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass der Beschwerdeführer erst (Nennung Dauer) nach seiner Ausreise behördlicherseits vorgeladen werden sollte, obwohl seine Ehefrau bereits kurz nach seiner Ausreise von den Behörden schikaniert beziehungsweise über ihn befragt worden sein soll (vgl. SEM act. A19 F124). An der Echtheit der (Nennung Beweismittel) sind deshalb erhebliche Zweifel angebracht, zumal diese auch nur in Kopie eingereicht worden ist. Somit ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel die überzeugende Einschätzung der Vorinstanz, dass die Begegnung mit G._______ und die daraus folgende Suche durch das CID ab (...) unglaubhaft sei, nicht zu widerlegen vermögen. Es ist vor diesem Hintergrund auch zu bezweifeln, dass das CID den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise bei seiner Ehefrau gesucht haben soll. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung - wie in der Beschwerdeschrift (S. 5) gefordert - für eine Überprüfung der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bestätigungen und Schreiben vor Ort.

E. 6.3 Sodann hat das SEM mit zutreffender Begründung erkannt, dass den Ereignissen der Jahre (...) bis (...) (Aufzählung der Ereignisse) in Ermangelung eines genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Flucht des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Daran vermag auch die dargelegte Befragung des Beschwerdeführers durch das Bezirksamt im (...) zu seiner politischen Arbeit für die J._______ (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben) nichts zu ändern. Die Vermutung in der Beschwerdeschrift, dass deshalb das CID «das Dossier des Beschwerdeführers reaktiviert» und den Agenten G._______ gesucht habe, welcher eine Beziehung zum Beschwerdeführer hatte, erscheint reichlich konstruiert. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um ein zufälliges Aufeinandertreffen mit G._______ gehandelt habe (vgl. E. 6.2.2 hievor).

E. 6.4 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere "Sonderkriterien einer gefährdeten Person" (recte: Risikofaktoren) zu erfüllen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

E. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den E._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den E._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.

E. 7.2 Das Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner vergangenen Verbindungen zu den E._______ zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer lebte nach Kriegsende noch (Nennung Dauer) in Sri Lanka, mithin hätten die sri-lankischen Behörden bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, dass er nach der Zwangsrekrutierung durch die E._______, welche seinen Angaben zufolge den Behörden bekannt gewesen war und über welche ihn die sri-lankische Armee einen Tag lang befragt hatte und ihn dann aber gehen liess (vgl. SEM act. A19 F91), in namhafter Weise für diese tätig war. Würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres nach der Befragung im (...) während (Nennung Dauer) in dem ihm zugeteilten Flüchtlingslager respektive nach dessen Rückkehr in seinen Herkunftsort, wo er behördlich registriert gewesen war (vgl. SEM act. A4/14, Ziff. 2.01 f. und Ziff. 6.01; A19 F24), während (Nennung Dauer) unbehelligt gelassen oder ihn nach einer Befragung beim (Nennung Behörde) im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die J._______ im (...) gehen lassen. Dieser Umstand zeigt vielmehr auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die E._______ aktiv gewesen zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben. Dies umso mehr, als er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er wegen der Tätigkeiten seiner Mutter und seines im (...) verstorbenen Vaters bei den E._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Obwohl angeblich seine Mutter und (Nennung Verwandte) Sri Lanka zu Beginn des Jahres (...) verlassen haben und mittlerweile in H._______ leben, blieb er bis zu seiner Ausreise über (Nennung Zeitpunkt) später von den Behörden unbehelligt respektive vermochte er die Suche des CID nach seiner Person ab (...) nicht glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass mittlerweile der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers infolge Behelligungen durch das CID Sri Lanka ebenfalls verlassen habe, zumal es sich dabei um gänzlich unsubstanziierte Parteibehauptungen handelt (vgl. Beschwerde S. 8). Sodann ist die angeführte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich (Nennung Tätigkeit) ohne besondere Funktion (vgl. SEM act. A19 F82 ff.), in jeder Hinsicht als niederschwellig und als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich einzustufen. Darüber hinaus hat er keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist. Was seine Narben anbelangt, handelt es sich dabei - wie vorstehend erwähnt - lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Die Narbe am (Nennung Körperteil) kann im Übrigen problemlos abgedeckt und jene am (Nennung Körperteil) erklärt sowie gegebenenfalls mit medizinischen Unterlagen aus der Schweiz belegt werden. Aus temporären Reisepapieren vermag er ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.5). Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).

E. 7.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Mit den angeführten Quellenverweisen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.

E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den E._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist der Vollzug der Wegweisung ins «R._______-Gebiet» grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.5). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung.

E. 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte zuletzt in C._______, R._______-Gebiet, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Mit seiner Ehefrau, (Nennung Verwandte) und Schwiegereltern verfügt er an beiden Orten über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A4/14, Ziff. 3.01). Sodann besitzt der (Nennung Verwandter) ein grosses Landstück und kommt für den Unterhalt der Familie auf respektive verdiene genug Geld (vgl. SEM-Akte A19 F45). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer (Nennung berufliche Erfahrungen), wovon er gut habe leben können (vgl. SEM-Akte A19 F46 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, welche einen Aufwand von 11.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen (inklusive Übersetzer) von Fr. 234.60 ausweist. Der Gesamtaufwand, inklusive Mehrwertsteuer, beläuft sich auf Fr. 2'662.05. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen und in Anbetracht des Umfangs der eingereichten Eingaben als überhöht. Der Aufwand ist deswegen auf acht Stunden zu reduzieren. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf gerundet Fr. 1976.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1976.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3528/2018 Urteil vom 10. August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Mai 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern, (Nennung Geschwister) aufgewachsen sei. Während der Kriegsjahre habe er den Wohnort innerhalb des R._______-Gebietes mehrmals gewechselt und von (...) bis (...) sowie von (...) bis (...) in C._______ (Bezirk D._______, R._______-Gebiet) gelebt. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe zwischen (...) und (...) - danach sei die Strasse gesperrt worden - für die E._______ gearbeitet. Der Vater habe die Ernte als Beifahrer auf Fahrzeugen der E._______ nach F._______ gebracht. Unter der Ernte hätten die E._______ (Nennung Gegenstände) versteckt gehabt. Ein ehemaliges Mitglied der E._______ namens G._______, der mittlerweile für den Geheimdienst der sri-lankischen Armee arbeite, sei jeweils der Chauffeur gewesen. Er (Beschwerdeführer) habe seinen Vater ein paar Mal als Beifahrer ersetzt, als dieser krank gewesen sei. Seine Mutter habe von (...) bis (...) in (Nennung Abteilung) der E._______ gearbeitet, wo geheime Gespräche aufgenommen worden seien. Im (...) sei er (Beschwerdeführer) von den E._______ zwangsrekrutiert worden. Am (...) seien er und seine (Nennung Verwandte) bei einem Luftangriff verletzt und seine (Nennung Verwandte) getötet worden. Kurz vor Ende des Krieges habe er sich in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet begeben. Dort sei er von Armeesoldaten (Nennung Dauer) festgehalten und befragt worden. Er habe zugegeben, von den E._______ zwangsrekrutiert worden und in der Folge (Nennung Dauer) bei den E._______ gewesen zu sein. Die Armee habe ihn gehen lassen. Danach sei er zuerst in einem Flüchtlingslager gewesen und habe dann (...) nach B._______ zurückkehren können. (...) seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) auf der Suche nach seiner (damals abwesenden) Mutter zu ihnen nach Hause gekommen; sie hätten seine Mutter wegen deren Aktivitäten für den (Nennung Abteilung) der E._______ festnehmen wollen. In der Folge habe seine Mutter Sri Lanka (Nennung Zeitpunkt) zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) verlassen - sie würden zwischenzeitlich in H._______ leben. Im gleichen Zeitraum hätten Leute des CID seinen Vater anstelle der Mutter festgenommen und misshandelt. Nach der Freilassung sei der Vater im (...) wegen der erlittenen Verletzungen krank geworden und schliesslich im (Nennung Zeitpunkt) verstorben. Aufgrund der Probleme seiner Eltern habe er Angst bekommen und sei von B._______ nach C._______ gezogen. Dort habe er als (Nennung Funktion) auf einer Buslinie zwischen C._______ und I._______ gearbeitet. Im (...) sei er vom (Nennung Behörde) vorgeladen worden. Zu dieser Zeit habe er der J._______ in C._______ bei der Wahlkampagne geholfen. Er habe Mitglieder der J._______ transportiert. Es habe damals Tumulte zwischen der Regierungspartei und der (...) J._______ gegeben. Er sei zu den Tumulten befragt worden und habe dann gehen können. Im (...) sei er als (Nennung Funktion) im Bus Richtung I._______ unterwegs gewesen, als G._______ mit Polizisten in K._______ in den Bus zugestiegen sei. Als er (Beschwerdeführer) bei den Passagieren das Geld habe einkassieren wollen, habe G._______ ihn erkannt. G._______ habe ihm mitgeteilt, er arbeite mit dem sri-lankischen Geheimdienst zusammen, und habe von den Eltern (des Beschwerdeführers) und deren Aktivitäten für die E._______ gesprochen und gefragt, weshalb er (Beschwerdeführer) nicht in der Rehabilitation gewesen sei. Er habe ihn aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten und sich bei einem Posten der sri-lankischen Armee zu melden, andernfalls er mit schlimmen Konsequenzen rechnen müsse. In der Folge habe das CID ihn zwischen (...) und (...) mehrfach in B._______ und C._______ bei Verwandten gesucht. Er habe sich derweil bei einem Freund in L._______, einem Quartier in B._______, aufgehalten, weshalb man ihn nicht habe festnehmen können. Er habe im Folgenden seine Verlobte standesamtlich geheiratet und aus Angst vor einer Festnahme Sri Lanka am (...) mit einem Pass einer anderen Person illegal über den Flughafen in Colombo verlassen. Zwischen seiner Hochzeit und seiner Ausreise hätten Leute des CID bei seinen Verwandten nach ihm gesucht und (Nennung Verwandter) bedroht. Nach seiner Ausreise hätten sich Leute des sri-lankischen Geheimdienstes bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt und sie schikaniert. In der Schweiz habe er (...) an (Nennung Anlass) teilgenommen. Zudem habe er als einfacher Teilnehmer an einer Demonstration in M._______ teilgenommen. Er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Angst vor einer Festnahme. Die Behörden würden vermuten, dass er versuche, die E._______ wiederaufleben zu lassen. Er habe auch gehört, dass einige Landsleute, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschickt worden seien, festgenommen worden seien. Bei der Einreise werde man auch seine Narben erkennen. Er reichte (Aufzählung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel ab, gewährte dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) nach. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2018 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Juli 2018 unter Beilage (Aufzählung Beweismittel). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht bezüglich der Abnahme von Beweisen verletzt. So könnten den (Nennung Beweismittel) nicht ohne konkrete Begründung der Beweiswert abgesprochen werden. Diese stellten Mosaiksteine der Beweisführung dar, die anders gar nicht möglich sei, und könnten auf Widersprüche und ihre Authentizität überprüft werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt jedoch nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess, und sich bei der Beurteilung der (Nennung Beweismittel) mit deren Inhalt auseinandergesetzt und diese in einen Kontext zum geltend gemachten Sachverhalt gestellt. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 3.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da es seine Schilderungen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Das SEM hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt und zuletzt im R._______-Gebiet gewohnt hat, seine Eltern bei den E._______ tätig waren und deswegen behördliche Repression erleiden mussten, er selber von den E._______ zwangsrekrutiert worden und für diese (Nennung Dauer) tätig war, im (...) zu den Tumulten zwischen der Regierungspartei und der J._______ befragt wurde und im (...) im Bus Richtung I._______ von einem sri-lankischen Geheimdienstmitarbeiter - der ihn von früher gekannt habe - angesprochen, bedroht und in der Folge vom CID wiederholt gesucht worden war. Das SEM setzte sich mit den geltend gemachten Auswirkungen seiner Verwandtschaft zu den bei den E._______ tätigen Eltern, seiner Zwangsrekrutierung durch die E._______, der behördlichen Befragung im (...), der andauernden Suche durch Angehörige des CID sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hinreichend auseinander. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen oder in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es liegt deshalb auch keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (...) von G._______ bei seiner Arbeit als (Nennung Funktion) aufgesucht worden, sei nicht glaubhaft. Es wirke realitätsfremd, dass G._______ ihm im Rahmen einer öffentlichen Busfahrt mitgeteilt habe, er arbeite für den sri-lankischen Geheimdienst, und ihm gedroht habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb er mit G._______ hätte zusammenarbeiten und sich auf dem Armee-Posten hätte melden sollen. Es sei nicht einsichtig, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn mehr als (Nennung Dauer) nach den Problemen seiner Eltern unvermittelt suchen sollten, obwohl er nach Kriegsende von den Sicherheitskräften ausgiebig befragt worden sei und selbst keinerlei Schritte unternommen habe, die E._______ wieder aufleben zu lassen. Ferner erscheine es als realitätsfremd, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte so dilettantisch vorgehen würden, dass sie ihn immer dann bei seinen Verwandten gesucht hätten, wenn er sich gerade nicht dort aufgehalten habe. Es sei somit nicht glaubhaft, dass er im (...) vom CID gesucht worden sei. Infolgedessen sei auch nicht glaubhaft, dass ihn das CID in diesem Zusammenhang nach seiner Ausreise bei seiner Ehefrau gesucht habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern, zumal diesen als blosse Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert beigemessen werden könne. Seine weiteren Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Ereignisse zwischen (...) und (...) - (Aufzählung Ereignisse) - seien zwar sehr bedauerlich, es fehle ihnen aber ein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr (...), da sie sich zumindest (Nennung Zeitpunkt) zuvor ereignet hätten und er für den dazwischen liegenden Zeitraum keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Den Befragungen betreffend die Tumulte zwischen der Regierungspartei und der J._______ würden sodann keine asylrelevante Verfolgungsabsicht zu Grunde liegen. Sie hätten vielmehr der Aufklärung einer gemeinrechtlichen Auseinandersetzung gedient. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Behörden sei aufgrund seiner Befragung nach Kriegsende bekannt, dass er bei den E._______ gewesen sei, deswegen habe er bis zu seiner Ausreise keine Verfolgungsmassnamen zu gewärtigen gehabt. Auch habe er nicht glaubhaft gemacht, wegen seiner Eltern in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Es sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht anzunehmen, dass sich an dieser Hinsicht etwas ändern werde. Seine Narben am (Nennung Körperteil) und (Nennung Körperteil) würden keine erheblichen Risikofaktor darstellen, da er sie abdecken oder mit ärztlichen Unterlagen aus der Schweiz belegen könne. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien von niederschwelliger Natur und daher kaum geeignet, als Bedrohung für den sri-lankischen Staat zu erscheinen. Die weiteren eingereichten Dokumente änderten an der Würdigung der Vorbringen nichts, weil sie unbestrittene Sachverhalte betreffen würden. Somit sei seine Befürchtung, künftig staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, zu verneinen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeschrift zunächst an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und ergänzte, dass ihn G._______ im (...) gezielt aufgesucht habe, indem er den Bus, in welchem er gearbeitet habe, polizeilich habe anhalten lassen und eingestiegen sei. G._______ habe ihn dann im Anschluss an die Fahrt nach I._______ über seine Vergangenheit befragt und ihn nötigen wollen, sich beim nächsten Armee-Posten zu melden. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb er am (...) von Leuten des Geheimdienstes gesucht worden sei. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente habe die Vorinstanz zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert bezeichnet. Solche Schreiben seien Mosaiksteine der Beweisführung. Wenn sie - wie vorliegend - widerspruchsfrei und authentisch seien, könnten sie nicht ohne konkrete Begründung als "beweiswertlos" bezeichnet werden. Er habe neue Dokumente erhalten, welche seine Gefährdung und die anhaltende Bedrängung der Familie belegen würden. Es seien nicht Gefälligkeitsschreiben, sondern Zeugenaussagen. Sollte das Gericht an der Glaubhaftigkeit zweifeln, sei es unabdingbar, dass die Aussagen vor Ort überprüft würden. Das SEM halte es für realitätsfremd, dass G._______ das wichtige Gespräch über die Vergangenheit während einer öffentlichen Busfahrt geführt habe. Dabei handle es sich um ein Missverständnis, das durch die Ausführungen des (Nennung Person) und des Busfahrers O._______ geklärt werde. Nach dessen Aussagen habe G._______ ihn erst in I._______, als die Passagiere bereits ausgestiegen gewesen seien, zur Seite genommen, lange mit ihm gesprochen und ihn dabei auch bedroht. Betreffend das Interesse des CID mehrere Jahre nach dem Verschwinden beziehungsweise dem Tod seiner Eltern sei festzuhalten, dass es durchaus möglich sei, dass das CID durch die Vorladung und Befragung im Zusammenhang mit seiner politischen Arbeit für die J._______ sein Dossier reaktiviert habe und dann den Agenten G._______ habe finden müssen, der geeignet gewesen sei, ihn ausseramtlich zu befragen. Dies erkläre, dass trotz der (Nennung Dauer) "Funkstille" ein enger Zusammenhang zwischen der Verfolgung seiner Eltern und der neuerlichen Suche nach ihm bestehe. Der Feststellung des SEM, dass der Zwangsrekrutierung und der Verfolgung seiner Eltern ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Flucht fehle, sei entgegenzuhalten, dass er, nachdem er am Wohnort der (Nennung Verwandte) behelligt worden sei, im Jahr (...) nach C._______ gereist sei, wo er sich während längerer Zeit nicht mehr in der Schusslinie des CID aufgehalten habe. Zur Befragung wegen Aktivitäten für die J._______ sei festzustellen, dass diese Befragung nur der Abklärung eines örtlichen Problems gedient habe. Daher sei diese Befragung vom CID unabhängig gewesen und habe nicht zu einer umfangreicheren Überprüfung seiner Person und Vergangenheit geführt; möglicherweise sei diese aber später beim CID aktenkundig geworden. Er sei als Sohn zweier Exponenten der E._______ auch nach dem Tod des Vaters und der Flucht der Mutter im Visier der Sicherheitskräfte geblieben und habe sich nur durch den Umzug nach C._______ der direkten Verfolgung etwas entziehen können, bis er vom CID-Agenten G._______ wieder aufgefunden und zur Rede gestellt worden sei. Die Reflexverfolgung sei in (Nennung Dauer) wohl nicht prioritär für das CID gewesen, aber dann aktuell geworden, als er im (...) als Wahlhelfer der J._______ aktenkundig geworden sei. Nach der Wiederaufnahme der Verfolgung sei die Bedrohung durchaus massiv und intensiv genug gewesen, um den Tatbestand von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Die Flucht sei die einzige Möglichkeit gewesen, sich einer drohenden Festnahme zu entziehen. Dies gelte umso mehr, als er nach der Flucht vom CID gesucht worden sei und noch immer werde. Er erfülle sodann alle Sonderkriterien einer gefährdeten Person bei einer Rückkehr. Er entstamme einer E._______-Familie. Seine Eltern seien massiv verfolgt worden. Seine Mutter sei nach H._______ geflohen, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Auch der Bruder habe nach mehrmaligem Bedrängen durch das CID nach N._______ fliehen müssen. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben würden lediglich in sehr allgemeiner Form die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit dem CID wiedergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um Auftragsschreiben seitens des Beschwerdeführers oder seiner Familienmitglieder handle. Die Schreiben vermöchten die im Entscheid aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften, weshalb sie bezüglich der geltend gemachten Verfolgung keine Beweiskraft hätten. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, die eingereichten Schreiben seien nicht "Auftragsschreiben" mit geringer Beweiskraft. Es seien Zeugenaussagen, welche den Kerngehalt der Verfolgungsgeschichte bestätigen würden. Dies werde durch die nachgereichten Dokumente verdeutlicht. Das Zeugnis des Busfahrers O._______ könne im Bestreitungsfall vor Ort durch die Schweizer Botschaft überprüft werden. Der Bericht von O._______ bestätige und kläre seine Aussagen. Seine Ehefrau habe zudem bestätigt, dass sie wiederholt von CID-Agenten aufgesucht worden sei, welche nach ihm geforscht und sie bedroht hätten. Seine Ausführungen in den Befragungen seien widerspruchsfrei, konkret und im Kerngehalt genügend detailliert. Die Glaubhaftigkeitselemente würden nebensächlichen Unklarheiten überwiegen. Es sei erwiesen, dass er einer E._______-Familie entstamme, dass sein Vater nach Misshandlung krank geworden und gestorben sei, dass die Mutter wegen ihrer Tätigkeit verfolgt worden sei, dass er seinem Vater bei Arbeiten der E._______ geholfen habe und zwangsrekrutiert worden sei. Daher sei die fluchtauslösende Furcht begründet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte - (kurze Darstellung der Verfolgungsgeschichte) - entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem stellen sich die Ereignisse der Jahre (...) bis (...) unter diesen Umständen mangels eines ausreiserelevanten Sachzusammenhangs - wie vom SEM mit zutreffender Begründung festgehalten - als nicht asylrelevant dar. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene keine andere Erkenntnis herbeizuführen. 6.2 6.2.1 Zunächst ist zu den vorinstanzlichen Vorhalten, es sei nicht plausibel, weshalb das CID den Beschwerdeführer (Nennung Zeitpunkt) nach den Problemen seiner Eltern wegen deren E._______-Vergangenheit unvermittelt wieder suchen und dabei derart dilettantisch vorgehen sollte, Folgendes festzuhalten: Da sich über die Vorgehensweise und die Gründe des sri-lankischen CID im Zusammenhang mit der Suche nach Personen, welche verdächtigt werden, Verbindungen zu den E._______ zu haben oder - wie vorliegend - bekanntermassen solche Verbindungen bestehen, nur mutmassen lässt, bleiben die entsprechenden Einwände des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). 6.2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift (S. 3), G._______ habe ihn gezielt aufgesucht und solchermassen den Bus, in welchem er gearbeitet habe, gezielt polizeilich anhalten lassen, erscheint indes nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer legte in der Anhörung vielmehr ausdrücklich dar, er habe G._______ per Zufall getroffen, G._______ habe ihn in dem Moment erkannt, als er bei jedem Passagier das Geld einkassiert habe (vgl. SEM act. A19 F89, F114). 6.2.3 Ferner legte er den Zeitpunkt, wann er sich wegen Nachfragen des CID zu seinem Freund begeben habe, widersprüchlich dar. So sagte er einerseits, da im (...) Geheimdienstleute gekommen seien, habe er wieder nach B._______ gehen müssen. Dort habe er sich aber nicht an seinem Wohnort, sondern bei einem Freund versteckt. Am (...) hätten Leute des CID nochmals nach ihm gefragt, weshalb er wegen Problemen sein Versteck am (...) verlassen habe (vgl. SEM act. A19 F24). Andererseits will er erst am (...) zu seinem Freund gegangen sein, weil er Probleme gehabt habe (vgl. SEM act A19 F87, F67). Zudem variierte er den Grund, weshalb er sich zum Freund begeben habe, dahingehend, dass sie "einfach so" zu diesem Freund gegangen respektive umgezogen seien (vgl. SEM act. F68, F69, F71). Auf Vorhalt entgegnete er, er habe zwei Freunde gemeint, G._______ und einen weiteren (vgl. SEM act. A19 F70). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da er kaum gerade die Person besuchen würde, die ihn bedroht haben soll. 6.2.4 Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer einerseits sehr genau an Daten zu erinnern schien - diese seien in seinem Leben "eingraviert" (SEM act. A19 F51) -, das Datum seiner angeblichen Heirat aber dreimal unterschiedlich nannte. In der BzP gab er an, am (...) geheiratet zu haben (vgl. SEM act. A4, 1.14), in der Anhörung wiederum sprach er vom (...) (vgl. SEM act. A19 F62) und bestätigte dieses Datum auf Vorhalt der Abweichung zur BzP ausdrücklich (vgl. SEM act. A19 F79), um das Datum schliesslich bei der Rückübersetzung doch auf den (...) zu korrigieren (vgl. SEM act. A19 S. 20). Der ohne Übersetzung eingereichten Heiratsurkunde ist kein Datum zu entnehmen. Auf den ersten Blick erscheinen die Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Hochzeitsdatum nicht allzu gewichtig, zumal die Heirat hier nicht in Frage steht. Jedoch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das Hochzeitsdatum vom (...) in seine Fluchtgeschichte eingebettet. So gab er an, er habe seine Frau geheiratet, nachdem er am (...) bei seiner (Nennung Verwandte) gesucht worden sei (vgl. SEM act. A4 7.01). In der Anhörung plausibilisierte er aber sodann das Hochzeitsdatum (...), indem er aussagte, er und seine Verlobte seien am (...) zu seinem Freund gegangen und hätten (...) später geheiratet (vgl. SEM act. A19 F75). Dem Hochzeitsdatum ist demnach im Zusammenhang mit der zeitlichen Chronologie der Asylvorbringen eine wesentliche Bedeutung beizumessen, da die standesamtliche Hochzeit im Zeitraum der angeblich fluchtauslösenden Begegnung mit G._______, der Besuche des CID bei seiner Familie und der Ausreise stattgefunden haben soll. Dass sich der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben nach sehr gut an Daten erinnern kann, widersprüchlich zum Hochzeitsdatum und damit zur chronologischen Einreihung der Asylvorbringen geäussert hat, führt zu gewichtigen Zweifeln an der Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse (Gespräch mit G._______, Besuch bei einem Freund, Suche der Behörden nach ihm) bis zur Ausreise. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich auch hinsichtlich des Ausreisedatums widersprach, welches er einmal auf den (...) (vgl. SEM act. A19 F62) und einmal auf den (...) (vgl. SEM act. A4, 5.01) legte. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (Art. 4, S. 6) eine Verbindung zwischen der Vorladung und Befragung beim (Nennung Behörde) im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die J._______ im (...) und dem Vorfall im Bus im (...) herzustellen versucht, vermag er nicht zu überzeugen. Es stellt eine reine Mutmassung dar, dass das CID deswegen ein neuerliches Interesse an ihm gehabt hätte. Dass das CID in der Folge G._______ beauftragt habe, ihn zu befragen, widerspricht sodann der oben aufgeführten Aussage in der Anhörung, dass sie sich zufällig begegnet seien. Überdies gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch an, seine Involvierung mit der J._______ stelle nicht seinen Asylgrund dar (SEM act. A19 F122). 6.2.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen die zu Lasten des Beschwerdeführers sprechenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht in einem anderen Licht darzustellen. Es kann ihnen kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. In Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift (Beilagen 4-9) und der Replik (Beilagen 10 und 14) eingereichten Schreiben ist sodann festzuhalten, dass solche Dokumente in Sri Lanka oft aus Gefälligkeit ausgestellt werden und ihnen kaum ein Beweiswert beigemessen werden kann, zumal die ausstellenden Personen dem Beschwerdeführer mehrheitlich nahestehen oder mit ihm verbunden sind und sämtliche Schreiben äusserst allgemein formuliert sind. Ausserdem ist der Auffassung des Beschwerdeführers, die eingereichten Schreiben seien widerspruchsfrei und authentisch, entgegenzuhalten, dass einige der Schreiben nicht in Übereinstimmung mit seinen Aussagen gebracht werden können. So soll - gemäss (Nennung Beweismittel) - G._______ dem Beschwerdeführer in K._______ gedroht haben, wogegen der Beschwerdeführer jeweils von I._______ sprach (vgl. SEM act. A19 F62, Beschwerdeschrift S. 3). Und dem Schreiben (Nennung Beweismittel) ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer im (...) beschützt und dieser bei ihm gewohnt habe. Der Beschwerdeführer erwähnte hingegen im vorinstanzlichen Verfahren keinen (Nennung Person), vielmehr machte er geltend, bei (Nennung andere Person), der ein Arbeitskollege gewesen sei (vgl. SEM act. A19 F67), dies entweder im (...) oder (...) (vgl. SEM act. A19 F66, F75). In der Anhörung gab er ausserdem an, bereits im (...) ausgereist zu sein (vgl. SEM act. A19 F62), womit er nicht (Nennung Zeitpunkt) beim (Nennung Person) hätte wohnen können. Die (Nennung Person) hielt in ihrem Schreiben sodann lediglich fest, was ihr die Ehefrau des Beschwerdeführers gesagt habe («she told me») und nicht, was sie selber beobachtet habe. Das einzige Schreiben, das effektiv einen Zeugenbericht über den Vorfall im Bus im (...) enthält, ist dasjenige des Busfahrers O._______ vom (...), welches mit der Replik eingereicht wurde. Der Beweiswert jenes Schreibens ist indes trotz einer gewissen Detailliertheit (so habe der Fahrplanüberwacher in die Sache eingegriffen) als gering einzustufen, da es von den Aussagen des Beschwerdeführers abweicht. So fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch im Bus von G._______ befragt worden ist (vgl. SEM act. A19 F114), gemäss Schreiben von O._______ hingegen erst in I._______ bei der Busstation, nachdem alle Fahrgäste ausgestiegen seien. Auch das als Beilage 11 zur Replik eingereichte Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermag nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen. Es stellt einerseits ein behördeninternes Dokument dar, nämlich eine von der (Nennung Behörde) an die Polizeistation von C._______ gerichtete Aufforderung, dass die genannte Person namens P._______ informiert werde, im Namen von Q._______ - seiner Ehefrau - anwesend zu sein. Einerseits legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht dar, wie er in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gekommen sein will. Sodann fällt auf, dass der darauf vermerkte Vor- als auch der Nachname (P._______) von seinen eigenen Angaben auf dem Personalienblatt (vgl. SEM act. A1/2) beziehungsweise seinen weiteren Angaben im Verlauf des Asylverfahrens (A._______) abweicht. Das Gleiche gilt auch für den angeführten Namen der Ehefrau ([...] anstelle von [...]). Sodann ist nicht einsichtig, weshalb die Vorladung an die Adresse in C._______ ausgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer doch eigenen Angaben zufolge zuletzt offiziell in B._______ registriert gewesen (vgl. SEM act. A4/14, S. 5, Ziff. 2.02). Auch ist es als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass der Beschwerdeführer erst (Nennung Dauer) nach seiner Ausreise behördlicherseits vorgeladen werden sollte, obwohl seine Ehefrau bereits kurz nach seiner Ausreise von den Behörden schikaniert beziehungsweise über ihn befragt worden sein soll (vgl. SEM act. A19 F124). An der Echtheit der (Nennung Beweismittel) sind deshalb erhebliche Zweifel angebracht, zumal diese auch nur in Kopie eingereicht worden ist. Somit ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel die überzeugende Einschätzung der Vorinstanz, dass die Begegnung mit G._______ und die daraus folgende Suche durch das CID ab (...) unglaubhaft sei, nicht zu widerlegen vermögen. Es ist vor diesem Hintergrund auch zu bezweifeln, dass das CID den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise bei seiner Ehefrau gesucht haben soll. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung - wie in der Beschwerdeschrift (S. 5) gefordert - für eine Überprüfung der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bestätigungen und Schreiben vor Ort. 6.3 Sodann hat das SEM mit zutreffender Begründung erkannt, dass den Ereignissen der Jahre (...) bis (...) (Aufzählung der Ereignisse) in Ermangelung eines genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Flucht des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Daran vermag auch die dargelegte Befragung des Beschwerdeführers durch das Bezirksamt im (...) zu seiner politischen Arbeit für die J._______ (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben) nichts zu ändern. Die Vermutung in der Beschwerdeschrift, dass deshalb das CID «das Dossier des Beschwerdeführers reaktiviert» und den Agenten G._______ gesucht habe, welcher eine Beziehung zum Beschwerdeführer hatte, erscheint reichlich konstruiert. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um ein zufälliges Aufeinandertreffen mit G._______ gehandelt habe (vgl. E. 6.2.2 hievor). 6.4 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

7. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere "Sonderkriterien einer gefährdeten Person" (recte: Risikofaktoren) zu erfüllen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den E._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den E._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 7.2 Das Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner vergangenen Verbindungen zu den E._______ zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer lebte nach Kriegsende noch (Nennung Dauer) in Sri Lanka, mithin hätten die sri-lankischen Behörden bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, dass er nach der Zwangsrekrutierung durch die E._______, welche seinen Angaben zufolge den Behörden bekannt gewesen war und über welche ihn die sri-lankische Armee einen Tag lang befragt hatte und ihn dann aber gehen liess (vgl. SEM act. A19 F91), in namhafter Weise für diese tätig war. Würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres nach der Befragung im (...) während (Nennung Dauer) in dem ihm zugeteilten Flüchtlingslager respektive nach dessen Rückkehr in seinen Herkunftsort, wo er behördlich registriert gewesen war (vgl. SEM act. A4/14, Ziff. 2.01 f. und Ziff. 6.01; A19 F24), während (Nennung Dauer) unbehelligt gelassen oder ihn nach einer Befragung beim (Nennung Behörde) im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die J._______ im (...) gehen lassen. Dieser Umstand zeigt vielmehr auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die E._______ aktiv gewesen zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben. Dies umso mehr, als er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er wegen der Tätigkeiten seiner Mutter und seines im (...) verstorbenen Vaters bei den E._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Obwohl angeblich seine Mutter und (Nennung Verwandte) Sri Lanka zu Beginn des Jahres (...) verlassen haben und mittlerweile in H._______ leben, blieb er bis zu seiner Ausreise über (Nennung Zeitpunkt) später von den Behörden unbehelligt respektive vermochte er die Suche des CID nach seiner Person ab (...) nicht glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass mittlerweile der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers infolge Behelligungen durch das CID Sri Lanka ebenfalls verlassen habe, zumal es sich dabei um gänzlich unsubstanziierte Parteibehauptungen handelt (vgl. Beschwerde S. 8). Sodann ist die angeführte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich (Nennung Tätigkeit) ohne besondere Funktion (vgl. SEM act. A19 F82 ff.), in jeder Hinsicht als niederschwellig und als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich einzustufen. Darüber hinaus hat er keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist. Was seine Narben anbelangt, handelt es sich dabei - wie vorstehend erwähnt - lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Die Narbe am (Nennung Körperteil) kann im Übrigen problemlos abgedeckt und jene am (Nennung Körperteil) erklärt sowie gegebenenfalls mit medizinischen Unterlagen aus der Schweiz belegt werden. Aus temporären Reisepapieren vermag er ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.5). Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1). 7.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Mit den angeführten Quellenverweisen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den E._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist der Vollzug der Wegweisung ins «R._______-Gebiet» grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.5). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte zuletzt in C._______, R._______-Gebiet, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Mit seiner Ehefrau, (Nennung Verwandte) und Schwiegereltern verfügt er an beiden Orten über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A4/14, Ziff. 3.01). Sodann besitzt der (Nennung Verwandter) ein grosses Landstück und kommt für den Unterhalt der Familie auf respektive verdiene genug Geld (vgl. SEM-Akte A19 F45). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer (Nennung berufliche Erfahrungen), wovon er gut habe leben können (vgl. SEM-Akte A19 F46 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, welche einen Aufwand von 11.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen (inklusive Übersetzer) von Fr. 234.60 ausweist. Der Gesamtaufwand, inklusive Mehrwertsteuer, beläuft sich auf Fr. 2'662.05. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen und in Anbetracht des Umfangs der eingereichten Eingaben als überhöht. Der Aufwand ist deswegen auf acht Stunden zu reduzieren. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf gerundet Fr. 1976.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1976.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: