Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist togolesischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Moba und römisch-katholischer Konfession, mit letztem Wohnsitz in der Hauptstadt Lomé. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 30. Juli 2019 in Richtung Burkina Faso. Von dort gelangte er nach Niger, von wo er auf dem Luftweg nach Frankreich weiterreiste. Nachdem er zuvor bereits mehrfach die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz in beiden Richtungen überquert habe, reiste er letztmals am 20. Januar 2020 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Basel, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 27. Januar 2020 die Personalien des Beschwerdeführers auf, befragte ihn am 5. Mai 2020 summarisch und hörte ihn am 2. Juni 2020 eingehend zu seinen Asylgründen an. B. Am 9. Juni 2020 unterbreitete das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Der damalige Rechtsvertreter übermittelte dem Staatssekretariat gleichentags seine Stellungnahme. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 erklärte der damalige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Mandats. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Berichte über die Situation homosexueller Personen in Togo eingereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten.
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seit dem Jahr 2006 mit seiner Lebenspartnerin eine Beziehung geführt, und seit dem Jahr 2008 hätten sie einen gemeinsamen Sohn. Im April 2018 habe er einen belgischen Touristen namens B._______ kennengelernt. Er habe sich mit diesem angefreundet, und sie hätten gemeinsam einen Wochenendausflug unternommen. Sie hätten im gleichen Hotelzimmer übernachtet, wobei es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Im November 2018 und im April 2019 habe ihn B._______ erneut besucht, und sie hätten viel Zeit zusammen verbracht. Schliesslich habe er gespürt, dass er für seine Lebenspartnerin keine Gefühle mehr habe, und er habe ihr mitgeteilt, dass er homosexuell sei. Seine Lebenspartnerin sei dann zu seinem Vater gegangen und habe diesem vom Vorgefallenen erzählt. In der Folge sei er durch seinen Vater und seine Brüder bedroht und geschlagen worden. Auch sei er durch seinen Onkel, in dessen Laden er gearbeitet habe, entlassen worden. Zudem habe sein ganzes Wohnviertel in der Stadt Lomé über seine Homosexualität Bescheid gewusst, und eines Tages habe ihn eine Menschenansammlung auf der Strasse geschlagen und mit Steinen beworfen. Er habe Glück gehabt, dass eine Polizeipatrouille vorbeigekommen sei, ihn mitgenommen und in ein Spital gebracht habe. Anschliessend sei er ins Heimatdorf seiner Familie gefahren, weil er davon ausgegangen sei, dass dort niemand von seinen Problemen wisse. Nach einer Woche habe er aber erfahren, dass sein Vater im Dorf angerufen habe. In einer der folgenden Nächte hätten Dorfbewohner vor dem Haus, in dem er sich aufgehalten habe, ein Feuer entfacht, wobei sie mit Pfeilen und Bogen bewaffnet gewesen seien. Es sei ihm jedoch gelungen, aus dem Fenster zu steigen und durch den Wald zu entkommen, obwohl seine Verfolger mit Pfeilen nach ihm geschossen hätten. Am folgenden Tag sei er nach Burkina Faso ausgereist.
E. 5.4 Es ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl. zuvor, E. 5.2) aufweisen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfrage bei zweimaliger Gelegenheit - anlässlich der summarischen Befragung wie auch der eingehenden Anhörung - keinerlei konkrete Angaben zur Person namens B._______ und die angeblichen gemeinsamen Erlebnisse zu machen, welche den Schluss zulassen würden, er habe diesen tatsächlich gekannt. Dabei gab er einerseits an, er und B._______ hätten während achtzehn Monaten eine Beziehung geführt und geplant, in Zukunft zusammenzuleben. Andererseits behauptete er, von B._______ nichts als den Vornamen zu kennen und weder zu wissen, wo dieser wohne, noch wo er arbeite. Er habe ausschliesslich dessen Telephonnummer gehabt. Diese habe er jedoch verloren, weil er aus Wut über einen Anruf seines Vaters seine SIM-Karte vernichtet habe. Auch über die persönlichen Umstände, unter denen er seine Homosexualität entdeckt haben will, vermochte er anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz keinerlei nachvollziehbare Angaben zu machen. Hierzu führte er im Wesentlichen einzig aus, er habe ein anderes Leben entdeckt, und dies habe ihm gefallen. Auf die Frage hin, was es in ihm ausgelöst habe, in einem als homophob geltenden Land seine Homosexualität entdeckt und ihm Rahmen einer Beziehung gelebt zu haben, gab er keinerlei konkrete Antwort (Protokoll der Anhörung, S. 4 f.). Wie die Einstellung der Bevölkerung in Togo gegenüber Homosexuellen sei, könne er nicht sagen. Er habe niemanden kennengelernt, der homosexuell sei, und so kenne er auch die diesbezügliche Meinung der togolesischen Bevölkerung nicht (ebd., S. 11). Auch die angeblich erlebten Bedrohungen seitens seiner Familie und durch Bewohner seines Heimatdorfs vermochte er in keiner Weise zu schildern, die es als glaubhaft erscheinen liesse, er habe diese Vorfälle tatsächlich erlebt. In der angefochtenen Verfügung werden darüber hinaus verschiedene Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz aufgeführt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf diese im Einzelnen einzugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeschrift nichts zu entnehmen ist, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beeinflussen könnte. Schliesslich besteht auch kein Anlass, auf die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichte über die Situation homosexueller Personen in Togo einzugehen.
E. 5.5 Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Togo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Togo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er in Lomé bis zu seiner Ausreise in einem Laden für Musikinstrumente und Elektroersatzteile, der einem Onkel gehöre, wobei er vom Lohn mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind gut habe leben können. Zudem leben in Togo die Eltern, sieben Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt.
E. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
E. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen.
E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3519/2020 Urteil vom 28. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Togo, Bundesasylzentrum Muttenz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist togolesischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Moba und römisch-katholischer Konfession, mit letztem Wohnsitz in der Hauptstadt Lomé. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 30. Juli 2019 in Richtung Burkina Faso. Von dort gelangte er nach Niger, von wo er auf dem Luftweg nach Frankreich weiterreiste. Nachdem er zuvor bereits mehrfach die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz in beiden Richtungen überquert habe, reiste er letztmals am 20. Januar 2020 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Basel, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 27. Januar 2020 die Personalien des Beschwerdeführers auf, befragte ihn am 5. Mai 2020 summarisch und hörte ihn am 2. Juni 2020 eingehend zu seinen Asylgründen an. B. Am 9. Juni 2020 unterbreitete das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Der damalige Rechtsvertreter übermittelte dem Staatssekretariat gleichentags seine Stellungnahme. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 erklärte der damalige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Mandats. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Berichte über die Situation homosexueller Personen in Togo eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seit dem Jahr 2006 mit seiner Lebenspartnerin eine Beziehung geführt, und seit dem Jahr 2008 hätten sie einen gemeinsamen Sohn. Im April 2018 habe er einen belgischen Touristen namens B._______ kennengelernt. Er habe sich mit diesem angefreundet, und sie hätten gemeinsam einen Wochenendausflug unternommen. Sie hätten im gleichen Hotelzimmer übernachtet, wobei es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Im November 2018 und im April 2019 habe ihn B._______ erneut besucht, und sie hätten viel Zeit zusammen verbracht. Schliesslich habe er gespürt, dass er für seine Lebenspartnerin keine Gefühle mehr habe, und er habe ihr mitgeteilt, dass er homosexuell sei. Seine Lebenspartnerin sei dann zu seinem Vater gegangen und habe diesem vom Vorgefallenen erzählt. In der Folge sei er durch seinen Vater und seine Brüder bedroht und geschlagen worden. Auch sei er durch seinen Onkel, in dessen Laden er gearbeitet habe, entlassen worden. Zudem habe sein ganzes Wohnviertel in der Stadt Lomé über seine Homosexualität Bescheid gewusst, und eines Tages habe ihn eine Menschenansammlung auf der Strasse geschlagen und mit Steinen beworfen. Er habe Glück gehabt, dass eine Polizeipatrouille vorbeigekommen sei, ihn mitgenommen und in ein Spital gebracht habe. Anschliessend sei er ins Heimatdorf seiner Familie gefahren, weil er davon ausgegangen sei, dass dort niemand von seinen Problemen wisse. Nach einer Woche habe er aber erfahren, dass sein Vater im Dorf angerufen habe. In einer der folgenden Nächte hätten Dorfbewohner vor dem Haus, in dem er sich aufgehalten habe, ein Feuer entfacht, wobei sie mit Pfeilen und Bogen bewaffnet gewesen seien. Es sei ihm jedoch gelungen, aus dem Fenster zu steigen und durch den Wald zu entkommen, obwohl seine Verfolger mit Pfeilen nach ihm geschossen hätten. Am folgenden Tag sei er nach Burkina Faso ausgereist. 5.4 Es ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl. zuvor, E. 5.2) aufweisen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfrage bei zweimaliger Gelegenheit - anlässlich der summarischen Befragung wie auch der eingehenden Anhörung - keinerlei konkrete Angaben zur Person namens B._______ und die angeblichen gemeinsamen Erlebnisse zu machen, welche den Schluss zulassen würden, er habe diesen tatsächlich gekannt. Dabei gab er einerseits an, er und B._______ hätten während achtzehn Monaten eine Beziehung geführt und geplant, in Zukunft zusammenzuleben. Andererseits behauptete er, von B._______ nichts als den Vornamen zu kennen und weder zu wissen, wo dieser wohne, noch wo er arbeite. Er habe ausschliesslich dessen Telephonnummer gehabt. Diese habe er jedoch verloren, weil er aus Wut über einen Anruf seines Vaters seine SIM-Karte vernichtet habe. Auch über die persönlichen Umstände, unter denen er seine Homosexualität entdeckt haben will, vermochte er anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz keinerlei nachvollziehbare Angaben zu machen. Hierzu führte er im Wesentlichen einzig aus, er habe ein anderes Leben entdeckt, und dies habe ihm gefallen. Auf die Frage hin, was es in ihm ausgelöst habe, in einem als homophob geltenden Land seine Homosexualität entdeckt und ihm Rahmen einer Beziehung gelebt zu haben, gab er keinerlei konkrete Antwort (Protokoll der Anhörung, S. 4 f.). Wie die Einstellung der Bevölkerung in Togo gegenüber Homosexuellen sei, könne er nicht sagen. Er habe niemanden kennengelernt, der homosexuell sei, und so kenne er auch die diesbezügliche Meinung der togolesischen Bevölkerung nicht (ebd., S. 11). Auch die angeblich erlebten Bedrohungen seitens seiner Familie und durch Bewohner seines Heimatdorfs vermochte er in keiner Weise zu schildern, die es als glaubhaft erscheinen liesse, er habe diese Vorfälle tatsächlich erlebt. In der angefochtenen Verfügung werden darüber hinaus verschiedene Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz aufgeführt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf diese im Einzelnen einzugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeschrift nichts zu entnehmen ist, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beeinflussen könnte. Schliesslich besteht auch kein Anlass, auf die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichte über die Situation homosexueller Personen in Togo einzugehen. 5.5 Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Togo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Togo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er in Lomé bis zu seiner Ausreise in einem Laden für Musikinstrumente und Elektroersatzteile, der einem Onkel gehöre, wobei er vom Lohn mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind gut habe leben können. Zudem leben in Togo die Eltern, sieben Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: