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D-3513/2019

D-3513/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2015 und ging in die Türkei. Von dort aus reiste er über verschiedene europäische Staaten weiter und gelangte am 11. Januar 2016 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, woraufhin er dort am 21. Januar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 19. Dezember 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz C._______ und habe seit dem 16. Lebensjahr in der Stadt D._______ gelebt. Nach Abschluss der sechsten Primarschulklasse habe er die Schule abgebrochen und als (...) gearbeitet. In den Jahren (...) und (...) habe er den regulären syrischen Militärdienst absolviert. Im Zuge des Bürgerkrieges habe das Regime begonnen, alle jungen Männer in den Militärdienst einzuziehen, weshalb er Angst gehabt habe, dass sie auch ihn holen würden. Schliesslich sei er im Jahr 2015 konkret aufgefordert worden, als Reservist Dienst zu leisten. Die Behörden seien in diesem Zusammenhang zweimal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Das erste Mal sei er nicht zu Hause gewesen, woraufhin sie seinem Vater ein Schreiben überreicht hätten mit der Aufforderung, sich zur Leistung des Reservistendienstes zu melden. Einige Tage vor seiner Ausreise seien sie erneut erschienen und hätten eine Razzia gestartet, wobei es ihm gelungen sei, zu den Nachbarn zu flüchten. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe seine Ausreise in Richtung Türkei organisiert. Nachdem er Syrien verlassen habe, hätten sich die Behörden seinetwegen noch zwei weitere Male bei seiner Familie gemeldet. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, sein Militärbüchlein sowie eine Mobilisierungsbenachrichtigung (Aufgebot als Reservist), alle im Original, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 - eröffnet am 12. Juni 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 31. Juli 2019 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einberufung in den Reservedienst seien nicht glaubhaft. Namentlich enthielten seine diesbezüglichen Angaben verschiedene Widersprüche. Bei der ersten Befragung habe er erklärt, er habe ein schriftliches Aufgebot erhalten und hätte sich gemäss diesem innerhalb eines Monats in E._______ melden müssen. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber in der freien Rede zu seinen Asylgründen ausgeführt, dass die Behörden zweimal bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht hätten. Das erste Mal sei die Militärpolizei dabei gewesen und habe - da er nicht zu Hause gewesen sei - seinem Vater ein Schreiben übergeben. Beim letzten Mal hätten die Behörden eine Razzia gegen ihn gestartet; dies sei drei oder vier Tage vor seiner Ausreise gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er dagegen angegeben, dass beim ersten Mal Personen vorbeigekommen seien und von ihm verlangt hätten, sich beim Aushebungsamt in F._______ zu melden, was er auch getan habe; danach habe er das Schreiben bekommen, welches seinem Vater ausgehändigt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, als er in F._______ gewesen sei, habe er zwei Dokumente unterschreiben müssen, wobei ihm gesagt worden sei, er müsse sich in zehn bis fünfzehn Tagen nochmal melden, um in den Reservedienst einzurücken. Auch diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Angaben anlässlich der BzP, wonach er sich gemäss einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von dreissig Tagen hätte melden müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der Ausreise und seinem letzten Gang nach F._______ vergangen sei, geantwortet, dies sei zwei oder drei Jahre vor der Ausreise gewesen. Zu Beginn der Anhörung habe er aber noch angegeben, letztmals etwa vier Monate vor der Ausreise beim Aushebungsamt in F._______ gewesen zu sein. Als er auf diese Ungereimtheit angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, er sei aufgrund einer gebrochenen Identitätskarte und nicht wegen des Militärdienstes in F._______ gewesen. Dieses Aussageverhalten sei als ausweichend und widersprüchlich anzusehen. Zudem seien seine Vorbringen unsubstanziiert und insbesondere die Schilderungen zur Situation, als die Behörden ihn zu Hause aufgesucht hätten, seien substanzlos und beschränkten sich auf wenige stereotype Sätze. Bezüglich des eingereichten schriftlichen Aufgebots für den Reservedienst sei festzuhalten, dass dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Da in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten - darunter auch Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Aufgebote - käuflich erworben werden könnten, sei deren Beweiskraft entsprechend gering. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstütze und seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es erübrige sich deshalb, deren Asylrelevanz zu prüfen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend geltend gemacht, dass das SEM innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet habe. Gemäss dieser erfüllten Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie illegal ausgereist seien und es angesichts ihres spezifischen Profils überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihnen infolgedessen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Die Betroffenen hätten deshalb eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Da die Bedrohungslage aber erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, lägen subjektive Nachfluchtgründe vor und die Personen seien von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Das SEM sei namentlich in drei Fällen so vorgegangen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde und dass er illegal in die Türkei gereist sei. Er verfüge somit offensichtlich über ein spezifisches Profil, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er - zusammen mit der illegalen Ausreise - im Falle einer Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden würde. Das SEM hätte sich zwingend mit der erwähnten neuen Praxis auseinandersetzen und diese anwenden müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das SEM habe sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine erneute Anhörung, durchzuführen. Weiter sei die Vorinstanz, indem sie die eingereichte Reservedienstvorladung als leicht fälschbar angesehen und ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse pauschal als Fälschung eingestuft habe, ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Dieses Vorgehen sei willkürlich und erschwere es sämtlichen - zumindest aus Syrien stammenden - Asylsuchenden, ihre Vorbringen durch das Einreichen von echten und entscheidrelevanten Beweismitteln zu bekräftigen. Es sei stossend, dass das SEM allen offiziellen syrischen Dokumenten den Beweiswert abspreche, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass diese käuflich erworben werden könnten. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets betont habe, die Behörden hätten ihn zweimal zu Hause wegen des Reservedienstes gesucht. Seine Angaben zu diesen Ereignissen seien so ausführlich, wie es von ihm erwartet werden könne, nachdem er erst etwa zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs dazu angehört worden sei. Es gehe nicht an, dass das SEM nach der BzP zwei Jahre verstreichen lasse bis zur Anhörung und anschliessend die angebliche Unglaubhaftigkeit mit widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich derart lange zurückliegender Ereignisse begründe. Sodann seien die Angaben zum Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst detailliert ausgefallen und er habe das Dokument als Beweismittel eingereicht. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien, basiere auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG und trage den herabgesetzten Beweisanforderungen dieser Bestimmung nicht genügend Rechnung. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er den Militärdienst absolviert habe und danach eine Vorladung für den Reservedienst erhalten habe. Weil er sich geweigert habe, diesen zu leisten, hätten die syrischen Behörden mehrfach nach ihm gesucht und es sei offensichtlich, dass er als Militärdienstverweigerer und damit als Verräter betrachtet werde. Seit Beginn der Aufstände in Syrien würden Personen, welche die Militärdienstleistung verweigerten, als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft. Bei einer Rückkehr sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer allein schon wegen seines diensttauglichen Alters und seiner kurdischen Ethnie ins Visier der Behörden geraten würde. Dabei hätte er zu befürchten, dass er verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet würde. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Sodann schätze das UNHCR die Gefahr einer Verfolgung von syrischen Asylsuchenden als hoch ein, da vielen Personen eine bestimmte politische Überzeugung unterstellt werde aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zu einer der Konfliktparteien. Das SEM hätte die Feststellungen des UNHCR in diesem Zusammenhang berücksichtigen und entsprechend die Schwelle für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen müssen. Die vorangehenden Ausführungen zeigten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und bei einer Rückkehr eine reale Gefahr bestehe, dass er gefoltert und unmenschlich behandelt würde. Entsprechend stehe der Vollzug der Wegweisung im Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen und es sei festzustellen, dass dieser nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 7.2.1 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Syrien verlassen, weil er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die Militärpolizei sei am (...) Dezember 2015 bei ihnen zu Hause erschienen und habe ein Aufgebot vorbeigebracht, woraufhin er geflohen sei. Im Aufgebot sei gestanden, dass er einen Monat Zeit habe, um sich in E._______ zu melden. Auf konkrete Nachfrage verneinte er, sonst je irgendwelche Probleme mit anderen Personen, Behörden oder Organisationen gehabt zu haben (vgl. A7, Ziff. 7.01 f.). Als er bei der Anhörung nach seinen Asylgründen gefragt wurde, führte der Beschwerdeführer im freien Bericht aus, er sei vom syrischen Regime wegen des Militärdienstes gesucht worden und die Behörden seien deswegen zweimal bei ihnen vorbeigekommen. Beim ersten Mal sei die Militärpolizei noch dabei gewesen und sie hätten - da er nicht zu Hause gewesen sei - seinem Vater ein Schreiben übergeben. Das andere Mal hätten sie eine Razzia gestartet und er sei nur deshalb nicht festgenommen worden, weil er zu seinen Nachbarn habe flüchten können. Dieses Ereignis habe drei bis vier Tage vor seiner Ausreise stattgefunden und er sei anschliessend nicht mehr nach Hause zurückgekehrt (vgl. A20, F42). Als er später darum gebeten wurde, detailliert zu beschreiben, wie der erste Besuch der Behörden abgelaufen sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten von ihm verlangt, dass er sich beim Aushebungsamt F._______ melde. Dies habe er auch getan und man habe ihm dort mitgeteilt, er müsse Reservistendienst leisten. Beim zweiten Besuch hätten die Behörden seinem Vater das Schreiben mit dem Aufgebot für den Reservistendienst abgegeben (vgl. A20, F109). Auf Nachfrage präzisierte er, das erste Mal seien Personen vom Aushebungsamt gekommen, das zweite Mal sei es die Militärpolizei gewesen (vgl. A20, F111). Weiter führte er aus, als er sich beim Aushebungsamt in F._______ gemeldet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse sich vorbereiten und innerhalb von zehn bis fünfzehn Tagen erneut melden, um in den Reservistendienst einzurücken (vgl. A20, F118). Diese Angaben stimmen einerseits nicht überein mit jenen, die der Beschwerdeführer kurz zuvor im freien Bericht gemacht hat (vgl. A20, F42). Andrerseits stehen sie auch im Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der BzP, wonach die Militärpolizei lediglich einmal bei ihm zu Hause gewesen sei und ein schriftliches Aufgebot mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Monats in E._______ zu melden, abgegeben habe.

E. 7.2.2 Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zur Frage, wann und aus welchem Grund er letztmals in F._______ gewesen sei. An einer Stelle gab er an, zuletzt sei er zwei oder drei Jahre vor der Ausreise dort gewesen; er verneinte explizit, später noch einmal auf einem Amt in F._______ gewesen zu sein (vgl. A20, F121 f.). Zuvor hatte er noch ausgeführt, er sei etwa vier Monate vor seiner Ausreise wegen des Militärdienstes in F._______ gewesen (vgl. A20, F23 ff.). Auf diesen Widerspruch hingewiesen führte er aus, dass er sich in F._______ aufgrund seiner zerbrochenen Identitätskarte gemeldet habe und nicht wegen des Militärdienstes, da er sonst sofort eingezogen worden wäre (vgl. A20, F123 f.). Diese Erklärung überzeugt keineswegs, nachdem der Beschwerdeführer mehrmals erwähnt hatte, er sei auf die entsprechende Aufforderung der Leute des Aushebungsamtes hin im Jahr 2015 nach F._______ gegangen, wo er angewiesen worden sei, sich als Reservist zu melden (vgl. A20, F27, F109, F113, F118).

E. 7.2.3 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, es fehle den Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Razzia der Militärpolizei, bei welcher er zu den Nachbarn geflüchtet sei, an Substanz. Seine Ausführungen in diesem Zusammenhang beschränken sich auf einige wenige oberflächlichen Sätze und enthalten keinerlei Realkennzeichen (vgl. A20, F138 ff.). Zwar trifft es zu, dass die Anhörung rund zwei Jahre nach dem betreffenden Vorfall stattfand. Eine Razzia beim Beschwerdeführer zu Hause, bei welcher er nur durch die Flucht zu den Nachbarn habe entkommen können, ist jedoch als einschneidendes Erlebnis anzusehen. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er hierzu auch einige Zeit später noch substanziierte Angaben machen kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis anlässlich der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnte, obwohl es damals lediglich etwa einen Monat zurückgelegen hätte.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Aufforderung zur Leistung des Reservedienstes äusserst widersprüchlich ausgefallen sind. Uneinheitlich sind auch seine Ausführungen zur Frage, wann und aus welchem Grund er zuletzt in F._______ gewesen sei. Ebenso wenig vermochte er den Besuch der Sicherheitsbehörden, bei welchem er einer Festnahme nur knapp habe entgehen können, substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung in den Reservedienst als unglaubhaft anzusehen und es ist nicht davon auszugehen, dass er konkret zur Leistung von Militärdienst als Reservist aufgeboten worden ist.

E. 7.4 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM gehe willkürlich vor und verletze die Begründungspflicht, wenn es der eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung (Aufgebot für den Reservedienst) ohne Dokumentenprüfung unter Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit die Beweiskraft abspreche. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, dass er zur Leistung des Reservedienstes aufgefordert wurde. Zudem führte er bei der BzP noch aus, das schriftliche Aufgebot habe die Anweisung enthalten, sich innerhalb eines Monats in E._______ zum Militärdienst zu melden (vgl. A7, Ziff. 7.02). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, gemäss dem erhaltenen Schreiben hätte er sich entweder bei der Militärpolizei oder beim Aushebungsamt in F._______ melden müssen (vgl. A20, F146 f.). Angesichts dieser unterschiedlichen Angaben, der unglaubhaften Vorbringen zum Aufgebot für den Reservistendienst sowie der vom SEM zutreffend festgestellten leichten Fälschbarkeit von syrischen Militärdienstaufgeboten (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 und E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1) konnte die Vorinstanz auf eine weitere Prüfung beziehungsweise eine Dokumentenanalyse verzichten. Das eingereichte Beweismittel erweist sich unter den gegebenen Umständen nicht als geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht in dieser Hinsicht ist somit zu verneinen.

E. 7.5 Auf Beschwerdeebene wurde zudem vorgebracht, das SEM hätte weitere Abklärungen, insbesondere eine erneute Anhörung, durchführen müssen. Es wird jedoch nicht weiter begründet, weshalb eine zusätzliche Anhörung notwendig gewesen wäre. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen respektive eine zweite Anhörung für eine vollständige Erstellung des Sachverhalts erforderlich sein sollten. Nach Auffassung des Gerichts erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt. Es ist deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen.

E. 7.6 Weiter wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, das SEM habe es versäumt, sich mit der neuen Praxis auseinanderzusetzen, wonach Personen, welche ein spezifisches Profil erfüllten und durch ihre illegale Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, bei einer Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten hätten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er konkret zur Leistung des Reservistendienstes aufgefordert worden wäre, ist er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur anzusehen. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass er aus anderen Gründen über ein spezifisches Profil verfügen könnte, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als regierungsfeindlich erscheinen lassen würde. Er stammt weder aus einer oppositionellen Familie noch war er selbst politisch aktiv oder Sympathisant einer bestimmten politischen Gruppierung (vgl. A20, F43 f.). Zu keinem Zeitpunkt nahm er an Demonstrationen in Syrien teil und in der Schweiz beteiligte er sich lediglich an einer Demonstration gegen die Angriffe der Türkei auf Afrin (vgl. A20, F46). Da im Fall des Beschwerdeführers kein spezifisches Profil vorliegt, welches im Zusammenspiel mit der geltend gemachten illegalen Ausreise dazu führen könnte, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, war das SEM nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen oder sich mit der geltend gemachten neuen Praxis weitergehend auseinanderzusetzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die illegale Ausreise aus Syrien für sich allein genommen nicht zur Bejahung von subjektiven Nachflucht-gründen führt (vgl. Urteil des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden als regimefeindliche Person registriert worden wäre, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er infolge der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.

E. 7.7 Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich asylrelevant seien. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er den Militärdienst bereits absolviert und eine Vorladung für den Reservistendienst erhalten habe. Nachdem er dieser keine Folge geleistet habe, werde er von der syrischen Regierung als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Wie bereits dargelegt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden wäre. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers im - in der Beschwerdeschrift zitierten - Urteil BVGE 2015/3. In diesem Entscheid hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn ein Refraktär oder Reservist der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar kurdischer Ethnie, es lassen sich den Akten aber keine zusätzlichen Faktoren entnehmen, welche sein Profil verschärfen und dazu führen könnten, dass er als Regimegegner angesehen würde. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass er zur Leistung des Reservistendienstes aufgeboten wurde, wäre somit nicht davon auszugehen, dass ihm wegen Nichtleistung des Militärdienstes eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung drohen würde, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM seiner Abklärungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist und die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die geltend gemachten Asylgründe und subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht geeignet, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage in Syrien vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3513/2019tsr Urteil vom 21. August 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2015 und ging in die Türkei. Von dort aus reiste er über verschiedene europäische Staaten weiter und gelangte am 11. Januar 2016 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, woraufhin er dort am 21. Januar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 19. Dezember 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz C._______ und habe seit dem 16. Lebensjahr in der Stadt D._______ gelebt. Nach Abschluss der sechsten Primarschulklasse habe er die Schule abgebrochen und als (...) gearbeitet. In den Jahren (...) und (...) habe er den regulären syrischen Militärdienst absolviert. Im Zuge des Bürgerkrieges habe das Regime begonnen, alle jungen Männer in den Militärdienst einzuziehen, weshalb er Angst gehabt habe, dass sie auch ihn holen würden. Schliesslich sei er im Jahr 2015 konkret aufgefordert worden, als Reservist Dienst zu leisten. Die Behörden seien in diesem Zusammenhang zweimal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Das erste Mal sei er nicht zu Hause gewesen, woraufhin sie seinem Vater ein Schreiben überreicht hätten mit der Aufforderung, sich zur Leistung des Reservistendienstes zu melden. Einige Tage vor seiner Ausreise seien sie erneut erschienen und hätten eine Razzia gestartet, wobei es ihm gelungen sei, zu den Nachbarn zu flüchten. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe seine Ausreise in Richtung Türkei organisiert. Nachdem er Syrien verlassen habe, hätten sich die Behörden seinetwegen noch zwei weitere Male bei seiner Familie gemeldet. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, sein Militärbüchlein sowie eine Mobilisierungsbenachrichtigung (Aufgebot als Reservist), alle im Original, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 - eröffnet am 12. Juni 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 31. Juli 2019 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einberufung in den Reservedienst seien nicht glaubhaft. Namentlich enthielten seine diesbezüglichen Angaben verschiedene Widersprüche. Bei der ersten Befragung habe er erklärt, er habe ein schriftliches Aufgebot erhalten und hätte sich gemäss diesem innerhalb eines Monats in E._______ melden müssen. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber in der freien Rede zu seinen Asylgründen ausgeführt, dass die Behörden zweimal bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht hätten. Das erste Mal sei die Militärpolizei dabei gewesen und habe - da er nicht zu Hause gewesen sei - seinem Vater ein Schreiben übergeben. Beim letzten Mal hätten die Behörden eine Razzia gegen ihn gestartet; dies sei drei oder vier Tage vor seiner Ausreise gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er dagegen angegeben, dass beim ersten Mal Personen vorbeigekommen seien und von ihm verlangt hätten, sich beim Aushebungsamt in F._______ zu melden, was er auch getan habe; danach habe er das Schreiben bekommen, welches seinem Vater ausgehändigt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, als er in F._______ gewesen sei, habe er zwei Dokumente unterschreiben müssen, wobei ihm gesagt worden sei, er müsse sich in zehn bis fünfzehn Tagen nochmal melden, um in den Reservedienst einzurücken. Auch diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Angaben anlässlich der BzP, wonach er sich gemäss einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von dreissig Tagen hätte melden müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der Ausreise und seinem letzten Gang nach F._______ vergangen sei, geantwortet, dies sei zwei oder drei Jahre vor der Ausreise gewesen. Zu Beginn der Anhörung habe er aber noch angegeben, letztmals etwa vier Monate vor der Ausreise beim Aushebungsamt in F._______ gewesen zu sein. Als er auf diese Ungereimtheit angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, er sei aufgrund einer gebrochenen Identitätskarte und nicht wegen des Militärdienstes in F._______ gewesen. Dieses Aussageverhalten sei als ausweichend und widersprüchlich anzusehen. Zudem seien seine Vorbringen unsubstanziiert und insbesondere die Schilderungen zur Situation, als die Behörden ihn zu Hause aufgesucht hätten, seien substanzlos und beschränkten sich auf wenige stereotype Sätze. Bezüglich des eingereichten schriftlichen Aufgebots für den Reservedienst sei festzuhalten, dass dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Da in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten - darunter auch Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Aufgebote - käuflich erworben werden könnten, sei deren Beweiskraft entsprechend gering. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstütze und seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es erübrige sich deshalb, deren Asylrelevanz zu prüfen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend geltend gemacht, dass das SEM innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet habe. Gemäss dieser erfüllten Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie illegal ausgereist seien und es angesichts ihres spezifischen Profils überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihnen infolgedessen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Die Betroffenen hätten deshalb eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Da die Bedrohungslage aber erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, lägen subjektive Nachfluchtgründe vor und die Personen seien von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Das SEM sei namentlich in drei Fällen so vorgegangen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde und dass er illegal in die Türkei gereist sei. Er verfüge somit offensichtlich über ein spezifisches Profil, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er - zusammen mit der illegalen Ausreise - im Falle einer Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden würde. Das SEM hätte sich zwingend mit der erwähnten neuen Praxis auseinandersetzen und diese anwenden müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das SEM habe sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine erneute Anhörung, durchzuführen. Weiter sei die Vorinstanz, indem sie die eingereichte Reservedienstvorladung als leicht fälschbar angesehen und ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse pauschal als Fälschung eingestuft habe, ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Dieses Vorgehen sei willkürlich und erschwere es sämtlichen - zumindest aus Syrien stammenden - Asylsuchenden, ihre Vorbringen durch das Einreichen von echten und entscheidrelevanten Beweismitteln zu bekräftigen. Es sei stossend, dass das SEM allen offiziellen syrischen Dokumenten den Beweiswert abspreche, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass diese käuflich erworben werden könnten. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets betont habe, die Behörden hätten ihn zweimal zu Hause wegen des Reservedienstes gesucht. Seine Angaben zu diesen Ereignissen seien so ausführlich, wie es von ihm erwartet werden könne, nachdem er erst etwa zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs dazu angehört worden sei. Es gehe nicht an, dass das SEM nach der BzP zwei Jahre verstreichen lasse bis zur Anhörung und anschliessend die angebliche Unglaubhaftigkeit mit widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich derart lange zurückliegender Ereignisse begründe. Sodann seien die Angaben zum Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst detailliert ausgefallen und er habe das Dokument als Beweismittel eingereicht. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien, basiere auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG und trage den herabgesetzten Beweisanforderungen dieser Bestimmung nicht genügend Rechnung. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er den Militärdienst absolviert habe und danach eine Vorladung für den Reservedienst erhalten habe. Weil er sich geweigert habe, diesen zu leisten, hätten die syrischen Behörden mehrfach nach ihm gesucht und es sei offensichtlich, dass er als Militärdienstverweigerer und damit als Verräter betrachtet werde. Seit Beginn der Aufstände in Syrien würden Personen, welche die Militärdienstleistung verweigerten, als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft. Bei einer Rückkehr sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer allein schon wegen seines diensttauglichen Alters und seiner kurdischen Ethnie ins Visier der Behörden geraten würde. Dabei hätte er zu befürchten, dass er verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet würde. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Sodann schätze das UNHCR die Gefahr einer Verfolgung von syrischen Asylsuchenden als hoch ein, da vielen Personen eine bestimmte politische Überzeugung unterstellt werde aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zu einer der Konfliktparteien. Das SEM hätte die Feststellungen des UNHCR in diesem Zusammenhang berücksichtigen und entsprechend die Schwelle für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen müssen. Die vorangehenden Ausführungen zeigten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und bei einer Rückkehr eine reale Gefahr bestehe, dass er gefoltert und unmenschlich behandelt würde. Entsprechend stehe der Vollzug der Wegweisung im Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen und es sei festzustellen, dass dieser nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 7.2 7.2.1 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Syrien verlassen, weil er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die Militärpolizei sei am (...) Dezember 2015 bei ihnen zu Hause erschienen und habe ein Aufgebot vorbeigebracht, woraufhin er geflohen sei. Im Aufgebot sei gestanden, dass er einen Monat Zeit habe, um sich in E._______ zu melden. Auf konkrete Nachfrage verneinte er, sonst je irgendwelche Probleme mit anderen Personen, Behörden oder Organisationen gehabt zu haben (vgl. A7, Ziff. 7.01 f.). Als er bei der Anhörung nach seinen Asylgründen gefragt wurde, führte der Beschwerdeführer im freien Bericht aus, er sei vom syrischen Regime wegen des Militärdienstes gesucht worden und die Behörden seien deswegen zweimal bei ihnen vorbeigekommen. Beim ersten Mal sei die Militärpolizei noch dabei gewesen und sie hätten - da er nicht zu Hause gewesen sei - seinem Vater ein Schreiben übergeben. Das andere Mal hätten sie eine Razzia gestartet und er sei nur deshalb nicht festgenommen worden, weil er zu seinen Nachbarn habe flüchten können. Dieses Ereignis habe drei bis vier Tage vor seiner Ausreise stattgefunden und er sei anschliessend nicht mehr nach Hause zurückgekehrt (vgl. A20, F42). Als er später darum gebeten wurde, detailliert zu beschreiben, wie der erste Besuch der Behörden abgelaufen sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten von ihm verlangt, dass er sich beim Aushebungsamt F._______ melde. Dies habe er auch getan und man habe ihm dort mitgeteilt, er müsse Reservistendienst leisten. Beim zweiten Besuch hätten die Behörden seinem Vater das Schreiben mit dem Aufgebot für den Reservistendienst abgegeben (vgl. A20, F109). Auf Nachfrage präzisierte er, das erste Mal seien Personen vom Aushebungsamt gekommen, das zweite Mal sei es die Militärpolizei gewesen (vgl. A20, F111). Weiter führte er aus, als er sich beim Aushebungsamt in F._______ gemeldet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse sich vorbereiten und innerhalb von zehn bis fünfzehn Tagen erneut melden, um in den Reservistendienst einzurücken (vgl. A20, F118). Diese Angaben stimmen einerseits nicht überein mit jenen, die der Beschwerdeführer kurz zuvor im freien Bericht gemacht hat (vgl. A20, F42). Andrerseits stehen sie auch im Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der BzP, wonach die Militärpolizei lediglich einmal bei ihm zu Hause gewesen sei und ein schriftliches Aufgebot mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Monats in E._______ zu melden, abgegeben habe. 7.2.2 Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zur Frage, wann und aus welchem Grund er letztmals in F._______ gewesen sei. An einer Stelle gab er an, zuletzt sei er zwei oder drei Jahre vor der Ausreise dort gewesen; er verneinte explizit, später noch einmal auf einem Amt in F._______ gewesen zu sein (vgl. A20, F121 f.). Zuvor hatte er noch ausgeführt, er sei etwa vier Monate vor seiner Ausreise wegen des Militärdienstes in F._______ gewesen (vgl. A20, F23 ff.). Auf diesen Widerspruch hingewiesen führte er aus, dass er sich in F._______ aufgrund seiner zerbrochenen Identitätskarte gemeldet habe und nicht wegen des Militärdienstes, da er sonst sofort eingezogen worden wäre (vgl. A20, F123 f.). Diese Erklärung überzeugt keineswegs, nachdem der Beschwerdeführer mehrmals erwähnt hatte, er sei auf die entsprechende Aufforderung der Leute des Aushebungsamtes hin im Jahr 2015 nach F._______ gegangen, wo er angewiesen worden sei, sich als Reservist zu melden (vgl. A20, F27, F109, F113, F118). 7.2.3 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, es fehle den Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Razzia der Militärpolizei, bei welcher er zu den Nachbarn geflüchtet sei, an Substanz. Seine Ausführungen in diesem Zusammenhang beschränken sich auf einige wenige oberflächlichen Sätze und enthalten keinerlei Realkennzeichen (vgl. A20, F138 ff.). Zwar trifft es zu, dass die Anhörung rund zwei Jahre nach dem betreffenden Vorfall stattfand. Eine Razzia beim Beschwerdeführer zu Hause, bei welcher er nur durch die Flucht zu den Nachbarn habe entkommen können, ist jedoch als einschneidendes Erlebnis anzusehen. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er hierzu auch einige Zeit später noch substanziierte Angaben machen kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis anlässlich der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnte, obwohl es damals lediglich etwa einen Monat zurückgelegen hätte. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Aufforderung zur Leistung des Reservedienstes äusserst widersprüchlich ausgefallen sind. Uneinheitlich sind auch seine Ausführungen zur Frage, wann und aus welchem Grund er zuletzt in F._______ gewesen sei. Ebenso wenig vermochte er den Besuch der Sicherheitsbehörden, bei welchem er einer Festnahme nur knapp habe entgehen können, substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung in den Reservedienst als unglaubhaft anzusehen und es ist nicht davon auszugehen, dass er konkret zur Leistung von Militärdienst als Reservist aufgeboten worden ist. 7.4 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM gehe willkürlich vor und verletze die Begründungspflicht, wenn es der eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung (Aufgebot für den Reservedienst) ohne Dokumentenprüfung unter Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit die Beweiskraft abspreche. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, dass er zur Leistung des Reservedienstes aufgefordert wurde. Zudem führte er bei der BzP noch aus, das schriftliche Aufgebot habe die Anweisung enthalten, sich innerhalb eines Monats in E._______ zum Militärdienst zu melden (vgl. A7, Ziff. 7.02). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, gemäss dem erhaltenen Schreiben hätte er sich entweder bei der Militärpolizei oder beim Aushebungsamt in F._______ melden müssen (vgl. A20, F146 f.). Angesichts dieser unterschiedlichen Angaben, der unglaubhaften Vorbringen zum Aufgebot für den Reservistendienst sowie der vom SEM zutreffend festgestellten leichten Fälschbarkeit von syrischen Militärdienstaufgeboten (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 und E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1) konnte die Vorinstanz auf eine weitere Prüfung beziehungsweise eine Dokumentenanalyse verzichten. Das eingereichte Beweismittel erweist sich unter den gegebenen Umständen nicht als geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht in dieser Hinsicht ist somit zu verneinen. 7.5 Auf Beschwerdeebene wurde zudem vorgebracht, das SEM hätte weitere Abklärungen, insbesondere eine erneute Anhörung, durchführen müssen. Es wird jedoch nicht weiter begründet, weshalb eine zusätzliche Anhörung notwendig gewesen wäre. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen respektive eine zweite Anhörung für eine vollständige Erstellung des Sachverhalts erforderlich sein sollten. Nach Auffassung des Gerichts erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt. Es ist deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen. 7.6 Weiter wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, das SEM habe es versäumt, sich mit der neuen Praxis auseinanderzusetzen, wonach Personen, welche ein spezifisches Profil erfüllten und durch ihre illegale Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, bei einer Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten hätten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er konkret zur Leistung des Reservistendienstes aufgefordert worden wäre, ist er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur anzusehen. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass er aus anderen Gründen über ein spezifisches Profil verfügen könnte, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als regierungsfeindlich erscheinen lassen würde. Er stammt weder aus einer oppositionellen Familie noch war er selbst politisch aktiv oder Sympathisant einer bestimmten politischen Gruppierung (vgl. A20, F43 f.). Zu keinem Zeitpunkt nahm er an Demonstrationen in Syrien teil und in der Schweiz beteiligte er sich lediglich an einer Demonstration gegen die Angriffe der Türkei auf Afrin (vgl. A20, F46). Da im Fall des Beschwerdeführers kein spezifisches Profil vorliegt, welches im Zusammenspiel mit der geltend gemachten illegalen Ausreise dazu führen könnte, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, war das SEM nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen oder sich mit der geltend gemachten neuen Praxis weitergehend auseinanderzusetzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die illegale Ausreise aus Syrien für sich allein genommen nicht zur Bejahung von subjektiven Nachflucht-gründen führt (vgl. Urteil des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden als regimefeindliche Person registriert worden wäre, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er infolge der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. 7.7 Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich asylrelevant seien. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er den Militärdienst bereits absolviert und eine Vorladung für den Reservistendienst erhalten habe. Nachdem er dieser keine Folge geleistet habe, werde er von der syrischen Regierung als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Wie bereits dargelegt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden wäre. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers im - in der Beschwerdeschrift zitierten - Urteil BVGE 2015/3. In diesem Entscheid hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn ein Refraktär oder Reservist der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar kurdischer Ethnie, es lassen sich den Akten aber keine zusätzlichen Faktoren entnehmen, welche sein Profil verschärfen und dazu führen könnten, dass er als Regimegegner angesehen würde. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass er zur Leistung des Reservistendienstes aufgeboten wurde, wäre somit nicht davon auszugehen, dass ihm wegen Nichtleistung des Militärdienstes eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung drohen würde, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM seiner Abklärungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist und die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die geltend gemachten Asylgründe und subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht geeignet, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage in Syrien vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: